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Giessener Zeitung

(neueste nacbricbten) mit (Giessener Cageblatt)

Amts- u. Uereinsnachricbten

Sezugsprets:

6 0 Goldpfennig monatlich frei Haus, bei obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf.

Telephon Sir. 1362.

Lxpeomon: Südaniage 21.

Redakiiou, Truck und Verlag: Albin Klei« in Gießen,

Verlagsdruckerei, vorm. Keller, gegr. 1783.

Nr. 34 Samstag, Ven 23. August 1924 37. Iahrg.

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Zur grage der wshnung§- zwangswirtschast wird auch der diesjährige Verbandstag kath. kaufmän­nischer Vereinigungen Deutschlands Stellung nehmen und zwar auf Grund eines Antrages des Ruhr-Enscher- Eaues. Der Antrag lautet:

Die Reichsregierung ist zu ersuchen, unverzüglich eine Milderung der Wohnungszwangswirtschaft in folgender Wei­se herbeizuführen:

1. Das freie Kündigungsrecht des Hausbesitzers wird wiederhergestellt in allen Fällen, wo

a) der Hausbesitzer weitere Räume seines Eigentums für seine eigene Familie, seine vor der Verehlichung stehen­den Kinder, feine Eltern oder Geschwister nachweislich bedarf.

b) wo der Mieter nachweislich so gestellt ist, daß er die Miete in zwangsfreien Neubauten erschwingen kann, d.

h. bei einem Einkommen, das mit über 10 Prozent bei der Einkommensteuer versteuert wird.

2. Die Mietzins-, Grund- und Gebäudesteuer für das Jahr 1925 ist so zu regeln, daß dem Hausbesitzer bei Ueber­nahme aller Reparaturen, der Straßenreinigungs-, Keh­richtabfuhr- und Kaminfegerkosten, sowie des Wasiergeldes und der Treppenbeleuchtung, jedoch nicht der Schönheits- reparaturen und Heizungskosten, 50 Prozent der Friedens­miete verbleiben.

3. Für alle Mieter mit einem Jahreseinkommen wie zu lb ist freie Mietvereinbarung zu gewähren bei einer Miet- -zins-, Grund- und Gebäudesteuer von 50 Prozent der ver­einbarten Miete. Diefe darf jedoch 20 Prozent des Ein­kommens nicht übersteigen.

4. Für untervermietete unmöblierte Zimmer fällt die Miete ganz, für möblierte zu einem Drittel dem Hausbe­sitzer zu.

5. Alle Vauzufchüsse für Mietshäuser müssen als sichere Hypotheken eingetragen und entsprechend verzinst und ge­tilgt werden.

Aus der sachlich guten Begründung ist folgendes hervorzu- i heben :

Ein schwerer Fehler der derzeitigen Gesetzgebung besteht darin, daß das freie Kündigungsrecht dem Hauseigentümer so gut wie grundsätzlich und unterschiedslos vorenthalten wird, Hbft in den Fällen in denen er seines Eigentums dringend für !«ne eigene Familie bedarf. Diese Ueberspannung des Zwangs- , folterns ist vom sittlichen Standpunkt schwer zu beanstanden, denn sie bedeutet einen rücksichtslosen und sehr verbitternden, die Familie schädigenden und zudem in vielen Fällen völlig überflüssigen Eingriff in die Eigentumsverhältnisse und damit ’n die naturrechtliche Grundlage der menschlichen Gesellschaft.

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Es haben sich infolgedessen Zustände entwickelt, die zur folgen­schwersten Verwirrung des Eigentumsbegriffes führen müssen. Es ist daher hohe Zeit, die sittliche Forderung wieder zur Gel­tung zu bringen, daß das Eigentum dem Eigentümer nicht vor­enthalten werden darf, soweit er dasselbe zum Wohle seiner ei­genen Familie dringend benötigt.

Ein weiterer schwerer Fehler der jetzigenWohnungszwangs- wirtschaft besteht darin, daß sie Bedürftigen und Nichtbedürf­tigen unterschiedslos zu Gute kommt.

Ebenso darf die Konfiskation des Eigentumsertrags, auch in Zeiten größter Not, eine gewisse Erenzenicht überschreiten, wenn der Staat nicht zum Bürger seiner eigenen Bürger wer­den will. Diese Grenze wird aber bei den gegenwärtigen Er- tragsverhältnisscn des unbeweglichen Eigentums weit über­schritten. Die jetzigen Verhältnisse bedeuten nicht nur eine rück­sichtslose Konzentration der Zwangswirtschaft auf die Hausbe­sitzer zu Gunsten der Industrie, sondern auch die schwerste Be­nachteiligung des bauhandwerklichen Mittelstandes. Die vieler­orts durch Untervermietung eingerissenen Mißbräuche müssen sofort abgestellt werden.

Dieser Antrag, der von einer dem Hausbesitz fernstehenden Seite aüsgeht, zeigt uns, daß auch bei Nichthausbesitzern Ver­ständnis für das Unrecht, das dem Hausbesitz seit Jahren ange­tan wird, vorhanden ist. Aufgabe derjenigen Hausbesitzer, die großen wirtschaftlichen Verbänden oder Vereingungen angehö- ren, muß es sein, auch ihre Vereinigung zu einem gleichen Vor­gehen zu veranlassen. Wenn dem Hausbesitz derartige Helfer zur Seite stehen, wird die Regierung an gleichartigen Kundge­bungen nicht unbeachtet lassen können.