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Giessener Leitung

(Neueste Nscdriedten) mit (Giessener Cageblatt)

Jimis- u. Uereinsnacbricbten

Bezugspreis:

60 Goldpfennig monatlich frei Haus, bei obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldps.

Telephon Nr. 1363.

EMdMon: Lüdanlage 2t

Net aktiv«, Truck und Verlag: Albin Klein i« Gießen, Nerlagsdruckerei, vorm. Keller, gegr. 1783.

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30 mm breite Petitzeile, Auswärts 30 Goldpfg Lokal 10

90 Reklamezetle 120

Nr. 36. Samstag, dm 6. September 1924.

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37. Jahrg.

Steuern.

Dys Steuerermittluxgs-, Zestsetzungs- und Rechtsmittelversahren.

Mit Rücksicht auf die derzeitige Bermögenssteuerveranlagung und die z. Zt. ausgegebenen Vermögenssteuerbescheide seien die nachfolgenden Darlegungen gegeben, die in der Hauptsache dem Boethke'schen Kommentar zur Reichsabgabeordnung entnommen sind. Die Vorschriften gelten für alle Steuern.

1. Das Stcuervermittlungsverfahre»:

Die geordnete Buchführung ist von wesentlicher Bedeutung zum eigenen Schutze des Steuerpflichtigen. Die Abgabeordnung führt selbst eine Buchsührungspflicht nicht ein, sondern schreibt lediglich vor, daß die Einnahmen (nicht die Ausgaben) von denen lausend aufzuzcichnen sind, die nach ihrer letzten Veranlagung mehr als 2 000 Goldmark Einkommen versteuern. Anderenfalls tritt Schätzung des Einkommens ein. Indessen schreiben einige Steuergesetze eine besondere BuchführungsPflicht vor, z. B das Umsatzsteuergesetz. Werden kaufmännische Bücher geführt, so haben diese die Vermutung der Richtigkeit für sich, d. h. die gelten als Beweis für die Erklärungen des Steuerpflichtigen.

Der Steuerpflichtige hat bei der Ermittlung seiner Steuer mitzuwirken und bei den meisten Abgaben eine Steuererklärung einzureichen, oder diese beim Finanzamt mündlich zu Protokoll zu geben. Etwa vorgeschriebene Unterlagen sind beizusügen. Un­entschuldbare Verzögerungen in der Abgabe der Steuererklärung haben in der Regel Zuschläge zur Steuer bis zu 10 % zur Folge. Hat das Finanzamt Bedenken gegen die Richtigkeit der Steuer­erklärung, so muh eS den Steuerpflichtigen zur schriftlichen oder mündlichen Aeutzerung über bestimmt vorgezeichnete Punkte auf- fordern. Dieser hat auf Verlangen die Richtigkeit der Erklärung nachzuweisen (soweit ihm das zuzumulen ist) und daher Aufzeich­nungen, Bücher und Geschäftspapiere, die für die Festsetzung der SteuerBedeutung haben, zurEinsicht vorzulegen. DerSteuerpflichti- ge ist nur zu solcher Auskilnft verpflichtet, die er zu geben in der Lage ist, ohne datz er noch Ermittlungen bei anderen anstellt. Das Finanzamt kann mit Genehmigung des Landesfinanzamts verlangen, datz bestimmte Tatsachen durch Versicherungen au Eidesstatt erhärtet werden. Diese Tatsachen sind wenigstens eine Woche vorher bekannt zu geben. Ein Zwang darf nicht ausgeübt werden. Wenn ein Steuerermittlungsverfahren gegen eine be­stimmte Person schwebt, können ebenfalls seitens des Finanzamts Auskunftspersonen gehört werden. D e Auskunft kann ver­weigert werden, über Fragen deren Beantwortung dem Be­fragten selbst, oder einen nahen Angehörigen die Gefahr einer Strafverfolgung zuziehen könnte. Die Auskunftspersonen haben dem Finanzamt die in Frage kommenden Urkunden und Schrift­stücke nach vorheriger Genehmigung des Landesfinanzamts vvr- zulegen. Für Beurteilung von Tatsachen, namentlich auch Schätz­ungen können Sachverständige herangezogen werden, die ent- weber zur Erstattung von Gutachten der geforderten Art öffent­lich bestellt sind, oder die das entsprechende Gewerbe öffentlich

zum Erwerb ausüben. Für die Sachverständigen bestehen gleiche Ablehnungsgründe, ivie für die Auskunftspersonen.

Die Angabeordnung stellt für die Steuerermitilungen den Grundsatz der Unparteilichkeit auf. Das Finanzanit soll nicht nur darauf bedacht sein, Gründe für eine ausgiebige Besteuerung zu finden, sondern es soll auch berücksichtigen, was zu Gunsten des Steuerpflichtigen spricht. Bestehen über die Höhe der Steuern Zweifel, die sich nicht lösen lassen, so ist zu Gunsten des Steuer­pflichtigen zu entscheiden. Häufig legt das Gesetz den Steuer­pflichtigen eine Art Beweislast auf, d. h., datz die Steuerpflich­tigen die Beweismittel bezeichnen sollen, nicht datz sie auch Ur- künden, über die sie nicht verfügen, vorzulegen, oder schriftliche Erklärungen von Auskunftspersonen oder Gutachten beizubringen haben. Beweise, die dem Finanzamt möglich sind, hat es auch ohne besonderen Antrag zu erheben. Nur braucht das Finanzamt nicht mühsam nach Beweisen zu forschen.

Bestehen Bedenken gegen die Steuererklärung, so find Ermittlungen vom Finanzamt vorzunehmen. Die Ermittlungen können sich nicht darin erschöpfen, datz höhere Steuergrundlagen nur vermutet werden. Wird nach Abschluh dieser Ermittlungen festgestellt, datz von der Steuererklärung zu Ungunsten des Steuer- pflichtigen abzuweichen ist, so sind ihm vor den endgültigen Steuerfestsetzungen die Punkte zur Aeutzerung mitzuteilen, in denen eine wesentliche Abweichung in Frage kommt. Die Steuer- ermittlungskosten können dem Steuerpflichtigen dann auferlegt werden, wenn das Endergebnis um mehr als hg höher ist.

In der Benutzung der Beweismittel ist das Finanzamt an bestimmte Vorschriften geknüpft. Bücher und Geschäftspapiere sollen erst dann verlangt werden, wenn die Auskunft des Pflich­tigen ungenügend ist, oder Bedenken hervorruft. Sie sind auf Wunsch in der Wohnung, oder in den Geschäftsräumen einzu­sehen. Auskunftspersonen sollen nur dann herangezogen werden, wenn die Verhandlungen mit dem Steuerpflichtigen nicht zum Ziele führen, oder keinen Erfolg versprechen. Eidesstattliche Versicherungen sind nur dann zu fordern, wenn andere Mittel zur Erforschung der Tatsachen nicht vorhanden sind. Als Sach­verständige sollen Vertreter der Berufsorganisation verwandt werden, gegen die unter Umständen ein Ablehnungsrecht gege­ben ist.

2. Das Steuerfeststellungsberfahren:

Auf Grund der ermittelten Tatsachen werden die Besteuer­ungsgrundlagen festgesetzt oder, soweit dies nicht ziffernmässig geschehen kann, geschätzt. Die Schätzung darf keine rvillkürliche sein, sie hat vielmehr unter Berücksichtigung aller ermittelten und in Betracht kommenden Umstände zu erfolgen. Hat ein Steuerpflichtiger schuldhaft seine Pflichten vernachlässigt (z. B. Versäumnis der Abgabe der Steuererklärung, mangelnde vor- geschriebenen Auszeichnungen eie.), und wird das im Stener- bescheid festgestellt, so ist ihm der gewöhnliche Rechtsmittelweg gegen die Höhe der Schätzung verschlossen s es kann dann nur Beschwerde an das Landesfinanzamt verfolgt werden.