Hretzener Ieâng
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Rr. 9,
Telephon Rr. 1362.
Samstag, den 4. März 1922,
Telephon Rr. 1 362.
35. Jahrg.
Zrbeitrgeminscdalt
der BtiIrktvtrNindt dtMscder OrKgtwtrbmrdnt.
Am Sonnlug, den 12. Februar 1922, traten die Vorsitzenden der Bezirksverbändc Hessens zu einer Beratung über wichtige Handwelkersragen in Franksurt/M. zusammen. Nur einzelne Vertreter entfernt gelegener Bezirke waren am Erscheinen verhindert.
Im Vordergrund dec Verhandlungen stand die Neugestaltung des gemerdlichen Fartdildnngs- schttlwesens in Hessen Die Bestrebungen daS gewerbliche Fortbildungsschulwesen, das seither in großem Umfang den Gewerbe- und Handwerkerschulen ange- gliedert war und unter Oberaufsicht der Zentralstelle für die Gewerbe und dem Landes-Arbeits- und Wirt- schastSministerium stand, bau Landesbildungsamt zu unterstellen, löste lebhaften Widerspruch innerhalb deS Gewerbes aus. Dle verschiedenen Vertreter, bilden Gesamtwillen deS hrssischen Handwerks verkörpern, wandten sich nach Entgegennahme eines eingehenden Referates über diese Frage mit aller Entschiedenheit gegen dirse Absicht. Das Handwerk fordert, daß die Heranbildung der Handwerkcrjugcnd, wie seither technisch vorgebildeten Personen überlasten bleibt, da nur so die Gewähr geboten ist, daß der Unterrichtsstoff individuell den Erfordernissen deS einzelnen Berufes anpaßt, den Schülern an anschaulicher zweckentsprechender Weise werden kann. Insbesondere wird die Absicht scharf , bekämpft den Unterricht ducch eigens hierfür in AuS- bildungSkursen vorgebildeten Volksschullehrern wahc nehmen zu lassen, wie auch die Aufsicht über das Fort- btldungsschulwescn den Kceisschulkommissionen und dem Landes Bildungsamt zu übertragen. DaS Handwerk steht in dem gewerblichen FoctbildungSschulunteccicht nicht nur eine BildungS sondern auch eine wirtschaftliche Frage von größter Bedeutung, die unter allen Umständen den in Hessen für daS GewerbeförderungS- Wesen maßgebenden Stellen erhalten bleiben muß. Die hierüber von sachverständiger Seite aufgestellten Grundsätze sind bereits dem Ministerium für Arbeit und Wirtschaft vorgelegt und wird die Arbeitsgemeinschaft die nötigen Schritte ergreifen, um bei den Vertretern im Landtage die nötige Unterstützung zu finden.
Als weiterer wichtiger Punkt fand die Frage der Nmgestaltung des hessischen Gewerbeblattes eingehende Behandlung.
Nach Darlegung über die bis jetzt geleisteten Vor- arbeiten, die insbesondere eine Schilderung dec Vec« hältnisse in ben übrigen südderrtschin Bundesstaaten, sowie über die Aufbringung der Mitiel für die Finanzierung brachte, einigte man sich darüber, daß ein Anschluß an eine Nachbarzeitung untunlich erscheine und die Schaffung einer selbständigen Zeitung anzustrcbcn sei. Die schwierige Seite dieses Problems liegt in der Geldfrage und soll in dieser Sache mit der Handwerkskammer verhandelt werden, um die ent» stehenden Kosten durch daS Umlageverfahren aufzubringen. Maßgebend ist hierbei der Gedanke, daß jeder einzelne Handwerker in den Besitz deS Gewerbeblattes kommt und hierdurch die ganzen Bestrebungen zur Förderung deS Handwerks weiten Kreisen in ausführlicher Weise übermittelt werden. Den einzelnen BezirkSV rbänden, sowie den hrerfüc in Frage kommenden Stellen geht ausführlicher Bericht über diese Sache zu.
Die übrigen Punkte dec Tagesordnung, Atts- stellnug von Schnlcrarbriteu der Handwerker- schnlen gelegentlich der B zirköverbandSversammlungen, Anschluß deS Hessischen Gewerbes an die Krankenkasse für selbständige Handwerker, sowie innere Angelegenheiten der Aibcitsgkmeinschaft sind ausführlich durch gesprochen word.n. Eine große Beunruhigung bemächtigte sich der Versammlung, als der ablehnende Bescheid deS Arbeits- und Wirtschastsmtnisteciums auf den Antrag der Handwerkskammer betr. Erhöhung der Lchr- zeit besannt gegeben wurde. Diese eigenaitige Ent- i^cibunj, die einer Mißachtung einer Forderung chcS geschlossenen hessischen Handwerks gleichkommt, löste bin aUerschärfstlN Wrdcr p uch aus, umsomehr als in
den meisten Sunt eâftaatcn Deutschland die Lehrzeit in den meisten technisch entwickelten Handwerkszweigen bereits seit Jahcen erhöht ist und da einige wettere Fälle bekannt wurden in denen das Ministerium für daS Handwerk grundsätzlich wichtige Fragen eine abweichende Haltung eingenommen hat. Auch in dtesec Frage wurde eS für zweckmäßig gehalten unverzüglich mit den Landtagsabgeordneten Fühlung zu neunen.
Der Vorsitzende Nohl Darmstadt konnte hierauf die anregend verlaufene Versammlung schließen.
Uerlkberungspntcbt der Stütze.
Eine für den ganzen Mittelstand wichtige Entscheidung hat hier als oberste Instanz die Beschlußkammer deS Oberv 'isichelungsamtcs in Darmstadt gefällt. — Es handelte sich um nachfolgenden Vorgang: Ein Mainzer Kaufmann nahm die Tochter eines Schneider meistens auf ein Jihc zur Erlernung des Haushaltes an. Gegenseitige Beipflichtung geldlicher Art bestanden nicht. Das Mädchen erhielt freie Unterkunft und Verpflegung, und 40 Mk. Taschen bezw. AufmunterungS- geld pro Monat, weil sie nicht besondres vermögend war. Dec Arbeitgeber; war dec Auffassung, daß daS Mädchen nicht versicherungspflichtig sei und meldete sie auch demzufolge nicht zur Versicherung. Die OctS' kcankenkasse war der Ansicht, daß daS Mädchen Der» ficherungspfllchtig sei und zwar mit folgender Begründung, welche die Octskcankenkasse bet dcm^Verfichecungs- amt in Mainz vorbrachte:
DaS Mädchen befand sich in einer den Dienstboten übergeordneten Stellung und wac unseres Erachtens als Angestellte gemäß § 165 Abs. 1 R. V. O. bei unserer Kasse versicherungspflichtig.
In einer neuen 2 Monate später ctngereichten Begründung erklärte die Ortskcankenkasse:
DaS Mädchen wurde hauptsächlich zum Zwecke der Ausbildung in dec Hauswirtschaft beschäftigt und ist u. E. als Lehrling anzusehen. Der Betrag von 40 Mk. gehört neben Kost und Wohnung zweifellos zum Entgelt im Sinne des § 160 R. V. O.
Das VersicherungSamt der Stadt Mainz hat hierauf entschieden:
Daß daS Mädchen als Lehrling Zur Krankenkasse versicherungspflichtig sei.
In der Begründung führte das Versicherungsamt der Stadt Mainz aus:
Streit herrscht zwischen den Parteien darüber, ob das ^ ädchen als Lchcling im Sinne des § 165 der Reichs- Versicherungsordnung beschäftigt war. Dec Beschluß- ausschuß hat auf Grund der nach folgenden Erwäg, ungen diese Frage bejaht.
Nach 8 165 der Reichsversicherungsmdnung sind nicht etwa nur die Lehrlinge im Gewerbe, sondern Lehrlinge aller Art gegen Krankheit versichert. Die Anleitung des Reichsversicherungsamis über den Kceis der nach ber Reichèversicherungsocdnung gegen Invalidität und gc-gen Krankheit versicherten Personen, sieht in Z'ffec 39 als Lehrling im Sinne dieser Be. stimmung an, wer zum Zwecke seiner Fachausbildung in ein Beschäftigungsverhältnis getreten ist. Das ReichSversicherungsamt läßt in einer Entscheidung vom 23. Februar 1918 — abgedruckt in b n „Ent. scheidungcn und Mitteilungen des Reichèversicherungs' amtö" Band 9, Scite 39, Z ff ec 15 — die Frage dahingestellt, ob diese Begriffet).stimmung nicht insofern zu weit gefaßt ist, als einzelne Personen und P rsonlngruppen, auf die die Dierkmale sutreffen, dennoch im Hrnbl'ck auf ihre gesellschaftliche Stellung, die höh re geistige Art dcs Lehcgegenstandcs, den Zw-ck d r Unteiw.isung und anderen Umständen aus der Berufsgruppe der Lehrlinge herauèfallen. Nach dcr Auffassung des NeichsversichecuagSamts ist das Vorhandensein eines Lehclingsverhältnisscs dann auszuschließen, wenn eines dec beiden in der Begriffs- Bestimmung angegebenen Merkmale, Li es daS Be- ftc^en eines Bcschäftigungöverhältnisses, sei es die ■ Erlangung einer Fachausbildung als bissen Zwrck, , ! nichtßgegeben ist. i
Im vorliegenden Fall hat der Bcschlußausschuß angenommen, daß das Mädchen die Haushaltsführung und insbesondere die Kochkunst zum Zwecke ihrer Fachausbildung und zur crwcrblichen Betätigung erlernt hat. Zwar hat daS Mädchen angegeben, sie fit vor dem September 1919 nicht beruflich tätig gewesen und sie beabsichtige auch nicht ihre erworbenen Fertigkeiten zu Erwerbszwecken auSzuüben. Dec Bcschlußausschuß Hit aber diesen Angaben keine aus» schlaggebr'nde Bedeutung betgelegt.
Ec hält cs, da das Mädchen, in nicht besonders günstigen Vermögensvcrhältnissen lebt, für wahrscheinlicher, daß sie sich in dem von ihc erlernten Beruf erwerblich betätigt aber betätigen wird.
Daß daS Mädchen bei dem Lchrhecc in einem Be- schästtgungSverhältnis gestanden Hai, beweist deutlich die Tatsache, daß sie von vornherein monatlich 40 Mk. bekommen hat Als geringfügiges Taschengeld kann ein derartigen Betrag im vorliegenden Fall nicht angesehen werden, sondern er war nach ber Ansicht deS BeschlußauSschusseS der Lntgeld für dem Lehr- Herrn geleistete Dienste. Auch dec gewährte freie Unterhalt muß als Entgelt angesehen werden. Wenn das Mädchen sich in höherer gesellschaftlicher Stellung befunden und so zusagen nur ein SchülcrverhältniS bestanden hätte eö durchaus der VerkehcSauffaffung entsprochen, daß das Mädchen zum mindesten für den Unterhalt eine Entschädigung gezahlt hätte.
Bei dieser Sachlage war die Beschäftigung b<S Mädchens bei dem Antcagszegnec als die eines Lehr- lings anzusehen.
Gegen dieses Urteil erhob der Lchrhccc Beschwerde an das Obcrversicherungsamt in Darmstadt. Das Oberversicherungsamt hat das Urteil des VersichecungsamteS in Mainz aufgehoben und daS Mädchen für nicht kcankenverficherungspfl'chtig erklärt.
In seiner Urteilsbegründung führte das Obe.versichcr- ungSamt aus:
Den Ausführungen des Versicherungsamtes in dessen angefochtener Entscheidung vermochte das Oberver- sicherungsamt nicht beizutreten. DaS Mädchen ist, wie die angestellten Ermittlungen ergeben haben, noch im Haushalt ihrer Eltern tätig. Daß sie daS Kochen und die Führung eines Haushalts zum Zwecke ihrer Fachausbildung und zur erwerblichcn Betätigung erlernt hat, wie das Versicherungsamt annahm, ist nicht nachgewiesen, im Gegenteil, es verdienen die Angaben des Mädchens Glaub.n, daß sic lediglich zur Führung des eignen Haushalts ausgebildet worden ist. Als Lehrling, im Sinne dec Reichsver- ficherungsordnung, dec während dec Ausbildungszeit kcankenversicherungSpflichtig gewesen ist, kann hiernach daS Mädchen nicht angeschen werden.
Aber auch ihre Tätigkeit an sich, wofür sie außer Kost und Wohnung monatlich vierzig Mark Taschen- geldbezog, unterlag nicht dec KcankenversichecungS- Pflicht. Denn ein ArbeitsVerhältnis, wobei die Familie als Arbeitsgeber und das Mädchen als Arbeitnehmerin inbetracht zu kommen hatte, lag nicht vor. Die Vergütung von monatlich vierzig Mark, die bei der Geldentwertung als geringfügig angesehen werden muß, wurde auch nur als Taschengeld und zwar freiwillig von dec Familie gewährt.
Nach alledem konnte eine verstcherungspflichtige Beschäftigung nicht erblickt werden, zumal das Mädchen auch nicht vorher sonst wo in Stellung gewesen ist.
Aeramwonuq: Ä I b t n X 111 n. wrenrn.
Ä afke so teuer, brauchst nicht zu klagen IV mit Pfeiffer 6 Diller lâht sichs ertragen!
Pfeiffer & Diller macht Bohnen -oder fUalj - hafte« außerordentlich wohlschmeckend!