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Giessener Zeitung

(Neueste Nachrichten) Mit (Giessener Tsgrbisn)

Amts- u. Uereinsnacbricbten

Vezugsprets:

6 0 Gotdpfenuig monaUich frei Haus, bei obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf.

Telephon Nr. 1362.

Lxpeouun: Südanlage 21.

Red aklio«, Truck «ud Verlag: Albin Klein in Giehe«, Verlagsdruckerei, vorm. Keller, gegr. 1783.

Anzeigenpreis: 5 Goldpfennig für 1 mm Höhe und 44 mm Breite) für Auswärts 10 Goldpfeunig;

Reklameanze'gen 90 mm breit 30 Goldpfg.

Nr. 13. Samstag, den 29. März 1924. 37. Jahrg.

Aus amtlichen Bekanntmachungen.

Reichs- UNd Landesvehörden.

Drr Reichsardeltsmiutster, 13 3. 24. Entführung» Verordnung zur Veeoidnung über Eiwerbslolenfürwige vom 13. März 1924. Auf Grund des § 34 Abs. 4 Nr. 2 der Verordnung über Etwerbslosenfürsorge vom 16. Februar 1924 (R. G. Bl. 1 S. 127) ordne ich mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen und des Reichsrats noch Benehmen mit dem Ver­waltungsrat des Reichsamts für Arbeitsvermittlung folgende Ausnahmen von der Beitragtzpflicht zur Erwerbslosensürsorge (§ 34 Abs. 1 a. a. O.) an:

Artikel 1. BeitragSscei ist eine Beschäftigung in der, Land- oder Forstwirtschaft, wenn der Beschäftigte zwar während eines Teiles des Jahres als Arbeit­nehmer tätig, außerdem aber Eigentümer oder Pächter land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes von solcher Giöße ist, daß er von dessen Ertrag mit seinen Angehörigen in der Hauptsache leben kann.

Artikel 2. BeitrapSsrei ist, wer auf Grund eines Albeitsvertrages von minbefterS einjähriger Dauer oder auf unbestimmte Zeit beschäftigt wird, sofern ihm ohne wichtigen Grund nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 6 Monaten gekündigt werden darf. Die Befreiung erlischt 6 Monate vor dem Tage, an dem das Beschäftigungs- Verhältnis durch Zeitablauf oder fristmäßige Kündig­ung beendet wird.

Artikel 3. Beitragsfrci ist auch eine Beschäftigung, die der Ehegatte oder ein Abkömmling einer der in Artikel 1 genannten Personen, mit denen er in häus­licher Gemeinschaft lebt, während eines Teiles des Jahres in der Land- und Forstwirtschaft ausübt. Diese Befreiung tritt auch dann ein, wenn die ge­nannten Personen, mit denen ihr Ehegatte oder Abkömmling in häuslicher Gemeinschaft lebt, zwar nicht selbst als Arbeitnehmer tätig sind, im übrigen aber die Voraussetzungen des Artikels 1 erfüllen.

Artikel 4. Im Falle des Artikels 1 bestimmt die für den Beschäftigungsort zuständige oberste Landes- bchöcde oder die Von ihr bezeichnete Stelle, bet Welcher Mindestfläche an Grundbesitz die Befreiung eintritt.

Artikel 5. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1924 in Kraft.

Hessische» Gesamtministerium, 21. 3. 24 Auf Grund des 8 15 deS Reichswahlgesetzes in der Fassung vom 6. März 1924, R. G. Bl. Teil 1 Nr. 18, Seite 159, haben wir den Staatsrat Spamer in Darmstadt (Dienstadcesse: Staatsministerium, Reckarstraße 7) zum Kreiswahlleiter des Wahlkreises Nr. 33,

Heffen-Darmstadt, und den Legationsrat Dr. Heine­mann in Darmstadt, (Dienstadrcsfe wie vor) zu dessen Stellvertreter für die R eich st a g s w ah l in Hessen ernannt.

Hess. Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, 24. 3. 24. Nach Anhörung von Jnteresfeotenvertre- tungen und Sachverständigen wird auf Grund des Artikels 9 der Hessischen Ausfühcungsverm dnung zum Reichsmietengesktz in der Fassung der Verordnung vom 20. August 1923 und der §§ 27, 28 der Dritten Stkuernotvecordnung vom 14. Februar 1924 für die Berechnung der Miete für den Monat Bprii folgendes bestimmt:

Die Miete für den Monat April beträgt in sämt­lichen Gemeinden 32 Prozent der Friedensmiete. Die Miete ist zahlbar in Gold- oder Papiermark. Bei Papiermm kzahlungen ist der Kurs vom Vortage des Fälligkeitstermins zu Grunde zu legen. Die Beträge sind auf volle 10 Pfa. nach oben abzurunden. In dieser Summe sind 12 Prozent für laufende, 8 Prozent für große Instandsetzungskosten, sowie 12 Prozent für Betriebskosten und Zinssteigerung enthalten. Unter Betriebskosten sind diejenigen Steuern, Gebühren und öffentlichen Abgaben zu verstehen, die bei Einführung des Reichsmietengesetzes in der Ge­meinde ortsüblich vom Hausbesitzer getragen wurden (also inèbes. Grundsteuern, Kanaibenutzungsgebühren, Straßenreinigungsgebühren, Wassergeld, Schornstein- feg-rgeld, Haftpflichtversicherung, Treppen- und Flur­beleuchtung, VerwaltungSkosten u^w.) Nicht einbe­griffen ist die auf Grund der Dritten Steuernotver­ordnung erhobene Sondecsteuer vom bebauten Grundbesitz. Diese kann von dem Hausbesitzer auf die Nutzungsberechtigten umgelegt werden.

Kreisamt Gietzen.

21. 3. 24. Insoweit Hunde durch eine von der Behörde ausgestellte Blechmarke mit fortlaufender Nummer, die der Hund am Halsband trägt, bereits gekennzeichnet sind, kann von der in Abs. 9 unserer Bekanntmachung vom 14. März 1924 angeordneten Bezeichnung der Hunde mit einem auf dem Halsband zu befestigenden Schild mit Angabe des Namens und Wohnorts des Besitzers abgesehen werden.

24. 3. 24. Nach dem gemäß § 8 der Dienstanweisung für die Kretsfeuerwehc-Jnspektion vom 7. Mai 1921 von uns genehmigten Reiseplan werden die LeslehNg ungen end «ehungen der feuerwehren im Sa^te 1924 in den einzelnen Gemeinden des Kreises, wie in nachstehendem Verzeichnis angegeben, abgehalten. Die Stunde, zu der die Besichtigung an dem betreffenden Tage stattfinden wird, wird noch mitgeteilt werden.