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Giessener Zeitung

(neueste Nachrichten) m!t (Giessener Cageblatt)

Amts- u. Uereinsnacbriebten

Vezugsprers:

6 0 Goldpfeilnig mono lich tret Haus, bei obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf.

TelevboN 9tr. 1362.

dineotmn; Lüvanlage 21.

Retakiion, Truck »ud Verlag: Alb.» Klei« in Metzen, NerlagSdruckerei, Vorm. Keller, gegr. 1783.

an5«igenpreis: 5 Gol-pfennig

für 1 mm Höhe und 44 mm Sirene; für Auswärts 10 Goldpfennig;

Reklaun anze gen 90 mm breit 30 Goldpfg.

Nr. 15. Samsiag, Den 12 April 1924 37. Jahrg.

Aus amtlichen Bekanntmachungen.

Reichs- NAd LaNdesvehörden.

Hessisches Ministerium der Finanzen» 27. 3. 24 Nach Otm Gesetz vom 27. März 1924 über eine vor. lausige Glwetbesteuec für das Rechnungsjahr 1924 findet eine Eth.bung der Gewerbesteu<r nach den Vorschriften des G.meindkumlageges/tzes vom 7. August 1920 in d r Fassung der Abänderungs- gesttze für das Rechnungsjahr 1924 vorläufig nicht flatt. An die Stelle b< r auf dec Grundlage des Gemeindcumlagengesetzes zu erhebenden Gewerbesteuer tritt vorläufig für das Rechnungsjahr 1924 für die in Ait. 7, Abs. 1, Ziffer 1 und 2 bezeichnkten Gc- wcrbsteuelpsilchtigen eine vortnussge Gewerde- stener. Diese wild nach den B-stimmungen des vo-iäufigen Finanzg-sitzes für das Rechnungsjahr 1924 auf 80 vom Hundert des Betrags festgesetzt, der nach den Vorschriften dec zweiten Steuernoiver- ordnung dec Reichsregierung vom 19. Dezember 1923 (ReiLsgesitzblatt I, Seite 1205) und den zu ihrer Abänderung, Ergänzung und Durchführung ergange­nen oder noch ergehenden Bestimmungen für das Einkommen aus gewerb.steuerpflichtigem Betriebe als Vorauszahlung auf die Richseinkommen - oder Reichskörperschaftssteuer zu zahlen ist. Wird das Einkommen aus einem gewei kn steuer pflichtigen Be­liebe von mehreren Mitunternehmern (Gesellschaftern, Teilhabern) versteuert, so beträgt die Abgobc 80 vom Hundert des Betrags, den die sämtlichen Miluntec- nehmer insgesamt als Vorauszahlung für das Ein­kommen aus diesem Betriebe zu entrichten haben. Besondere Vorschriften gelten für die gewerblichen Unternehmungen, bei denen sich Betri bsstälten außer in H ffen auch in anderen Ländern befinden. Die Zahlung dec Abgabe (vorläufige Gewerbesteuer) hat erstmalig am 10. April 1924 und, soweit eine Ver­pflichtung hierzu besteht, gleichzeitig mit den Voraus­zahlungen auf die Einkommen- und Körperschafts- steuer an die hierfür zuständige Zahlstelle zu e folgen. Zu diesem Zeitpunkte haben die Gewerbetreibenden, die monatliche Vorauszahlungen auf die Einkommen- fikUec oder KörperschaftSsteuer für 1924 zu leisten haben, die Abgabe mit 160 vom Hundeit der Vor­auszahlung auf die Einkommensteuer oder Kölpel- schaftsstkuec für den Monat April 1924 bzw. die anderweit zu berechnende Abgabe in doppeltem Be­trage zu entrichten. In gleicher Weise ist am 10. Mai von den letztgenannten Gewerbetreibenden die Abgabe in doppeltem Betrage, zu entrichten (am 10. Juni und 10. Juli 1924 mit 80 v. H.). Im Nebligen hat die Zahlung im gleichen Zeitpunkte wie die Voraus­zahlung auf die Reichsetnkommensteuer bzw. Körper­schaftssteuer und mit dieser zu erfolgen, mithin für

die Gewerbetreibenden, die vierteljährliche Voraus­zahlungen auf die Einkommen- und'pnschasts- steucr zu leisten hakn n, zunächst jeweils am 10. April und 10. Ju i 1924 mit je 80 v. H. d-r entsprechenden Beträge. Es steht auch diesen Gewerbetreibenden frei, monatliche Zahlungen gleichzeitig mit den Voraus­zahlungen auf die Einkommensteuer oder-Perschasts- steuec zu leisten. Der Steuerschuldner hat gleichzeitig mit der Einzahlung eine Erklärung über die Höhe der Abgabe abzugebcn; diese Erklärung kann mit dec Voran­meldung über die Einkommen- oder-Perschaftsstcuec- Vorauszahlungen verbunden werden. Erne besondere Erklärung ist dann abzugeben, wenn der Gewerbe­betrieb vonsmehreren Mitunt'tnkhmern (Gesellschaftern, Teilhabern) btrieben wird. Zu näherer Auskunfts- erteilung sind die Finanzämter bereit, Steuerbescheide werden nicht ausgefertigt. Im Falle des Zahlungs­verzugs,muß die Beitreibung eingelötet werden, außer­dem sind Zuschläge in Höhe von 5 v. H. des Rück­standes für jeden auf den Zeitpunkt der Fälligkeit folgenden angefangenen halben Monat zu entrichten.

LaU-gewein-e-BerwaltUKgen.

Bürgermeisterei Reiskirchen, 3. 4 24. Der yor- snscbiag für 1924 liegt vom Freitag, den 4. ds. Mts. ab eine Woche auf dem Amtszimmer des Bürger­meisters offen. Einwendungen können während dieser Zeit schriftlich oder zu Protokoll erhoben werden. Zu der beschlossenen Umlage haben auch die Aus­märker beizutiagen.

für die Baibverficberten der

JhgefiellienverficDtriing ist neuerdings durch folgenden Dicektoriumsbeschluß Klarheit geschaffen worden:

Alle einmal auf Grund des § 390 des Angestellten- Versicherungsgesetzcs ausgesprochenen Befreiungen Von der eigenen Beitragsleistung bleiben bestehen, so lange der der Bfreiung zugrunde liegende Lebensversicherungs- Vertrag nicht durch Ablauf, Verfall oder aus anderen Gründen aufgehoben ist, auch wenn die Prämien bis zur Auszahlung der Versicherungssumme gestundet wer­den. Die Befreiung bleibt aber, auch dann bestehen, wenn entweder

a) die alte Papiermarkversicherung unter Uebernahme dec P-ämienreserve oder zu besonderen Vorzuastari-

^Böt^tHNlgegen