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Siegener Zeitung

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Amts- u. Uereinsnacbrichten

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6 0 Goldpfcnmg monailich frei Haus, Lei obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf.

Telephon Nr. 1362.

LxpedMvn: Süöonlage 21.

Redaktion» Druck »nb Verlag: Albin Klein in Giesteu, BerlagSdruckerei, vorm. Keller, gegr. 1783.

ansetgenprets: 5 ©olöpfentttg

für 1 mm Höhe und 44 mm Breite)

für Auswärts 10 Goldpfcnmg;

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Nr. 11.

Samstag, den 15. März 1924

37. Jahrg.

Aus amtliche« Bekanlltmachuagen.

Reichs- und Landesvehörde«.

Hess «esamtmluisterium, 19. 2. 24. Die Scborn[teln- fegerordnung vom 4. März 1021 (Reg.-Bl. S. 41) wird wle folgt ovgrändert:

I. § 26 erhält folgende Fassung: Alle Schorn­steine müssen vorausgefitzt, deß die in sie mün­denden Feuerungen in Gebrauch sind im Laufe des Jahres dreimal möglichst in gleichen Zwischen­räumen, und zwar in der Regel innerhalb der folgen- den Zeitabschnitte von Mitte November bis Mitte Februar, von Anfang März bis Ende Mai und von Anfang Juli bis Ende Oktober je einmal gefegt werden. Schornsteine, in welchen nur im Winter (15. Oktober bis 15. Ap-il) in Gebrauch befindliche Feuerungen münden, müssen zweimal im Jahre, in der Regel während der beiden ersten der vorgenann­ten Zeitabschnitte, gefegt werden. Mit der zweiten Fegung ist das regelmäßige Ausbrennen (§§ 32, 33) zu verbinden.

II. Im dritten Satz des § 45 werden die Worte gegen eine Vergütung von 25 Pfennig" ersetzt durch die Wortegegen eine gemäß § 43 festzufitzende Ver­gütung".

Hessisches Staatsmiuisterinm, 10. 3. 1924. In der 3. Steuernotverordnung ist vorgeschrieben, daß die Länder und Gemeinden eine miet[teuer oder als Ersatz dafür eine von der gewöhnlichen Grundsteuer getrennt zu haltende Steuer vom bebauten Grund­besitz erheben. Der dem Sonderausschuß des hessischen Landtags zurzeit zur Beratung vorliegende Gesetz, entwurf sieht auf Grund dieser Reichsvorschrift für das Rechnungsjahr 1924 die Erhebung einer Sonder- Iteuer vom bebauten Grundbesitz vor. Die Steuer ist von dem Hauseigentümer zu entrichten, der aber berechtigt ist, sie aus die Mieter umzulegen. Wenn der ersatzpflichtige Mieter eine Unterstützung als Sozial­rentner, Kleinrentner oder Erwerbsloser auf Grund gesetzlicher Vorschrift bezieht oder aus der öffentlichen Wohlfahrtspflege unterstützt wird, ist der auf ihn entfallende Steueranteil auf Antrag zu erlassen. Auch ist allgemein vorgeschrieben, daß eine Ermäßig­ung oder ein Erlaß der Steuer dann eintreten kann, wenn sie für den Ersatzpflichtigen eine besondere Härte bedeuten würde. Die Steuer soll monatlich mit 5 Pfg. von 100 Mk. Steuerwert erhoben werden. Sie belastet den Mieter je nach dem Verhältnis der Friedensmiete zu dem Steuerwert des Hauses mit etwa 10 bis 12°/0 der FriedenSmiete. Tutt hierzu noch eine Gemeindesteuer in gleicher Höhe, io beträgt die Gesamtbelastung deS Mieters 20 bis 24% der FriedenSmiete. Zn ähnlicher höbe soll die Miet [teuer auch in anderen Ländern erhoben werden Die vom 1. April ob zu erhebende Steuer unterscheidet

sich von der im Februar erhobenen Staatssteuer vor allem dadurch, daß sie nicht vierteljährlich, sondern Monatlich erhoben wird. Dadurch wird vermieden, daß die Mieter künftig wieder in einem Monat so schwer belastet werden, wie dies infolge der einmaligen Zahlung deS fälligen Vierteljahresbetrags im Februar geschehen mußte. Da zufällig in den Februar auch noch die Erhebung der Brandverfichecungsbeiträge (mit 6 Pfg. von 100 Mark Steuerwert) fiel, so mußte der Mieter in diesem Monat an staatlichen und kommunalen Mietsteuern und Brandversicherungs­beiträgen insgesamt 26 Pfg. von 100 Mark Steuer - wert tragen gegenüber einem künftigen durchschnitt­lichen Gesamtbetrag von höchstens 11 Psg. monatlich. Kandesverstchernngsaustalt Hessen, 11. 3. 1924. Wie bereits mitgeteilt, ist das Heilverfahren für Tu­berkulose seit einiger Zett wieder ausgenommen. Nun­mehr hat sich die Anstalt entschlossen, auch das Heil­verfahren für die Versicherten, die an anderen Krank­heiten als Tuberkulose leiden, in Gang zu bringen und in geeigneten hätten Kuren für herzkranke nervöse, Rheumatiker n. [. w. wieder zu übernehmen. Damir ist die Krankenfülsorge im früheren Umfange wieder hergestellt. Anträge auf Uebernahme eines Heilver­fahrens find durch Vermittlung der zuständigen Kran­kenkasse bei der Landesversicherungsanstalt zu stellen.

Amtsgericht Metzen.

Hess. Amtsgericht Meße«, 4. 3. 24. In unser Han­delsregister Abt. B wurde heute eingetragen: Die Firma Rundfunkhaus Gießen, G. m. b. H. in Gießen. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung, der Vertrieb, die Aufstellung, Unterhalt­ung und Vorführung von Rundfunkgeräten, sowie Veranstaltung von Rundfunkdarbietungen. Die Ge- s.llschaft ist berechtigt, andere ähnliche Unternehmungen zu erwerben und sich an solchen zu beteiligen, auch Filialen zu errichten. Das Stammkapital beträgt 20000 Goldmark. Der Gesellschaftsvertrag ist am 25. Februar 1924 errichtet.

Kreisamt Metzen.

4. 3 24. Wir machen auf die Poltzei-Verordnung vom 30. Dezember 1899 aufmerksam, wonach der Gebrauch von Schleifen zum Transport landwirtschaftlicher Ge­räte (Pflüge, Eggen usw.) und anderer Gegenstände auf den chauffierten Straßen und Wegen deS Kreises Gießen unter Strafe gestellt ist.

12. 3. 24. Eine Sammlung des ho Verbands, Sitz Gießen, zwecks Errichtung eines Gedenksteins ist von uns bis Ende Mai 1924 Erlaubnis erteilt worden. Als Aus­weis dienen den Sammlern Sommelkarten, die von uns abgestempelt sind und den Namen deS Samm­lers tragen. Andere Karten sind ungültig.