Giessener Zeitung
(neueste nacbriebten) mit (Giessener Cageblatt)
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6 0 Goldpfcnnig mona-lich frei Houd, bei obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf.
£ e l e D b o n Nr. 1362.
LrpedttlcN: Südanlage 21.
Redaktio«, Druck und Verlag: Albin Klein in Gieße«,
Berlagsdruckerei, vorm. Keller, gegr. 1783.
Nr. 3 4.
Samstag, den 26. Januar 1^24
37, Jahrg.
Aus amtlichen Bekanntmachungen.
Reichs- «ud Laudesvehörde«.
Dev ReichsKrveitsmiuister hat als Schlichter für den B>Z!lk H sien Nassau, der die Provinz Htffen- Nassau (ohne Schmalkaldm und ohne die Grafschaft Schaumburg), den Kreis Wetzlar und den Freistaat Waldeck umfasst, auf Grund der Schlichtungsverordnung vom 30. Oktober 1923 den Gewerberat Schilling in Hanau bestellt.
Postamt Gießen, 7. 1. 24. Nach einer Verfügung des leitenden Zollorsschusses fallen Pakete mit Schuh- waren, künstlichen Farbstoffen und chemisch-pharmazeutischen Erzeugnissen bet der Ausfuhr aus dem be» setzten Gebiet nach dem unbesitzten Deutschland nicht mehr unter die EinheitSzollgebühren für Postpakete. Das gleiche gilt für Pakete mit Schuhwaren aus dem unbks' tzten Deutschland nach dem best tztm Gebiet. Diese Sendungen bedürfen von sofort ab einer Einfubr- vrw ^«iMrbeWlliigkitg. Derartige Sendungen können nur dann zur Postbesörderung angenommen werdrn, wenn die Einfuhr, bzw. Ausfuhrbewilligung der Sendung beigefüpt ist. Der B. Willigungsvordruck muß entweder hallbar an dem Paket befestigt oder in das Paket einglpakt sein. Im letzteren Falle muß die Aufschrift den deutlichen Vermerk tragen: „Hierin Zulaufs» bzw. Ausfuhrbewilligung." Gehören mehrere Pakete zu einer Bewilligung, so muß j de Sendung mit dem Vermerk versehen sein: „Gehört zur Ein- bzw. Ausfuhrbewilligung Nr. ..... , ausgestellt in (Ort der ausstellenden Behörde) am____________ (Datum)". Auf allen Sendungen muß als Leitvermerk der Ort angegeben sein, über den die Einfuhr oder Ausfuhr nach Angabe der Bewilligung erfolgen soll.
Postamt Gießen, io. 1. 24. Das wertbeHändigc Dot- geld der Reichsbahn wird jetzt von den hiesigen Postschalterstellen zu allen Zahlungen außer auf Renten- markpostanwestungen und ausgenommen bei Zahlungen im Postschi ckverkehr angenommen — Zu- sammenfossend wird bemerki: Zu kiNjahlungen auf Rentenmoikpostonweisungen und im Postscheckverkehr sind nur Rentenmarkscheine und Stücke der wertbeständigen Anleihe des deutschen Reiches vom 14. Aug. 1923 — Schatzanweisungen — bis zum Nennwert von 21 Mark (fünf Dollar) zu verwenden. Zu AU$- zahlungen von Renten Markpostanweisungen und Zah- lungsLnweisungen können die Postanstaltrn, wenn kein wertbeständiges Geld zur Verfügung steht, mit Einverständnis des Zahlungsempsängeis auch gewöhnliche 8 Papiergeld verwenden. — Zu allen anderen Zahlungen können außer dem vorstehend auf, geführten wertbeständigen Gelde, Reichèbanknotm- Gutscheine der Reichsbohndirektton Frankfurt a. Main,
gewöhnliches — nicht wertbeständiges — Notgeld der Reichsbahn, der Stadt Gießen und der Hessischen Landesbank — die Gutscheine und das Notgeld jedoch nur in Scheinen von 100 Milliarden Mk und mehr — sowie jetzt auch wertbeständiges Notgeld der Reichs« bahn verwandt werden. Bei Aus Zahlungen der Papiergeldpostanweisungen kann die Post in erster Linie das für den hiesigen Postverkehr zugelassen« Notgeld verwenden.
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Das Hess. Gesamtministrrinm veröffentlicht unter dem 11. Januar 1924 nachstehende
Verordnung über die Arbeitszeit.
Vom 21. Dezember 1923.
Auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 8. Dez. 1923 (ReichSgesetzbl. I S. 1179) verordnet die Reichs- regierung nach Anhörung eines Ausschusses des Retchs- rats und eines aus 15 Mitgliedern bestehenden Ausschusses des Reichstags vorbehaltlich einer späteren endgültigen Regelung:
§ 1. Die Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter vom 23. Nov. 1918/17. Dezember 1918 (ReichSgesetzbl. S. 1834—1436) und die Verordnung über die Regelung der Arbeitszeit der Angestellten während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung vom 18. Mäiz 1919 (ReichSgesetzbl. S. 315) erhalten mit den nachstehenden Aenderungen und Ergänzungen von neuem Gesetzeskraft. Insbesondere darf bei den in Z ffer I der Anordnung vom 23. Nov. 1918 und in den §§ 11 ff. der Verordnung vom 18. März 1919 bezeichneten Arbeitnehmern die regelmäßige weck tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen die Dauer von 8 Stunden nicht überschreiten. Jedoch kann der an einzelnen Werktagen für den Betrieb oder eine Betriebsabteilung eintretende Ausfall von Arbeitsstunden nach Anhörung der gesetzlichen Betriebsvertretung durch Mehr- albett an den übrigen Werktagen der gleichen oder der folgenden Woche ausgeglichen werden.
§ 2. Für Gewetbezweige oder Gruppen von Arbeitnehmern bet denen regelmäßig und in erheblichem Umfang Albeitsbeireitschaft vorliegt kann durch Tarifvertrag oder, soweit ein solcher nicht besteht oder doch Aibkitsverhältnisse dieser Art nicht berücksichtigt durch den Reichsarbeitsminister nach Anhörung der beteiligten wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine vom § 1 Satz 2 und 3 abweichende Regelung getroffen werden.
§ 3. Unbeschadet der im § 10 vorgesehenen Ausnahmen dürfen die Arbeitnehmer eines Betriebs oder einer Betriebsabteilung nach Anhörung der gesetzlichen Betriebsvertretung über die im § 1 Satz 2 und 3 vor-