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Metzener geituna

Bezugspreis 25 pfg. monatlich

vierteljährlich 75 Pfg., vorauszahlbar, frei ins HauS. Abgeholt in unterer Expedition oder in den Zweig-

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Erscheint

Mittwochs und Samstags. Redaktion: Setters-

Expedition: 5eltersweg 85.

weg 83.

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nicht verlangter Manuskripte wird mein Garantien. Verlag der Gießener Zeitung" G. m. b. H.

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Nr. 28

2. Blatt

Samstag, den 5. April 1913

Telephon Nr. 862.

25. Jahra

eschluß, msec- hlichen Wartr- getangt. Di e Folge zwei jestgesetztE schjjfts-ilteil «viertel teil,

Aus Stadl und Land.

):( Wiesbaden. Am 1. Mai d. Is. wird im Taunus bei Wiesbaden die feierliche Eröffnung des Kaiiser-Wikhelm-üHeims der Deutschen Gesellschaft für Kaufmanns-Erholungsheime stattfinden. Der preußische Handelsminister Dr. Sydow wird der Eröffnung bei­wohnen, ferner werden Vertreter zahlreicher Körperschaf­ten aus dem ganzen Reiche an der Feier teilnehmen. Das Heim ist das dritte, welches die erst vor 2 Jahren gegründete Gesellschaft dem Betrieb übergibt. Es ist für 110 Betten eingerichtet und gewährt männlichen und weiblichen Angestellten kaufmännischer und industrieller Betriebe, sowie weniger bemittelten selbständigen Kauf­leuten und deren Familie Aufnahme. Der Preis für die Feriengäste beträgt pro Kopf und Tag für Wohn­ung und volle reichliche Verpflegung inklusive Trink - geldablösuNg 2.80 Mk. Das 5. und 6. Heim der Ge­sellschaft werden im Riesengebirge und im sächsischen Erzgebirge errichtet.

*

Das Zeitungsaustragen durch Schulkinder.

Eine für alle Zeitungserpeditionen und alle Zeit­ung sjvertteib er wichtige oberstgerichtliche Entscheidung lesen wir in dem Jahresbericht des Großh. hessischen Gewerbeinspektors für O b e r h e s s e n.

Ein Mann hatte durch sein noch nicht 10 Jahre altes Kind täglich % bis 1 Stunde lang 35 Stück Zei­tungen austragen lassen, wurde wegen Uebertretuibg der Vorschrift der § § 17, 25 des Kinderschutzgesetzes ange- zeigt und erhob gegen den Strafbefehl Einspruch. Die Gewerbeinspettion hielt eine durch § 17 des K. Sch. G. verbotene Beschäftigung eines eigenen Kindes und eine Strafbarkeit für Vorliegend, indem sie folgenden Er­wägungen Raum gab. Bei dem Zeitungsvertrieb durch den Angezeigten sei das Austragen die wichtigste Tätig­keit. Es werde ihm dafür ein bestimmter Trägerlohn bezahlt. Falls er sich Unregelmäßigkeiten zu Schulden kommen lasse, entziehe ihm der Verlag kurzerhand seine Arbeit und gebe sie samt den Abonnenten einem an­deren Träger, für den er auch der Verufsgenossenschaft Beiträge zahlen muß. Konkurrenzzeitungen dürfe der Angezeigte nicht vertreiben, über den fest bestimmten Be­zugspreis dürfe er nicht hinausgehen, er sei also vpm Verlag abhängig und unselbständig. Auch die Staats­anwaltschaft vertrat u. a. den Standpunkt, daß in der Tätigkeit des Angeklagten ein selbständiges gewerbliches Unternehmen nicht zu erblicken sei. Er vertreibe die Zei­tung weder im eigenen Namen noch für eigene Rech­nung. Der Verlag schicke ihm Abonnementsquittungen. Die Freiexemplare zum Kundenwerben erhalte er kosten­los. Ob er auch im Handverkauf Zeitungen absetze, sei nicht festgestellt. Die Tätigkeit sei auch nur für den einen Ort und die eine Zeitung gestattet. Alle Spesen trage der Verlag. Für den Angeklagten bestände keinerlei Ri­siko. Er besitze auch kein Gewerbspatent.

Das oberste Gericht entschied aber zugunsten des Angezeigten und hob in der Urteilsbegründung im wesentlichen folgendes hervor:

Der Angeklagte habe als Zeitungsvertreiber und Agent und daher als selbständiger Gewerbetreibender zu gelten, weil er selbst die Abonnenten werbe, An- und Abbestellungen entgegennehme, den Bestellern die Zei­tung Nach seiner Bestimmung zugehen lasse, das Geld nach seiner Wahl prä- oder postnumerando einkassiere, Aufträge auf Inserate anzunehmen berechtigt sei, auch

! stets ein paar Exemplare mehr als er bestellt habe, mit- geschickt bekomme, die er verschenken oder verkaufen könne, wie er wolle; ferner spreche für die Selbständigkeit des Angeklagten, daß der Verlag die Abonnenten nicht kenne und auch kein Interesse daran und keine Kennt­nis davon habe, wie und durch wen der Agent das Austragen bewerkstellige. Daß dieser vom Verlag teil­weise wirtschaftlich abhängig sei, indem er z. V. eine ganz bestimmte Vergütung (10 oder 15 Pfg.) für jeden Abonnenten von dem Verlag erhalte und in gewisser Hinsicht an dessen Weisungen gebunden sei, ändere da­ran nichts; ja sotzar der Umstand nicht, wenn festge­stellt würde, dah der Verlag das Risiko für den Aus­fall von Abonnentengeldern zu tragen hat.

Das Urteil hat bei allen beteiligten Verlegern und Trägern rasch Anklang gefunden. Den' Zettungsge- schäftsstellen ist es nunmehr ein leichtes, mit ihren Trä­gern einen Vertrag abzuschließen, in dem sie diese als Agenten bezeichnen und mit all den Dingen betrauen, die für die Praxis zwar nebensächlich und belanglos, für den Begriff der Selbständigkeit im Sinne des Ur­teils aber notwendig sind.

tungen nicht die Spur eines Beweises erbringen können. Eine Geldstrafe von 50 Mark erscheine daher außer­ordentlich milde.

Literarisches.

? Erziehung zur Wehrpflicht. Von Oberst K. Fisch, Sektionschef der Abteilung für Infanterie des Schweizer. Militärdepartements. Verlag von Huber & Co., Frauenfeld. Geh. M 1.60. Oberst Fisch be­faßt sich in dieser Schrift mit dem Zweck und Ziel des Voruuterrichts, welcher jetzt in der Schweiz die gesamte körperliche Ausbildung der männlichen Jugend bom Eintritt in die Schule bis zum Beginn der Wehrpflicht umfaßt, wobei er auf die alte Eidgenossenschaft zurück- greift.

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34,000 ähnlich lautende schriftliche Anerkennungen!

Aus dem «mcbtrsaal.

Sozialdemokratische Presse-Arbeit".

Bochum, 1. April.

Vor dem Bochumer Landgericht als Berufungsin­stanz hatte sich heute wegen Beleidigung der Steiger von Zeche Osterfeld der Vorsitzende des S1 e i- gerverbandes, Redakteur Werner aus Essen, zu verantworten. Kurz nach dem Grubenunglück von Zeche Osterfeld, dem bekanntlich Anfang Juli 1912 infolge Explosion schlagender Wetter 16 Bergleute zum Opfer sielen, veröffentlichte der Angeklagte in einer Reihe so- zialdemokratischer Zeitungen einen Artikel, in dem u. a. behaupte, wurde, daß das Unglück auf die übermäßige dienstliche Inanspruchnahme der Steiger zurückzuführen sei. Diese würden in der rücksichtslosesten und brutalsten Weise zu Ueberschichten und Nebenschichten gezwungen. Einige Steiger würden in Kürze bereits die 50ste Ue- berschicht seit Beginn des Jahres verfahren. Die Be­amten seien so übermüdet und nervös, daß sie nicht mehr imstande seisn, normal zu denken. Sämtliche Re­viersteiger der Zeche forderten von den in Frage kom­menden Blättern eine Berichtigung, in der die Angaben des Artikels als unwahr bezeichnet wurden. Der größte Teil der Steiger habe nicht 50, sondern nur 34, einige 610 Ueberschichten verfahren und zwar in der Regel aus eigenem Antrieb, weil die Ueberschichten, wie sie auf jeder Schachtanlage vorkämen, zur Aufrechterhaltung eines ordnungsmäßigen Betriebes und bei größeren Reparaturarbeiten erforderlich gewesen seien. Sie seien mit der Behandlung ihrer Vorgesetzten zufrieden und verzichteten auf den Schutz Werner's, seien auch Mann's genug, ihre Interessen selbst zu vertreten. In einem weiteren Artikel behauptete nun W., daß die Berichtig­ung von den Steigern zwar unterschrieben, aber von der Zechenverwaltung und dem Bergbaulichen Verein in Essen veranlaßt worden sei. Die Steiger hätten, von der Zechenverwaltung unter Ausnutzung Ihrer wirt­schaftlichen Abhängigkeit dazu gezwungen, wider besse­res Wissen eine unwahre Berichtigung veröffentlicht und damit unmoralisch und überzeugungslos gehandelt. Die Steiger fühlten sich in ihrer Ehre gekränkt und stellten Strafantrag wegen Beleidigung. Das Schöffengericht in Essen hatte den Angeklagten zu 50 Mk. Geldstrafe ver­urteilt. In der heutigen Berufungsverhandlung bekun­deten sämtliche Steiger übereinstimmend, daß ihre Be­richtigung durchaus der Wahrheit entspreche, und daß die abweichenden Angaben des Angeklagten falsch seien. Durch die Beweisaufnahme wurde ferner festgesteltt, daß die Anregung der Berichtigung nicht von der Verwaltung oder dem Bergbaulichen Verein, sondern von den Steigern selbst ausgegangen sei. Diese hätten sich gesagt, daß ein Artikel, in dem die Tatsachen so gröblich entstellt seien, nicht unwidersprochen bleiben dürfe. Die Zechenverwaltung hat von der Berichtigung erst nach der Absendung Kenntnis erhalten. Bemerkens­wert war, daß sämtliche Steiger jede Gemeinschaft mit dem Steigerverband weit von sich wiesen. Einige von ihnen erklärten, daß sie schon vor Jahren aus dem Verband ausgetreten seien, weil dieser in sozialde­mokratischem Fahrwasser segele. Die Berufung des Angeklagten wurde kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Angeklagte habe für seine schwer beleidigenden Behaup-

LescdâMicvrz.

tt Bei allen Hcrckfrüchten bestätigt es'sich von Jahr zu Jahr immer mehr, daß neben der Aüs - wähl der richtigen Sorte eine kräftige Thomasmehlgabe als Ergänzung zum Stallmist das sicherste Mittel ist, um befriedigende Ernten zu erzielen.

:: Dresden. Die Georg A. I a s m a tz i Aküen>- gesellfchaft, Cigarettenfabrik in Dresden, welche bereits seit November 1911 ihrer Arbeiterschaft aus eigenem Antriebe eine öprozentige Teuerungszulage gewährt, hat jetzt die seinerzeit auf Widerruf eingeräumte Teuer­ungszulage in eine dauernde 10prozerttige Lohnerhöh­ung in allen- Abteilungen ihres Betriebes ab 1. April d. Js. umgewandelt.

:: Hartes, kalkhaltiges Leitungswasser ist zum Waschen sehr ungeeignet, da die im Wasser ent­haltenen, festen Bestandteile sich mit einem Teil der Seife zu einer unlöslichen, schmierigen Masse verbinden, welche sich in der Wäsche festsetzt und die sogenannten Kalk- oder Fettläuse bildet. Bei hartem Wasser wird also von vornherein ein Teil der Seife für die Wäsche unwirksam. Zum Enthärten kalkhaltigen Wassers löst man eine Hand voll Henkels Bleich-Soda in etwas lauwarmem Wasser aus und vermischt diese- stlng mit dem Waschwasser. Wenn sich nach halbstün­digem Stehen ein Bodensatz gebildet hat, so schöpft man das Wasser vorsichtig ab und erhält so ein vor­treffliches weiches Wasser.

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Kirchliche Nachrichten.

Evangelische Gemeinde in Gießen.

SonnMy, den 6. April, Miserteordias Domini. Vorm. 9% Uhr: Pfarrassistent Hoffmann.

Vorm. 11 Uhr: Kinderkirche für die Markusgemeinde. Pfarrassistent Hoffmann.

In der Johanneskirche.

Vorm. 9% Uhr: Pfarrer Ausseld.

Vorm. 11 Uhr: Kinderkirche für die Johannesgemeinde. Pfarrer Ausfeld.

Abends 8 Uhr: Bibelbesprechung im Johannessaal.

Katholische Gemeinde in Gießen.

Samstag, den 5. April.

Nachm. um 5 Uhr und abends um 8 Uhr: Gelegenheit zur htt Beicht.

Sonntag, den 6. April. 2. Sonntag nach Ostern.

Vorm. 6% Uhr: Gelegenheit zur hl. Beicht.

Vorm. 7 Uhr: Die erste hl. Messe.

Vorm. 8 Uhr: Austeilung der hl. Kommunion.

Vorm. 9 Uhr: Hochamt mit Predigt.

Vorm. 11 Uhr: Hl. Messe mit Predigt.

Nachm. 2 Uhr: Christenlehre; darauf Andacht.

Nachm. 4% Uhr: Jungfrauen-Kongregation mit Segen. Abends 8% Uhr im Vereins Hause:Die Räuber auf

Muria Kulm."

Die Wirkung war geradezu überraschend.

Dies Worte des Herrn Valentin Krump, Bäckermeister in Köln a. Rh. Friesenwall 76. Nachdem er viele Mittel angewandt batte und sogar das Kölner Inhalatorium besuchte, aber fein Afthmalrideu ging und ging nicht weg, im Gegenteil verschlim­merte sich. Er ist nun froh, daß es ein Mittel gibt in Astmol Afthma-Vulver das sicher hilft und dessen Wirkung überraschend i|L Astmol Afthma-Vulver, kostet M. 2.50 die große Blechdose, in Apotheken erhälttich. Gracis-Muster werden auf Verlangen von Eugel Apotheke, Frankfurt a. M. verwandt. [185