Gießener Jettnng
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Telephon: Nr. 362.
Enthält alle amtl. Bekanntmachungen
der Großherzoglichen Bürgermeisterei sowie vieler anderer <
des Großherzoglichen sPolizei-Amtes M> Behörden Gberhessens
Spedition : 5elterrweg 85.
Truck und Verlag der Wietzener Vcrlagsdruckcrci (Albin Klein)
anzcigcnprcis 15 psg.
die 44 mm breite Pelitzcilc ober bereu Rauni, auswärts 20 Pfg.; die 90 mm breite Petitzeile im Reklameteil 50 Pfg., auswärts 60 Pfg.; Tabellen mit 50° o Aufschlag. Extrabeilagen werden nach Geivicht und Gröhe berechnet. Rabatt kommt bei Ueberfchreitung deS ZahlungS- ziclcs (30 Tage), bei gerichtlicher Beitreibung ober bei Konkurs in Wegfall Plnyvorschriftcn ohneDerbindlichkeit.
Telephon: Nr. 362.
Nr. 49
Erstes Blatt
Dienstag, 29. März 1910
21. Jahrg.
Amtliche Aekauntmachungen.
ArühjahrS-Aârollversammlungen.
Cs haben aus der Stadt Gießen aus dem Hofe der alten Kaserne am Landgraf Philipp-Platz zu erscheinen:
1. Offiziere, Sanitätsoffiziere und Beamte der Reserve und der Landwehr 1. Aufgebots (kleiner Dienstanzug), soweit sie verhindert sind an der Offizier-Kontrollver - sammlung am 16. April 6.30 abends im Kasino des Inf.-Reg. Nr. 116 leilzunehmen;
2. Die Mannschaften der Reserve und Landwehr 1. Aufgebots aller Waffen einschließlich Halbiuvaliden und nur Garnisondienstfähigen;
3. Die zur Disposition der Truppenteile oder Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften aller Waffen;
4. Die Ersatzreservisten, geübte und nicht geübte; und zwar:
Am 7. April, Vorm. 9 Uhr: Jahrgang 1905, 1906, 1907, 1908 und 1909 der Infanterie und die zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften aller Waffen.
Am 7. April, nachm. 2 Uhr: Jahrgang 1902, 1903 und 1904 der Infanterie.
Am 8. April, Vorm. 9 Uhr: Jahrgang 1905, 1906, 1907, 1908 und 1909 der Spezialwaffen und Ersatzreserve.
Am 8. A r i I, nachm. 2 Uhr: Jahrgang 1903 und 1904 der Spezialwaffen und Ersatzreserve.
Am 9. A p r i I, Vorm. 9 Uhr: Jahrgang 1902 Spezialwaffen und Ersatzreserve, 1901 aller Waffen einschließlich Ersatzreservisten.
Am 9. April, nachm. 2 Uhr: Jahrgang 1898, 1899 und 1900 der Infanterie.
Am 11. April, vorm. 9 Uhr: Jahrgang 1898, 1899 Mtd 1900 der Spezialwaffen und Ersatzreserve.
Am 11. April, nachm. 2 Uhr: Jahrgang 1897 aller Waffen, einschließlich Ersatzreservisten, sowie die oben unter Nr. 1 Aufgeführten (Offiziere 2C.) aller Jahrgänge und Waffen der Reserve und Landirxhr 1. Aufgebots.
Für die auf Bahnhof Gießen beschäftigten Beamten und Arbeiter auf Bahnhof Gießen:
Am 20. April, vorm. 9 Uhr: Reserve, Landwehr 1. Aufgebots und Ersatzreserve, sowie die zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Mannschaften aller Waffen, soweit sie nicht von der Teilnahme an der Kontroll-Ver - sammlung befreit sind.
Es wird folgendes erinnert:
1. Befreiungsgesuche sind bis spätestens 8 Tage vor dem Appell durch den Bezirksfeldwebel des Haupttneldeamts einzureichen und müssen durch die Bürgermeisterei bezw. bei Beamten durch die vorgesetzte Behörde beglaubigt sein.
Berücksichtigung kann nur in den dringendsten Fällen stattsinden.
2. Jeder Kontrollpfhichtige ersieht die Jahresklasse, zu der er gehört, auf dem Deckel seines Militärpasses.
3. Die Militärpässe mit eingeklebter roter Kriegsbeorderung bezw. Paßnotiz und Führungszeugnis sind mit- zubringen.
4. Die Leute haben in bürgerlicher Kleidung zu erscheinen, Stöcke, Schirme, Pfeifen und Zigarren sind vorher wegzulegen.
5. Sämtliche Mannschaften stehen während des ganzen Kontrolltages bis einschließlich Mitternacht unter dem Militärgesetz.
Demgemäß werden auch Unpünktlichkeit und Ver - säumnis der Kontrollversammlung bestraft.
Gießen, 19. März 1910.
Bürgermeisterei.
J. V.: Keller.
Polizeiverordnung
über die Einfuhr und Durchfuhr von frischem Fleisch in der vom 1. April 1910 an gültigen Fassung.
Auf Antrag und nach Anhörung der Stadtverordneten- Versammlung und mit Genehmigung Gr. Ministeriums des Innern vom 15. März 1910 wird auf Grund des Artikels 1 des Gesetzes, die Ausführung des Reichsgesetzes über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau betreffend vom 4. April 1903 und des Artikels 56 der Städteordnung bestimmt: § i.
'tHeè nicht im öffentlichen für die Stadt Gießen errichteten Schlachthof ausgeschlachtete frische Fleisch darf in den Stadtbezirk nur dann eingeführt und daselbst verwendet werden, wenn durch eine amtliche Nachuntersuchung fest- gestellt wird, daß die Schlachttiere, von denen dieses Fleisch yerrührt, der nach dem Reichsgesetz vom 3. Juni 1900 vorgeschriebenen amtlichen, Untersuchung unterlegen haben und hierbei nicht beanstandet worden sind, sowie daß dieses Fleisch inzwischen nicht verdorben ist, noch auch sonst eine gesundheitsschädliche Veränderung seiner Beschaffenheit erlitten hât. Untersuchungspflichtig ist alles Fleisch, das nach § 1 des Reichsfleischbeschaugesetzes der Beschau unterliegt.
§ 2.
Das zur Einfuhr oder Durchfuhr bestimmte Fleisch muß mit einem amtlichen Stempel versehen sein, aus dem hervorgeht, daß die Schlachttiere, von denen das Fleisch herrührt, der nach dem Reichsgesetz vom 3. Juni 1900 vorgeschriebenen amtlichen Untersuchung unterlegen haben und hierbei nicht beanstandet worden sind.
Das zur Einfuhr bestimmte Fleisch muß auf dem kürzesten Weg nach dem städtischen Schlachthof verbracht wer-
. den, woselbst es mit dem Tag der Gebührenbescheinigung
I (§ 7) in ein Verzeichnis eingetragen wird.
Die Untersuchung findet täglich mit Ausnahme der I Sonn- und Feiertage statt:
I in den Monaten April bis September von 9 Uhr morgens bis 5 Uhr nachmittags;
: in den Monaten Oktober bis März von 8 Uhr morgens bis 5 Uhr nachmittags,
Wird das Fleisch nicht beanstandet, so wird es mit einem entsprechenden Stempel versehen und dem Verkehr freigegeben. Wird es beanstandet, so ist eine polizeiliche Entscheidung über das weitere Verfahren erforderlich.
§ 4.
Wird eingeführtes frisches Fleisch beanstandet, so sind neben einer etwa verwirkten Strafe die Beschaugebühren in jedem Fail zu Gunsten der Schlachthofkasse verfallen.
§ 5.
Tas nur zur Durchfuhr bestimmte Fleisch muß bei der Ausfuhr noch mit dem in § 2 genannten amtlichen Zeichen versehen sein, das jederzeit nachgeprüft werden kann. Ist das Zeichen verletzt oder ein Zeichen nicht vorhanden, so wird das Fleisch beschlagnahmt und in den Schlachthof zur Untersuchung verbracht. Dort wird damit nach § 3 auf Kosten des Einbringers verfahren.
§ 6.
Die Einfuhr von gehacktem Fleisch ist verboten.
§ 7.
Der Einbringer hat vor der Untersuchung eine Beschaugebühr an die Schlachlhoskasse zu entrichten. Diese beträgt für ein Kilogramm Fleisch oder Eingeweide, soweit letzteres nicht im ganzen eingesührt wird, 4 Psg.: für das gesamte Eingeweide eines Stückes GVoßvieh werden 40 Pfg., eines Stückes Kleinvieh 30 Pfg. erhoben. Bruchteile eines Kilogramms werden voll berechnet. Bei Schlacht- tieren, die mit der Haut eingesührt werden, kommt bei der Berechnung das Gewicht der Haut in Abzug. Auch ist für alle im natürlichen Zusammenhang eingebrachten Teile eines Schlachttieres als Mschautzebühr kein höherer Betrag als die jeweilige für den Schlachthof zu Meßen festgesetzte Schlachtgebühr zu entrichten.
Die Beschaugebühr wird an der Schlachlhoskasse erhoben.
§ 8.
Die Bestimmungen dieser Polizeiverordnung finden keine Anwendung auf von Privaten eingeführtes frisches Fleisch, sofern es zum Verbrauch im eigenen Haushalt bestimmt ist.
§ 9.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Polizeiverordnung werden, soweit nicht nach anderen Bestimmungen, insbesondere dem Reichsfleischbeschaugesetz eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft.
§ 10.
Diese Polizeiverordnung tritt am 1. April 1910 an die Stelle der Polizeiverordnung vom 8. August 1905.
Gießen, am 24. März 1910.
Glr o ß h. Bürgermeisterei Gießen.
J. V.: Keller.
Bekanntmachung.
Tie Stelle eines F e l d s ch ü tz e n ist alsbald anderweit zu besetzen.
Mit der Stelle ist ein Ansangsgehalt von 1125 Mark, steigend alle 3 Jâhre um 95 Mk. bis zum Höchstgehalt von 1600 Mk., verbunden. Tie Annahme erfolgt auf Widerruf.
Bewerber, welche mit den Besitzverhältnissen in der Feldgemartung vertraut sind, werden bevorzugt.
Meldungen sind bis zum 20. April d. Js. einzureichen und denselben Lebenslauf, Zeugnisse über bisherige Beschäftigung, Führung und Gesundheit, sowie Angaben über die Familienverhältnisse beizufügen.
Militäranwärter haben bei gleicher Befähigung den Vorzug.
Gießen, 21. März 1910.
Bürgermeisterei Gießen.
Mecum.
Verdingung
Für den städtischen Schlachthof ist zu vergeben die Lieferung von:
100 Zentner Streu st roh (Roggenstroh-Maschinendrusch),
70—80 Zentner süßes W i es enh eu 1. Güte.
Die Anlieferung hat auf Abruf der Schlachthofverwaltung frei Schlachthof Gießen zu erfolgen.
Angebote sind bis 1. April 1910 bei der Bürgermeisterei einzureichen.
Gießen, den 17. März 1910.
Bürgermeisterei.
Frühjahrs-Pservemarè t, verbunden mit der Feier des 10 jährigen Bestehens der (Siebener Pferdemärktc
Mittwoch, den «. April 1910.
Um 8% Uhr beginnt die Pserde-Prämiier- u n g, für welche mit den Jubiläumspreisen über 3000 Mk. zur Verfügung stehen, darunter 300 Mk. aus Mitteln des Landwirtschaftskammer-Ausschusses für die Provinz Oberhessen.
Mit dem Pferdemärkt verbunden ist eine A u s st e l l -
u n g von Wagen, Geschirren, Stallutcnsilien und landw. I Geräten 2c.
Für hervorragende Leistungen bei der Ausstellung wird I Diplom erteilt.
Von 10 Uhr ab: Konzert. — Restauration.
Nachmittags 2 Uhr finden auf dem R a d r e n n - platz aus B i ch l e r s Hardt zur Feier des 10jährigen | Bestehens der Gießener Pferdemärtle sportliche Ver- ; an Haltungen mit folgendem Programm statt:
1. Vorführung der auf dem Pferdemärkt prämiierten Pferde.
2. Preisreiten. Offen für Offiziere, Mitglieder des Gießener und Wetterauer Reitervereins und deren Damen.
3. Spring-Konkurrenz. O
4. Vorfahren von Herrfc
5. Vorfahren von Geschä Wägen.
>aftswagen im Privatbesitz. 1s- und landwirtschaftlichen
6. Jagdreiten mit Auslaus über ausgeflpggtes Gelände. Offen wie bei Ord. -Nr. 2.
7. Landwirtschaftliches Rennen, Trabretten und Galoppreiten (je 3 Geldpreise).
In allen Abteilungen werden Ehren-Preise ge- ! geben.
Konzert der gesamten Kapelle des Inf.-Regiments Kaiser Wilhelm.
Am 7. April, nachmittags 2 Uhr, findet in der Stadtknabenschule eine Verlosung statt von Pferden, Wagen, landw. Maschinen und Gerätschaften, Fahrrädern, Nähmaschinen, Haushaltungs- und Gebrauchsgegenständen. Der Vertrieb der Lose a 1 Mk. ist dem Herrn R i ch a r d B u ch- acker-Gießen übertragen.
■ Die stabt* Pferdemarktkommissiou Gießen.
Gg. Bichler.
Bekanntmachung.
Die Verteilung der Schott-Stiftung (Ostergeld) wird am 1. Osterfeiertag, nachmittags 6% Uhr, in der Sladttirche vorgenommen.
Gießen, den 24. März 1910.
Tie Armendeputation der Stadt Gießen. Keller.
Arveitsvergebung.
Tie zur Erweiterung der Schlachth'ofanlage erforder - lichen G l a s e r a r b e i 1-e n (4 Lose) sollen
Mittwoch, den 30. März d. I., vormittags 10 Uhr, öffentlich vergeben werden.
Die Unterlägen liegen bei uns zur Einsicht offen. Angebote auf Vordruck, der daselbst erhältlich, sind vis zum genannten Termin bei uns einzureichen.
Zufchlagsfrist 14 Tage.
Gießen, den 19. März 1910.
S 1 ä d t. Hochbauamt. Gerbet.
Bekanntmachung
■ Bett.: Ausführung der Gesindeordnung.
Um täglich bei uns geltend gemachte Zweifel zu beheben, sehen wir uns veranlaßt, darauf hmzuweisen, daß nach den Bestimmungen der Gesindeordnung und des auf Grund des Artikels 7 der Gesindeordnung für die Stadt Gießen erlassenen OrtsstâtUts vom 30. August 1900 sämtliche Dienstbotenverträge, für welche nicht ausdrücklich eine bestimmte Dienstdauer vereinbart als auf die Tauer eines Kalendervierteljahres abgeschlossen gelten.
Wird ein solcher Dienstvertrag nicht vier Wochen vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres aufgetündigt, so ist er stillschweigend auf ein weiteres Kalendervierteljahr als erneut anzusehen.
Es ergibt sich hieraus, daß in der Stadt Gießen Dienst- botenverträge nur auf den 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober aufgetündigt werden können und daß die Kündigung spätestens 4 Wochen vor dem jeweiligen Termin erfolgt sein muß, es sei denn, daß ausdrücklich etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart ist.
Dies gilt auch dann, wenn der Lohn nach Monaten bemessen ist, da der von monatlicher Lohnzahlung handelnde Abs. 4 des Art. 6 der Gesindeordnung mit den übrigen Bestimmungen Artikels 6 durch das erwähnte Orts- statut außer Kraft gesetzt ist.
Ebenso macht es kein Unterschied, ob ein Dienstver - hältnis am Anfang oder erst im Laufe eines Kalendervier- leljahres eingegangen worden ist, da ein im Laufe des Kalendervierteljahres eingegangenes Dienstverhältnis zunächst bis zum Ende des Kalendervierteljahres und dann in der oben bezeichneten Weise von Vierteljahr zu Vierteljahr weiterläuft.
Gießen, den 20. März 1910.
Großherzogliches P o l i z e i a m 1.
Reinhart.__________________________
Bekanntmachung.
Wir bringen hiermit zur allgemeinen Kenntnis, daß die Viehmärkte vom Dienstag, den 5. April 1910 an um 6 Uhr vormittags zu beginnen haben und machen noch darauf aufmerksam, daß das Marttvieh nicht vor der angeführten Zett in den Zufuhrftraßen ausgestellt werden darf.
Gießen, den 22. März 1910.
Großherzogliches P o l i z e i a m t. Reinhart.