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Bezugspreis 6,— Mk. monatlich vierteljährlich 18,- Mk., vorauszahlbar, frei ins Haus. Ab geholt in unserer Expedition oder in den Zweig- ausgabesteüen vierteljährlich 15,— Mk. — Erscheint Dienstag, Donner-tag u. Samstag. — Redaktionsschluß jrüh $ Nhr. — Für Aufbewahrung oder Rücksen­dung nicht verlangter Manuskripte wird nicht garantiert. Druck der Gießener VerlugSdruckerei, Albin Klein.

Hretzener Peilung

iE t p c ö i t i o h : Gießen, Südanlage 21.

Anzeigenpreis 4,20 MK

die 44 mm breite P ctitzcile, für AuSwärtS 6,00 Mt. Die 90 mm breite Reklame-Zeile 12,00 Mark. Extrabeilagen werden nach Gewicht und Größe berechnet. Rabatt kommt bei Ueberschreitung deS ZahlungS- zteleS (30 Taae), bei gerichtlicher Beitreibung oder bei Konkurs in Wegfall. Platzvorschriften ohneBerbindlichkeit. Verlag der „Gießener Zeijkung" in AieH-u.

Nr. 3«. Telephon Nr. 1362.

Samstag, den 9. September 1922. r°,-ph°n «r. n®. 35. Jahrg.

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Das von der hessischen Regierung dem Landtag vorgelegte und von demselben b.schlossenc einheitliche Wahlgesetz wird in den nächsten Tagen im Regierungs- blatt erscheinen. Dazu hat das Ministerium des Innern eine Ausführungsanweisung erlassen, die im Regierungs­blatt gleichzeitig veröffentlicht wird. Die Vorschriften über daS Wahlverfahren zu den Stadtverordnetem, Ge« meinderatL- und GemeindiverbandSwahlen (Kreis- und Provinzialtagswahlkn) sind in diesem Wahlgesetz zusam- mengefaßt. Der Umstand, daß bisher besondere gesetz­liche Vorschriften für jede der genannten Wahlen galten, erschwerte ungemein die Uebersicht und die Handhabung. Die seitherigen Vorschriften waren dabei noch in einzeln ncn Punkten in Fassung, Inhalt und Form verschieden, sodaß sie in decPcaxs nicht ganz leicht auseinanderzu- halten waren. Das neue Gesetz hat die in 170 Artikeln in der Kreis- und Pcovtnzialordnung, der Städtcocd- nung und dec Landgcmeindeordnung zerstreuten Vor­schriften nunmehr in 68 Artikeln zusammengefaßt. Da- bei hat cS die sämtlichen Vorschriften in ein System gebracht, in welchem die verschiedenen Abschnitte des Ver­fahrens deutlich auseinandergehalten sind. Zu jedem Abschnitt sind die allgemeinen Grundsätze jeweils vor- angestellt. Dabei wurden einige wesentliche Neuerungen borgenommen. Die wichtigste ist die, daß die sämtlichen Gemeindcvertceterwahlen (Stadtverordneten- und Ge- meinderatSwühlen) mit denjenigen der Vertceterwahlen zu den Gemeindeverbändtn (Kreistags- und Provinzial- tagSwahlen) an einem und demselben Tage und in einem Wahlgange stattfinden. Diese Vereinigung bedeutet für die Gemeinden, Kreise und Provinzen eine sehr beträcht­liche Vereinfachung, sowie eine große Ersparnis an Zett, Arbeit und Kosten. Auch für die Parteien und Wähler machen sich bkfe Vorteile geltend. Der im RegierungS- entwarf enthaltene Vorschlag auf Zulassung dec soge­nannten freien Listen (bet denen Nummerierungen der, Namen auf den Wahlvorschlägen und Streichungen von Namen gestattet sein sollten) sand nicht die Billigung deS Landtags. DaS Gesetz schreibt aber die gebundenen Listen vor.

DaS Verfahren bei Einwendungen ist vereinfacht, auch sonst ist durch Berücksichtigung der neuesten Rechts spcechung und durch Beseitigung von Unklarheiten seit heriger Bestimmungen dahin gestrebt worden, daß zeit­raubende Verhandlungen eingeschränkt und möglichst vermieden werden.

DaS neue Wahlgesetz gibt Vorschriften über die Dauer der seitherigen Mandate für Fälle, in denen die Neu wählen In einer oder den anderen Gemeinden infolge Einwendungen oder aus andern zwingenden Gründen nach Ablauf d.r gesetzlichen dreijährigen Wahlzeit noch nicht vollzogen sind, sowie für Fälle, in denen aus ähn­lichen Gründen schon bei den ersten Wahlen ein späterer Antritt des Mandats stattfand.

Die dem neuen Wahlgesetz beigegebene AuSführungs anwetsung deS Minist riums des Innern enthält neue Bestimmungen rrläuternder Art und weist auf den Zu- sammenhang der einzelnen Vorschriften untereinander hin. Dabei mußte die Wohlanleitung vom 2. Mai 1919, ööööööqöwiöööööcw Wir retten Ihre Hsare!

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soweit die früheren Bestimmungen in das neue Gesetz übergegangen sind, zuc Vermeidung erheblicher Druck­kosten beibehaltcn weiden. Die Ausführungsanweisung gründet sich demgemäß teilweise auf die alte Wahlan­leitung und die derselben b.igegebenen Formular-Muster und nimmt an den geeigneten Stellen entsprechenden Bezug.

Da die Wahlen noch in diesem Jahr stattfinden müssen, ist eS ersorderlich, nunm.hr mit größter Beschleu­nigung in die Wahlvorbereitungen einzutreten.

WlllHiirllcbe Steuerfestsetzung

Vom Hansa-Bund wird unS geschrieben

Von vielen Seiten gehen dem Hansa-Bund jetzt wieder Klagen zu, daß die Finanzämter auch bei der Einkom- mensteuervecanlagung für 1921 in ganz willkürlicher Weise von den Angaben deS Steuerpflichtigen abwrichen d. h. das angegebene Einkommen wesentlich höher schätzen. In den meisten Fällen haben dabei die Finanz­ämter sich noch nicht einmal um den § 205, Abs. 4 dec Reichsabgabenocdnung gekümmert, wonach, wenn von dec abgegebenen Steuererklärung in wesentlichen Punk­ten abgcwichcn werden soll, der Steuerpflichtige zur vor­herigen Aeußerung aufgefordert werden soll. Das Vor­gehen der Finanzämter entsteht wohl aus dem Bestreben, die Einkommenstcuerveranlagung so schnell até möglich zu beenden, um endlich an die Aufarbeitung dec vielen Rückstände herangehen zu können. Das Verhältnis, das dadurch aber zwischen Steuerbehörde und Publikum ent­steht, ist auf die Dauer nicht ertragbar. Wenn selbst eingecctchtk Buchführungsunterlagen beiseite ge- schoben werden, ohne daß das Finanzamt sich bemüht, deren Unrichtigkeit im einzelnen nachzuweisen, wozu eS doch schließlich verpflichtet wäre, so besteht für den Steuer­pflichtigen überhaupt kein Recht mehr. Nach § 210 dec ReichSabgab nocdnung haben die Finanzämter nur zu schätzen, wenn dec Steuerpflichtige die für die Besteue­rung notwendigen Angaben nicht zu erläutern vermag oder er überhaupt keine Steuererklärung abgibt. In diesem Falle aber haben sie „alle Umstände zu berück sichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind". Der Hansa-Bund empfiehlt allen Gewerbetreibenden, die auf Grund einwandfreier kaufmännischer Buchführung ihre Angaben gemacht hoben, vom Finanzamt aber unter Nichtbeachtung dieser Angaben höher etngcschätzt sind, in einem sofortigen Einspruch vom Finanzamt den Be­weis für die Unrichtigkeit der beigebcachten Unterlagen ju verlangen. Dieser Beweis muß vom Finanzamt nach der übereinstimmenden Auffassung hervorragender Steuer- sachverständiger nicht nur allgemein, sondern mit einer speziellen Bezeichnung derjenigen Posten geführt werden, di- nach Ansicht bcS Finanzamtes für die Besteuerung aus rechtlichen Gründen nicht als maßgebend erachtet werden können.

Lokales.

* * Metzen Am Donnerstag, den 7. September 1922, nachmittags 4 Uhr fand im Rathaus zu Mar­burg die ordentliche Hauptversammlung statt, zu welcher nicht allein die Mitglieder, sondern auch alle Jntercs- fenttn eingeladen waren. Auf der Tagesordnung stand neben den geschäftlichen Punkten der Vortrag der Direktor Bansa-Limbuco über: „Die Kanalver­bindung Frankfurt-Kassel-Kremen Anregungen und Anfragen auch von Interessenten wurden nach dem Vortrag vorgebracht.

* * Wichtig für Vertriebene aus Dosen, Gber- schlesten, Ost- und Westpreußen Tie Frist zur An­meldung von VerdrängungSschäden ist bis zu 31. Dezem­ber 1922 verlängert. Um sachgemäße Beratung der Ver- teitbenen zu bewerkstelligen, ist cs geboten, nicht erst bis zum Fristablauf mit dec Einreichung des Schaden­antrages zu toaüen. Es wird seitens dec Flüchtlinge irrtümlich angenommen, daß nach Einreichung des Scha­

densfalles Vorschüsse oder Darlehen usw. gezahlt werden können. Zur Aufklärung sei dagegen befanntgegtben, daß nach Einlauf dks SchadenöantcageS bei dec Vor- prüsungsstclle erst geprüft werden muß, ob die im An­trag gemachten Angaben der Wah.heit entsprechen bezw. richtig sind. Es müssen Beweiserhebungen, Vernehmung von Zeugen in manchen Fällen, vorgenommen werden usw. Erst dann kann ein Urteil abgegeben werden, ob ein VerdrängungSschäden vorliegt und kann Antragsteller evtl. ein Darlehen auf seinen angemeldeten Schaden haben. Da alle die angeführten Dinge Zeit in Anspruch nehmen und die SchadcnSanträge nach dec Reihenfolge des Eingangs behandelt werden, ist cs, wie gesagt, er­forderlich, nicht erst den Ablauf der Meldefcist abzuwar- ten, sondern schon beizeiten sich bei der zuständigen Stelle beraten zu lassen. Die VorprüfungSstelle für die eingangs erwähnten abgetretenen Gebiete befindet sich in Darm­stadt, Alexanderstraße 22 (ehemalige Ecnst Ludwig Ka­serne) Zimmer 8/9 (Fernruf 2485). VerkehrSzeit für das Publikum ist werktäglich von 9 -1 Uhr.

* * Energische hessische Staatsmaßnahmen ge­gen den AnsnerKanf. DaS hessische Ministeriunt des Innern hat an die KceiSämt r und staatlichcn Polizeiäm­ter folgende Verfügung erlassen: DaS Aufkäufen von Waren, darunter zum Teil von solchen des dringenden LebensbedarfS für die einheimische Bevölkerung durch Ausländer nimmt infolge dec herrschenden Geldentwer­tung in letzter Zcit in bid.ohlicher Form übeehand. Wir empfehlen Ihnen, diesen Auswüchsen durch strengste Handhabung der für die Ausländer gültigen Paß- und Meldebestimmungen nach Möglichkeit entgegenjutcekn. An den Bahnhöfen größerer Städte wird eine fortlau­fende Kontrolle des reisenden Publikums stattzufinden haben und Ausländer, die sich nicht im Besitz eines güb tigen Passes befinden, anzuhalten sein. Bezüglich solcher Ausländer ermächtigen wir die Kreisämter, in unserem Namen die Landesverweisung auszusprechen und durch- zufühcen. Wir empfehlen ferner eine geeignete Ueber« Wa^ung des Automobilverkrh^s (ausländische Kennzei­chen und Nummern!). Die Kontrolle wird namentlich an dec Grenze des besetzten und und setzten Gebietes wirksam sein. Falls eine Überwachung der Züge für notwendig und zwcckmäßig gehalten wird, find Anträge wegen Gewährung von Fahrkarten für das überwachende Polizeipersonal alsbald an uns zu stellen. Unterstellte Ortspoltzeibehmden und Gendarmerie - Stationen sind entsprechend zu bedeuten. Wir empfehlen ferner, auf diese Anordnungen in den Kceisblättern in geeigneter Weise aufmerksam zu machen. ES wird nicht ausbleiben, daß bei Ausübung der Kontrolle gelegentlich auch ein­mal Inländer oder im Besitze gehöriger Pässe befind­liche Ausländer durch die Polizei angehalten werden. Es darf aber angenommen werden, daß das Publikum im allgemeinen die Notwendigkeit dec Kontrolle aner­kennen und im Interesse dec Sache unvermeidliche Un­bequemlichkeiten in Kauf nehmen wird.

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Veraniwottlich: Albin Klein, Eießen.