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schon sür 2,75 ;n bei Klein KtJM 81

Gießener Jettnng

Bezugspreis 50 pfg. monatlich vierteljährlich 1^0 Mk., vorauszahlbar, frei ins Haus. Abgeholt in unserer Expedition oder in den Zweig­ausgabestellen vierteljährlich 1,20 Mk. Erscheint jeden Werktag früh. DieHumoristischen Blätter" liegen wöchentlich einmal gratis bei. Redaktion: Seltersweg 83. - Für Aufbewahrung oder Rücksendung nicht verlangter Manuskripte wird nicht garantiert. Herausgeber: Albin Klein & Otto Fischer.

Enthält alle amtl. Bekanntmachungen

der Großherzoglichen

Bürgermeisterei

sowie vieler anderer

des Großherzoglichen Polizei-Amtes Behörden Gberhestens

Expedition: Zeltersweg 83.

(Haus Brüder Schmidt.)

Anzeigenpreis 15 pfg.

die 44 mw. breite Petitzeile oder deren Raum. auSwäris 20 Pfg.; die 90 mm breite Petitzeile im Retlametcil 50 Pfg., auswärts 60 Pfg.; Tabellen mit 50» o Aufschlag. Extrabeilagen werden nach Gewicht und Gröhe berechnet. Rabatt kommt bei Ueberschreitung deSZahlungs- zieles (30 Tage), bei gerichtlicher Beitreibung oder bei Konkurs in Wegfall. Platzvorschriften ohne Verbindlich! eit.

Gcsamtlcitnng: Albin SUcin.

Nr. 54

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Der Verlag.

Die Koalitionsfreiheit der Landarbeiter!

(Nachdruck verboten.)

Ueber die rechtlichen Bestimmungen über die Koali­tion der Landarbeiter in Preuüen schreibt Dr. A s m i s: iParagraph 3 des preußischen Gesetzes betreffend die Verletzungen det Dienstpflichten des Gesindes und der ländlichen Arbeiter vom 24. April 1854 bestimmt:

Gesinde, Dienstleute oder Handarbeiter der § 2a, b, c, d bezeichneten Art, welche die Arbeitgeber oder die Obrigkeit zu gewissen Handlungen oder Dugeständ- nissen dadurch zu bestimmen suchen, daß sie die Ein­stellung der Arbeit oder die Verhinderung derselben bei einzelnen oder mehreren Arbeitgebern verabreden, oder zu einer solchen Verabredung andere auffordern, hoben Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre verwirkt."

Die Rechtsgültigkeit dieser landesgesetzlichen Vestim- mung steht außer Zweifel; sie ist auch durch § 24 Abs. 4 des Reichsvereinsgesetzes vom 19. April 1908 (Un= Lenihrl bleiben . ... die Vorschriften des Landesrechts inbcaiig auf Verabredungen ländlicher Arbeiter u. Dienst- tote g zur Einstellung oder Verhinderung der Arbeit") ausdrücklich aufrecht erhalten worden.

Der Kreis der durch das Gesetz von 1854 betroffenen Personen ist im wesentlichen beschränkt auf Gesinde, Inst­itute, herrschaftliche Dienstleute, Tagelöhner, Einlieger, teiilcutc u. bergt, sowie auf solche Handarbeiter, die st zu bestimmten Land- oder forstwirtschaftlichen Ar - beiten, z. V. Ernte-, Meliorations-, Holzarbeiten, ver­dungen haben (§ 2 des Gesetzes). Ob auch die aus- ^ischen Wanderarbeiter hierunter fallen, ist mindestens lNiselhaft; die herrschende Auffassung verneint es.

lieber die Talbestandsmerkmale des Vergehens ist fol- Wdes zu sagen: es sind nur solche Arbeitseinstellungen 1 ober Arbeitsverhinderungen verboten, welche verabredet

3m Zick-Zack

Winter adeIm dunklen Erd 1 e il' Närrisches.

Der Winter hat das Spiel verloren, Wir treiben ihn aus Tür und Toren.

Igo hat der Dichter Anastasius Grün recht despektierlich meinem Frühlingsfestspiel geschrieben. Obgleich der geling kalendermäßig noch nicht auf dem Programm Ml. können wir diese Worte heute schon ruhig unter- liitiben. Der Winter zeigt sich in unseren ^Regionen von fe zu Jahr immer mehr als ein^altersschwacher Greis, ^ halb wieder verschwindet ohne eigentlich recht dage- Ukfcn zu sein. Sollte er uns trotz alledem noch mit ein Mr kalten Tagen beglücken, so würden das nur kleine Mzugsplänkeleien bedeuten, die vielleicht nur eine ver- 'We Position verschleiern könnten.

Her Anfang der Woche stand unter dem Zeichen eines Valren Hundewetters. Der Sturm brauste, und es ebneteStrippen", sodaß in den Straßen, namentlich 1 dem noch ungepslasterten Viertel am Schleusenkanal, ü chaotischer Zustand herrschte. Ich geriet am Diens-

< »q in dieses verheißungsvolleParadies". Was habe v i 4 bcc erleben müssen ! Um die gegenüberliegende Stra­hl? Mleilc zu gewinnen j fiert etwas angenehm K Eisprünge übei A iteig ich jedoch V I Uli 11 n^ ^öfsö/4r'rl

[ ich glaubte, die Passage sei angenehmer machte ich ein paar Ge-

^Esprünae über die Wassertümpel. Das letzte Mal ^ry ^, ^^) zu kurz, brauner Gischt spritzte hoch I ®i unb bekleckerte meine Hosenbeine. Sollte ich unter

£ ««I iLiiu oeiieaeiie nituiv ~~E-

v i tiijtn Umständen weilerwandern? ^^ U^Pe

K Wmtnöpfe. Sie haben nein gesagt. Ich zahlte die

meine

litte Fensterreihe der Hensoldtschen optischen Anstalt.

1 Ar haben ebenfalls nein gesagt. Daraus griff ich zum

Samstag den 4 März 1911

sind, um auf Arbeitgeber oder Obrigkeit einen Druck aus­zuüben. Jeder Zusammenschluß, um aus anderen Wege als dem der Arbeitseinstellung, z. B. durch Vertretung ihrer Forderungen in der Presse oder durch Deputationen u. dgl., zum Ziele zu kommen, steht den Landarbeitern frei. Es handelt sich also bei dem vielgenanntenKoa­litionsverbot" der Landarbeiter lediglich um ein Streik­verbot, welches noch dazu nach dem Kreise der betrof­fenen Personen und, wie wir weiter unten noch sehen werden, auch in seinem räumlichen Gültigkeitsbereich we­sentlich eingeschränkt ist.

Ebenso ist die Strafandrohung gegen Aufwiegler nur in beschränktem Umfange wirksam. Denn es ist nach dem Wortlaut des Gesetzes die Aufforderung zur Ar­beitseinstellung selbst nicht strafbar, sondern nur die Auffvrderung zur Verabredung der Arbeitseinstellung, wie auch vom Kammergericht in einem Urteil vom 13. Februar 1895 ausdrücklich festgestellt worden ist. Außer­dem sind nach diesem Gesetze nur die Landarbeiter selber wegen einer derartigen Aufforderung strafbar, nicht dagegen Angehörige anderer Berufe, z. B. poli­tische Agitatoren, Redakteure u. dgl. Gegen deren Tä­tigkeit würde nach erfolgter Arbeitseinstellung auf Grund des § 48 des Strafgesetzbuches (Anstiftung) oder wegen Aufforderung zum Ungehorsam gegen die Gesetze (§ 110 St. G. V.) eingeschrilten werden können. Demgegenüber hat z. B. das Anhaltinische Gesetz vom 16. April 1899 im § 6, welcher im übrigen dem obigen § 3 des preu­ßischen Gesetzes von 1854 ähnelt, folgende Fassung ge­wählt:die Anstifter unterliegen der gleichen Strafe, auch wenn sie keine landwirtschaftlichen Arbeiter sind." Hinsichtlich der Strafe sei hervorgehoben, daßGefäng­nisstrafe bis zu einem Jahr" verwirkt ist, daß also nur Gefängnisstrafe, unter Ausschluß der Geldstrafe, in Frage kommen kann.

Das Gesetz von 1854 hat Gültigkeit nur für den da­maligen Umfang des preußischen Staates mit Aus­nahme der Hohenzollernschen Lande. In die seitdem er­worbenen Landesteile ist es, abgesehen von dem früher zur Landgrasschaft Hessen-Homburg gehörigen Oberamt Meisenheim und der ehemals bayerischen Enklave Kauls­dorf (Verordnungen vom 13. und 22. Mai 1867) nicht eingeführt worden. Das oben näher umgrenzte Streik­verbot der Landarbeiter hat also vor allem keine Gültigkeit in den Provinzen Schleswig-Hol- stein, Hannover und Hessen-Nassau. Hier stehen den Koalitionen der Landarbeiter keinerlei ge­setzliche Schranken entgegen, nicht einmal die, welche die Gewerbeordnung in den Paragraphen 152 u. 153 dem Zusammenschluß der Industriearbeiter entgegen-

letzten Mittel. Ist die erste Person, die ich zu Gesicht bekomme ein Weiblein, so werde ich eine weitere Durch­forschung dieses konsistenten Breies in Erwägung ziehen. Das Schicksal hat gesprochen ! Kaum bin ich mit meiner Gedankenreihe zu Ende, da stapft ein Männlein um die Ecke, die Hose in den Stieseln und sieht mitleidig auf meinen beschmutzten Anzug. Also rückwärts kühner Wan­derer ! Ich begab mich zur Generalreinigung nach Hause und nahm mir vor, in der nächsten Zeit meinen Bei­tritt zum TurnvereinGut Sprung" zu bewirken, um mir Gelegenheit zu verschaffen, meine mit der Zeit et­was steif gewordenen Gliedmaßen zu Rekordsprüngen zu trainieren. Meinem Hofschuster schickte ich aber gleich einen Eilbrief, mir schleunigst ein Paar wasserdichte Stie­fel mit 1,10 Meter Schaftlänge anzufertigen.

Ich ging nun in die Stadt, um mir den Faschings­trubel anzusehen. Es soll ja nicht mehr so sein wie früher, aber es herrschte ein ganz guter Betrieb; auch die Schutzmannschaft ließ sich häufiger blicken als sonst. Es gab aber wenig für sie zu tun. Die mehr oder weniger humorvoll kostümierten Leute begnügten sich meist mit Konfettiwerfen und Scherzen verschiedener Qualität, ohne allzu handgreiflich zu werden. Und wer genug hatte, ging in die Kneipen, deren Inhaber sich wienärrisch" über das gute Geschäft freuten. Ich segelte ebenfalls hinein. Man begrüßte mich mitnärrischer" Begeister­ung und fragte nach den neuesten Lokalereignissen. Ich zog mein Notizbuch hervor und las unter tosendem Bei­fall folgende Nachricht vor:Ich, gustaf nagel, beabsich­tige in der Nähe der Minneburg ein Licht-, Lust- und Sonnenbad zu errichten, da mir die Stadt Wetzlar und seine herrliche Umgebung so vorzüglich gefallen hat. Die Zeichnungen sind bereits von einem Frankfurter Archi­tekten angefertigt und werden demnächst der Baupolizei

Teleph on: Nr. 362.

23. Jahrg.

I stellt. Wenn trotzdem auch hier bisher noch keine grö­ßeren Streiks der Landarbeiter vorgekommen sind, so beweist dies, daß die natürlichen Vorbedingungen bis­her für solche Bestrebungen der Landarbeiter gefehlt ha­ben, und man kann daraus auch wohl für das übrige Preußen den Rückschluß ziehen, daß das Fehlen größerer Agrarstreiks bei uns nicht etwa nur der Wirkung des Gesetzes von 1854 zugute zu halten ist. Vielmehr wird man aus der genauen Betrachtung der einschlägigen Ge­setzbestimmungen erkennen, daß sich unsere Landwirt - schaft bei der ziemlich lückenhaften Fassung dieser Be­stimmungen keineswegs allzu fest auf den Schutz des Gesetzes von 1854 gegen Arbeiterkoalition und Arbeiter- streiks verlassen darf, falls einmal die allgemeinen Vor­bedingungen hierfür sich ändern sollten."

Diesen vortrefflichen Ausführungen von Dr. Asmis ist noch hinzuzufügen, daß das Roalitionsoerbot auuer in den drei Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen-Nassau auch in den Bundesstaaten Bay­ern, Württemberg, Baden, Hessen, El­saß-Lothringen und einigen anderen kleineren Bundesstaaten nicht b e st e h t. Ferner gilt es n i r- g e n s, auch in Preußen nicht für die auslän­dischen Wanderarbeiter. Dr. Asmis hat also durchaus Recht, daß dienatürlichen Vorbedingun- g e n" für Streiks in der Landwirtschaft fehlen. Ferner muß festgestellt werden, daß es in ganz Deutschland also auch in ganz Preußen gestattet ist, die Land­arbeiter, Knechte, Dienstmädchen 2C. in Verbände, die ohne das Streckmittel die wirtschaftliche Lage verbes­sern wollen, zu organisieren. Es ist n i r g e n d s in Deutschland den Landarbeitern und Dienstboten verbo­ten, der sozialdemokratischen Partei beizutreten. D i e E r- fahrung hat aber gelehrt, daß ein Organi­sieren des Gesindes und der relativ geringen Zahl der Landarbeiter in der bäuerlichen Landwirt­schaft, oder gar ein Streik in der bäuerlichen Landwirtschaft praktisch unmöglich ist. Die Angst der Konservativen vor der Koalitionsfreiheit der Landarbeiter ist zum mindestens töricht, wenn sie nicht gar aus p o l i t. Agilationsbe- dürfnis propagiert wird. In den Bundes­staaten und preußischen Provinzen, wo die Koalitions­freiheit der Landarbeiter besteht, sind sogenannte Ernte- streiks noch nicht vorgekommen. Und in den östlichen preußischen Provinzen gibt es kaum noch eine genügende Zahl einheimischer Landarbeiter und die Russen, Kroa­ten und andere Ausländer sind unorganisiert. Trotz­dem sind bei diesen Ausländern Kontraklbrüche u. Guts- streike an der Tagesordnung. Dort hilft also

zur Genehmigung unterbreitet werden. Um die schöne Fernsicht zu erweitern, soll ein 75% Meter hoher höl­zerner Aussichtsturm mit Wasserleitung, Klosett und elek­trischem Licht angelegt werden. Als Signalslagge wird der abgelegte, aber noch gut erhaltene Rock, der mich beim Vortrag im römischen Kaiser umhüllte, dienen. Die Hälfte des Reingewinnes soll dem rückschrittlichen Qualverein zur Verfügung gestellt werden, dessen Agi­tatoren davon Kilometergelder, Reisespesen, kalte Ein­packungen, Duschen 2c. erhalten sollen. Um nicht einsam durchs Leben wandeln zu müssen, suche ich zu gleicher Zeit eine Lebensgefährtin, am liebsten aus dem ungepslasterten Schleusenviertel." Durch ein dröhnendes Gepolter wurde ich in meinem Lesen unterbrochen. Ein Mann mit nackten Riesenfüßen, der auf dem Rücken ein Plakat mit der Aufschriftgustaf nagel" trug, war vor Schreck oder Freude ich konnte es nicht genau fest­stellen unter den Tisch gefallen, und die Feuerwehr mußte erst alarmiert werden, um denGeknickten" wie­der zur Besinnung zu bringen. Sie mühte sich jedoch vergeblich ab. Ein Dutzend Kornschnäpse MarkeFürchte­nichts" hatten aber gleich den erwünschten Erfolg. Es konnte nun weiter beraten werden. Die Carona stimmte einstimmig dem Plane zu mit dem Vorbehalte, daß Na­gel seine Patienten 7% Kilometer von der Stadt in der Lahn baden lasse und die Badezeiten wöchentlich 1 mal in den hinterländischen Blättern veröffentliche.

Mit einem begeistert aufgenommenen Hoch auf den Pseudonagel" und unsern allseitig beliebten Fürsten von Klein-Limpopo sowie unseren hochzuverehrenden Reichs­tagsnebenkandidaten Heinrich Iakob Schwabbelinsky von Schwachsolms, wurde die närrische Versammlung geschlossen.