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Kasseler neueste Nachrichten
Donnerstag, 14. April 1932
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zelt nicht innegehalten und die Geschäftsanweisungen nicht befolgt. Vor allem aber sei es unmöglich, den Kläger nach den schweren Anschuldigungen weiter zu behalten, die er sich in dem Schriftsatz gegen den Chefarzt geleistet habe.
Der Vorsitzende, Landgerichsrat Grebe machte dann den Kläger daraus aufmerksam, daß eine Einspruchsklage nicht mehr statthaft sei, nachdem der Betriebsrat den Einspruch abgelehnt habe. Es wurde dann beantragt, festzustellen, daß das Angestelltenverhältnis auch über den 31. März d. I. hinaus bestehe und zunächst Ansprüche für die Monate April, Mai und Juni mit insgesamt 1800 RM gestellt.
Nach eingehender Beratung wurde die Klage a b - gewiesen. Dem Arbeitsgericht fehlte die Möglichkeit, die Frage der unbilligen Härte nachzuprüfen. Nach Par. 3 des Angestelltenvertrages hat ein Grund zur Kündigung Vorgelegen. Die gegenwärtige Wirtschaftslage sei so^ daß auch die A. O. K. abbauen müsse. Es ist nicht Sache des Arbeitsgerichts nachzuprüsen, ob die Behandlungszahlen das Pensum eines Zahnarztes überschreiten. Ferner über hätte der Inhalt des Briefes vom 20. 1. Grund zur fristlosen Entlassung gegeben. Die Lage des Klägers sei bedauerlich, jedoch gingen seine Ausführungen in dem Brief über jedes an- gängliche Maß hinaus.
Tier- und Pflanzenschutzbeftimmungen. Die
Pressestelle der Regierung teilt mit: „Das nahende
Frühjahr gibt Veranlassung, auf die Tier- und Pflanzenschutzverordnung vom 6. Dezember 1929 (G. S. S. 189) hinzuweisen. Paragraph 7 verbietet, die vollständig geschützten Pflanzenarten (darunter großes Windröschen, Seidelbast, Arnica, Knabenkraut) zu entfernen oder zu beschädigen, insbesondere sie auszugraben, oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen, ferner Wurzelstöcke oder Zwiebeln von Pslanzenarten, deren unterirdische Dauerorgane geschützt sind (Maiglöckchen, gemeines und großes Schneeglöckchen (Märzenbecher!, Leberblümchen, Himmelsschlüssel) auszugraben, auszureißen oder anzustechen. Ihr Paragraph 9 (2) bestimmt, daß, wer Pflanzen geschützter Art oder ihre Teile zu Handelszwecken anbietet oder befördert, sich über ihre Herkunft ausweisen mutz. Die mit der praktischen Ausübung des Pflanzenschutzes beauftragten Personen sind angewiesen, ihr Augenmerk ganz besonders auf die auf Märkten zum Verkauf kommenden Blumen zu richten und der Verordnung Zuwiderhandelnde zur Anzeige zu bringen."
Fahrplanänderung. Vom 15. April ab tritt auf der Kraftpoftstrecke Kassel—Obervorschütz ein neuer Fahrplan in Kraft.
Ehre»«als«eife bet 144et. Am 28. ttni> 29. Mai ftnbei ifc Denkmalsweihe des 5. Lochr. C. R. 144 «Metz! ht der Krieg s«armfon MülheimRuhr statt. Geschäftsführer des Bundes ehem. 144er Wilhelm Westphal. Mülheim/Ruhr, Dukswall Nr. 30.
Vor dem Arbeitsgericht
AOK. als Beklagte
Auch bei den Sozialversicherungen wirkt sich die Wirtschaftskrise verhängnisvoll aus. So auch bei der Ortskrankenkasse, die, um es vorwegzunehmen, im Jahre 1931 eine Mitgliederzahl von 26 745 gegen eine solche von 30 779 im Jahre 1929 zu verzeichnen hat Ans diesem Grunde wurden Einsparungen aller Art vorig, unter anderem mußte die A. O. K. auch den Zahnarzt Dr. Sp., der in der vorbildlich eingerichteten Zahnklinik beschäftigt war, abbauen.
Tr. Sp. legte Einspruch beim Betriebsrat ein, der ledoch abgelehnt wurde und auch das Obervcrsiche- rungsamt lehnte die vonSp. in einemTchreiben, in dem Ausfälle schwerwiegendster Art vorkamen, ab. Beim Arbeitsgericht kam folgendes zutage: Dr. Sp. hatte trüber in einem kleineren Ort eine selbständige Praxis. 311 dem im Jahre 1930 mit dem Kläger abgeschlossenen Altstellungsvertrag heistt es u. a., daß das Verhältnis nut dreimonatiger Kündigungsfrist zu lösen ist, wenn wichtige Gründe vorliegen. Als wichtige Gründe sind nach dem Vertrag zu erachten Rückgang der Mitgliederzahl, ungedeihliches Zusammenarbeiten mit den anderen Zahnärzten, begründete Beschwerden usw.
Ter Kläger behauptet, damals aus seiner Praxis herausgeholt worden zu sein und sieht in dem Vertrag eine Abmachung auf Lebenszeit. Ferner wehrt er sich gegen die Entlassung, weil sie eine unbillige Härte darstelle und noch jüngere und ledige Kollegen da seien. Die statistischen Zahlenangaben, die die A. O. K. vorlegte, wurden von dem Zahnarzt als irrig bezeichnet, weil es nicht auf die Zahl der Behandlungsfälle (die jedem Zahnarzt gleichmäßig zugeteilt werden) ankäme, sondern auf die Zahl der Sitzungen. Dr. Sp. hat fortgesetzt eine größere Besucherzahl aufzuweisen gehabt, als die anderen, was die A. O. K. aber nicht als Tüchtigkeit auslegt. Jedenfalls versucht Dr. Sp. die Notwendigkeit seiner Beschäftigung eingehend nachzuweisen, schon während seiner Tätigkeit habe die Behandlungszahl den durchschnittlichen Status für Zahnärzte weit überschritten. Es wird auch behauptet, daß ein anderer Arzt heute die Stelle innehabe.
Die A. O. K. legte ausführlich die Gründe ihres Handelns dar, die zunächst in den Sparmaßnahmen zu sehen seien. Der Mitgliederrückgang sei um 22,8 Prozent erfolgt und die Zahl der Behandlungsfälle um 31,1 Prozent, sodaß der Kläger unbedingt entbehrt werden könne. Weiter habe der Kläger die Arbeits
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Danksagung.
Für die vielen Beweise herzlicher Teil« nähme beim Heimgange unserer lieben Entschlafenen sagen wir allen Verwandten. Freunden und Bekannten, dem Nahverein St. Martin II und der Loge Cha tter bürg innigen Dank. Herzlichen Dank auch Herrn Pfarrer Junghans und Herrn Dr. Otto für die trostreichen Worte am Grabe.
Franz v. Bovert und Kinder. Kassel (Graben 69), den 13. April 1932.
Für die vielen Beweise aufrichtiger Teilnahme und vielen Kranzspenden beim Heimgang unserer lieben unvergeßlichen Entschlafenen sagen wir allen, sowie Herrn Pfarrer Lacher für seine trostreichen Worte unsem aufrichtigsten Dank.
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Die trauernden Hinterbliebenen.
Kassel, Eisenach, den 14. April 1932.
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