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Bezugspreis:
6 0 Goldpfeuuig monatlich frei Haus, bei obligatorisch.Bezug durch Vereine 30 Goldpf.
Telephon Nr. 1362.
Expedition: Lüdoniage 2t
Redaktion, Druck und Verlag:
Albin Klein in Metzen, Berlagsdruckerei, vorm. Keller, gegr. 1783.
KnZeigenpretse: 30mm breite Petitzeile, Auswärts 30 Goldpfg. „ „ „ „ ßotstl 10 „
90 „ „ Reklamezeile 120 „
38» Jahrg. Donnerstag, den 4. Juni 1925. Nr. 64|65»
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Hörde untersagt. Ein allgemeines Verbot an die Beamten hinsichtlich der Uebernahme von entgeltlichen Beschäftigungen der genannten Art würde mit dem § 16 des Reichsbeamtengesetzes in Widerspruch stehen. Derartige Fälle würden jeweilig nach den Bestimmungen des Reichsbeamtengesetzes zu behandeln sein. Der Standpunkt, den die Reichsregierung in der Frage des Warenhandels der Beamten einnimmt, ist den Länderregierungen wiederholt bekannt gegeben worden. Von einer erneuten Bekanntgabe sehe ich ab."
Ausstellungs- und Messewesen im Handmerk.
Zur Herbeiführung einer fruchtbaren Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Ausstellungs- und Messewesens hat das Ausstellungs- und Messeamt der deutschen Industrie dem Reichsver- band des deutschen Handwerks einen Sitz in seinem Ausschuß cingeräumt. Als Vertrauensmann des Reichsverbandes des deutschen Handwerks ist der Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft für deutsche Handwerkskultur in den Ausschuß als Mitglied eingetreten. Durch die dadurch horbeigeführte ständige Verbindung soll erreicht werden, daß in Zukunft Meinungsverschiedenheiten über Ausstellungen, an denen Industrie und Handwerk gleicher Weise interessiert sind, auf dem Vorwego vereinigt werden können.
WohuungszmcmgSWirLschafL für gsmsebliche Räume.
In Mieterkreisen war neuerdings wieder die Nachricht verbreitet, daß die Reichsregierung beabsichtige, die gewerblichen Räume aus der Zwangswirtschaft herauszunehmen. Wie wir dazu auf Anfrage im Reichsarbeitsministerium erfahren, ist dort von einer solchen Absicht nichts bekannt, ebensowenig darüber, ob diese Absicht bei den Ländern besteht.
Die Höhe der Eichgebühr für Fässer.
In gegebener Veranlassung hatten wir beim Reichswirtschaftsminister angeregt, die Höhe der Eichgebühren für Fässer einer Nachprüfung zu unterziehen und wenn möglich
Mus öem Reichsverbanö
Beschmerden über die ReichsvermögensVermaltung | waren vom Kammertag an den Reichsminister für die besetzten Gebiete weitorgegeben und bei dieser Gelegenheit auch betont worden, daß die zu strafrechtlicher Behandlung bei den Reichsneubauämtern in Koblenz gelangten Fälle vermuten ließen, daß' auch an diesen Stellen sich Vorgänge abgespielt haben müßten, welche die Beschwerden des Handwerks als begründet erscheinen ließen.
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Warsuhandel in Kasernen und unter Beamten.
Der Reichswirtschaftsminister hat dem deutschen Handwerksund Gewerbekammertag unter dem 14. Mai ds. Js. hierzu folgendes mitgeteilt:
„Im Anschluß an mein Schreiben vom 20. Januar 1925 teile ich ergebenst mit, daß sich auch der Herr Reichswehrminister in einem Schreiben an mich auf den Standpunkt gestellt hat, daß eine behördliche Förderung des Warenhandels unter den Beamten oder der Warenlieferung an Beamte grundsätzlich unterbleiben soll. Schon im Jahre 1921 seien die Kommandos in diesem Sinne angewiesen worden; auch sei den Angehörigen der Wehrmacht verboten, am Absatz von Waren oder an der Vermittlung sonstiger Geschäfte mitzuwirken. Ein gänzliches Verbot des Warenverkaufs innerhalb der Kasernen vermöge das Reichswehrministerium dagegen nicht auszusprechen. Die Entscheidung im einzelnen Falle solle den örtlichen Befehlshabern überlassen bleiben.
Dor Herr Reichsminister des Innern hat in einem Schreiben vom 5. Februar 1925 an sämtliche Reichsministerien denselben Standpunkt vertreten und ersucht, nur in besonderen Ausnahmefällen über deren Vorliegen die zuständige Stelle der Behörde zu entscheiden haben würde, von dem grundsätzlichen Verbote abzuweichen."
Handel der Beamten.
In der Tagespreise war kürzlich die Mitteilung verbreitet, daß der Reichsminister des Innern Richtlinien über die Frage des Handels von Beamten innerhalb von Reichsbehörden erlassen habe und daß Handeltreiben innerhalb der Reichsbehörden jetzt grundsätzlich verboten sei. Da auch das Handwerk an dieser Frage erheblich interessiert ist, haben wir uns an den Reichsminister des Innern mit der Bitte um Auskunft über den Sachverhalt gewandt. Der Minister hat darauf mitgetcilt, daß er Richtlinien über den Handel der Beamten nicht erlassen, aber auf eine Anfrage nach der Zulässigkeit des Beamtenhandels am 31. März 1925 nachfolgenden Bescheid erteilt habe:
„Nach § 16 des Reichsbeamtengesetzes ist den Reichsbeamten der Betrieb eines Gewerbes, also auch der Vertrieb von Waren an Beamte, Angestellte und Arbeiter von Behörden, ohne vorgängige Genehmigung der obersten Reichsbe-