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Giessener Zeitung

(neueste Hacbrlcbten) mit (Giessener Cageblatt)

Jimis- u. Uereinsnacbricbten

Bezugspreis:

6 O Goldpfennig nimm litt) frei Haus, bei obligatorisch.Bezug durch Vereine 30 Goldpf.

Telephon Str. 1362.

Expedttion: Südanlage 21.

Redaktion, Druck und Verlag: Albin Klei« tu Gietze«, Berlagsdruckerei, Vorm. Keller, gegr. 1783.

Anzeigenpreis: 5 Goldpsennig

Tür 1 mm Höhe und 30 mm Breite-

für Auswärts 10 Goldpfennig;

1 Reklameze le 90 mm breit ISO Goldpfg.

Nr. 25. Samstag, Den 21. Juni 1924 37. Iayrg.

Befreiung der Handwerkslehrlinge von der

Der ReidisoerbanB 8es deutschen Bandwerhs teilt uns mit, daß, wie wir unseren MikgiieSern bereits mitfeilten, am 5. April im Reichsarbeitsministerium eine Besprechung stafffand^über Sie Befreiung Ser Bandwerkslehrlinge oon Ser Pflicht 8er Beitragsleistung ?n Sen Mitteln Ser Erwerbslosensürsorge. In Biefer Besprechung wurde Sem Vertreter Ser ßefchäftsstelle Sie 3u[icherung gegeben, daß Sie Befreiung 8er Bandwerhslehrlinge erfolgen solle und Sie entsprechende Derorönung in kurzer Öeit würde oeröffentlichf werden, nachdem die ßefchäftsstelle lange Seit nergeblich auf Sie üeröffentlichung der UerorSnung gewartet hatte, fragte sie mit Schreiben oom 13. Msi bei dem Reichsarbeitsminister an, wann 8as Handwerk auf die Befreiungsoerordnung rechnen dürfe. Daraufhin erhielten wir nnterm 4.3uni —Rr.x 5129/24 n. Ang. — die nachstehende Antwort:

„Rach Art. 2 Ser Ausführungsoerordnung zur Derordnung über Erwerbslosensürsorge nom 13. März 1924 (R6BI.iS.279) ist oon Ser Beifragspsticht zur Erwerbslosensürsorge befreit, wer auf örund eines Arbeitsoertrages oon mindestens ein­jähriger Dauer beschäftigt ist. Die Befreiung erlischt sechs Monste nor dem Cage, an dem das Befchäffigungsoerhälfnis durch öeifablauf endet. Unter diese Bestimmung fallen auch behroerfräge oon mindestens einjähriger Dauer. Denn nach

Veitragsleistung zur Erwerbslosensürsorge.

der neueren Arbeitsrechtsgefehgebung unü nach der ständigen Praxis meines Ministeriums stellt der behroerfrag eine Sonder­art des Arbeitsoerfrags dar, in der Unterricht unS Erziehung eine allerdings — beSeutenSe — Rolle spielen. Es erübrigt sich deshalb. Sie Beifragsfreiheif der Lehrlinge und ihrer behrherren, wie von oerfchiedenen Seiten angeregt, noch durch eine besondere Ausführungsoerordnung ausjufprechen.

Oorstehendes Rundschreiben wir8 im Reichsarbeifsblatt verStkentlickt."

So [ehr wir fachlich die durch Siefen Erlaß ausgesprochene Befreiung der Bandwerhslehrlinge oon 8er Beitragspflicht be­grüßen,'so wenig können wir uns mit 8er Begründung ein- oerstanden erklären. Mir bleiben auf unserem alten Standpunkt stehen, daß der behroerfrag kein Arbeitsoertrag, auch keine Sonderart des Arbeitsoertrages ist, sondern lediglich ein behr- unS Eniehungsoertrag und wir werSen Biesen Standpunkt Sem Reichsarbeitsminister gegenüber mit allen Mitteln durchjufechten oerfuchen.

Rach dieser Mitteilung des Reichsarbeifsministers in Ver­dingung mit der Ausführungsoerordnung zur Derordnung über Erwerbslosensürsorge pom 13. Msrz Bs. 3s. Artikel 5 sind Sie tlsnSwerkslekrlinge und ihre behrherren oom 1. Mörz 8s. 3s. ab beitragsfrei.

Steuern.

Sie Kirchensteuer.

In den letzten Wochen wurden die Kirchensteueranforderungen zugestellt. Der angegebene Betrag ist je zur Hälfte in zwei Zielen zahlbar. Die Höhe der diesjährigen Kirchensteuer gab vielfach Veranlassung zu Beanstandungen. Zuni Teil würben ganz un­sinnig hohe Belastungen aufgebürdet, zum Teil ist der angefor­derte Betrag unangemessen gering. Diese Ungleichheiten rühren daher, daß die Steuer auf die Grundlage der Einkommensteuer für 1922 berechnet wurde, deren Festsetzung bekanntlich unter den Einflüssen der Inflation zu starken Verschiebungen führte. Wegen der ungleichen Kirchensteuerbelastung sah sich der Steuerausschuh des Hessischen Handwerks- und Gewerbeverbandes veranlaßt, in Verhandlungen mit dem Landeskirchenamt einzutretèn und eine Verbesserung der Ausschlagsmethode anzustreben. Der Vertreter des Landcskirchenainls legte die kirchlichen Finanzverhältnisse in folgender Weise dar:

Nach dem Voranschlag für 1924 find an Umlage für die evangelische Landeskirche auszubringen 2 700 000 Mk. Bei diesem Bedarf ist zu berücksichtigen, daß die Kirche ebenfalls durch die Geldentwertung starke Kapitalverluste gehabt hat, wodurch die jährlichen, seither erheblichen Zinseinnahmen wegfallen. Auch die übrigen Erträgnisse der Pfarrstellen aus verpachtetem Grundbe­sitz, Zuschüssen von den Gemeinden und Patronatsherren etc. sind außerordentlich zurückgegangen. Wegen der Erhebung der Kirchen­steuer wurden die Verhandlungen mit dem hessischen Finanzmini­

sterium, dem Landesfinanzamt und den Vertretern der evangelischen und katholischen Kirche bereits im Februar ds. Js. geführt. Es ist s. Zt. angeregt worden, die Kirchensteuer als Zuschläge zu den Einkommensteuervorauszahlungen zu erheben, was indessen Schwierigkeiten insofern ergab, als solche Vorauszahlungen nur von den Gewerbetreibenden und nicht auch von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleistet werden, für letztere also ein besonderes Erhebungsverfahren hätte eingeführt werden müssen. Die Ein- kommensteuervorauszahlungen waren überdies wie alle durch die zweite Steuernotverordnung erlassenen Steuern im besetzten Ge­biet nicht zugelasten. Das Landesstnanzamt erklärte weiterhin eine Erhebung der Kirchensteuer zugleich mit den Einkommensteuern wegen der eigenen Ueberlastung ablehneu zu müssen, sodaß die Erhebung selbständig-seitens der Kirche hätte ersolgen müssen. So blieb als einzige Möglichkeit ein Rückgriff auf die zuletzt veran­lagte Einkommensteuer übrig, d. h. auf die Einkommensteuer für 1922. Es mußte unter diesen Umständen mit in Kaus genommen werden, daß dieser Rückgriff eine Fülle von ungerechten Steuer­festsetzungen mit sich bringen werde. Deshalb ist von vornherein vorgesehen und durch Aufdruck auf den Anforderungszetteln und Bekanntmachung in den Zeitungen zum Ausdruck gebracht, daß in allen Fällen, in denen der Pflichtige sich beschwert fühlt, Ab­hilfe geschaffen wird durch Nachlässe oder Stundungen. Es bedarf hierzu lediglich eines Antrags bei dem Kirchenvorstand, der das bei den Finanzämtern übliche, peinliche Nachweismesen nicht an­wenden wird.