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Giessener Zeitung

(IWte nadmttn) mit (8iess«eer tageHen)

Amts- n. Uereinsnacbricbten

öezugspreis:

6<> Goldpfennig monatlich frei Haus, bei obligatorisch. Bezug durch Vereine 30 Goldpf.

Telephon Nr. 1362.

ExpedMen: Südanlage 21.

Redaktion, Truck nnd Verlag: Llbin Klein i« (Sieben, Verlagsdruckerei, vorm. Keller, gegr. 1783.

Anzeigenpreis: 5 Goldpsennig für 1 mm Höhe und 44 mm Breite; für Auswärts 10 Goldpsennig;

Reklameanze-gen 90 mm breit 30 Goldpfg.

Nr. 14. Samstag, den 5. April 1924 37. Jahrg.

Aus amtlichen Bekanntmachungen.

Reichs- »»V Landesvehörde«. Rticbswflswabl iw.

Auf Grund des § 16 des Reichswahlgesetzes in der Fassung vom 6. März 1924 in Verbindung mit den Bestimmungen der Reichsstimmordnung v. 14. März 1924 bat daS Hessische G-samtministecium im Einvernehmen mit den Landesregierungen von Preußen und Waldeck den Kreiswahlleitec des 33 WahlkreisesHessin - Darmstadt" Staatsrat Spamer in Darmstadt (Dienst­anschrift Staatsministerium, Neckarstraße 7) zum Vec- bandswahlleiter für den 10. WahlkreiSverbandHessen", und den Legationsrat Dr. H e i n e m a n n in Darmstadt (Dienstanschcift wie vorher) zum Stellvertreter des Wahlverbandsleiters ernannt.

Vorschläge wegen Ernennung der Abstimmungsvorsteher und ihrer Stellvertreter, sowie wegen Bestimmung des Abstimmungsraums machen.

Gemäß Verordnung des Reichsministers des Inner» vom 20. März 1924 sind die 5li»»listr» und die StliiM- laHtltl für die am 4. Mai 1924 stattfindende Reichs- tagswahl vom 6. April 1924 bis 13. April 1924 einfchl. aittUHgei.

Das Kreisamt macht auf die §§ 2, 6, 18 bis 21, «ab § 163 der Reichsstimmordnung besonders aufmerksam.

Vor der Auslegung der Stimmlisten oder Stimm- kartelen ist in ortsüblicher Welfe bekannt zu gebe», wo, wie lange, und zu welchen Tagesstunden die Stimm­listen oder Stimmkarteien zu jedermanns Einsicht aus- aelcgt werden, sowie in welcher Zeit und in welcher Weise Einsprüche gegen sie erhoben werden könne».

Die Auslegung der Listen bzw. Karteien hat an Werktagl» während der üblichen Dienststunden, die so bemessen sein müssen, daß sie allen Schickten der Be­völkerung ausreichend Gelegenheit zur Einsicht belassen, an Sonntagen mindestens von 812 Uhr vormittags ZU geschehen.

Die Entscheidungen über die Einsprüche gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Stimmlisten bezw. Stlmmkarteicn haben, sofern die Einwendungen nicht sofort Bos den Bürgermeistereien als begründet aner- konnt werden, d^rch den Kretsausschuß zu erfolgen.

Diese Entscheidungen müssen vom Kreisausschuß spätestens am 2. Mai gefällt und den Beteiligten be­kannt gegeben sein. Zu diesem Zweck sind alle durch die Bürgermeistereien unerledigt gebliebenen Etnwend- ungeii mit den Wählerlisten sofort nach Ablauf der Dffenlegungsfrist an den Kreisausschuß des Kreises Gießen einzureichen.

Die Bürgermeistereien der Landgemeinden deS Kreises sollen dem Kreisamt bis zum 10. April 1924

Bei der Reichstagswahl am 4. Mai 1924 wird zum ersten Male mit âRtllrve» kisdeitrstlmmrettel» gewählt. Diese Art der Wahl ist u. A in Amerika üblich und hat sich überall, schon aus Gründen der Sparsamkeit, sehr bewährt. Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und enthalten alle Wahlvorschläge unter Angabe der Partei und Hinzufügung dec Namen je der ersten vier Bewerber. Die Stimmabgabe erfolgt derart, daß der Wähler durch ein auf dem Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise kenntlich macht, welchem Kreiswahlvorschlag er seine Stimme geben will. Sonstige Vermerke machen den Stimmzettel ungültig.

Der Stimmzettel hätte, wenn 6 Kreiswahlvor-- schläge eingereicht werden, folgendes AuSs hen:

(Nachstehend alphabetisch geordnet, in Wirklichkeit aber nach dem zeitlichen Eingang der Kreiswahlvor-- schläge bei dem Kreiswahlleiter geordnet.)

1.

Deutsche Demokratische Partei

8

Deutschnationale Volkspartei

Verein, soz. Partei Deutschl.

2.

Deutsche Volkspartei.

4.

Kommunistische Partei.

6. Zentrumsparrei.

In einem der Rechtecke ist das Kreuz einzusetzen, mit dem die Stimmabgabe für die betreffende Partei gekennzeichnet wird. Die Stimmzettel werden bei der kommenden Wahl nicht mehr auf der Straße usw. verteilt, sondern liegen lediglich im Wahlraum auf. Hessisches Ministerium für Arbeit nnd Wirtschaft.

28. März 1924. Nach unserer Bekanntmackung vom 24. M^rz 1924 werden vom Monat Jfpril ab die Setrieo.üoslev nicht mehr umgelegt, sondern sind in einen festen Hundertsatz zusammengefaßt. Aus ver­schiedenen Anfragen ist zu entnehmen, daß bei der Auslegung dieser VorsÄcift gewisse Zweifel bestehen.