Giessener Zeitung
(IWte Nachrichten) mit (Giessener ragebian)
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Nr. 16. Samstag, den 19. April 1924 37. Jahrg.
Dar Volksbegehren der Sander deutscher Mietervereine.
Don G. Ziegler, Darmstadt.
Das in öen meisten Cagesjeitungen nur unoollftänöig jum Hböruck gebrachte üolhsbegehren neröient es, in öen weitesten Kreisen bekannt ju weröen. Es ist geraöe jur rechten Seit gekommen. um öie Bausbefiber bei öer beoorftehenöen Reichs- tagswahl bei öer Stimmabgabe doppelt oorfichtig ju machen. Unter öen 3 Nennworten:
1. „gegen öie Bolömiete"
2. „Sür öen Wohnungsbau“
3. „Keine Nukwertung"
hat öer Htieferbunö feine Soröerungen ausgestellt unö man kann nicht behaupten, öaß sie bescheiden finö.
Im grunölegenöen § 1 verlangt er, Satz an Stelle öes Befibrechtes Sie Derwaltungspflicht treten soll. (ttifo, Hausbefiber, hier sieht man, welche sehr große Befahr uns öroht. Die Reö.) Dem Bausbefiber soll öie öffentlich-rechtliche Pflicht auferlegt roeröen, öie Bebäuöe orönungsmäßig ju verwalten unö instand zu halten. Der Hausbefiber würöe Damit jum Hausoerwalter im Ehrenamt mit einer Menge von Lasten unö Pflichten, jeöoch ohne Rechte, eingefebt weröen.
Sür öie Derjinfung (eines Kapitals unö feiner Arbeit sollen ihm ganze 107« von öer Srieöensmiete jufließen. Das macht bei einem Baus von 30 000 MK, vorkriegswert etwa 150 Mk. im Sabre aus.
Rach § 3 soll öie Belastung eines Brunöltücks mit Hypotheken unö öer Verkauf, auch öer Verkauf im weg öer 3wangs- oollttreckung, verboten oöer an Auflagen unö Beöingungen geknüpft weröen.
Eine Belastung soll nur ftattfinöen können, wenn sie jum Smecke öer firunöftücksnerbefferung oöer zur Söröerung öes auf öem Brunöflücfc bestehenden lanöwirffchaftlichen, gärtnerischen, foritwirtfchaftlichen. inöuftriel- Ien oöer gewerblichen Betriebes öes Eigentümers uor- genommen wirö.
will z. B. ein Bauunternehmer feine [chulöenfreien Bäufer mit Hypotheken belasten, um mit öem Belö neue Häuser bauen zu können, so soll öas nicht möglich fein. Sür weitere Kreise interessant ist übrigens, Satz auch lanöwirtfchaftliche, inöuftrielle, gewerbliche usw. Bebäuöe miteinbezogen finö. Man will also reinen Cifch machen, öuerft soll öer Hausbefib ans Messer geliefert weröen.
Das Üolhsbegehren öes MieterbunSes beöeutet ein vor- ftoß gegen jeSen Befib ganz nach kommunistischem Mutter. Die firunöftücksDeräußerung soll unmöglich gemacht weröen, Senn nach § 4 ist Sie üeräußerung zu versagen, wenn wichtige öffentliche Interessen entgegensetzen, insbefonöere wenn ein unangemessener Kaufpreis vereinbart ist oöer wenn Sie be- grünöefe Vermutung besteht. Satz öas Brunöftück einer öem Bemeinwohl nüblichen Derwenöung entzogen oöer in einer öem Bemeinwohl schädlichen Weise verwertet weröen soll. Die Benehmigung soll nicht versagt weröen, wenn öaöurch öem üeräußerer schwerer wirtschaftlicher Schaöen zugekügt würöe. Die Srage, werSie Enffdieiöungen treffen soll, ist offen gelassen.
Wer kann aber bestimmen, ob öer Kaufpreis unangemessen hoch ist ? Etwa öer Mieterrat? Hus welchem firunöe will man jemanöen im Wege stehen, wenn er z. B. ein Befchäfts- haus erwerben unö öen ihm angemessen erscheinenden Preis dafür bejahten will? Ein solcher Kauf schädigt doch keinen IHenfchen. Der MieterbunS weiß aber was er Samit will. Er baut vor, Senn im § 5 heißt es: Bei genehmigungspflichtigen Veräußerungen steht öer Bemeinöe, in öer öas betreffende grunSSück liegt, ein gefebliches Vorkaufsrecht zu. Das Vorkaufsrecht kann allgemein oöer im einzelnen Salle an gemein- nübige Bereinigungen abgetreten weröen.
Nach diesem Vorspiel kann öer MieterbunS nicht mehr anöers, er muß jebt Sarbe bekennen unö dabei kommt an öen Cag, um was es sich beim MieterbunS eigentlich dreht.
Im § 6 wirö nämlich gefordert: wenn öer Borhaufsbe- rechtigte nicht von öem Vorkaufsrecht gebrauch machen will, hat er auf verlangen (ein Vorkaufsrecht an öie Raumnuber (also öie Mieter) in ihrer Befamtheif oöer einjeln abzutreten.
Damit hat öer MieterbunS Sie Kabe aus öem Sack gelassen. Er will feinen Leuten, öie Häuser in Sie Bände spielen unö hofft, weil man gegen öie Hausbefiber in Der Mehrheit
Wo noch nicht vertreten, handelsberechtigte, branchekundige und ëingeführte VERTRETER gesucht