Giessener Zeitung
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Telephon Nr. 1362.
Expedition: Südanlage 21.
Redaktion, Druck und Verlag: Albin Klein in Gietze», Rerlagèdruckerci, norm. Keller, gegr. 1783.
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Reklameanzeigen 90 mm breit 30 Goldpfg.
Nr. 9/10* Samstag, den 8. März 1924 37. Jahrg.
Aus amtlichen Bekanntmachungen.
Reichs- ««d LaU-esSehördeN.
Hessisches Ministerium der Fiuauxe«, 18. 2. 24. Nach dem Gesetz vom 21. Januar 1924 über eine außerordentliche Steuer vom Gewerbebetrieb ist von dem Steuerwert des gewerblichen Anlage- und Be- triebskop tals (mit Ausnahme des land, und forstwirtschaftlichen), der nach Artikel 1 des Finanzgesetzes für das Rechnungsjahr 1923 der Gewerbesteuer unterliegt, eine einmalige außerordentliche Staatssteuer zu entrichten. Die außerordentliche Steuer beträgt von je 100 Mk. Steuerwert 3 Goldpfennig. Die Steuer wird nicht erhoben, wenn der Steuerwert des Anlage- und Betriebskapitals den Betrag von 10 000 Mark nicht erreicht. Für die Umrechnung dieser Goldschuld in Papiermark gilt der für den Tag der Zahlung jeweils bekanntgemachte Goldumrechnungssatz für Reichssteuer«. Beispiel: Der Steuerwert sei 40000 Mark; die Steuer beträgt 12 Goldmark oder z. Zt. 12 Billionen Papiermark.
Steuerbescheide werden nicht ausgefertigt, jedoch sollen den Pflichtigen kurze Benachrichtigungen zu gehen. Zahlung ist ohne weitere Aufforderung spätestens am 5. März 1924 an die zuständige Finanzkaffe oder Untererhebestelle zu leisten, auch dann, wenn die erwähnte Benachrichtigung ein-m Steuerpflichtigen nicht zugegangen sein sollte. Im Falle des Zahlungsverzugs muß die Beitreibung eingeleitet werden, außerdem sind Zuschläge in Höhe von 5. v. H. des Rückstandes für jeden auf den Zeitpunkt der Fälligkeit folgenden angefangenen halben Monat zu entrichten.
Da Steuerwert und Steuerpflicht feststehen, so sind Rechtsmittel dagegen nicht gegeben. Einwendungen gegen die Berechnung der Steuer sind an das zuständige Finanzamt zu richten.
Sess Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, 21. 2. 24. Nach Anhörung von Inter, ssentenver- tretungen und Sachverständige« wird auf Grund des ÄrliEelS 9 der hessischen Ausführungsverordnung zum ReichSmietengesetz in dec Fassung dec Verordnung vom 20. August 1923 (Reg.-Bl. S. 276) für die Berechnung der Miete für den Monat März folgendes bestimmt: Die Miete für den Monat märn beträgt in den Gemeinden mit Stäoleordnung 22 Prozent, in den übrigen Gemeinden 21 Prozent der Friedens- miete. Die Miete ist zahlbar in Gold- oder Papiermark. Bei Papiermarkzahlungen ist der Kurs vom Bortage des Fälligkeitstermins zugrunde zu legen Die Beträge sind auf volle 10 Pfennige nach oben abzurunden. In diesen Summen sind in den Ge- meinden mit Städteordnung 2 Prozent, in den üb- ligen Gemeinden 1 Prozent Verwaltungskosten, 12
Prozent für laufende, 8 Prozent füt große Instandsetzungskosten, die Zuschläge für Steigerung der Zinsen sowie die Grundmiete einbegriffen. Die Betriebskosten sind umzulegen. — Für den Monat April wird die Miete unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Dritten Steuernotverordnung vom 14. Februar 1924, insbesondere der §§ 27, 28 festgesetzt werden.
Forstbehörden.
Obrrförstrrei Schissenberg, 4. 3 24. Versteigert werden: Freitag, den 14. März 1924, vormittags 9 Uhr, aus dem Domanialwalddistrikt Klosterwiese 44b der Forstwartet Baumoarten: RutZhOlZ: 488 Fichte Stämme, 36 Fichte Derpftangen, ferner Brennholz: 21,1 Rm. Fichte Scheiter, 389 Rm. Fichte Reisig, 77 Rm. Fichte Stöcke, an der Kreisstraße Gießen- Hausen. Nähere Auskunft erteilt Herr Förster Menges zu Focsthaus Baumgarte«.
Kreisawt Gietzen.
26. 2. 24. In Brofzen-Bufecic ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.
27. 2. 24. Für sämtliches im Besitze von Viehhändlern befindliche und für das auf Märkte oder öffentliche Tierschauen gebrachte Klauenvieh ist die Beibringung von Ursprungszeugnissen angeordnet. Aus den Ursprungszeugnissen muß bei Rindern Geschlecht, Farbe, Abzeichen nnd das ungefähre Alter, bet Schweinen, Schafen und Ziegen die Art und Stückzahl, sowie bei sämtlichen Tiergattungen etwaige besondere Kennzeichen (Ohrmarke, Hautbcand, Hornbrand, Farbzeichen, Haarschnitt usw.), ferner der Ucspcungsort, der Name desjenigen, aus dessen Bestände das Vieh stammt, und der Tag der Entfernung des Viehes aus dem Ucspcungsort ersichtlich sein- Die Gültigkeitsdauer der Ursprungszeugnisse beträgt 30 Tage von der Ausstellung an gerechnet.
28. 2. 24. Nach einer Mitteilung des Reichsministers des Innern ist mit der Möglichkeit zu rechnen, daß die beuwahlen zum Reichstag noch vor Ablauf dec Legislaturperiode stattfinden. Mit der Vorbereitung zur Aufstellung der Wählerlisten und Wahlkarteien ist unverzüglich zu beginnen und die Arbeiten so zu beschleunigen, daß die Wählerliste« am 23. März auslegungsfähig sind.
Wie der Reichsminister des Inner« weiter mit- teilt, wird die neue Reichswahlordnung in den nächsten Tagen dem Reichsrat vorgelcgt werden. Die Bestimmungen über die Bildung dec Wahlbezirke und ihre Größe werden aus dec bisherigen Reichswahl-