Giessener Zeitung
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Nr. 17 Samstag, den 26. April 1924 37. Jahrg
Steuern.
1. Die Einkommcnfteucrvorauszahlungen. Nachstehend geben wir den Wortlaut der Durchführungsbestimmung des Reichsfinanzministeriums bezgl. der Einkommensteuervorauszahl- ungen der Handwerker bekannt, wie. sie auf Grund der Verhandlungen zwischen Reichsverband des deutschen Handwerks und dem Reichsfinanzministerium erlassen worden ist. (Siehe auch Bericht in der vorigen Nummer):
„gut Handwerker bemißt sich die Vorauszahlung nach den Betriebseinnahmen, von benen keinerlei Beträge, auch nicht Löhne und Gehälter, abgezogen Werden dürfen. Sie beträgt:
al grundsätzlich — soweit nicht in nachstehendem für einzelne Handwerker besondere Bestimmungen getrosten find — 1,2 v. H. der Betriebseinnahmen;
b) für Bäcker, Fleischer (Metzger, Schlächter), Maurer, Schirmmacher, Seiler und Zimmerer 0,8 v. H. der Betriebseinnahmen,
reine Brotbäckereien, die lediglich an Weiterveräußerer verkaufen und keine Ladengeschäfte haben, zahlen 0,6 v. H. der Betriebseinnahmen; •
k) für Bandagisten, Büchsenmacher, Dekorateure, Friseure (Barbiere, Perrückenmacher), Gärtner, Konditoren, Kürschner, Messerschmiede und -schleifer, Modisten (innen), Optiker, Posamentier und Sticker, Putzmacher (innen), Schiffbauer, Schneider (innen), Schornsteinfeger, Tapezierer, Bernickler (Galvaniseur), Wäscherei und Plätterei 2,0 v. H. der Betriebseinnahmen.
Die Sätze unter a unb b gelten nur für Handwerker, die im wesentlichen eigenes Material verarbeiten. Handwerker, die sich ü b e r w irgend mit der Uebernahme der Be - und Verarbeitung für andere, also ohne Anschaffung eigener Stoffe beschäftigen (sogenannte Lohnhandwerker, z. B. Hausschlächter) Haben den zu c genannten Satz von 2,0 v. H. der Betriebsein- nahmen — ohne jeden Abzug — zu entrichten, soweit nicht das Finanzamt eine andere Regelung trifft (z. B. Heranziehung nach den Ueberschuß der Betriebseinnahmen über die Werbungskosten gemäß D 3 der 2. Durchführungsbestimmung vom 15. März 1924).
Begriff des Handwerks:
Der Begriff des Handwerks beruht auf der handwerksmäßigen und handwerksüblichen Herstellungsweise; diese setzt voraus, daß der Inhaber des Gewerbebetriebs nickn lediglich durch Leitung des Betriebs oder durch Aufnahme von Bestellungen oder durch Verhandlungen niit Lieferern oder Kunden, sondern durch persönliche Mr t a r b e i t, sich an der Herstellung der Arbeitserzeugnisse beteiligt. Durch die Be- nuPung von maschinellen Hilfsmitteln wird der Begriff des Handwerks nicht ausgeschlossen. Aus der Zugehörigkeit eines , Unternehmens zur Handwerks - (Gewerbe -) Kammer wird im «^gemeinen ein brauchbarer Anhaltspunkt für die Einordnung des betreffenden Betriebs gewonnen werden können.
Im Interesse der Vereinfachung wirb zugelassen, daß Unternehmer, die ständig mehr als 10 Personen beschäftigen, die Vorauszahlungen nach den in den ersten und zweiten Durchführungsbestimmungen für das be- und 'verarbeitende Gewerbe (Industrie) getroffenen Anordnungen entrichten.
Brotfabriken und Fleischwarenfabrikeu dagegen haben, gleichgültig, ob es sich um handwerksmäßige aber industrielle Betriebe handelt, stets die oben für Bäcker lind Fleischer vorgesehenen Sätze zu entrichten.
Zusammentreffen von Handwerk mit Einzelhandel:
1. Bei Handwerkern, für die der Satz von 2 v. H. ohne Abzug der Löhne und Gehälter gilt und die gleichzeitig Betriebseinnahmen aus Einzelhandel in einem Umfange haben, der schätzungsweise '/" des Gesamtulnsatzes übersteigt, bin ich damit einverstanden, daß 1,5 v. H. der Betriebseinnahmen ohne Abzug der Löhne n n b Gehälter entrichtet werden.
2. Für die übrigen Handwerker verbleibt es bei den Sätzen von 1,2 bezw. 0,8 v. H.; denn bei Bemessung dieser Sätze ist bereits berücksichtigt worden, daß mit bent Handwerk ein Einzelhandel im gewissen Umfange verbunden zu sein pflegt.
3. Bei Einzelhändlern, die gleichzeitig Betriebseinnahmen aus Handwerk (z. B. aus Reparaturen) in einem Umfange haben, die schätzungsweise "» des Gesamtumsatzes
nicht übersteigt, bin ich bantit einverstanden, daß die für den Einzelhandel vorgeschriebenen Sätze entrichtet werden."
Die Reichstagswahl
entscheidet über Leben und Sterben Deutschlands Größte Opferwilligkeit muß von jedem Deutschnationale« gefordert werden.
Der Wahlkampf verschlingt große Summen. Doppelt gibt, wer schnell gibt.
Postscheckkonto Berlin Nr. 50482, Deutschnationale Volkspariei (Hauptgeschäftsstelle)