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Giessener Zeitung

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Nr. 43.

Samstag, den 25. Oktober 1924 37. Jahrg.

Preisbildung im Handwerk.

Bekanntlich ist vor einiger Zeit die Reichsregierung mit Maßnahmen an die Oeffentlichkeit getreten, um eine allgemeine Preissenkung zu erreichen. Diese Maßnahmen erstreckten sich auf die Senkung der Frachten, der Kohlensteuer und dergl. Leider wurde der beabsichtigte Erfolg nicht erzielt, vielmehr gingen die Lebenshaltungskosten fortgesetzt in die Höhe. Nach neueren Pressenotizen trägt sich die Reichsregierung mit der Absicht, wei­tere Preissenkungsmaßnahmen herbeizuführen und hat auch in diesem Sinne Verhandlungen mit den Wirtschaftsvertretungen ausgenommen.

Die Stellungnahme des Handwerks zu diesen Fragen ist be­kannt. Das Handwerk ist jederzeit bereit, sich für eine gesunde Preispolitik einzusetzen, es muß aber verlangen, daß seinen be­rechtigten Lebensinteressen Rechnung getragen wird und die Prcisabbaubcwegung nicht vor den Faktoren Halt macht, die die Preisbildung im Handwerk entscheidend beeinflussen.

Es hat ja den Anschein, als ob diese Frage in ein ruhigeres Fahrwasser gekommen und gegenüber den politischen Ereignissen in den Hintergrund getreten sei. Trotzdem ist es erforderlich, den Standpunkt des Handwerks zur Peisbildungsfrage immer wieder den Behörden und der Oeffentlichkeit vor Augen zu bringen, da — wie in anderen Kammerbezirken auch in Hessen — verschiedene untere Verwaltungsbehörden in Bekanntmachungen und Erläßen gegen die Preispolitik der Innungen und handwerk­lichen Vereinigungen Stellung nehmen. Eine Aufklärung über die Frage der Berechtigung handwerklicher Organisationen zur Preisbildung sei daher nachstehend gegeben:

In der Oeffentlichkeit sind in letzter Zeit vielfach Vorwürfe gegen die Preisbildung des Handwerks gerichtet, die sich vor allem auch auf die Mitwirkung der Innungen auf diesem Ge­biete durch die Festsetzung von Richtpeisen bezogen. Verursacht sind diese Angriffe zum Teil durch den Erlaß des preußischen Handelsministcrs vom 1. September 1924, der aber vielfach eine falsche Auslegung gefunden und in der Presse mißverständlich gekürzt wiedergegeben. Zur Klarstellung der Sachlage sei auf folgendes hingewiesen:

Sowohl die freien — wie die Zwangsinnungen sind auf Grund der §§ 100, 100c, 81a und 81b der Reichsgewerbeordnung zur Festsetzung von Richtpreisen berechtigt, da diese nur den Mitgliedern zeigen sollen, welche Preise sie fordern müssen, ohne mit Verlust zu arbeiten. Die freien Innungen können außerdem — auch nach Ansicht maßgebender Kommentatoren (vgl. von Landmann, Kommentar zur RGO. 6. Auflage 2. S. 43—44) — ihre Mitglieder in der Festsetzung der Preise ihrer Waren oder Leistungen Beschränkungen unterwerfen, da diesen ja der Aus­tritt aus der Innung frei steht. Sie unterliegen andererseits den Vorschriften der Preistreiberei- und Wuchergesetzgebung. Bei den Innungsformen gemeinsam ist das Recht, ihren Mitgliedern unlauteres Gcschüftsgebahren, z. V. marktschreierische Reklame oder die öffentliche Ankündigung von nicht üblichen Eratisange- boten oder von Schleuderpreisen, welche mit dem Werte der an­

gebotenen Waren oder Leistungen in offenbarem Mißverhältnis stehen, zu verbieten. Auch die Veröffentlichung einer Unterbie­tung etwaiger von der Innung bekannt gegebenen ortsüblichen Preise für gleiche Waren und Leistungen kann sich im Einzelfall als unreell darstellen und demgemäß den Jnnungsmitgliedern untersagt werden. Soweit die Jnnungspreise nur als Richt­preise und nicht mit bindender Wirkung festgesetzt sind, können sie daher auch nicht den Vorschriften der Kartellverordnung unterliegen. Diesen grundsätzlichen Gedanken enthält bereits der Erlaß des preußischen Handelsministers vom 6. 6. 1913, und in seinem Erlaß vom 1. September 1924 betont der Minister, daß er keine Veranlassung habe, den erstgenannten Erlaß aufzu­heben oder seine Grundzüge abzuändern oder etwa Aenderungen der Jnnungssatzungen in die Wege zu leiten.

Die Tätigkeit der Innungen auf diesem Gebiet entspricht also durchaus der Rechtslage. Aber auch wirtschaftlich betrachtet, sind die Angriffe gegen das Handwerk vor allem deswegen un­gerechtfertigt, weil es dem Handwerk schlechterdings unmöglich ist, schematisch — wie vielfach von ihm verlangt—zu den Vor­kriegspreisen zurückzukehren. Das Handwerk ist durchaus bereit, nach Kräften am allgemeinen Preisabbau mitzuwirken und seine Kalkulation mit diesem Ziele immer wieder zu prüfen. Es ist aber in seiner Preisberechnung gebunden an Rohstofsprcis und Tarifvertrag; daß die allgemeine Geschäftsunkosten, insbesondere z. B. die Steuern, heute weit über Friedensstand liegen, ist hin­reichend bekannt. Schließlich sollte nicht vergessen werden, daß das Handwerk heute um so schwerer um seine Existenz zu kämpfen hat, als cs zu den Hauptleidtragenden der Inflation gehört und sein Betriebskapital nahezu vollständig eingebüßt hat. Zur Behebung etwa vorkommender tatsächlicher Mißstände stellt die Hessische Handwerkskammer zu Darmstadt den unteren Verwal­tungsbehörden ihre Mitarbeit zu jeder Zeit zur Verfügung.

. Gegen sie Pfuscharbeiten.

Von H . S a m c s - Darmstadt.

In einem Maße wie nie zuvor, häufen sich in den letzten Monaten allerorts die berechtigten Klagen seitens der gewerb­lichen Unternehmer über das kleberhandnehmen der sog. Pfusch­arbeiten im Baugewerbe. Pfuscharbeiten sind solche Arbeiten, die dem Arbeitnehmerstande angehörende, teils im Arbeitsver­hältnis stehende nach Feierabend, Arbeitslose und auch beur­laubte Handwerker ausführen. Das hierzu erforderliche Ma­terial wird in der Regel von dem Auftraggeber gestellt. Das Gesetz — die Reichsversicherungsordnung — nennt diese Ar­beiten, Eigenbauarbeiten; es unterscheidet solche von längerer

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