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Gießener Jettnng

Bezugspreis 40 Pfg. monatlich vorauszahlbar, vierteljährlich 1,20 Mk., durch die Post 1,50 Mk. frei ins Haus. Erscheint DienStags, Donnerstags und SamStags. Zwei Extrabeilagen: Humoristische Blätter" und dieNeue Lesehalle", liegen wöchentlich einmal gratis bei. Redaktion: Seltersweg 83. - Für Aufbewahrung oder Rücksendung nicht verlangter Manuskripte wird nicht garantiert.

Telephon: Nr. 362.

Enthält alle amtl. Bekanntmachungen

der Großherzoglichen Bürgermeisterei sowie vieler anderer <

des Großherzoglichen sPolizei-Amtes M> Behörden Gberhessens

Spedition : 5elterrweg 85.

Truck und Verlag der Wietzener Vcrlagsdruckcrci (Albin Klein)

anzcigcnprcis 15 psg.

die 44 mm breite Pelitzcilc ober bereu Rauni, auswärts 20 Pfg.; die 90 mm breite Petitzeile im Reklameteil 50 Pfg., auswärts 60 Pfg.; Tabellen mit 50° o Aufschlag. Extrabeilagen werden nach Geivicht und Gröhe berechnet. Rabatt kommt bei Ueberfchreitung deS ZahlungS- ziclcs (30 Tage), bei gerichtlicher Beitreibung ober bei Konkurs in Wegfall Plnyvorschriftcn ohneDerbindlichkeit.

Telephon: Nr. 362.

Nr. 49

Erstes Blatt

Dienstag, 29. März 1910

21. Jahrg.

Amtliche Aekauntmachungen.

ArühjahrS-Aârollversammlungen.

Cs haben aus der Stadt Gießen aus dem Hofe der alten Kaserne am Landgraf Philipp-Platz zu erscheinen:

1. Offiziere, Sanitätsoffiziere und Beamte der Reserve und der Landwehr 1. Aufgebots (kleiner Dienstanzug), so­weit sie verhindert sind an der Offizier-Kontrollver - sammlung am 16. April 6.30 abends im Kasino des Inf.-Reg. Nr. 116 leilzunehmen;

2. Die Mannschaften der Reserve und Landwehr 1. Auf­gebots aller Waffen einschließlich Halbiuvaliden und nur Garnisondienstfähigen;

3. Die zur Disposition der Truppenteile oder Ersatzbehör­den entlassenen Mannschaften aller Waffen;

4. Die Ersatzreservisten, geübte und nicht geübte; und zwar:

Am 7. April, Vorm. 9 Uhr: Jahrgang 1905, 1906, 1907, 1908 und 1909 der Infanterie und die zur Disposi­tion der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften aller Waffen.

Am 7. April, nachm. 2 Uhr: Jahrgang 1902, 1903 und 1904 der Infanterie.

Am 8. April, Vorm. 9 Uhr: Jahrgang 1905, 1906, 1907, 1908 und 1909 der Spezialwaffen und Ersatzreserve.

Am 8. A r i I, nachm. 2 Uhr: Jahrgang 1903 und 1904 der Spezialwaffen und Ersatzreserve.

Am 9. A p r i I, Vorm. 9 Uhr: Jahrgang 1902 Spe­zialwaffen und Ersatzreserve, 1901 aller Waffen einschließlich Ersatzreservisten.

Am 9. April, nachm. 2 Uhr: Jahrgang 1898, 1899 und 1900 der Infanterie.

Am 11. April, vorm. 9 Uhr: Jahrgang 1898, 1899 Mtd 1900 der Spezialwaffen und Ersatzreserve.

Am 11. April, nachm. 2 Uhr: Jahrgang 1897 aller Waffen, einschließlich Ersatzreservisten, sowie die oben un­ter Nr. 1 Aufgeführten (Offiziere 2C.) aller Jahrgänge und Waffen der Reserve und Landirxhr 1. Aufgebots.

Für die auf Bahnhof Gießen beschäftig­ten Beamten und Arbeiter auf Bahnhof Gießen:

Am 20. April, vorm. 9 Uhr: Reserve, Landwehr 1. Aufgebots und Ersatzreserve, sowie die zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Mannschaften aller Waffen, soweit sie nicht von der Teilnahme an der Kontroll-Ver - sammlung befreit sind.

Es wird folgendes erinnert:

1. Befreiungsgesuche sind bis spätestens 8 Tage vor dem Appell durch den Bezirksfeldwebel des Haupttneldeamts einzureichen und müssen durch die Bürgermeisterei bezw. bei Beamten durch die vorgesetzte Behörde beglaubigt sein.

Berücksichtigung kann nur in den dringendsten Fällen stattsinden.

2. Jeder Kontrollpfhichtige ersieht die Jahresklasse, zu der er gehört, auf dem Deckel seines Militärpasses.

3. Die Militärpässe mit eingeklebter roter Kriegsbeorder­ung bezw. Paßnotiz und Führungszeugnis sind mit- zubringen.

4. Die Leute haben in bürgerlicher Kleidung zu erscheinen, Stöcke, Schirme, Pfeifen und Zigarren sind vorher weg­zulegen.

5. Sämtliche Mannschaften stehen während des ganzen Kontrolltages bis einschließlich Mitternacht unter dem Militärgesetz.

Demgemäß werden auch Unpünktlichkeit und Ver - säumnis der Kontrollversammlung bestraft.

Gießen, 19. März 1910.

Bürgermeisterei.

J. V.: Keller.

Polizeiverordnung

über die Einfuhr und Durchfuhr von frischem Fleisch in der vom 1. April 1910 an gültigen Fassung.

Auf Antrag und nach Anhörung der Stadtverordneten- Versammlung und mit Genehmigung Gr. Ministeriums des Innern vom 15. März 1910 wird auf Grund des Artikels 1 des Gesetzes, die Ausführung des Reichsgesetzes über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau betreffend vom 4. April 1903 und des Artikels 56 der Städteordnung bestimmt: § i.

'tHeè nicht im öffentlichen für die Stadt Gießen er­richteten Schlachthof ausgeschlachtete frische Fleisch darf in den Stadtbezirk nur dann eingeführt und daselbst verwen­det werden, wenn durch eine amtliche Nachuntersuchung fest- gestellt wird, daß die Schlachttiere, von denen dieses Fleisch yerrührt, der nach dem Reichsgesetz vom 3. Juni 1900 vor­geschriebenen amtlichen, Untersuchung unterlegen haben und hierbei nicht beanstandet worden sind, sowie daß dieses Fleisch inzwischen nicht verdorben ist, noch auch sonst eine gesundheitsschädliche Veränderung seiner Beschaffenheit er­litten hât. Untersuchungspflichtig ist alles Fleisch, das nach § 1 des Reichsfleischbeschaugesetzes der Beschau unterliegt.

§ 2.

Das zur Einfuhr oder Durchfuhr bestimmte Fleisch muß mit einem amtlichen Stempel versehen sein, aus dem hervorgeht, daß die Schlachttiere, von denen das Fleisch herrührt, der nach dem Reichsgesetz vom 3. Juni 1900 vor­geschriebenen amtlichen Untersuchung unterlegen haben und hierbei nicht beanstandet worden sind.

Das zur Einfuhr bestimmte Fleisch muß auf dem kür­zesten Weg nach dem städtischen Schlachthof verbracht wer-

. den, woselbst es mit dem Tag der Gebührenbescheinigung

I (§ 7) in ein Verzeichnis eingetragen wird.

Die Untersuchung findet täglich mit Ausnahme der I Sonn- und Feiertage statt:

I in den Monaten April bis September von 9 Uhr mor­gens bis 5 Uhr nachmittags;

: in den Monaten Oktober bis März von 8 Uhr mor­gens bis 5 Uhr nachmittags,

Wird das Fleisch nicht beanstandet, so wird es mit einem entsprechenden Stempel versehen und dem Verkehr freigegeben. Wird es beanstandet, so ist eine polizeiliche Entscheidung über das weitere Verfahren erforderlich.

§ 4.

Wird eingeführtes frisches Fleisch beanstandet, so sind neben einer etwa verwirkten Strafe die Beschaugebühren in jedem Fail zu Gunsten der Schlachthofkasse verfallen.

§ 5.

Tas nur zur Durchfuhr bestimmte Fleisch muß bei der Ausfuhr noch mit dem in § 2 genannten amtlichen Zei­chen versehen sein, das jederzeit nachgeprüft werden kann. Ist das Zeichen verletzt oder ein Zeichen nicht vorhanden, so wird das Fleisch beschlagnahmt und in den Schlachthof zur Untersuchung verbracht. Dort wird damit nach § 3 auf Kosten des Einbringers verfahren.

§ 6.

Die Einfuhr von gehacktem Fleisch ist verboten.

§ 7.

Der Einbringer hat vor der Untersuchung eine Be­schaugebühr an die Schlachlhoskasse zu entrichten. Diese be­trägt für ein Kilogramm Fleisch oder Eingeweide, soweit letzteres nicht im ganzen eingesührt wird, 4 Psg.: für das gesamte Eingeweide eines Stückes GVoßvieh werden 40 Pfg., eines Stückes Kleinvieh 30 Pfg. erhoben. Bruch­teile eines Kilogramms werden voll berechnet. Bei Schlacht- tieren, die mit der Haut eingesührt werden, kommt bei der Berechnung das Gewicht der Haut in Abzug. Auch ist für alle im natürlichen Zusammenhang eingebrachten Teile eines Schlachttieres als Mschautzebühr kein höherer Betrag als die jeweilige für den Schlachthof zu Meßen festgesetzte Schlachtgebühr zu entrichten.

Die Beschaugebühr wird an der Schlachlhoskasse erho­ben.

§ 8.

Die Bestimmungen dieser Polizeiverordnung finden keine Anwendung auf von Privaten eingeführtes frisches Fleisch, sofern es zum Verbrauch im eigenen Haushalt bestimmt ist.

§ 9.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Po­lizeiverordnung werden, soweit nicht nach anderen Bestimm­ungen, insbesondere dem Reichsfleischbeschaugesetz eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft.

§ 10.

Diese Polizeiverordnung tritt am 1. April 1910 an die Stelle der Polizeiverordnung vom 8. August 1905.

Gießen, am 24. März 1910.

Glr o ß h. Bürgermeisterei Gießen.

J. V.: Keller.

Bekanntmachung.

Tie Stelle eines F e l d s ch ü tz e n ist alsbald ander­weit zu besetzen.

Mit der Stelle ist ein Ansangsgehalt von 1125 Mark, steigend alle 3 Jâhre um 95 Mk. bis zum Höchstgehalt von 1600 Mk., verbunden. Tie Annahme erfolgt auf Wider­ruf.

Bewerber, welche mit den Besitzverhältnissen in der Feldgemartung vertraut sind, werden bevorzugt.

Meldungen sind bis zum 20. April d. Js. einzureichen und denselben Lebenslauf, Zeugnisse über bisherige Be­schäftigung, Führung und Gesundheit, sowie Angaben über die Familienverhältnisse beizufügen.

Militäranwärter haben bei gleicher Befähigung den Vorzug.

Gießen, 21. März 1910.

Bürgermeisterei Gießen.

Mecum.

Verdingung

Für den städtischen Schlachthof ist zu vergeben die Lie­ferung von:

100 Zentner Streu st roh (Roggenstroh-Ma­schinendrusch),

7080 Zentner süßes W i es enh eu 1. Güte.

Die Anlieferung hat auf Abruf der Schlachthofverwalt­ung frei Schlachthof Gießen zu erfolgen.

Angebote sind bis 1. April 1910 bei der Bürgermei­sterei einzureichen.

Gießen, den 17. März 1910.

Bürgermeisterei.

Frühjahrs-Pservemarè t, verbunden mit der Feier des 10 jährigen Bestehens der (Siebener Pferdemärktc

Mittwoch, den «. April 1910.

Um 8% Uhr beginnt die Pserde-Prämiier- u n g, für welche mit den Jubiläumspreisen über 3000 Mk. zur Verfügung stehen, darunter 300 Mk. aus Mitteln des Landwirtschaftskammer-Ausschusses für die Provinz Ober­hessen.

Mit dem Pferdemärkt verbunden ist eine A u s st e l l -

u n g von Wagen, Geschirren, Stallutcnsilien und landw. I Geräten 2c.

Für hervorragende Leistungen bei der Ausstellung wird I Diplom erteilt.

Von 10 Uhr ab: Konzert. Restauration.

Nachmittags 2 Uhr finden auf dem R a d r e n n - platz aus B i ch l e r s Hardt zur Feier des 10jährigen | Bestehens der Gießener Pferdemärtle sportliche Ver- ; an Haltungen mit folgendem Programm statt:

1. Vorführung der auf dem Pferdemärkt prämiierten Pferde.

2. Preisreiten. Offen für Offiziere, Mitglieder des Gießener und Wetterauer Reitervereins und deren Damen.

3. Spring-Konkurrenz. O

4. Vorfahren von Herrfc

5. Vorfahren von Geschä Wägen.

>aftswagen im Privatbesitz. 1s- und landwirtschaftlichen

6. Jagdreiten mit Auslaus über ausgeflpggtes Gelände. Offen wie bei Ord. -Nr. 2.

7. Landwirtschaftliches Rennen, Trabretten und Ga­loppreiten (je 3 Geldpreise).

In allen Abteilungen werden Ehren-Preise ge- ! geben.

Konzert der gesamten Kapelle des Inf.-Regiments Kaiser Wilhelm.

Am 7. April, nachmittags 2 Uhr, findet in der Stadt­knabenschule eine Verlosung statt von Pferden, Wa­gen, landw. Maschinen und Gerätschaften, Fahrrädern, Näh­maschinen, Haushaltungs- und Gebrauchsgegenständen. Der Vertrieb der Lose a 1 Mk. ist dem Herrn R i ch a r d B u ch- acker-Gießen übertragen.

Die stabt* Pferdemarktkommissiou Gießen.

Gg. Bichler.

Bekanntmachung.

Die Verteilung der Schott-Stiftung (Oster­geld) wird am 1. Osterfeiertag, nachmittags 6% Uhr, in der Sladttirche vorgenommen.

Gießen, den 24. März 1910.

Tie Armendeputation der Stadt Gießen. Keller.

Arveitsvergebung.

Tie zur Erweiterung der Schlachth'ofanlage erforder - lichen G l a s e r a r b e i 1-e n (4 Lose) sollen

Mittwoch, den 30. März d. I., vormittags 10 Uhr, öffentlich vergeben werden.

Die Unterlägen liegen bei uns zur Einsicht offen. An­gebote auf Vordruck, der daselbst erhältlich, sind vis zum genannten Termin bei uns einzureichen.

Zufchlagsfrist 14 Tage.

Gießen, den 19. März 1910.

S 1 ä d t. Hochbauamt. Gerbet.

Bekanntmachung

Bett.: Ausführung der Gesindeordnung.

Um täglich bei uns geltend gemachte Zweifel zu be­heben, sehen wir uns veranlaßt, darauf hmzuweisen, daß nach den Bestimmungen der Gesindeordnung und des auf Grund des Artikels 7 der Gesindeordnung für die Stadt Gießen erlassenen OrtsstâtUts vom 30. August 1900 sämt­liche Dienstbotenverträge, für welche nicht ausdrücklich eine bestimmte Dienstdauer vereinbart als auf die Tauer eines Kalendervierteljahres abgeschlossen gelten.

Wird ein solcher Dienstvertrag nicht vier Wochen vor dem Ablauf des Kalendervierteljahres aufgetündigt, so ist er stillschweigend auf ein weiteres Kalendervierteljahr als erneut anzusehen.

Es ergibt sich hieraus, daß in der Stadt Gießen Dienst- botenverträge nur auf den 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober aufgetündigt werden können und daß die Kündigung spätestens 4 Wochen vor dem jeweiligen Ter­min erfolgt sein muß, es sei denn, daß ausdrücklich etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart ist.

Dies gilt auch dann, wenn der Lohn nach Monaten bemessen ist, da der von monatlicher Lohnzahlung han­delnde Abs. 4 des Art. 6 der Gesindeordnung mit den übrigen Bestimmungen Artikels 6 durch das erwähnte Orts- statut außer Kraft gesetzt ist.

Ebenso macht es kein Unterschied, ob ein Dienstver - hältnis am Anfang oder erst im Laufe eines Kalendervier- leljahres eingegangen worden ist, da ein im Laufe des Ka­lendervierteljahres eingegangenes Dienstverhältnis zunächst bis zum Ende des Kalendervierteljahres und dann in der oben bezeichneten Weise von Vierteljahr zu Vierteljahr weiterläuft.

Gießen, den 20. März 1910.

Großherzogliches P o l i z e i a m 1.

Reinhart.__________________________

Bekanntmachung.

Wir bringen hiermit zur allgemeinen Kenntnis, daß die Viehmärkte vom Dienstag, den 5. April 1910 an um 6 Uhr vormittags zu beginnen haben und machen noch da­rauf aufmerksam, daß das Marttvieh nicht vor der ange­führten Zett in den Zufuhrftraßen ausgestellt werden darf.

Gießen, den 22. März 1910.

Großherzogliches P o l i z e i a m t. Reinhart.