Giessener Zeitung
(neueste nacbrkbten) mit (Giessener Cageblatt)
Amts- u. Uereinsnachriebten
Bezugspreis:
6 0 Goldpfennig monatlich frei Haus, bei obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf.
Telephon Nr. 1369.
Lkpediuon: Südaniage 21.
Redaktion, Truck und Verlag: Albin Klei« in Metze«.
Nerlagsdruckerei, vorm. Keller, gegr. 1783.
Anzeigenpreise:
30 mm breite Petitzeile, Auswärts .30 Goldpfg.
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90 „ „ Reklamezeile 130 „
Nr. 1. Samstag, den^Ianuar 1925. 38. Jahrg.
Steuern.
Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer.
Nachdem auf Grund der zweiten Stcuerminderungsverord- nung die Einkommensteuervorauszahlungen mit Wirkung für die vom Monat Dezember ab erzielten Einnahmen um % ermäßigt worden sind (f. Nr. 20, 21 und 22 dieser Zeitung), sah sich bekanntlich der Reichsfinanzminister veranlaßt, in eine Prüfung der Frage cinzutreten, für welche Erwerbszweige eine weitere Ermäßigung oder Erhöhung der Vorauszahlungen notwendig sind. Die Verhandlungen wurden, wie wir f. Zt. berichteten auf dem Gebiet des Handwerks geführt zwischen dem Reichsverband des deutschen Handwerks und dem Landesfinanzamt Hannover. Es ergab sich, daß die Finanzverwaltung nicht etwa eine Herabsetzung, sondern eine Heraufsetzung der Vorauszahlungssätze für eine ganze Reihe von Berufen plant. Nachdem die entsandten 5 Vertreter des Handwerks sich von dieser Absicht überzeugt hatten, beantragten sie, die jetzigen Sätze allgemein zu belassen, bis eine regelrechte Veranlagung auf Grund der Steuererklärungen für 1924 stattgefunden habe. Sic brachten dabei zum Ausdruck, daß die Steuermaßnahmen der Reichsfinanzverwaltung ohnehin nicht lange mehr tragbar seien, und daß alle Veranlassung vorliege, die vorhandene Erbitterung nicht noch zu verstärken. Der Antrag der Vertreter des Handwerks wurde schließlich angenommen.
Der Steuerabzug vom Arbeitslohn.
In Nr. 21 berichteten wir über die Art und Weise, wie der Steuerabzug vom Arbeitslohn nunmehr vorzunehmen ist. Die abgezogenen Beträge sind folgendermaßen zu verwenden:
Arbeitgeber, die zu Beginn eines Kalenderjahres nicht mehr als 3 Arbeitnehmer in einem dauernden Dienstverhältnis beschäftigen, haben die eingehaltenen Stcuerbeträge ihrer Arbeitnehmer durch Ankauf von Steuermarken an das Reich abzuführen. Das Einklcben der Steuerwarten hat bis zum 5.", 15. und 25. jeden Monats ohne Schonfrist zu erfolgen.
Dagegen haben Arbeitgeber, die zu Beginn eines Kalenderjahres 4 und mehr Arbeitnehmer in einem dauernden Dienstverhältnis beschäftigen, die einbehaltenen Steuerbeträge ihrer Arbeitnehmer in bar oder durch llcberweisung an die Kasse desjenigen Finanzamtes abzuführen, in dessen Bezirk die Betriebs- stätte liegt. Es sind abzuführen:
die in der Zeit vom 1. bis zum 10. eines Monats einbehaltenen Beträge spätestens bis zum 15.,
die in der Zeit vom 11. bis 20. eines Monats cinbchal- tenen Beträge bis zum 25. des Monats,
die in der Zeit vom 21. bis zum Schluß eines Monats ein- behaltenen Beträge bis zum 5. des folgenden Monats.
Betragen die Steuerabzüge in einem Betrieb nicht mehr als 12 M im Monat, so genügt Ueberweisung, bezw. Verklebung bis zum 5. des nächsten Monats.
Bisher war von den Arbeitgebern, welche vorstehendes Ueberweisungsverfahren anzuwenden hatten, bis zum 31. Januar dem Finanzamt ein sogen. Ueberweisungsblatt für jeden Arbeitnehmer einzuliefern. Indessen hat der Reichsfinanzminister für das abgelaufene Kalenderjahr 1924 auf die Einlieferung dieser Beläge ausnahmsweise verzichtet. Jedoch ist mit einer verstärkten Außenkontrolle zur Nachprüfung des ordnungsmäßigen Steuerabzuges zu rechnen.
Es ist vielfach nicht bekannt, daß für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto geführt werden muß, und zwar in der Form, daß daraus genau zu ersehen ist, welche Abzüge bei jedesmaliger Lohnzahlung vorgenommen und welche Barbeträge ausbezahlt worden sind. Die Verpflichtung hierzu ist in § 35 der Durchführungsbestimmung vom 20. Dezember 1924 festgelegt, und es können von feiten des Finanzamtes Ordnungsstrafen verhängt werden, wenn keine ordnungsmäßigen Lohnbücher *) geführt worden sind. Es sei deshalb an alle diejenigen, welche Arbeitnehmer beschäftigen, die Mahnung gerichtet, ihre Lohnbücher in dieser Weise in Ordnung zu bringen.
I Ablieferung der SLeuerkarten für 1924.
Der Präsident des Landesfinanzamtes Darmstadt ersucht um I Vorbereitung folgender Aufforderung:
Aufforderung zur Einlieferung der Steuerkarten und Steuermrrrken- blätter für 1924.
Die Arbeitnehmer, für die im Kalenderjahr 1924 Steuer- ' marken verwendet worden sind, werden hiermit ai fgefordert, innerhalb des Monats Januar 1925 ihre Steuerkarte mit den ; im Kalenderjahr 1924 mit Steuermarken verklebten Markenblättern an das zuständige Finanzamt einzuliefern. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zur Zeit der Personenstandsaufnahme am 10. Oktober 1924 seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Einsendung erfolgt am zweckmäßigsten durch die Post mittels Einschreibebriefs. Zur Vermeidung von ' Zeitverlust kann aber auch die Einlieferung durch die Arbeit- : gebcr erfolgen.
Die Arbeitgeber — auch soweit sie den Steuerabzug vom ; Arbeitslohn im Ueberweisungsverfahren durchführen — sind verpflichtet, die Aufforderung zur Einlieserung der Steuerkarten und Markenblätter für 1924 in den Arbeits- und Geschäftsräumen durch Anschlag öffentlich bekannt zu machen.
Es ist unerläßlich, daß jedes einzelne Steuermarkenblatt in allen seinen Teilen ordnungsmäßig ausgefüllt ist, insbesondere muß sein Kopfvordruck mit der Kopfinschrift der Steuer- karte genau übereinstimmen.
*) Praktische Lohnbücher, welche von mit der Außenkontrolle beauftragte Finanzamtsinspektoren als gut bezeichnet wurden, sind in der Druckerei Albin Klein in Gießen zu beziehen.