Nr. 104
25. Jatzrg
amstag, den 27. Dezember 1913
Telephon Nr. 362.
Telep hon: Nr. 362.
| m üssen sie aus der Krankenversicherung ausscheiden.
(fottopftoon taufen an ^
gen
Verhandlung gegen den
Aussicht über die Krankenkassen eines Krei- das Versichenlngsamt-, dieses entscheidet auch Instanz alle Streitigkeiten in der Krankenver-
Staatsanwaltschaft durch den Reichstag in Verbindung zu migung einzuholen.
* Straßburg? Die
Maß.
Die fes führt
Reichskanzler mit dem fetzen und dessen Geneh-
Politische Rundschau.
Deutschland.
* Wie die amtlichen „Braunschweigischen Anzei- erfahren, ist zum 1. Februar 1914 anstelle des
-dm schönen Gesang nicht E^
in erster
sicherung, die zwischen Versicherten und Krankenkaffen
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(^*** I*«chrichte») Gießener Tageblatt)
18
t dir das ärmliche Ding gegeben?
u Lilien Pfennig, den hebe ich mir n:
n fort, was wirb daran kleben! Selb ist unterm Gesindel im Laus n:Me schön das Kind gesungen !r m:
mei'gfs und ißt sich ordentlich satt! maßend, einen Pfennig zu Renten
II sich unsereins dabei denken?
e Jacke, die du süss Christkind geoè i' ibst du fort, nun ist es zu spät!
emelch werde ihm meinen Mantel gein fütterten, kann auch ohne ihn leben.
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Die Neugestaltung der Krankenversicherung.
Arn 1. Januar 1914 tritt die Krankenversicherung her Reichsversicherungsordnung in Kraft.
Es müssen dann ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Iahresarbeitsverdienstes alle Arbeit-er (sowohl olle gewerblichen wie landwirtschaftlichen), Gesellen, Ge- Hilfets, Lehrlinge, Dienstboten und Hausgewerbetreibende versichert werden. Außerdem sind alle A n g e ft e lI - te n, die ein Einkommen bis zu 2500 Mark haben uNd unter derselben Voraussetzung auch Bühnen- und Orchestermitglieder sowie Lehrer und Erzieher zu versichern. Voraussetzung der Versicherung ist, daß diese Personen gegen Entgelt beschäftigt werden; nur Lehrlinge smd auch dann versichern ngspslichüg, wenn sie ohne (Entgelt tätig sind.
Das Recht auf freiwillige Versicherung haben vor allem Familienangehörige des Arbeitgebers, die ohne eigentliches Arbeitsverhältnis und ohne Entgelt in seinem Betriebe tätig sind, und ferner selbständige Gewerbetreibende, die regelmäßig keine oder höchstens zwei Verstcherungspsbichtige beschäftigen. Für die freiwillige Versicherung ist neben anderem die Veding- itrig, daß das jährliche Gesamteinkommen der Personen, die der Versicherung freiwillig beitreten wollen, 2500 Mark nicht übersteigt. Wer einmal mindestens 6 Wo- ; dien versichert gewesen ist, kann, wenn er aus seiner ver- sicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheidet, sich frei-
n Settel lege iW Hör’9 ß“, )u nichts MM>,d«cV" °"1
?ÄmiS™^ wMn weiter versichern. Ucberschrcitcl aber das Ecsamt- .m»Lh,™^ eins Minnen der freiwillig Versicherten 1000 Mark, so
nn den Ikonen vaiuhö ....... Vom nächsten Jahre ab wird die Zahl der
hen:Denke lieberan'sMiK^lsq« Krankenkassen eine weit kleinere sein als bis- (&MIW»'*®*1"'' „ her. Alle öcmembc Slrantcimcrfidjcrungcii und Bau-
«n'ßminlOtawtik*1 imukcnkasscn werden geschlossen, und dasselbe Schiâsal haben bis zum Ablans dieses Jahres viele Betriebs- u. ^iinungskrantcnkasscn und sehr viele Ortskrankenkassen In der Regel sollen dann für jeden Krcts I^Stadtkreis oder Landkreis) eine Ortskranken- ?-Msi°b»> lasse oder L an d kr-nkenka ss« errichtet werden;
tfibnui*®^ (s darf aber auf die Errichtung der Landkrankenkasse Â^'^Ä'r'^t auch der Ortskrankenkasse verzichtet werben, bcjoih dann, wenn durch die Errichtung beider Kassen Lr i mmih eine oder sogar zwei wenig leistungsfähige Kassen gc-
würden. Mitglieder der Landkrankenkasse finb htnl^'^Ä vor allem die landwirtschastlichen Arbeiter, die Dicnsl-
(>nbW»«0^^ boten, die Hausgewerbetreibenden und ihre auch gc-
M°hl-v»"°lhE â, werblich Beschäftigten. Ist ran der Errichtung einer «ne«S^"1'° Landkrankenkasse Abstand genommen worden, so kommen
. , K,â»d^alle diese Personen in die allgemeine Ortskrankenkasse. ^abd-^Ekâ-Wrvt e^. ^r^if bestehenden, für bestimmte Gewerbszweige âit-in-vPi»"^s,t,B««> ober bestimmte Betriebsarten errichteten Ortskrankcnlai- (®(etet^l<ro|, le« können als besondere Ortskrankasien unter bcstimm- ^tâ--^ len Bedingungen bestehen bleiben, aber neue besondere Z benpk-ä^M^ dürfen in Zukunft nicht mehr errichtet
I^<»'ll^ l^t ^werden. Dagegen ist es auch fernerhin gestalte,, neue ’ ’ ^Kw»^®« riebskrankenkasien und Innungkrankenkassen zu grün-
‘ ^X Der Arbeitgeber hat jeden bei ihm beschäf-
rm.Di*9^^*11^ Wen Vcrsrchcrungspstichtigen binnen 3 Tagen bei der Â'^“Se^ ue chi i ssieile der zuständigen Krankenkasie nach Beginn
wML^ tu» Ende der Beschäftigung zu melden, mit der allen
“ ^ ^..âeu Ausnahme, dah ein versicherungspflichtiger u n -
ot^W^^ Beschäftigter selbst die Meldepflicht hat.
b »^, itänp«“'®', Die Mittel für die Kraukenveriicherung sind von den
M«®*^ önnu^™ Prinz: Mem) HM^ |ju erleiden. ^(fldm-*6*'1
Die Mittel für die Krankenversicherung sind von den ^Mbeitgebern und den Versicherten aufzubringen. Die Beiträge betragen im allgemeinen 4 Prozent des ; Meitslohnes; sie sind von bem Arbeitgeber einzuzah- L doch kann der Arbeitgeber dem Versicherungs pslich- 1 ^n bei der nächsten Lohnzahlung zwei Drittel des gelten Beitrages abziehen.
Die Leistungen der Krankenkassen bestehen in Krankenhilse, Wochenhilse und Sterbegeld.
Als K r a n k e n h i l f e wird von Beginn der Krankheit an freie ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei gewährt und ein Krankengeld für jeden Arbeitstag, wenn die Krankheit den Versicherten arbeitsunfähig macht, aber erst vom 4. Krankheitstage an. Die Unterstützungsdauer beträgt mindestens 26 Wochen nach Beginn der Krankheit. An Stelle der Krankenpflege und des Krankengeldes kann die Krankenkasse Kranlenhaüs- pslege gewähren. Die Krankenkasse kann auch mit 3U- stimmung des Versicherten Hilfe und Wartung durch Krankenpfleger, Krankenschwestern oder andere Pfleger gewähren. Wird Krankenhauspflege einem Versicherten gewährt, der bisher von seinem Arbeitsverdienst Angehörige ganz oder überwiegend unterhalten hat, so ist daneben ein Hausgeld für die Angehörigen im Betrage des halben Krankengeldes zu zahlen. Das Sterbegeld, das mindestens 30 Mark betragen muß, wird bei/fn Tode des Versicherten zur Bestreitung des Ve- Aber einen Anspruch auf das Wochengeld haben nur kann bis auf ein Jahr ausgedehnt werden. »Die W o - ch e n h i l s e besteht in einem Wochengeld in Höhe des Krankengeldes für acht Wochen, von denen mindestens sechs in die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen. Für Mitglieder der Landkrankenkassen, die nicht der Gewerbeordnung unterstehen, kann die Satzung die Dauer des Wochengeldbezuges auf vier Wochen herabsetzen. Aber einen Anspruch auf das Wochengeld haben nür solche Wöchnerinnen, die im letzten Jahre vor der Niederkunst mindestens 6 Monate hindurch versichert gewesen sind. Die Krankenkassen können bei Erfüllung dieser Bedingung auch allen weiblichen Versicherungspflich- tigen Hebammendienste, die bei der Niederkunst erforderlich werden, bis zur Höhe von 15 Mark und ärztliche Hilfe gewähren. Dieselbe Unterstützung kann auch den Schwangeren zuteil werden. Auch kann solchen Wöchnerinnen, die stillen, ein Süllgeld bis zur Höhe des halben Krankengeldes und bis zum Ablauf der zwölften Woche nach der Niederkunst zugebilligt werden.
Ms versicherungsfreien Familienangtehö- r i g e n haben seinen Anspruch auf die Leistungen der Kasse, doch kann die Satzung der Kasse freie ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei zubilligen, auch Wochenhilse den versicherungsfreien Ehefrauen und an Sterbegeld beim Tode des nicht versicherten Ehegatten oder eines Kindes gewähren. Landwirtschaftliche Arbeiter und Dienstboten werden von dem Eintritt in eine Krankenkasse befreit, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, seinen sämtlichen landwirtschaftlichen Arbeitern oder seinen sämtlichen Dienstboten im Erkrankungsfalle eine Unterstützung zu gewähren, die den Leistungen der zuständigen Krankenkasse gleichwert ist und wenn die Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers sicher ist.
Jede Krankenkasse hat einen Vorstand und einen Ausschuß. Hierzu werden Arbeitgeber und M- beitnebmer getrennt gewählt, nach den Grundsätzen der VepIzältniswahl. Bei den Landkrankenkassen wird die Wahl in Preußen durch die Gemeindevertretungen oder den Kreistag vollzogen. Zum Vorsitzenden einer Ortskrankenkasse kann nur gewählt werden, wer die Mehrheit der Stimmen aus der Gruppe sowohl der Arbeitgeber als auch der Versicherten im Vorstande erhält. Gemäß der Beitragsleistung sind im Ausschuß und im Vorstand doppelt so viel Arbeitnehmer- als Arbeitgeber-Vertreter vorhanden. Bei Velriebskrankenkassen hat der Arbeitgeber oder sein Vertreter den Vorsitz und die Hälfte der Stimmen im Ausschuß und auch im Vorstand, die den Versicherten nach der Satzung zustehen. Der Einfluß der Arbeitgeber wird dadurch bedeutend erhofft, daß die Beschlüsse des Vorstandes und des Ausschusses zumeist mit einfacher Mehrheit gefaßt werden, aber auch getrennte Abstimmung — also Mehrheit der
Sttmmen aus der Gruppe sowohl der Arbeitgeber als auch der Versicherten — vorgesehen ist. Diese getrennte Abstimmung ist bei dem Vorstände der Ortskrankenkasse bei der Wahl des Vorsitzenden, der Anstellung, Kün- digimg und Entlassung der Kassenbeamten, der Aufstellung der Dienstordnung, welche für die Kassenbeamten erlassen werden muß, erforderlich, und im Ausschutz bei ben meisten Satzungsänderungen und bei Befchlutzsas- sung über Erhöhung der Beiträge über ein gewisses
oder zwischen verschiedenen Krankenkassen entstehen. Das Versicherungsamt ist als eine Abteilung für Arbeiten) er- sicherung bei dem Landratsamte oder dem Magistrat er- richtet. Der Vorsitzende des Verfichenmgsamtes ist der Landrat oder der Bürgermeister, aber für ihn sind ein oder mehrere Stellvertreter bestellt. Dem Versich enmgs- amte gehören als Beisitzer außerdem Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer an. Wählbar sind hierzu, wie überhaupt bei allen Versicherungsbehörden nur Männer. Ueber dem Versicherungsamie steht das Oberversicherungsami, das gewöhnlich an höhere Staatsbehörden — in Preußen an die Regierungen — angegliedert wird. Das Oberversicherungsamt, dessen Zusammensetz- ung dem des Versicherungsamies ähnlich ist, ist die letzte Instanz für die meisten Streitigkeiten aus der Krankenversicherung und entscheidet in allen Aufsichts - angelegenheilen der Krankenversicherung endgültig. In einigen Fällen, z. V. bei einem Streite darüber, ob Krankengeld zu zahlen ist, entscheidet als letzte Und oberste Instanz — aber nur als Revisionsinstanz — das Reichs- verstcherungsamt.
Staatsministers Hariwieg zum Vorsitzenden des herzoglichen Staatsministeriums und zum Staatsminister der Minister Wolff und zum Minister des Innern der schon jetzt mit den Geschäften eines stimmsührenden Mitgliedes des herzoglichen Staatsministeriums beauftragte Kreisdirektor Boden ernannt worden.
• Berlin. Wie die „Natio)nalzei1ung" erführt, wird der Reichstag sogleich nach seinem Zusammentritt über die Genehmigung zur Strafverfolgung der Grasen M i e l c z i n s k i verhandeln. Vor Eröffnung des Strafverfahrens hat sich die zuständige
Ober st v. Reuter vom Infanterie-Regiment Nr. 99 wird vor dem Gericht der 30. Division, voraussichtlich am 5. Januar kommenden Jahres stattsinden.
* Berlin. In den Verhandlungen zwischen den Vertretern der Organisationen der Aerzte und der K r-a n k e n k a s s e n, die im Reichsamt des Innern unter dem Vorsitz des Staatssekretärs Dr. Delbrück und im Beisein des Handelsministers Dr. Sydow stattge- funden haben, ist heute eine Verständigung erzielt worden.
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