Gictzenev Jettung
Vezugspreis 40 pfg. monatlich vorauszahlbar, vierteljährlich 1,20 Mk., durch die Post 1,50 Mk. frei ins Haus. — Erscheint Dienstags, Donnerstags und Samstags. — Zwei Extrabeilagen: „Humoristische Blatter" und die „Neue Lesehalle", liegen wöchentlich einmal gratis bei. — Redaktion: Seltersweg 83. - Für Aufbewahrung oder Rücksendung nicht verlangter Manuskripte wird nicht garantiert.
T e l e p ho n: Nr. 362.
Enthält alle amtt. Bekanntmachungen
der Großherzoglichen Bürgermeisterei sowie vieler anderer
des Großherzoglichen
Polizei-Amtes
W Behörden Gberhessens
Expedition: Seltersweg 83.
Truck und Verlag der Gießener Vcrlagsdructcrci (Albin Klein).
Anzeigenpreis 15 Pfg.
die 44 mm breite Petitzeile oder deren Raum, auswärts 20 Pfg.; die 90 mm breite Petitzeilc im Reklametcil 50 Pfg., auSwärtS 60 Pfg.; Tabellen mit 50° o Aufschlag. Extrabeilagen werden nach Gewicht und Größe berechnet. Rabatt kommt bei Überschreitung deSZnlstungS- zieleS (30 Tage), bei gerichtlicher Beitreibung oder bei Konkurs in Wegfall Platzvorschriften ohne Verbindlichkeit.
Telephon: Nr. 362.
Nr. 115
Dienstag, 30. August 1910
Amtliche Bekanntmachung
21. Jahrg
fon und Fzinilie 'tsjustaod rc. g-. und bidfret auf dur De^Mg
Bekanntmachung.
Bei der Stadt Gießen ist die Stelle des Polizei-Sekretärs alsbald anderweit zu besetzen. Bewerber müssen die Prüfung für Polizei Kommissäre bestanden haben und bei einer Polizeibehörde mit Erfolg praktisch tätig gewesen sein.
Mit der Stelle ist ein Anfangsgehalt von 2340 Mark, steigend alle drei Jahre um 260 Mk. bis zum Höchstgehalt von 3900 Mk., sowie Nuhegehaltsberechtigung und Hinterbliebenenversorgung verbunden.
Anwerber wollen ihre Meldungen unter Anschluß von Lebenslauf und Zeugnissen bis zum
1. Oktober 1910 an uns gelangen lassen. Tie Stelle ist zur Hälfte den Militäranwärtern Vorbehalten und jetzt mit einem solchen zu besetzen.
Umzugskosten werden nicht gewährt. Frühere Dienst- jahre können nur dann angerechnet werden, wenn das schon in der Meldung gewünscht wird.
Gießen, den 25. August 1910.
G r o ß h. Bürgermeisterei Gießen.
Mecum.
Bekanntmachung
Wegen vorzunehmender Kanalisattonsarbetten wird der vom Höhleichweg längs der Lahn bis zum Abflußgraben der Unionbrauerei führende Feldweg (Leinpfad) bis auf Weiteres gesperrt.
Gießen, den 25. August 1910.
G r o ß h. Bürgermeisterei Gießen.
Mecum.
Liudenholz-Liefernng.
Die Lieferung des Holzbedarfes für den Handfertig - keitsunterricht der hiesigen Knabenschule für das Winter - Halbjahr 1910-11 soll öffentlich vergeben werden. Es ist zu liefern reines astfreies Lindenholz in der Stärke von 5, 6, 7, 8, 10, 12, 14, 15 und 18 Millimeter, nach Größenangabe rechtwinkelig bestoßen und beiderseitig sauber gehobelt. Angebote mit Angabe der Forderung für den Quadratmeter jeder angegebenen Holzarten sind mit der Aufschrift „Holzlieferung" verschlossen bis spätestens Samstag, den 3. September bei uns einzureichen.
Gießen, den 25. August 1910.
Bürgermeisterei.
cht an niggs^ 3thode KMo rrioit Md. 4, La* tik. 7. Geo- ngesctichte. lelslehre. 12. I. 14. Buch- Philosophie. Urgeschichte, gion. 21. Pä- »graphie. 24. ZsSinthropo- Glânz^f*1' gratis u. ir^o- >tsdam.S»
Bekanntmachung.
Betr.: Schweinescuche unter den Schweinen des Gastwirts Georg Kraft dahier, Frankfurtcrstraße 83.
Unter dem Schiveine bestand des Wirts und Metzgers Georg Straft, Franksurterstraße 83, ist die Schweinefeuche festgestellt worden.
Gehöftsperre ist angeordnet.
Gießen, den 29. August 1910.
Großherzogliches P o l i z e i a m r.
Gebhardt.
Stellung
Felder ct.
„it S*®”arte
Bekanntmackung.
Betr.: Die Besetzung einer Schutzmannsstelle bei Großh. Polizeiamt Gießen.
Bei der unterzeichneten Behörde ist alsbald eine Schutzmannsstelle zu besetzen.
Der Ansangsgehalt beträgt 1475 Mark steigend alle 3 Jahre um 115 bis zum Höchstbetrage von 2050 Mark. Außerdem wird ein jährliches Kleidergeld von 75 Mk. gewährt.
Bewerber, welche während ihrer aktiven Dienstzeit beim deutschen Reichsheere oder bei der Kaiserlichen Marine mindestens drei Jahre als Unteroffizier gedient haben, wollen sich bis zum 15. September 1910 spätestens bei uns melden.
Dem Gesuche sind beizufügen:
1. Selbstgeschriebener Lebenslauf,
2. Militärpapiere, Führungszeugnis,
3. ärztliches Attest darüber, daß Bewerber gesund und in dieser Beziehung in der Lage ist, den Dienst als Schutzmann versehen zu können.
Persönliche Vorstellung ist erwünscht und kann an jedem Vormittage zwischen 9 und 12 Uhr bei dem unterzeichneten Amtsvorstande erfolgen.
Gießen, den 26. August 1910.
Großherzog l. P o l i z e i a m 1.
Gebhardt.
Eine Programm-Rede des Haffers.
Bei der Abendtafel für die Provinz Ostpreußen in Königsberg brächte der Kai sie v am Donnerstag abend einen Trikckspruch aus, der folgenden Wortlaut hatte:
„Es liegt mir am Herzen, den Herren der Provinz der Freude Ihrer Majestät und meiner Ausdruck zu geben, daß toir wiederum in den Grenzen dieses schönen Landes uns befinden, und daß wir von feiten der Bürgerschaft unserer treuen Königsstadt und der Proviuz in so begeisterter Weise empfangen worden sind. Die Stimmung, die in diesen Tagen zum Ausdruck kommt, ist der Beweis dafür, daß ganz besonders innige Bande Stadt und Provinz mit unserem Hause verbinden, unb in der Tat, wenn man zurückblickt, auf die Geschichte des Landes und des Hauses, so ergibt sch daraus, daß große und bedeutende Abschnitte beiden gemeinsam sind. Hier war es, wo der Große Kurfürst aus eigenem Recht sich zum souveränen Herzog in Preußen machte, hier setzte sich sein Sohn die Königskrone aufs Haupt, und das souveräne Haus Brandenburg trat damit in die Reihe der europäischen Mächte ein. Friedrich Wilhelm 1. stabilierte hier seine Autorität wie einen „radier de bronze", unter Friedrich dem Großen hat die Provinz Freude und Leid seiner Regierung geteilt, dann kam die schwere Zeit der Prüfung. Der große Soldalenkaiser der Franzosen residierte hier im Schloß und ließ, nachdem Preußens Macht zusammdngebrochen war, seine erbarmungslose hand Stadt und Land fühlen. Hier wurde aber auch der Gedanke der Erhebung und der Befreiung des Vaterlandes am ersten zux Tat. Auf Tauroggen folgte der begeisterte Beschluß des preußischen Provinziällandtages, als der alte eiserne York die Herren mit flammender Rede begeisterte, das Werk der Befreiung zu beginnen, und hier setzte sich
Bekanntmachung
Betr.: Ausführung des Gesetzes, die polizeiliche Beaufsichtigung von Mietwohnungen und Schlafstellen betreffend, vom 1. Juli 1893.
Die durch die nachgenannten Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Juli 1893 vorig eschriebene Anmeldung von Mietwohnungen, Schlaf räumen und Schlafstellen oder von Aenderungen in der Person des Mieters oder Vermieters wird in vielen Fällen unterlassen.
Anzeigeformulare sind auf unserem Meldebureau erhältlich.
Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, ba^ Bestrafung erfolgt, falls bei den demnächst stattfindenden Revisionen der Mietwohnungen 2C. die Unterlassung von Anmeldungen festgestellt wird.
Gießen, den 20. August 1910.
Großherzogliches P o l i z è i a m 1. Gebhardt.
Artikel 4.
Anzergepflücht der Vermieter.
Derjenige, für dessen Rechnung eine Wohnung erstmals vermietet wird, oder dessen Vertreter ist verpflichtet, hiervon vor dem Einzuge des Mieter der Ortspolizeibehörde An zeige zu machen, wenn entweder
1. die Mietwohnung (einschließlich der Küche und ausschließlich solcher Räume, die in Aftermiete gegeben oder von anderen Personen regelmäßig mitbenutzt werden) aus drei ober weniger Räumen besteht, oder
2. Kellergeschosse oder nicht unterkellerte Räume, deren Fußboden nicht mindestens 0,25 Meter über Erde gelegen ist, oder
3. unmittelbar unter Dach (ohne Zwischendecke) befindliche Räume zum Wohnen vermietet werden sollen.
en.
Die Anzeige muß Auskunft geben über:
a) den Eigentümer, sowie die Lage des Hauses nach Straße und Nummer,
b) die Lage der Wohnung (ob im Haupt- oder Nebengebäude und in welchem Stockwerk),
c) die Anzahl und Bestimmung der Räume,
b) den Beruf des Mieters, sein Verhältnis zu den in seiner Hausgemeinschaft befindlichen Personen, sowie Namen und Alter derselben.
Die Vermieter sogenannter möblierter Wohnungen sind von dieser Anzeigepflicht befreit, wenn und solange der Mietpreis für das Zimmer den Betrag von monatlich acht Mark überschreitet.
Artikel 5.
Der Ortspolizeibehörde ist ferner binnen einer Woche Anzeige zu machen, wenn in der Person des Vermieters oder Mieters einer Wohnung der im Artikel 4 bezeichneten Art eine Aenderung eintritt, oder wenn durch Verminder ung der Zahl der Miciräume oder durch Aftervermietung die Wohnung nachträglich anzeigepflichtig wird.
Tie Anzeigepflicht trifft bei Aenderungen in der Person des Vermieters den neuen Vermieter.
Bei Aenderungen in der Person des Mieters sind zugleich die im vorigen Artikel unter b vorgeschriebenen Angaben zu machen.
Artikel 6.
Wer dritten, nicht zu seiner Familie gehörigen Perso nen Schlafstellen, mit oder ohne Berechtigung zum Aufenthalt über Tag, vermietet, hat hiervon vor Beginn der Miet- benutzung der Ortspolizeibehärde Anzeige zu machen.
Die Anzeige muß Auskunft geben über
a) Lage des Hauses nach Straße und Nummer, sowie über den Vermieter,
b) Lage, Länge, Breite und Höhe der zu Schlafstellen bestimmten Räume,
c) die Anzahl der in jedem einzelnen Raume vorhandenen Schlafstellen.
Von jedem Wechsel in der Person des Vermieters der Schlafstellen hat der neue Vermieter der Polizeibehörde binnen einer Woche Anzeige zu machen.
Artikel 11.
Mit Geldstrafe bis zu 30 Mark wird bestraft, wer die nach Artikel 4—6 vorgeschriebenen Anzeigen zu machen unterläßt oder in diesen Anzeigen wissentlich unrichtige Angaben macht.__________ __
Arbeitsvera, ebung
Die Zimmer- bezw. S ch r* ^ i n e r a r U e i t zur Herstellung einer Fahrrädhalle im Hofe des Realgymna- siums soll
Donnerstag, den 1. September d. I., vormittags 10 Uhr, öffent.ich vergeben werden.
Zeichnung, Arbeitsbeschreibungen und Bedingungen liegen bei uns zur Einsicht offen.
Angebote auf Vordruck, der daselbst erhältlich, sind bis zum genannten Termin an uns einzureichen.
Gießen, den 26. August 1910.
Städt. Hochbauami.
Gerbet.
mein Großvater wiederum aus eigenem Recht die preußische Königskrone aufs Haupt, noch einmal bestimmt hervorhebend, daß sie von Gottes Gnaden allein ihm verliehen sei und nicht von Parlamen- I ten, Volksversammlungen und Volksbe- I s ch l ü s s e n, und daß er sich so als auserwähltes Instrument des Himmels ansche und als solches seine Regenten- und Herrscherpflichten versehe. Und mit dieser Krone geschmückt zog er vor 40 Jahren ins Feld, um zu ihr noch die Kaiserkrone zu erringen. Fürwahr, was für ein Weg bis zu dem berühmten Telegramm des Kaisers an meine selige Großmutter: „Welche Wendung durch Gottes Füg - ung!" Dieses Bild würde jedoch unvollkommen sein, wenn ich nicht einer Figur gedächte, die besonders in diesem Jahre das preußische und ich kann wohl sagen, das deutsche Volk beschäftigt und von neuem gepackt hat. Es ist die Zeit unseres Zusammenbruchs und unserer Erhebung gar nicht denkbar ohne die Gestalt der Königin Luise! Auch die Stadt Königsberg und die Provinz Ostpreußen hat diesen Engel in Menschengestalt unter sich wandeln sehen, ist von ihr beeinflußt worden und hat auch mit ihr so schweres Leid getragen. Die hohe Königin ist von vielen Seiten eingehend geschildert worden, und unser Volk hat sich in dank - barer Erinnerung mit ihr beschäftigt. Aber ich meine, das eine kann nicht genug hervorgehoben werden, daß in dem allgemeinen Zusammenbruch unseres Vaterlandes, wo selbst Staatsmänner und Heerführer alles für verloren gaben, die Königin die einzige gewesen ist, die nie einen Augenblick an der Zukunft des Vaterlandes gezweifelt hat. Sie hat durch ihr Beispiel, durch ihre Briefe, durch ihr Zureden und durch die Erziehung ihrer Kinder dem Volke den Weg gewiesen, aus dem es sich wiederfirrden konnte. Sie hat die Umkehr zur Religion und damit die Umkehr zur Selbsterkenntnis
und zum Selbswertrauen gewiesen. Sie hat unser Volk angefeuert zu dem Gedanken, sich wieder um den König zu scharen und die Freiheit zurückzugewinnen. Und als sie — eine hohe Märtyrerin — verblichen war, und die Begeisterung im Lande auflammte und alt und jung zu den Waffen griff, um die Unterdrücker aus dem Lande zu trei- . ben, da ist sie im Geiste vor den Fahnen hergeschritten und
I hat den Mut der Krieger belebt, daß das große Werk voll
bracht werden konnte. Was lehrt uns die hohe Figur der Königin Luise? Sie lehrt uns, daß, wie sie einst ihre
Söhne vor allem mit dem einen Gedanken erfüllt hat, die
Ehre wiederherzustellen, das Vaterland zu verteidigen, wir Männer alle kriegerischen Tugenden pflegen sollen; wie in der Zeit der Erhebung jung und alt herbeiströmte und das letzte hergab, wie selbst Frauen und Mädchen ihr Haar nicht schonten, so sollen auch wir stets bereit sein, um vor allem unsere Rüstung lückenlos zu erhalten, im Hinblick darauf, daß unsere Nachbarmächte so gewaltige Fortschritte gemacht haben. Tenn nur auf unserer Rüstung beruht unser Friede. Und was sollen unsere Frauen von der Königin lernen? Sie sollen lernen, daß die Hauptaufgabe der deutschen Frauen nicht auf dem Gebiete des Versammlungs- u. Vereinswesens liegt, nicht in dem Erreichen von vermeintlichen Rechten, in denen sie es den Männern gleichtun können, sondern in der stillen Arbeit im Hause und in der { Familie. Sie sollen die junge Generation erziehen, vor
allem zum Gehorsam und zum Respekt vor dem Alter! Sie sollen Kindern und Kindeskindern klar machen, daß es heute nicht darauf ankommt, sich auszuleben auf Kosten anderer, seine Ziele zu erreichen auf Kosten des Vaterlandes, sondern einzig und allein das Vaterland im Auge zu haben, einzig und allein alle Kräfte und Sinne für das Wohl des Vaterlandes einzufetzen. Das ist die Lehre, die die