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Giessener Zeitung

(Neueste Nachrichten) mit (Giessener Cageblatt)

Jimis- u. Uminsnacbrkbten

Fezugspreis:

6 0 Goldpfeunig mona>liK frei Haus, Jet obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf. T e l e u b o n Rr. 1362.

LxpevMtN: Südanlage 21.

Redaktion, Druck und Verlag: Albin Klein in Gieße«,

NerlllgSdruckerei, torm. Keller, gegr. 1783.

anjetgenpreis: 5 Goldpfennig

für 1 inm Höhe und 44 mm Breue;

für Auswärts 10 Goldpfennig;

Reklameanze'gen 90 mm breit 30 Goldpfg.

Nr. 5/6. Samstag, den 9. Februar 1924 , 37. Jahrg.

Aus amUcheu BekanutUachungeu.

Reichs- und Landesvehörde«. UerorUnuno über die Arbeitszeit.

(Schluß.)

§ 9. Die Arbeitszeit darf auch bei Anwendung der in den W 3 bis 7 bezeichnete« Ausnahmen zehn Stunden täglich nicht übel schreiten; eine Ueberschreitung dieser Grenze ist im Falle des § 7 überhaupt nicht und sonst nur aus dringenden Gründen des Gemein» Wohls zulässig.

Die sonstigen gesetzlichen Vorschriften über den Schutz der Arbeitnehmer insbesondere der weiblichen und jugendlichen Arbeitnehmer bleiben unberührt.

Weibliche Arbeitnehmer find auf ihren Wunsch während der Schwangerschaft und der Stillzeit tunlichst von einer die Grenzen des K 1 Satz 2 überschreitende« Arbeit zu befreien.

8 10 . Dre nach dieser Verordnung sich ergebenden Beschränkungen der Arbeitszeit finden keine Anwendung auf vorübergeh'nde Arbeite«, die in Notfällen oder zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von ArblitserZeugntssen unverzüglich vor- genomme« werden müssen.

§ 11. W^r den Vorschriften dieser Verordnung »der den in Kraft bleibenden Bestimmungen dec im 8 1 bezeichneten Verordnugen oder den daraufhin er­lassenen Anordnungen zuwiberhandelt, wird mit Geld­strafe bestraft.

Wer wegen einer im Abs. 1 unter Strafe geftell- irr Handlung bestraft worden ist, und darauf vorsätz­lich abermals eine di^er Handlungen begeht wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe oder Mit einer dieser Strafen bestraft.

D>r Arbeitgeber ist bei Duldung oder Annahme ireitmüiger Mehrarbeit soweit es sich um männliche Arbeitnehmer über scchz hn Jahre handelt nicht straf» Dar, wenn die Mehrarb.it durch besondere Umstände Leranlaßt und keine dauernde ist, und wenn sie weder durch Ausbeutung der Notlage oder der Unerfahrenheit d.8 Arbeitnehmers von dem Arbeitgeber erwirkt wird, «och auch offensichtlich eine gesundheitliche Gefährdung Mit sich bringt.

§ 12. Bestimmungen von Tarif- und AcbettSver- trägrn, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung gelten And eine geringere als nach dieser Verordnung zulässige Arbeitszeit vorsehen, können mit dretßigtägigec Frist Gekündigt werden.

Ist in solchen Verträgen der Lohn als Zeitlohn Bemessen, so wirkt die Kündigung auch für diese Be­stimmungen.

Arbeitsvèr träge, die in der Zeit vom 18. November 1023 bis zum Inkrafttreten bttfer Verordnung abge­schlossen fit b, bleiben unberührt, soweit die noch den G 3 bis 9 zulässigen Höchstgrenzen nicht überschritte« werden.

§ 13. Für Betriebe und Verwaltungen des Reichs (auch der Retchsbank) und der Länder sowie für Ver° Wallungen der Gemeinden und Gemeindverbände steht die Ausübung der durch dieses Gesetz dem ReichsarbettS- minister oder anderen Behörden übertragenen Befug­nisse den diesen Betrieben oder Verwaltungen vorge­setzten Dienstbehörden zu. Diese können die für Beamte gültigen Dienstvorschriften über die Arbeitszeit auf die übrigen Arbeitnehmer der genannten Betriebe und Ver­waltungen übertragen, auch soweit laufende Verträge dem entgegenstehe«.

§ 14. Die Z ffer» II, VI, VII Abs. 1, 2 und X der Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit gewerb­licher Arbeiter vom 23. November 1918/17. Dezember 1918, die §§ 1, 4, 5, 6, 7 und 18 der Verordnung über die Regelung der Arbeitszeit der Angestellten während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung vom 18. März 1919 bleiben aufgehoben Das Gesetz über die Arbeitszeit im Bergbou unter Tage vom 17. Juli 22 (Reichsgesetzbl. I S. 628) tritt außer Kraft.

An die Stelle der in de« vorbezeichneten Verord­nungen genannten Demobllmachungskommissare treten die obersten AandeSbehörde».

I Die im § 12 Nr. 2 der Verordnung vom 18. März 1919 festgesetzte Grenze von 7000 Mark wird durch die im Veificherungsgesetze für Angestellte für die Ver- ficherungspfllcht jeweils bestimmte Höchstgrenze M Jahresarbettsverdtenstes ersitzt.

Für die Bäckereien und Konditoreien und die ihnen gleichgestellten Anlagen bewendet es bei der Verordnung über die Arbeitszeit in de« Bäckereien und Konditoreien vom 23. November 1918 (RcichSgesetzbl. S. 1329).

§ 15. Der Reichsarbeitsminister ist ermächtigt, AuSführungsbestimmungen zu dieser Verordnung zu erlassen.

Der Reichsarbeitsminister ist ferner ermächtigt, die sonstigen ihm durch die Verordnung übertragenen Bk- fugniffe auf eine andere Stelle zu übertragen. Das gleiche gilt für die oberste Landesbehörde hinsichtlich der ihr übertragenen Befugnisse.

Der Reichsarbeitsminister kann die im ß 1 Satz 1 bezeichneten und die in der Reichsgewerbcordnung ent haltenen Vorschriften über die Arbeitszeit mit de« aus dieser Verordnung sich ergebenden Aenderungen in ein- heiilichec Fassung alsArbeitSzeitverordnung" veröffentlichen.

§ 16. Diese Verordnung tritt am 1. Jan. 1924 in Kraft.

Berlin, den 21. Dezember 1923

Der Reichskanzler. Der Reichsarbeitsminister.

Marx. Dr. Brauns.