Metzener geituna
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Erscheint
Mittwochs und Samstags. — Redaktion: Setters-
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weg 83.
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nicht verlangter Manuskripte wird mein Garantien. Verlag der „ Gießener Zeitung" G. m. b. H.
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Nr. 28
2. Blatt
Samstag, den 5. April 1913
Telephon Nr. 862.
25. Jahra
eschluß, msec- hlichen Wartr- getangt. Di e Folge zwei jestgesetztE schjjfts-ilteil «viertel teil,
Aus Stadl und Land.
):( Wiesbaden. Am 1. Mai d. Is. wird im Taunus bei Wiesbaden die feierliche Eröffnung des Kaiiser-Wikhelm-üHeims der Deutschen Gesellschaft für Kaufmanns-Erholungsheime stattfinden. Der preußische Handelsminister Dr. Sydow wird der Eröffnung beiwohnen, ferner werden Vertreter zahlreicher Körperschaften aus dem ganzen Reiche an der Feier teilnehmen. Das Heim ist das dritte, welches die erst vor 2 Jahren gegründete Gesellschaft dem Betrieb übergibt. Es ist für 110 Betten eingerichtet und gewährt männlichen und weiblichen Angestellten kaufmännischer und industrieller Betriebe, sowie weniger bemittelten selbständigen Kaufleuten und deren Familie Aufnahme. Der Preis für die Feriengäste beträgt pro Kopf und Tag für Wohnung und volle reichliche Verpflegung inklusive Trink - geldablösuNg 2.80 Mk. Das 5. und 6. Heim der Gesellschaft werden im Riesengebirge und im sächsischen Erzgebirge errichtet.
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Das Zeitungsaustragen durch Schulkinder.
Eine für alle Zeitungserpeditionen und alle Zeitung sjvertteib er wichtige oberstgerichtliche Entscheidung lesen wir in dem Jahresbericht des Großh. hessischen Gewerbeinspektors für O b e r h e s s e n.
Ein Mann hatte durch sein noch nicht 10 Jahre altes Kind täglich % bis 1 Stunde lang 35 Stück Zeitungen austragen lassen, wurde wegen Uebertretuibg der Vorschrift der § § 17, 25 des Kinderschutzgesetzes ange- zeigt und erhob gegen den Strafbefehl Einspruch. Die Gewerbeinspettion hielt eine durch § 17 des K. Sch. G. verbotene Beschäftigung eines eigenen Kindes und eine Strafbarkeit für Vorliegend, indem sie folgenden Erwägungen Raum gab. Bei dem Zeitungsvertrieb durch den Angezeigten sei das Austragen die wichtigste Tätigkeit. Es werde ihm dafür ein bestimmter Trägerlohn bezahlt. Falls er sich Unregelmäßigkeiten zu Schulden kommen lasse, entziehe ihm der Verlag kurzerhand seine Arbeit und gebe sie samt den Abonnenten einem anderen Träger, für den er auch der Verufsgenossenschaft Beiträge zahlen muß. Konkurrenzzeitungen dürfe der Angezeigte nicht vertreiben, über den fest bestimmten Bezugspreis dürfe er nicht hinausgehen, er sei also vpm Verlag । abhängig und unselbständig. Auch die Staatsanwaltschaft vertrat u. a. den Standpunkt, daß in der Tätigkeit des Angeklagten ein selbständiges gewerbliches Unternehmen nicht zu erblicken sei. Er vertreibe die Zeitung weder im eigenen Namen noch für eigene Rechnung. Der Verlag schicke ihm Abonnementsquittungen. Die Freiexemplare zum Kundenwerben erhalte er kostenlos. Ob er auch im Handverkauf Zeitungen absetze, sei nicht festgestellt. Die Tätigkeit sei auch nur für den einen Ort und die eine Zeitung gestattet. Alle Spesen trage der Verlag. Für den Angeklagten bestände keinerlei Risiko. Er besitze auch kein Gewerbspatent.
Das oberste Gericht entschied aber zugunsten des Angezeigten und hob in der Urteilsbegründung im wesentlichen folgendes hervor:
Der Angeklagte habe als Zeitungsvertreiber und Agent und daher als selbständiger Gewerbetreibender zu gelten, weil er selbst die Abonnenten werbe, An- und Abbestellungen entgegennehme, den Bestellern die Zeitung Nach seiner Bestimmung zugehen lasse, das Geld nach seiner Wahl prä- oder postnumerando einkassiere, Aufträge auf Inserate anzunehmen berechtigt sei, auch
! stets ein paar Exemplare mehr als er bestellt habe, mit- geschickt bekomme, die er verschenken oder verkaufen könne, wie er wolle; ferner spreche für die Selbständigkeit des Angeklagten, daß der Verlag die Abonnenten nicht kenne und auch kein Interesse daran und keine Kenntnis davon habe, wie und durch wen der Agent das Austragen bewerkstellige. Daß dieser vom Verlag teilweise wirtschaftlich abhängig sei, indem er z. V. eine ganz bestimmte Vergütung (10 oder 15 Pfg.) für jeden Abonnenten von dem Verlag erhalte und in gewisser Hinsicht an dessen Weisungen gebunden sei, ändere daran nichts; ja sotzar der Umstand nicht, wenn festgestellt würde, dah der Verlag das Risiko für den Ausfall von Abonnentengeldern zu tragen hat.
Das Urteil hat bei allen beteiligten Verlegern und Trägern rasch Anklang gefunden. Den' Zettungsge- schäftsstellen ist es nunmehr ein leichtes, mit ihren Trägern einen Vertrag abzuschließen, in dem sie diese als Agenten bezeichnen und mit all den Dingen betrauen, die für die Praxis zwar nebensächlich und belanglos, für den Begriff der Selbständigkeit im Sinne des Urteils aber notwendig sind.
tungen nicht die Spur eines Beweises erbringen können. Eine Geldstrafe von 50 Mark erscheine daher außerordentlich milde.
Literarisches.
? Erziehung zur Wehrpflicht. Von Oberst K. Fisch, Sektionschef der Abteilung für Infanterie des Schweizer. Militärdepartements. Verlag von Huber & Co., Frauenfeld. — Geh. M 1.60. — Oberst Fisch befaßt sich in dieser Schrift mit dem Zweck und Ziel des Voruuterrichts, welcher jetzt in der Schweiz die gesamte körperliche Ausbildung der männlichen Jugend bom Eintritt in die Schule bis zum Beginn der Wehrpflicht umfaßt, wobei er auf die alte Eidgenossenschaft zurück- greift.
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Aus dem «mcbtrsaal.
Sozialdemokratische Presse-„Arbeit".
Bochum, 1. April.
Vor dem Bochumer Landgericht als Berufungsinstanz hatte sich heute wegen Beleidigung der Steiger von Zeche Osterfeld der Vorsitzende des S1 e i- gerverbandes, Redakteur Werner aus Essen, zu verantworten. Kurz nach dem Grubenunglück von Zeche Osterfeld, dem bekanntlich Anfang Juli 1912 infolge Explosion schlagender Wetter 16 Bergleute zum Opfer sielen, veröffentlichte der Angeklagte in einer Reihe so- zialdemokratischer Zeitungen einen Artikel, in dem u. a. behaupte, wurde, daß das Unglück auf die übermäßige dienstliche Inanspruchnahme der Steiger zurückzuführen sei. Diese würden in der rücksichtslosesten und brutalsten Weise zu Ueberschichten und Nebenschichten gezwungen. Einige Steiger würden in Kürze bereits die 50ste Ue- berschicht seit Beginn des Jahres verfahren. Die Beamten seien so übermüdet und nervös, daß sie nicht mehr imstande seisn, normal zu denken. Sämtliche Reviersteiger der Zeche forderten von den in Frage kommenden Blättern eine Berichtigung, in der die Angaben des Artikels als unwahr bezeichnet wurden. Der größte Teil der Steiger habe nicht 50, sondern nur 3—4, einige 6—10 Ueberschichten verfahren und zwar in der Regel aus eigenem Antrieb, weil die Ueberschichten, wie sie auf jeder Schachtanlage vorkämen, zur Aufrechterhaltung eines ordnungsmäßigen Betriebes und bei größeren Reparaturarbeiten erforderlich gewesen seien. Sie seien mit der Behandlung ihrer Vorgesetzten zufrieden und verzichteten auf den Schutz Werner's, seien auch Mann's genug, ihre Interessen selbst zu vertreten. In einem weiteren Artikel behauptete nun W., daß die Berichtigung von den Steigern zwar unterschrieben, aber von der Zechenverwaltung und dem Bergbaulichen Verein in Essen veranlaßt worden sei. Die Steiger hätten, von der Zechenverwaltung unter Ausnutzung Ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit dazu gezwungen, wider besseres Wissen eine unwahre Berichtigung veröffentlicht und damit unmoralisch und überzeugungslos gehandelt. Die Steiger fühlten sich in ihrer Ehre gekränkt und stellten Strafantrag wegen Beleidigung. Das Schöffengericht in Essen hatte den Angeklagten zu 50 Mk. Geldstrafe verurteilt. In der heutigen Berufungsverhandlung bekundeten sämtliche Steiger übereinstimmend, daß ihre Berichtigung durchaus der Wahrheit entspreche, und daß die abweichenden Angaben des Angeklagten falsch seien. Durch die Beweisaufnahme wurde ferner festgesteltt, daß die Anregung zü der Berichtigung nicht von der Verwaltung oder dem Bergbaulichen Verein, sondern von den Steigern selbst ausgegangen sei. Diese hätten sich gesagt, daß ein Artikel, in dem die Tatsachen so gröblich entstellt seien, nicht unwidersprochen bleiben dürfe. Die Zechenverwaltung hat von der Berichtigung erst nach der Absendung Kenntnis erhalten. Bemerkenswert war, daß sämtliche Steiger jede Gemeinschaft mit dem Steigerverband weit von sich wiesen. Einige von ihnen erklärten, daß sie schon vor Jahren aus dem Verband ausgetreten seien, weil dieser in sozialdemokratischem Fahrwasser segele. Die Berufung des Angeklagten wurde kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Angeklagte habe für seine schwer beleidigenden Behaup-
LescdâMicvrz.
tt Bei allen Hcrckfrüchten bestätigt es'sich von Jahr zu Jahr immer mehr, daß neben der Aüs - wähl der richtigen Sorte eine kräftige Thomasmehlgabe als Ergänzung zum Stallmist das sicherste Mittel ist, um befriedigende Ernten zu erzielen.
:: Dresden. Die Georg A. I a s m a tz i Aküen>- gesellfchaft, Cigarettenfabrik in Dresden, welche bereits seit November 1911 ihrer Arbeiterschaft aus eigenem Antriebe eine öprozentige Teuerungszulage gewährt, hat jetzt die seinerzeit auf Widerruf eingeräumte Teuerungszulage in eine dauernde 10prozerttige Lohnerhöhung in allen- Abteilungen ihres Betriebes ab 1. April d. Js. umgewandelt.
:: Hartes, kalkhaltiges Leitungswasser ist zum Waschen sehr ungeeignet, da die im Wasser enthaltenen, festen Bestandteile sich mit einem Teil der Seife zu einer unlöslichen, schmierigen Masse verbinden, welche sich in der Wäsche festsetzt und die sogenannten Kalk- oder Fettläuse bildet. Bei hartem Wasser wird also von vornherein ein Teil der Seife für die Wäsche unwirksam. Zum Enthärten kalkhaltigen Wassers löst man eine Hand voll Henkels Bleich-Soda in etwas lauwarmem Wasser aus und vermischt diese Lö- stlng mit dem Waschwasser. Wenn sich nach halbstündigem Stehen ein Bodensatz gebildet hat, so schöpft man das Wasser vorsichtig ab und erhält so ein vortreffliches weiches Wasser.
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Kirchliche Nachrichten.
Evangelische Gemeinde in Gießen.
SonnMy, den 6. April, Miserteordias Domini. Vorm. 9% Uhr: Pfarrassistent Hoffmann.
Vorm. 11 Uhr: Kinderkirche für die Markusgemeinde. Pfarrassistent Hoffmann.
In der Johanneskirche.
Vorm. 9% Uhr: Pfarrer Ausseld.
Vorm. 11 Uhr: Kinderkirche für die Johannesgemeinde. Pfarrer Ausfeld.
Abends 8 Uhr: Bibelbesprechung im Johannessaal.
Katholische Gemeinde in Gießen.
Samstag, den 5. April.
Nachm. um 5 Uhr und abends um 8 Uhr: Gelegenheit zur htt Beicht.
Sonntag, den 6. April. 2. Sonntag nach Ostern.
Vorm. 6% Uhr: Gelegenheit zur hl. Beicht.
Vorm. 7 Uhr: Die erste hl. Messe.
Vorm. 8 Uhr: Austeilung der hl. Kommunion.
Vorm. 9 Uhr: Hochamt mit Predigt.
Vorm. 11 Uhr: Hl. Messe mit Predigt.
Nachm. 2 Uhr: Christenlehre; darauf Andacht.
Nachm. 4% Uhr: Jungfrauen-Kongregation mit Segen. Abends 8% Uhr im Vereins Hause: „Die Räuber auf
Muria Kulm."
Die Wirkung war geradezu überraschend.
Dies Worte des Herrn Valentin Krump, Bäckermeister in Köln a. Rh. Friesenwall 76. Nachdem er viele Mittel angewandt batte und sogar das Kölner Inhalatorium besuchte, aber fein Afthmalrideu ging und ging nicht weg, im Gegenteil verschlimmerte sich. Er ist nun froh, daß es ein Mittel gibt in Astmol Afthma-Vulver das sicher hilft und dessen Wirkung überraschend i|L Astmol Afthma-Vulver, kostet M. 2.50 die große Blechdose, in Apotheken erhälttich. Gracis-Muster werden auf Verlangen von Eugel Apotheke, Frankfurt a. M. verwandt. [185