Giessener Zeitung
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Aldin Klein in Gießen, ^erlagsdruckerei, vorm. Keller, gegr. 1783.
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Nr 44, Samsèag, den 1. November 1924 37. Jahrg.
Wie sichert öer HanöWerker seine Ksröerungen?
Bon Syndikus Dr. Freyer.
Unter der Schwierigkeit, die Forderungen einzutreiben, leiden außer den tüchtigen, kaufmännisch denkenden Geschäftsleuten auch gerade die Handwerker. Die Hauptursache dieses Krebsschadens liegt darin, daß der von der Reklamationsfrist und Mengelrüge handelnde § 377 des Handelsgesetzbuches nicht auch Bern Handwerker zu Gebote steht, dessen Geschäftshandlungen meist verwickelter sind und der auf Grund des Bürgerlichen Gesetzbuches seine Lieferungen macht. Dieser Paragraph, der auf den Kaufmann eine so erziehliche Wirkung übt, schreibt ausdrücklich vor, daß der Empfänger einer Ware dieselbe unverzüglich nach der Ablieferung, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, prüfen und von etwa vorhandenen Mängeln dem Verkäufer unverzüglich Anzeige machen muß. Bei Streitigkeiten hat somit der Kaufmann alle juristischen Handhaben zur Führung einer Klage. Dem Handwerker dagegen ist die Prozeßführung fast unmöglich gemacht. Denn keine Rechtsprechung zwingt den Em- fänger der Rechnung, diese sofort zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich zu beanstanden. In Klagesachen wird in der Regel alles, was auf der Rechnung steht, vom Angeklagten bestritten, und der Handwerker muß, oftmals viele Jahre nach erfolgter Ablieferung, die Richtigkeit jedes einzelnen Postens durch Zeugen Nachweisen. Auch die auf die Rechnung gedruckte Reklamationsfrist hat keine rechtliche Geltung. Diese Ucbelstünde lasten eine Abänderung des für Handwerker in Betracht kommen § 640 des Bürgerlichen Gesetzbuches, etwa in folgender Form wünschenswert erscheinen: „Der Besteller verpflichtet sich, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen und eine in Geld abzumachende Vergütung als vertragsmäßige Vergütung anzuerkennen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, so stehen ihm die in den 88 632 — 634 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält". Zur Herbeiführung der Abnahme wäre sodann eine bestimmte Frist zu offerieren mit der Erklärung, daß nach deren Ablauf Abnahme und Vergütung stillschweigend als anerkannt zu betrachten sind. Und ein besonderer Absatz müßte dann noch folgende Zusatz - Bestimmungen treffen: „Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Kommt der Besteller mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr auf ihn über. Für einen zufälligen Untergang oder Verschlechterung des Materials ist der Unternehmer nicht verantwortlich, wenn er dem Besteller das .Material übergeben hat." Diese Abänderungen des Werkvertrages würden eine weitgehende Bedeutung haben und gewissermaßen über § 117 des Handelsgesetzbuches hinaus
gehen; gestützt auf ein solches Gesetz, könnte jede Handwerkerrechnung einen rechtlich wirksamen Vermerk bezüglich der Reklamationsfrist tragen. Alle Schikanen und nachträglichen ' Mängelrügen und somit 90 v. H. aller Handwerkerprozesse ; würden sodann in Wegfall kommen. Ehe diese gesetzlichen ' Maßnahmen erreicht sind, müssen sich die Handwerker mit ' der Selbsthilfe begnügen, einem vorläufigen Aushilssmittel. , Die Selbsthilfe kann aber nur dann ein wirksames Mittel : resp. Gewohnheitsrecht werden, wenn diese von der Eesamt- ; heit ausgeht.
Anpfändbare Gegenstände im Handwerk und Gewerbe.
Von Sekretär A. Schmidt.
Rach § 811, Ziffer 5 der Zivilprozeßordung sind der Pfändung durch den Gläubiger alle Sachen entzogen, die ein Handwerker zur persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit i unumgänglich braucht. Das Gesetz nennt sie „die unentbehrlichen Gegenstände". Diese können auch dann nicht gepfändet ■ werden, wenn der Schuldner selbst seine Zustimmung dazu ' gibt. Was nun als unentbehrlich angesehen wird, ist sehr ! strittig. Daß Werkzeuge und die diesem gleichstehenden Ge- : genstände, z. B. Nähmaschinen, Nähtische, Drehbänke, Webstühle, Arbeitsmaschinen in Tischlereibetrieben, Setzmaschinen : in Buchdruckereien, der Pfändung nicht unterliegen, ist allge- : mein anerkannt. Weniger schon, daß auch die zur Verarbeitung bestimmten Rohstoffmaterialvorräte insoweit nicht gepfän- i det werden dürfen, als sic für die persönliche Fortführung des . betreffenden Gewerbebetriebes von {eiten des Schuldners un= ! entbehrlich sind. Wie es dagegen mit den Fabrikaten des : Handwerkers, den Erzeugnissen seiner Arbeit, den Lndcncin- : richtungen usw. bestellt ist, ist noch nicht einwandfrei entschie- j den. Bisher haben die Gerichte dahin geneigt, die Pfändung der von Handwerkern hergestellten Gegenstände und Fabrikate ! für zulässig zu halten. Ja, sogar nicht nur die Auslagen im : Schaufenster, sondern auch die Einrichtung im Laden hatte man | für pfändbar erklärt. Es war nichts Seltenes, daß dem Flei- - scher der Eisschank, dem Bäcker der Ladentisch und die ; Wiegeschale, dem Juwelier die Belcuchtungsgegenständc be- : schlagnahmt wurden. Hierin ist eine Wendung zum Besseren : eingetreten. In seinen Entscheidungen der letzten Jahre hat j wenigstens das Reichsgericht seinen früheren Standpunkt vcr- i lassen und eine für Handwerker günstigere Stellung cinge- • nommen. Beweis dafür ist ein Urteil des zweiten Strafsenats, : in dem er ausspricht, daß bei einem Handwerker, dessen Ge-
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