Giessener Zeitung
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Amts- u. Vereinsnacbricbten
Bezugspreis:
6 0 Goldpfennig monatlich frei Haus, bei obligatorisch.Bezug durch Vereine 30 Goldpf. Telephon Nr. 1362.
Expedition: Südanlage 21.
Redaktion, Truck und Verlag: Albin Klei« in Metze«,
Verlagsdruckerei, vorm. Keller, gegr. 1783.
Anzeigenpreise:
30 mm breite Petitzeile, Auswärts 30 Goldpfg. „ „ „ „ Lokal 10 „
90 „ „ Reklamezele 130 „
Nr. 32.
Samstag, den 9. August 1924. 37. Jahrg.
Die Reparaturzuschlage.
z. Die auf Grund des Reichsmietengesetzes allmonatlich sestzusetzende gesetzliche Miete setzt sich zusammen aus Betriebskosten, laufenden und großen Instandsetzungskosten. Unter Betriebskosten sind zu verstehen, die für das Haus zu entrichtenden Steuern, öffentlichen Abgaben, Versicherungsgebühren (Haftpflicht- und Wasserschadenversicherung), Verwaltungskosten und ähnliche Unkosten. Zu den öffentlichen Abgaben gehören u. a. städtische Straßenreinigungs-, Müllabfuhr- und Kanalgebühren, Wassergeld, Kaminfegergebühren, Brandversicherungsbeiträge. Als Betriebskosten gelten auch etwaige Kosten für die Abort- grubcnentleerung. Alle diese Unkosten müssen, wenn nicht ihre Umlegung auf die Mieter gestattet ist, in voller Höhe in dem Satz für die Betriebskosten enthalten sein. Der eingehende Betrag muß also die Ausgaben decken. Der Zuschlag für die Verwaltungsarbeit des Hausbesitzers beträgt z. Zt. 5 Prozent der Friedensmiete.
Die laufenden Jnstandsetzungskostenzufchläge sollen der laufenden Unterhaltung des Hauses im Aeußern und im Innern dienen. Sie betragen in Hessen z. Zt. 12 Prozent der Friedensmiete. Der Zuschlag für große Jnstandsetzungsarbeiten beträgt z. Zt. 8 Prozent. Ueber den Unterschied zwischen laufenden und großen Jnstandsetzungsarbeiten bezw. über die Zugehörigkeit der einzelnen Arbeiten zu der einen oder anderen Kategorie herrscht allseits noch Unklarheit. Das Reichsmietengesetz selbst führt nur einige Beispiele an, um einen Fingerzeig zu geben, welche Arten von Arbeiten als große Instandsetzungen zu gelten haben. Für den Fachmann, aber erst recht für den Laien ist es oft nicht leicht, eine genaue Grenze zu ziehen, und Meinungsverschiedenheiten zu vermeiden. Da nähere Erläuterungen auch von der Landesregierung nicht gegeben sind, haben teilweise die Städte diese Lücke ausgefüllt und entsprechende Anordnungen erlassen. Als eine der besten Arbeiten aus diesem Gebiet ist — soweit ich Vergleiche anstellen konnte — die Anordnung der Stadt Darmstadt vom 28. September 1922 an- zusehen. Die darin gegebenen Erläuterungen sind unverkennbar auf praktische Erfahrung gegründet.
Danach sind zu den laufenden Instandsetzungen zu rechnen :
Sämtliche inneren Unterhaltungsarbeiten des ganzen Gebäudes, ebenso kleinere Reparaturen der Dächer, der Dachrinnen, der Abfallrohre, der Fenster, der Einfriedigung, an Wasser- und Gasleitungen, an Abortanlagen und der Entwässerung, an Herden und Oefen, soweit sie Eigentum des Hausbesitzers sind, ferner die Reparatur der elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen mit Ausnahme der Beleuchtungskörper.
Nicht zu den laufenden Jnstandsetzungsarbeiten gehören:
Das Ausputzen, Verkitten und Schwärtzen der Oefen und Herde, das Einsetzen neuer Fensterscheiben anstelle der während der Mietzeit schuldhaft zerbrochenen Scheiben, ferner die Kosten für zerbrochene oder verlorene Schlüssel und alles,
was durch Vernachlässigung oder Schuld der Bewohner verdorben worden ist.
Ferner gehört nicht zu den laufenden Unterhaltungskosten die Unterhaltung von Gärten.
Im Zweifelsfalle, ob eine Arbeit als große oder laufende Jnstandsetzungsarbeit anzusehen ist, entscheidet auf Antrag eines Vertragsteiles der städtische Jnstandsetzungsausschuß.
Zu den großen Jnstandsetzungsarbeiten gehören:
Die vollständige Erneuerung oder das Umdecken der Dächer, Erneuerung der Dachrinnen und Abfallrohre, der Neuverputz und Anstrich des Haufes im Aeußeren und die damit verbundenen Maurer-, Zimmerer-, Klempner-, Schreiner- und Weißbinderarbeiten, die Erneuerung der Schornsteinköpfe, die Neuherrichtung des ganzen Treppenhauses, das Verkitten und Anstreichen sämtlicher Fenster und Läden, sowie die Erneuerung derselben, die Erneuerung der Heizungsanlage bei Sammelheizung und Warmwasserversorgung, alle Kanal- und Grubenarbeiten, die Beseitigung unterirdischer Rohrbrüche, die Freimachung verstopfter oder verwurzelter Kanalrohre, die Erneuerung von Klosettschllsseln, Spülkästen, Waschkesseln, Rauchregulatoren, Ausgußbecken, Wassersteinen, Sinkkasten usw. Erd- und Pflasterarbeiten, die zur Erhaltung des ganzen Gebäudes notwendig sind, die Erneuerung der Herde und Oefen, die Erneuerung von Gas-, Wasser-, elektrischen Klingelleitungen, die Beseitigung von Hausschwamm, die Erneuerung von Balkenanlagen und Fußböden, die Erneuerung der Schindel-, Bretter- oder Ziegelbekleidung der Außenwände, die Erneuerung der Blitzableiter, die Erneuerung der Fuß- steigbeläge, die Erneuerung der Einfriedigung, der Hofbefestigung, der Waschpfähle, die Neuanlage des Bleichrasens,