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Kasseler Neueste Tlachrichken

Freitag, 7. Oktober 1932

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Nach Beendigung der Beweisaufnahme bean­tragte der Staatsanwalt die Verurteilung

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xS einer langen Verhandlung war dem erwei­terten Lchoftengericht die Aufgabe gestellt, die von der kommunistischenNeuen Arbeiter-Zeitung" im >>ahre 1931 mehrfach aufgestellte Behauptung nach- zuprufen, ob auf der Polizeiwache am Renthof ein- gelieferte kommunistische Gefangene von den Beam­ten vorsätzlich mißhandelt worden sind. Angeklagt wegen Beleidigung des früheren Polizeipräsidenten

Kouluesveefahreu.

Das tkonkursverfahri-n über das Vermögen des Kaufmanns Paul Luppelsberg in Kaffel wird nach erfolgter Abhaltung des Schlußtermins aufgehoben.

Kassel, den 4. Oktober 1932.

Amtsgericht, Abt. 7.

seinerzeit festgenommen worden waren, von den Gerichten abgeurteilt worden, so daß sie jetzt Gele­genheit hatten, sich als Zeugen unter Eid zu Punk­ten zu äußern, in denen sie einstmals Angeklagte gewesen sind. Um dem Angeklagten die Beweisfüh­rung zu ermöglichen, ließ das Gericht auch das Vor­bringen von Fällen zu, die nach der Veröffentlichung der beiden inkriminierten Arikcl lagen. Das Er­gebnis in allen vom Gericht zur Verhandlung ge­stellten Fällen war das gleiche: während die Zivil­zeugen ihre für die Polizeibeamten belastenden Aus­sagen aufrechterhielten und beschworen, bestritten die Beamten unter Eid diese Beschuldigungen.

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zinssteuerstulidungsantrüge zu ermöglichen, bleibt 6te Hauszinssteuer-Abteilung des städti­schen Steueramtes bis einichl. 20. 10. 1932 für den Publikumsverkehr geschloffen.

Saffel. den 6. Oktober 1932.

___________________Der Magistrat.

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Der erste Fall betraf den Schlosser Ernst Meh­lis, der am 11. Juni 1931 unter dem Verdacht, an­läßlich der damaligen Altstadtunruhen den tödlichen Schuß auf den jungen Polizeiwachtmeister K u h l - mann abgegeben zu haben, verhaftet worden war. Mehlis hatte einige Wochen nach seiner Verhaftung m einem von dem Angeklagten Krüger veröffent­lichten Brief behauptet, daß er während seines Auf­enthalts in den Räumen der Renthofwache derart mißhandelt worden sei, daß er Schaden an seiner Gesundheit davongetragen habe. Und zwar sollen zwei Beamte chm die Handfesseln beim Transport 1° fest angezogen haben, daß er starke Schwellungen und blutende Verletzungen erlitten hätte. Auf der Wache hätte man ihn iy. Stunde mit erhobenen Armen an die Wand gestellt und ihn später beim y(btnwsport in die Zelle geschlagen und getreten.

Durch die Zeugenvernehmungen wurden verschie- d.ne ents-ßeidend.' Angaben des Mehlis widerleat. ob­wohl er selbst unter seinem Eide dabei blieb, daß er m der angegebenen Weise mißhandelt worden sei. demgegenüber blieben auch die Polizeibeamten un­ter Eid bei ihren Bekundungen, daß eine Mißhand­lung des Mehlis nicht vorgekommen sei.

In den anderen erörterten Fällen handelte es sich überwiegend um gleiche Vorfälle. Die gegen die Polizeibeamten auftretenden Zeugen sind im Laufe

geklagten zu 2 Monaten Gefängnis. In keinem der verhandelten Fälle habe sich einwandfrei beweisen lassen, daß die beschuldigten Polizeibeamten die ihnen zur Verfügung stehenden gesetzlichen Mittel mißbraucht hätten. Soweit von den Beamten Ge­walt angewendet worden sei, sei das durch das Ver­halten der Leugen herausgefordert worden, wie sich ja aus den zahlreichen Verurteilungen wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt und wegen Nichtbefolgung polizeilicher Anordnungen ergeben habe. Bei den von dem Angeklagten in den beißen inkriminierten Artikeln angegebenen Vorgängen habe man zu bedenken, daß die Polizeibeamten im Juni 1931 durch die schweren Altstadtunruhen und besonders durch die hinterhältige Ermordung ihres jungen Kameraoen Puhlmann begreiflicherweise er­regt gewesen seien. Man könnte wohl annehmen,

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Wolfhage». S. Oktober 1938

Amtsgericht

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daß die in der Altstadt Dienst tuenden Beamten da­mals sehr scharf vorgegangen seien, aber von einer vorsätzlichen Mißhandlung und einem Mißbrauch der Amtsgewalt könne keine Rede sein.

Das Gericht hielt jedoch für erwiesen, daß in sechs von den erörterten Fällen die Gefangenen vorschriftswidrig behandelt worden seien,

jedoch zähle der Fall Mehlis nicht zu diesen Fällen. Durch die bestimmten Zeugenaussagen der ehemali­gen Gefangenen sei dem Angeklagten der Wahr- heitsbewe - in gewissem Umfange gelungen, so daß er wegen der Beleidiaung der Polizeibeamten nicht aus § 186 verurteilt werden könne. Zu verurteilen sei er wegen der scharfen Ausdrücke, die er in sei­ner Kritik gebraucht habe. Hinsichtlich seiner ge n den Polizeipräsidenten erhobenen Vorwürfe sei er jedoch wegen üvler Nachrede zu verurteilen gewesen, denn ein Beweis dafür, daß Dr. Hohenstein um die Mißhandlungen der befangenen gewußt habe sei nicht erbracht worden. Nicht bewiesen sei auch, welche Beamten für die vorschriftswidrige Be­handlung der Gefangenen in den sechs Fällen ver­antwortlich seien. Das Gericht billigte dem Ar ge­klagten in den anderen nicht erwiesenen Fällen aber den guten Glauben zu und brachte zum Ausdruck, daß Krüger seine Kritik nicht in hetzerischer Absicht geübt habe. Unter diesen Umständen hielt das Ge­richt eine Geldstrafe von 100 Mark oder hilfsweise 10 Tage Gefängnis für eine angemessene Sühne. Dem beleidigten früheren Polizeipräsidenten wurde außerdem die Publikationsbefugnis zugesprochen.

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or .-, , r 6er Schriftleiter Ernst Krüger. In zwei Artikeln war Dr. Hohenstein der Vorwurf gemacht worden, daß er um die Gefangenenmißhandlungen gewußt, aber nichts dagegen getan habe. Das Ver­halten der Beamten war mit stark beleidigenden Aue-Drücken belegt worden.

Nachdem der Angeklagte erklärt hatte, daß es ihm darauf angekommen wäre, die seit Jahren in Kassel verbreitete Meinung, auf der Rentdos-Wache wür- den Gefangene grundlos in der schwersten Weise mighandelt, zu klären und den Polizeipräsidenten zum Einschreiten zu veranlassen, trat das Gericht in die Beweisaufnahme ein, zu der neben 14 Polizei­beamten noch rund 30 weitere Zeugen geladen wa­ren zumeist Leute, die im Lause der Zett ein- oder mehrmals von der Polizei wegen politischer Delikte sistiert und zur Renthofwache gebrach« worden wa­ren. Insgesamt erörterte das Gericht 12 verschie­dene Fälle.

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Durch Verordnung vom 14. Juni 1932 ist die Befretungsvorschrift des K 3 Nr. 7 Umsatzsteuergesetz 1932 betr. Umsätze unter 5000. RM mit Wirkung vom 1. Juli 1932 aufgehoben worden. Es unterliegen deshalb von diesem Zeitpunkt ab auch die Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 5000. RM wieder der Um­satzsteuer. Diese Steuerpflichtigen müssen wie früher vierteljährlich erst- g bis zum 10. Oktober 1932 (Schon- 17. Oktober) eine Umsatzsteuervorau- meioung abgeben und entsprechende Bor- auszahlung leisten.

Kaffel, den 5. Oktober 1932.

Finanzamt.

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