Giessener Zeitung
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Telcvbon Nr. 1362.
Expedition: Südanlage 21.
Redaktion, Druck und Verlag: Albin Klein in Mietzen.
^ettagsdruiterei, vorm. Kellèr, gegr. 1783.
Nr. 18 Samstag, den 3 Mai 1924 37. Jahrg.
Die Hypotheken - Auswertung.
Hypothekenglaübiger und Schuldner sind sich vielfach nicht über den Stand der Hypothekenfrage klar. Diese Frage ist geregelt durch die dritte Steuernotverordnung v. 14. Februar 1924, über die in einer der nächsten Nummern eine ausführlichere Ab- hanLItlug erscheinen wird. Da sich die Anfragen in letzter Zeit häufen, soll hiermit das Wichtigste kurz dargelegt werden Nach der 3, Steuernotverordnung sind alle Hypotheken, die noch nicht abgetragen sind, mit 15% auszuwerten. Das gleiche gilt auch für diejenigen Hypotheken, die vom Schuldner abgetragen, der Betrag aber vom Gläubiger unter Vorbehalt angenom- men worden ist. Diesen Vorbehalt hat z. B. in vielen Fällen die Hessische Landeshypothekenbank gemacht. In den Fällen, in denen das Hypothekenkapital unter Vorbehalt angenommen worden ist, ivird der gezahlte Betrag in Goldmark nach dem Berliner Dollarkurs umgerechnet und an der Gesamtschuld in Abzug gebracht. Der übrig bleibende Betrag ist aufzuwerten. Angenommen, cs handelt sich um eine Vorkriegshypothek in Höhe von 20 000 Mk., diese 20 000 Mk. sind unter Vorbehalt nach dem 1. Juli 1918 abgetragen worden. Am Tage der Abtragung hatten die 20 000 Papiermark einen Goldmarkwert von 2000 Mk., so bleiben noch 18 000 Mk. in Rest. Diese 18 000 Mk. sind mit 15*7», also auf 2 700 Mk. aufzuwerten.
Handelt es sich um eine nach dem 1. Juli 1918 errichtete Hypothek, so wird die Papiermarkhypothek auf den Goldwert umgerechnet und der sich ergebende Goldmarkbetrag mit 15 % ausgewertet. x
Für alle aufgewerteten Hypotheken sind im Jahre 1924 keine Zinsen zu zahlen. Etwaige rückständige Zinsen sind erlassen. Erst vom 1. Januar 1925 ab sind jährlich 2 % Zinsen Au zahlen. Dieser Zinssatz erhöht sich jährlich am 1. Januar um je 1 %, bis am 1. Januar 1928 der Höchstsatz von ö% erreicht ist.
Die aufgeivertetc Hypothek ist bis 1932 unkündbar.
Andere als in der Steuernotverordnung vorgeschriebene Bedingungen können zwischen den Parteien vereinbart werden, sowohl hinsichtlich der Höhe der Auswertung, als auch hirüchpich der Zinsen und der Dauer der Unkündbarkeit. Es kann aber weder der Gläubiger noch der Schuldner dem anderen Teil gegen dessen Willen andere Bedingungen aufzwingen. Von Hypothekenbanken wird versucht, die Hausbesitzer schon dickes Jahr zur Zahlung von Zinsen zu veranlassen.
Sie glauben den Schuldner willsâhig machen zu können mit dem Hinweis, daß die 3. Steuernotverordnung vom Reichstag aufgehoben oder geändert werden könnte. Bei Zahlung von 15 % der Friedenszinsen will man sich vorbehaltslos für befriedigt erklären.
Für die Annahme einer Änderung der AufwertungSbe- slimmungeN besteht keinerlei Grundlage. Auf keinen Fall dürfte, aber mit einer Änderung der Zinsenfrage für die Zeit der Gültigkeit der 3. Steuernotverordnung zu rechnen sein, denn der Hausbesitzer bekommt ja in der Miete auch keine Zinsen. Woher soll er dann die Hypothekenzinsen nehmen. Andererseits
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bezahlen die Hypothekenbanken auch keine Zinsen an ihre Pfandbriefgläubiger und darüber hinaus- werden die Pfandbriefgläu- . biger von ihrem einst den Hypothekenbanken gegebenen Gold kapital wenig oder gär nichts mehr zu sehen bekommen, denn von den eingehenden aufgewerteten Hypotheken sind zunächst die Verwaltungskosten zu decken und wer über deren Höhe einigermaßen unterrichtet ist, wird sich nicht allzu großen Hoffnungen hingeben.
Ein etwa an Hausbesitzer ergehendes Ansinnen aus Verzinsung vor dem 1. 1. 1925 lehnte man rundweg ab. G. Z.
Zu den Linkommenfteuererklârungen und -Vorauszahlungen.
Allgemein ist zu bemerken, Sstz Sie Schonfrilt non einer Wolke nicht nur für die üorausjahlungen, longern auch für Sie Uoranmeldüngen gilt, so daß es also genügt, wenn am 17. April norahmeiüuhg ung Obraus^ahiung erfolgen. Bei der Uer- mögensfleuererhläruhg dagegen gilt 8ie Schonfrift nur für die Ssklung, nicht aber für die Erklärung.
1. ßewerbetreibende haben wie bisher entweder nath den Betriebseinnahmen oder nach dem vermögen ?u Neuern. Die zweiten Durchführungsbestimmungen oom 15. Mâr? 1924 haben wichtige Neuerungen gebracht. Insbesondere muß der ßewerbetreibende, der nach den Betriebseinnahmen ftëdert. jum 17. April 1924 sich schlüssig werden, ob er die effektiven Löhne oder das Pauschale von 25 Prozent oom Umfab abseiten will. Im letzteren Salle hat er eine entsprechende Erhlärung
Die Reichstagswahl
entscheidet über Leben unb Sterben Deutschlands. Größte Opferwilligkeit muß von jedem Dentfchnationalsv gefordert werden.
Der Wahlkampf verschlingt große Summen. Doppelt gibt, wer schnell gibt.
Postscheckkonto Berlin Nr. 50482, Deutschnationale Volkspartei (Hauptgeschäftsstelle)