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Metzener Jettung

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Bezugspreis 40 pfg. monatlich

vorauszahlbar, vierteljährlich 1,20 Mk., durch die Post

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'OESSTES Eli essens ;

1,50 Mk. frei ins Haus. Donnerstags und Samstag-

Erscheint Dienstags,

Humoristische Blätter" und die

Zwei Extrabeilagen: -Nene Lesehalle",

liegen wöchentlich einmal gratis bei. Redaktion: Seltersweg 83. - Für Aufbewahrung oder Rücksendung nicht verlangter Manuskripte wird nicht garantiert.

T e l e p ho n: Nr. 362.

Nr. 50

Enthält alle amtt. Bekanntmachungen der Großherzoglichen ^^ des Großherzoglichen ........ Polizei-Amtes

Bürgermeisterei

sowie vieler anderer <^I) Behörden Gberhessens Expedition: Zeltersweg 85.

Truck und Verlag der Gießener Verlagödruckerei (Albin Klein).

Donnerstag, 31. März 1910

Anzeigenpreis 15 pfg.

die 44 mm breite Pciitzeile oder deren Raum, auswärts 20 Pfg.; die 90 mm breite Petitzeile im R e k l a m e t e i l 50 Pfg., auswärts 60 Pfg.; Tabellen mit 50" 'o LMsschlag. Extrabeilagen werden nach Gewicht und Größe berechnet. Rabatt kommt bei Ueberschreitung des ZahlungS- zielcs (30 Tage), bei gerichtlicher Beitreibung oder bei Konkurs in Wegfall Platzvorschriften ohneBerbindlichkeit.

Telephon: Nr. 362.

Amtliche Bekanntmachungen

21. Jahrg

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Nachtrag

zum Reglement über die Erhebung und Kontrollierung des städtischen Oktrois zu Gießen vom 21 Juli 1843.

Aus Beschluß der Stadtvcrordnclen-Versammlung Dom 17. Februar und 24. März 1910, nach Anhören des Kreis- ausschusses und mit Genehmigung des Großh. Ministeri­ums des Innern vom 18. März 1910 zu M. d. I. 4440 wird folgender Nachtrag zum Reglement über die Erheb­ung und Kontrollierung des städtischen Oktrois zu Gießen Dom 21. Juli 1843 erlassen.

§ 1.

Mit dem 1. April 1910 wird der mit Bekanntmachung vom 20. Juli 1908 veröffentlichte Oktroi-Tarif der Stadt Gießen hinsichtlich der Ord.-Nr. 1 bis 23 und 32 bis 38 aufgeboben. An Stelle der übrigen Ord.-Nr. tritt solgen­der

Oktroi-Tarif der Stadt Gießen

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Achtung. Oberhees. ?ste Referenzen.

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als

werden, zu vergüten. Der Bürgermeister bestimmt auch die an die einzelnen Tiere zu verabreichenden Futtermengen.

4. Wiegegebühren.

§ 5.

1. Für das Wiegen des lebenden Viehes ist zu entrichten: ,

a) für ein Stück Großvioh . . . 20 Psg.

für ein Stück Kleinvieh oder ein Schwein 10 Pfg.

2. Für das Wiegen des arvsgeschlachteten Fleisches, für welches die Verordnung, das amtliche Verwiegen der Schlachttiere betreffend, vom 5. Dezember 1908 maßgebend für Fett, Häute und dergleichen wird erhoben:

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imen, ischtes Obst

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Gegenstand

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Bemerkungen

Rück, bei einer täglichen Mindest­ausfuhr v.

vergütu für

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Zu1, S, 3u 4

1

A. Getränke: Traubenwein und Most in Fässern.....

1 hl

3,00

Alkoholfreie Trau­ben- u. Obstwein

2.

3

Traubcnwein und Most in Flaschen oder Krügen nicht über

1 Liter hallend........

Obstwein und Most in Fäffern......

1 Flasche ob 1Krug

1 hl

} 0,06

1,00

wird zu denselben Oktrasätz n wie i der alkoholhaltige | zur Abgabe heran- ) gezogen.

40 l

40 l

1 hl

1 hl

3,00

0,70

4

5.

Obstwein in Flaschen oder Krügen nicht über ein 1 L. haltend Branntwein innerhalb der Gemarkung hergestellt

1 Flasche

1 hl a

C,O2

6,00

Zu 5 nnd 6

_

6.

7.

8.

Als Grundlage für die Erhebung der Abgabe dient die steucramtlich festgesetzte Alkocholmenge. Die Brennerei- Besitzer sind vcrpslichtet, die von Gr. Bürgermeisterei vorgeschriebenen Bücher zu führen und deren Einsicht und Prüfung dem Oktroi-Inspektor jederzeit zu gestatten. Be­freit von der Abgabe ist derjenige Branntwein, der un­ter steueramtlicher Aussicht unbrauchbar gemacht worden ist. Die Denaturierung ist vom Brennerei-Besitzer schrift­lich nachzuweisen.

Branntwein in die Gemarkung eingeführt

a. versüßter Branntwein, Likör.....

b. Spiritus, Arrak, Rum und sonstige weingeisthaltige Getränke werden nach dem von dem Einbringer schrift­lich nachzuweisenden Alkoholgehalt versteuert u. zwar . Bier, eingesührl ober in der Gemarkung hergestellt, mit einem Alkocholgehalt von mehr als 1% vom Hundert der Menge.........

Bier, eingeführt mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1% vom Hundert der Menge......

1 hl

1 hl a

1 hl a

1 hl

3,00

6,00

0,65

0,30

Befreit von der Ab­gabe ist außer dem denaturierten auch solcher Branntwein, der gemäß den für die Reichsbrannt- wetnsteuer bestehen­den Befreiungèbe- ftimmungen ohne Denaturierung an

Verwendungebe- rechtigte steuerfrei abgelassen wird.

20 l

40 l

40 l

1 hl unter 38°/ von38-41 42-49* 50°/o( Likör 1 h

1 hl

1 hl

o-7,3O /-!,60 Vo-1,85 in-2,15 1 1,50

0,65

0,30

B. Brennstoffe:

9

10.

Steinkohlen und Koks........

Braunkohlen und Brauntvhlenbriketts.....

ICO kg

100 kg

0,08

0,04

250 kg

500 kg

100 kg

100 kg

0,08

0,04

a) für ein Stück Großvieh /, . 40 Pfg.

b) für ein Viertel von einem Stück Großvieh 10 Pfg.

' L- ------- 10~

c)

für ein Schwein

d) für ein Kalb, Schaf oder Ziege .

e) für Fett, Häute und andere Teile eines

geschlachteten Tieres

5

5

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Psg- Psg.

im das

3. Das Wiegen darf nur auf den öffentlichen Wagen Schlachthof geschehen (§ 1 Abs. 2 der Verordnung, amtliche Verwiegen der Schlnchtliere betreffend, vom

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s 2.

Die Abgabe für die am 1. April 1910 vorhandenen Vorräte von Schlachtvieh, Wildbret, Fleisch, Fleischwaren, Brennholz wird

Die Abgabe für

Wer am 1.

§

4.

Bier

besitzt, welches nicht von

Früchten und deren Erzeugnissen und von nicht zurückvergütet.

§ 3.

Die am 1. April 1910 vorhandenen den nachvcrsteucrt. Die Nachsteuer beträgt

Biervorräte Wer­

_ April 1910

der Nachsteuer befreit ist, insbesondere also Brauer, Wirte und Händler, hat an diesem Tage bis spätestens 12 Uhr mittags dem Oktroi-Jnspettor eine Aufstellung dieser Bier­vorräte einzureichen.

5. Dezember 1908).

4. Für eine Ohrmarke zur Kennzeichnung der Schweine werden erhoben 15 Psg.

5. Freibankgebühren.

§ 6.

Für Zerteilen des Fleisches, den Verkauf desselben und die Einnahme der Geldbeträge werden erhoben:

für ein Stück Großvieh . . . 8, Mk.

für ein Stück Kleinvieh . 4, Mk.

6. Allgemeine Bestimmungen.

§ 7.

Gebühren, die in dieser Ortssatzung nicht vorgesehen sind, dürfen nicht erhoben werden, mit Ausnahme der Ge- bühreu für Fleischbeschau und Trichinenschau.

§ 8.

Die Gebühren sind im voraus fällig; sie sind zu be­zahlen, bevor die Handlung verrichtet oder die Sache ge­geben wird, für welche die Gebühren erhoben werden.

§ 9.

Die Zahlung erfolgt an der Kasse des Schlachthofes ge­gen Empfangsbescheinigung derselben.

§ 10.

In den Schlachthof eingebrachte Tiere und Teile von solchen können für die dafür nach dieser Ortssatzung zu ent­richtenden Gebühren in Anspruch genommen werden. Die Tiere und ihre Teile dürfen nicht eher aus dem Schlacht- hos entfernt werden, als bis bis Gebühren entrichtet sind.

§ 11.

Wenn die Zahlung der Gebühr verweigert wird, ist die Schlachthofverwaltung berechtigt, soviel Fleisch oder andere Teile der Tiere zurückzubehalten und zu verkaufen, wie nötig ist, um die Gebühr aus dem Erlöse zu decken. Der etwaige Mehrerlös wird dem Gebührenpflichtigen herausge­geben und ist von ihm gegen seine Empfangsbescheinigung an der Schlachthofkasse in Empfang zu nehmen.

§ 12.

Diese Ortssatzung tritt am 1. April 1910 in Kraft. Mit demselben Tage werden aufgehoben:

die

den nachvcrsteucrt. Die Nachsteuer beträgt für eingeführtes Bier 47 Pfennig für ein Hektoliter und für in der Gemark­ung Gießen hergestellles Bier 55 Pfennig für ein Hekto-

hÄw'l Mss Äfer

Itter.

Bier, das im Besitz von Privaten sich eigenen Haushalt verbraucht wird, ist von befreit.

befindet und im der Nachsteuer

Der Oktroi-Inspektor prüft die Richtigkeit dieser Auf­stellung und stellt danach die Nachsteuer fest.

Gießen, den 24. März 1910.

Bürgermeisterei.

Mecum.

die

tz ie

Bekanntmachung, die Wiegegebühren betreffend, vom 19. Oktober 1890 und vom 26. August 1898;

Bekanntmachung, betreffend die Gebühren für den Verkauf des nicht ladenreinen, aber noch genießbaren Fleisches auf der Freibank im städtischen Schlachthaus, vom 31. März 1894;

Bekanntmachung, betreffend die Schlachtgebühren, Weßschbe schau- und Trichinenschaugebühren im städti­schen Schlachthof, vom 31. März 1909, soweit sie die Schlachtgebühren betrifft.

Bekanntmachung.

Die nachfolgende Ortssatzung bringen wir hier­durch unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnis, daß die S ch l a ch t h o f k a s s e sich vorläufig im Oktroi- Haus am Neustädtertor befindet.

Bürgermeisterei Gießen.

Mecum.

ist ^ . Hansa

Ortssatzung für den städtischen Schlachthof inGießen.

Auf Beschluß der Stadtvserordneten-Versammlung vom 17. Februar und 24. März 1910, nach Anhören des Kreis- ausschusses und mit Genehmigung des Großh. Ministeriums des Innern vom 23. März 1910 zu Nr. M. d. I. 2. 1407 wird auf Grund der Bestimmungen in Arllkel 9 der Städteordnung für den städtischen Schlachthof in Gießen fol- gende Ortssatzung erlassen.

1. Schlachtgebühren.

§ 1.

Wer ein Stück Vieh der nachbenannten Arten im städ- llschen Schlachthof schlachtet oder schlachten läßt, hat für die Benutzung der hierfür bestimmten Räume und Einrichtun­gen zu zahlen:

für ein Schaf.......1,10 Mk.

für eine Ziege........0,50 Mk.

für ein Lamm (Schaf oder Ziege noch von der

Mutter genährt)......0,25 Mk.

§ 2.

Für Notschlachtungen an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen wird ein Zuschlag von 2 Mk. für jede ange- fangene Stunde, für Schlachtungen außerhalb der Schlacht­zett ein Zuschlag von 1 Mark für jede angesangene Stunde erhoben.

In beiden Fällen ist das Schlachten nur mit beson­derer Erlaubnis des Schlachthofdirettors oder seines Ver­treters erlaubt.

2. Stallgechühren.

Gießen, den 29. März 1910.

Bürgermeisterei Gießen.

Mecum.

Bekanntmachung.

Betrifft: Feld Vereinigung in der Gemark­ung Heuchelheim.

Die nachstehende Bekanntmachung bringen wir hiermit öffentlichen Kenntnis.

zur

Gießen, den 29. März 1910.

Bürgermeisterei Gießen.

Mecum.

für für für

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ein Stück Großvieh.....8,50 Mk.

ein Kalb (Rindvieh im Alter bis zu 6 Wochen) 1,10 Mk.

ein Stück Einhufer.....6, Mk.

ein Schwein......3,25 Mk.

ein Ferkel (Schweine im Alter bis zu 13

Wochen).......0,25 Mk.

§ 3.

Für das Einstellen der Tiere in die Ställe des Schlachthofes ist zu zahlen, toenn das Tier über Nacht im Stalle bleibt, für jeden angefangenen Kalendertag:

a) für ein Stück Großvieh oder ein Pferd .

b) für ein Schwein oder ein Stück Kleinvieh .

c) wenn das Vieh zwischen 8 Uhr abends und der Oeffnung des Stalles am Morgen oder an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag eingestellt wird, für jeden Transport eine weitere Gebühr von.....

3. Futtergeld.

20

10

50

Psg- Psg-

Psg.

§ 4.

Das Fuller, welches den Tieren im Schlachthof abreicht wird, ist nach den vom Bürgermeister festzusetzen- den Einheitspreisen, welche durch Aushang bekannt gemacht

ver-

Bekanntmachung.

Betrifft: Wie oben.

Auf Grund von Art. 19 des Feldbereinigungsge,etzes fordere ich die beteiligten Grundeigentümer aus, die Ein- träge der Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse in den öffentlichen Büchern, insoweit dieselben den bestehenden Verhältnissen nicht mehr entsprechen, innerhalb einer ^rift von 3 Monaten bei dem zuständigen Großherzoglichen Amts­gericht berichtigen oder ergänzen zu lassen, damtt bie be­stehenden Rechtsverhältnisse beim Feldbereinigungsverfahren berücksichtigt werden können.

Friedberg, den 21. März 1910.

Der Großh. Feldbereinigungskommissär, gez. Schnittspahn, Gr, Kreisamtmann.