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Bezugspreis:
6 0 Goldpfennig monatlich frei HauS, bei obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf.
Televhon Nr. 1362.
Expedition: Südanlage 21.
Redaktion, Druck und Verlag: Albin Klei« in Gießen,
BerlagsdruSerei, vorm. Keller, gegr. 1783.
Nr. 30. Samstag, den 26. Juli 1924 37. Jahrg.
Das Gesetz wer Mieterschutz und Mieteimgungrämter.
Von G. Ziegler-Darmstadt.
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Das Gesetz über Mieterschutz und Mieteinigungsämter vom 1. Juni 1923 sMieterschutzgesetz) bildet eines von den drei Gliedern des Ringes unserer Wohnungs- und Mietzwangsgesetzgebung. Das Reichsmietengesetz vom 24. März 1922 und das Wohnungs- mangclgesetz vom 26. Juli 1923 sind die beiden anderen Glieder dieses Ringes. Während das Reichsmietengesetz die Mietpreissrage und das Wohnungsmangelgesetz die Raumfrage regelt, regelt das Mieterschutzgesetz die Kündigungsfrage. In ihrer Tendenz sind die 3 Gesetze übereinstimmend: sie bedeuten eine Beschränkung der Rechte des Vermieters.
Mit dem Inkrafttreten dieser Gesetze ist unser früheres Mieirecht vollständig umgestaltet worden. Die 3 Gesetze sind die zwangsläufige Folge der von Hausbesitzerseite von Ansang an bekämpften sälschen Wohnungs- und Mietpreispolitik der letzten Jahre. Das Bedürfnis unserer verschiedenen Nachkriegsregierungen nach Popularität bei der großen Masse war die Triebfeder der behördlichen Eingriffe in den Wirtschastsmechanis- mus und damit die Ursache der Wohnungsnot in ihrem heutigen Umfange. Es wird anderer Männer an den verantwortlichen Stellen bedürfen, die den Mut haben, dem Volk die Wahrheit zu sagen. So wenig ein Volk durch Gesetze und Verordnungen satt zü machen ist, ebensowenig kann auf diese Weise das Wohnungsbedürfnis befriedigt werden. Aus dieser auf den verschiedensten Gebieten gemachten Erfahrung hat man nur auf dem Gebiet des Wohnungswesens noch nicht die Lehre gezogen.
Die kurze Zeit des Bestehens unserer neuen Miet- und Wohnungsgesetzgebung hat unseren gesamten Wohnungsmarkt berciis in einen Zustand der Erstarrung gebracht. Auf dem Wohnungsmarkt herrscht Friedhofsruhe, ebenso wie auf dem Baumarkt. Dieser Zustand wird nicht behoben werden ohne das Eingreifen der Privatindustrie. Die behördlicherseits erstellten Bauten erfüllen eigentlich nur den Zweck einer Musterkarte für den Baumarkt. Die derzeitige Wohnungs-. und Mietpreispolitik wird unweigerlich zu einer weiteren Verschlechterung unserer Wohnungsverhältnisse führen. Die bedauernswerten Opfer dieser falschen Politik, die Hunderttausende Wohnungslose und diejenigen, die als Untermieter für ein Zimmer dem glücklichen Hauptmieter die ganze Wohnung bezahlen müssen, werden nicht eher auf ein eigenes Heim rechnen können, bis die letzten Reste der unseligen Zwangswirtschaft beseitigt sind. —
Das Mieterschutzgesetz regelt in 56 Paragraphen die Frage der Kündigung und das Verfahren vor den Mieteintgungsämtern. Die Frage hätte man viel einfacher durch einen einzigen Paragraphen erledigen können, der etwa zu lauten hätte: Jeder Mieter darf in seiner Wohnung solange wohnen, bis er von selber auszieht. In Wirklichkeit ist nämlich in den 56 Paragraphen auch nichts anderes gesagt. Man gebe sich keiner Täuschung über den Wert einer etwa erteilten Kündigungsgenehmigung hin. 99° o der Urteile machen die Räumung von der Beschaffung einer Ersatzwohnung abhängig. Das ganze ist eine Komödie und
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das Urteil ein Schlag ins Wasser. Denn was nützt das schönste Urteil, wenn keinerlei Aussicht besteht, dasselbe vollstrecken zu können?
Wenn auch theoretisch die Frage des Kündigungsrechts geregelt ist, praktisch -ist an dem früheren Zustand für den Haus- besitz, abgesehen von einigen besonderen Fällen, nichts geändert worden.
Die hervorstechendste Aenderung gegenüber dem früheren Verfahren besteht darin, daß die Entscheidungen über Kündigungen von den Mieteinigungsänitern auf die Amtsgerichte übergegangen sind und daß ziemlich genau umgrenzt ist, unter welchen Voraussetzungen dem Kündigungsantrag statizugeben ist. Damit ist die unter dem früheren Verfahren eingerissene Rechtsunsicher- Heit im wesentlichen behoben worden.
Der 1. Abschnitt des Gesetzes behandelt die Beschränkung der Aufhebung von Mietverhältnissen.
§ 1.
Mietverhältnisse über Gebäude oder Gebäudeteile können, vorbehaltlich der §§ 19 bis 26, auf Verlangen des Vermieters gegen den Willen des Mieters nur aus den in den §§ 2 bis 4 bezeichneten Gründen aufgehoben werden. Die Aufhebung erfolgt auf Klage des Vermieters durch gerichtliches Urteil.
Ist das Mietsverhältnis für eine bestimmte Zeit eingegangen, so wird es nach dem Ablauf der Mietzeit fortgesetzt, wenn nicht der Mieter spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem nach § 565 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine für den Ablauf der Mietzeit zulässige Kündigung zu erfolgen haben würde, sich
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