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Giessener Zeitung

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Nr. 49.

Samstag, dm 6. Dezember 1924

37. Jahrg.

Steuern.

Inkrafttreten der Steuermilderungen.

Unter Bezugnahme auf die Veröffentlichungen in den beiden vorhergehenden Nummern dieser Zeitschrift weisen wir nochmals auf folgendes hin:

Die Ermäßigung der Einkommensteuervorauszahlungen tritt erstmalig bei der Zahlung am 10. (Schonfrist 17.) Januar 1925 in Erscheinung und zwar ist der seither vorauszuzahlende Betrag bei monatlich Vorauszahlenden um % bei vierteljährlich Vor- auszahlenden um ein Zwölftel zu kürzen.

Die besprochene Neuregelung des Steuerabzugs vom Ar­beitslohn tritt bei jeder Lohnzahlung für nach dem 30. November 1924 bewirkte Dienstleistungen in Kraft.

Die Umsatzsteuer wird für alle vom 1. Januar 1925 ab ge­tätigten Umsätze von 2 % auf 1 % % ermäßigt, d. h. für die im Monat Januar und später erzielten Einnahmen sind nur 1 % % Umsatzsteuer zu berechnen. Die Ermäßigung kommt zur Geltung bei monatlich Vorauszahlendcn am 10. (17.) Februar 1925, bei vierteljährlich Vorauszahlenden am 10. (17.) April 1925.

Die Einkommensteuervorauszahlungen.

Die nach langen Verhandlungen für die einzelnen Gewerbe- zweige festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen sollten ursprünglich nur als Notbehelf für das Jahr 1924 dienen, da andere Unterlagen für die Berechnung des mutmaßlichen Ein­kommens fehlten, und das Reich auf Vorauszahlungen angewie­sen war. Nach Ablauf des Jahres sollte eine endgültige Ver­anlagung des tatsächlich erzielten Einkommens stattfinden, und das durch die Vorauszahlungen evtl, zu viel bezahlte sollte her­ausgezahlt, bczw. auf spätere Steuerlcistungen ungerechnet wer­den. Es ist anzunehmen, daß in den meisten Fällen Ueberzah- lungen stattgefunden haben. Nunmehr gehen Gerüchte um, wo­nach das Reichsfinanzministerium eine endgültige Veranlagung und damit eine Regulierung der geleisteten Zahlungen vermeiden will.^ Die wirtschaftlichen Verbänden haben sich allgemein auf den Standpunkt gestellt, daß eine endgültige Veranlagung und eine Anrechnung des zuviel Geleisteten unter allen Umständen erfolgen müsse. Die endgültige Veranlagung wird eine bessere Grundlage für die Berechnung der Vorauszahlungen im kom­menden Jahre bieten, als die mit großen Mängeln behaftete vorläufige Ermittlung des Einkommens aus dem Umsatz, wie sie derzeit erfolgt. Einstweilen wurde das derzeitige Vorauszah- lungssystem unter Berücksichtigung der inzwischen erfolgten Steuermilderung bis auf weiteres auch auf das kommende Jahr erstreckt. Indessen hält nun auch der Reichsfinanzministcr eine Nachprüfung der in den einzelnen Gewerben z. Zt. gültigen VorauszahlungsprozentsStze für erforderlich. Es findet daher z. Zt. eine Prüfung der Frage statt, für welche Erwerbszweige eine allgemeine Ermäßigung oder Erhöhung der Vorauszah­lungen unter Berücksichtigungen der Steuermilderung notwendig ist. Die Verhandlungen werden zentral durch den Reichsverband des Deutschen Handwerks unter Zuziehung der Reichsfachver­

bünde geführt. Es ist jetzt an der Zeit etwaige Wünsche hinsicht­lich der Neuregelung an die in Frage kommenden Reichsfachver- bändc schleunigst weiter zu geben.

*

Anmeldungssristen für die Auswertung.

Die ursprünglich bis zum 31. ds. Mts. laufende Frist für die Anmeldung von Sparkassenguthaben zur Aufwertung, sowie von Herauf- oder Herabsetzungsanträgen auf die normale Auf­wertung von Hypotheksorderungen etc. (insoweit letztere zulässig sind) ist bis zum 31. März 1925 verlängert.

Verjährung von Zor-ervugen.

Da die gesetzlichen Verjährungsfristen in Deutschland im allgemeinen immer mit Jahresende zu laufen beginnen, ist es von besonderer Wichtigkeit, daß derartige Verjährungsfristen noch rechtzeitig in diesem Monat unterbrochen werden. Aus diesem Grunde geben wir im Nachstehenden die wichtigsten Grundzüge, die sich auf die Verjährung beziehen, wieder, wie sie sich im Bür­gerlichen Gesetzbuch in den §§ 194 ff. verzeichnet finden.

Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre. Davon i gibt es aber eine große Anzahl von Ausnahmen, insofern, als die meisten Forderungen des täglichen Verkehrs mit Rücksicht auf I eine verstärkte Verkehrssicherheit viel früher verjähren. Die i Verjährungsfristen beginnen grundsätzlich mit der Entstehung des Anspruchs; aber in allen Füllen des täglichen Verkehrs in denen eine zwei- oder vierjährige Verjährungsfrist vorgesehen ist, beginnt die Verjährung erst mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, zu laufen. Die Forderung eines Kaufmanns, die beispielsweise am 3. April 1920 entstanden ist, auf Grund einer Lieferung an einen Handwerksmeister, ver­jährt nicht etwa am 2. April 1924, sondern am 31. Dezember 1924.

In zwei Jahren verjähren

die Ansprüche der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker und Kunstgewerbetreibenden für Lieferung von Waren, Ausführung von Arbeiten und Besorgungen fremder Geschäfte mit Einschluß- der Auslagen, soweit sic nicht für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt sind. Dieselbe Verjährungfrist von zwei Jah­ren gilt noch für eine Reihe von anderen Forderungen, beispiels­weise der Land- und Forstwirte, Spediteure, Gastwirte, Lohn- u. Gehaltsempfänger, Unterrichtsanstalten, Lehrer, Arzte, Rechts­anwälte, Notare und Gerichtsvollzieher; endlich verjähren in zwei Jahren noch die Ansprüche der Lehrherren und Lehrmeister wegen des Lehrgeldes und anderer im Lehrvertrage vereinbarten Leistungen.

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