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Miâncr Peilung JTO (Neueste^Nachrichten) (Giesicner Tageblatt)

te^Jj ^^ejugspteis 40 pfg. monatlich Enthält alle mntl. Bekanntmachungen Anzeigenpreis 15 Pfg.

> norauszahlbar, vierteljährlich 1A) Mk., durch die Post ââtè s r * die 44 nun breite Petitzeile oder deren Raum, auswärts

Mk frei ins Haus. - Erscheint Dienstags, der Gwßherzogllchen des Großherzogllchen 20 Pfg.) die 90 ININ breite Pelitzeile im Reklameteil

lvorauszahlbar

Mk. frei ins Haus. Erscheint Dienstags, Donnerstags und Samstags. Zwei Extrabeilagen: .Humoristische Blätter" und dieNeue Lesehalle", liegen wöchentlich einmal gratis bei. Redaktion: Lcltersweg 83. - Für Aufbewahrung oder Rücksendung richt verlangter Manuskripte wird nicht garantiert.

Telephon : Nr. 362.

Nr. 48

Erstes Blatt

Bergebnng von Bauarbeite«.

Tie Arbeiten und Lieferungen zur Herstellung der Routen für die Pumpstation zum Wasser- r f Inheiden wie:

1. Erd- und Maurerarbeiten,

2. Steinmetzarbetten,

3.

4.

5.

6.

7.

Zimmerarbeiten, Dachdeckerarbeiten (Schieferdach), Spenglerarbeiten, Glaserarbeiten, Schreinerarbeiten,

'N Wem die,sc

Siti inbe'Mfn

8. Weihbinderarbeiten,

9. Schlosserarbeilen,

lO. Eisenlieseruntz, leit im Wege schriftlichen Angebots in unserem Bureau, eichsträße 11, am

Mittwoch, den 13. April l. I., vormittags 10 Uhr, Wclxn werden.

Die Angebotsunterlagen können während der Dienst­

Äw,

nden t bis idicit irt.

eingesehen werden. Die Eröffnung der Angebote, spätestens zum genannten Termine bei uns einzu - sind, sindet in Gegenwart der erschienenen Bieter

Mm ilgang, No- «W in MM MM

Die Zufchlagsfrist beträgt 3 Wochen. Unter sämtlichen ibicfern bleibt freie Wahl vorbehalten.

Gießen, den 23. März 1910.

Neubauverwaltung der Provin^Oberhessen.

Müller.

«WW^ $m* *Mft*nßM«- otlH «'M in Dorfilita. V'" nwictt'M P de» m, daß v-WM eiteres £«ta 311;

der SlWmd« P ckbig-nd Em id srm!° M-M. L in dankbmr 6t« t Appetit, gereskltir

Vergebung von Kanalisationsarbeiten.

Die zur Herstellung der Kanalisation s- n(n g e in der Gemeinde

Lollar

forderlichen Arbeiten und Lieferungen und zwar zunächst r die Ausführung eines

ca. 300 Meter langen Rohrstranges (Tonrohre), llen durch schriftliches Angebot vergeben werden. Pläne ib Bedingungen sind bei dem Unterzeichneten, Zimmer .1. 24, einzusehen, woselbst auch Angebolsvordrucke abge- cbcn werden.

Die Angebote sind verschlossen und postsrei bis späte- tn»

;nvünfd)^'

Dienstag, den 5. April, lf. Js.,

vormittags 10 Uhr, lif meinem Geschäftszimmer einzureichen, woselbst die Er- Ünung in Gegenwart der etwa erschienenen Bieter statt- Mt.

Freie Auswahl unter den Bewerbern bleibt vorbehal- in. Zuschlagsfrist 3 Wochen.

Gießen, den 18. März 1910.

Der Großh. Kreisbauinspektor des Kreises Gießen.

J. V.: Knöll.

(Schweiz)

Frühjahrs-Pfervemartt, verbunden mit der Feier des ivjährigen Bestehens der Gießener Pferdemärkte

Mittwoch, den 6. April 1910-

in u

Um 8^ Uhr beginnt die Pferde-Prämiier-- g, für welche mit den Jubiläumspreisen über 3000 Mk. Verfügung stehen, darunter 300 Mk. aus Mitteln des iandwirtschaftskammer-Ausschusses für die Provinz Ober­en.

Mit dem Pferdemürkt verbunden ist eine A u s st e l l - it g von Wagen, Geschirren, Stallutensilien und landw. träten 2c.

Für hervorragende Leistungen bei der Ausstellung wird iplâ erteilt.

Von 10 Uhr ab: Konzert. Restauration. Nachmittags 2 Uhr finden auf dem Radrenn- jatz auf Bichlers Hardt zur Feier des 10jährigen estehens der Gießener Pferdemärtte sportliche Ver- nftaltungen mit folgendem Programm statt:

Vorführung der auf dem Pserdemartt prämiierten

1.

2.

3.

4.

5.

6.

Pferde.

Preisreiten. Offen für Offiziere, Miiglieder des Gießener und Wetterauer Reitervereins und deren Damen.

Spring-Konkurrenz. Offen wie bei Ord.-Nr. 2.

Vorfahren von Herrschaftswagen im Privatbesitz. Vorfahren von Geschäfts- und landwirtschaftlichen Wägen.

Jagdreiten mit Auslauf über ausgeflpggtes Gelände. Offen wie bei Ord.-Nr. 2.

Bürgermeisterei sowie vieler anderer

Polizei-Amtes

Behörden Gberhessens

Expedition: Seltersweg 83.

Truck und Verlag der Giestcuer Verlagsdruckerei (Albin Klein).

Samstag, 26. März 1910

Amtliche Bekanntmachungen

7. Landwirtschaftliches Rennen. Trabreiten und Ga­loppreiten (je 3 Geldpreise).

In allen Abteilungen werden Ech r e n - P r e i s e ge­geben.

Konzert der gesamten Kapelle des Inf.-Regiments Kaiser Wilhelm.

Am 7. April, nachmittags 2 Uhr, findet in der Stadt- knabenschule eine Verlosung statt von Pferden, Wa­gen, landw. Maschinen und Gerätschaften, Fahrrädern, Näh­maschinen, Haushaltungs- und Gebrauchsgegenständen. Der Vertrieb der Lose a 1 Mk. ist dem Herrn RichardBuch- acker-Gießen übertragen.

Die städt. Pferdemarktkommiffiou Gießen.

Gg. Bichler.

Arbeitsvergebung.

Die Maurer-, Pflaster-, Beton- und As - phaltarbeilen für die Neubefesttgung der Wetzstein- gasse bezw. Wetzsteinsttaße sollen

Samstag, den 2. April d. I., vormittags 9^ Uhr, öffentlich vergeben werden.

Die Verdingungsunterlagen liegen während der Dienst­stunden bei uns zur Einsicht offen. Angebote auf Vordruck, der daselbst erhältlich, sind spätestens brs zum vorgenann­ten Zeitpunkt verschlossen und mit entsprechender Aufschrift versehen an uns einzureichen. Zuschlagssrist 4 Wochen.

Gießen, den 22. März 1910.

Städtisches Tiefbauami.

Braubach.

Bekanntmachung.

Betr.: Ausführung der Gefindeordnung.

Um täglich bei uns geltend gemachte Zweifel zu be­heben, sehen wir uns veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß nach den Bestimmungen der Gesindeordnung und des auf Grund des Artikels 7 der Gesindeordnung für die Stadt Gießen erlassenen Ortsstütuts vom 30. August 1900 sämt­liche Dienstbotenverträge, für welche nicht ausdrücklich eine bestimmte Dienstdauer vereinbart als auf die Dauer eines Kalendervierteljahres abgeschlossen gelten.

Wird ein solcher Dienstvertrag nicht vier Wochen vor dem Ablauf des Kalendervierteljähres aufgekündigt, so ist er stillschweigend auf ein weiteres Kalendervierteftahr als erneut anzusehen.

Es ergibt sich hieraus, daß in der Stadt Gießen Dienst­botenverträge nur auf den 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober aufgekündigt werden können und daß die Kündigung spätestens 4 Wochen vor dem jeweiligen Ter­min erfolgt sein muß, es sei denn, daß ausdrücklich etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart ist.

Dies gilt auch dann, wenn der Lohn nach Monaten bemessen ist, da der von monatlicher Lohnzahlung han­delnde Abs. 4 des Art. 6 der Gesindeordnung mit den übrigen Bestimmungen Artikels 6 durch das erwähnte Orts- ftatut außer Kraft gesetzt ist.

Ebenso macht es kein Unterschied, ob ein Dienstver - hältnis am Anfang oder erst im Laufe eines Kalendervier­teljahres eingegangen worden ist, da ein im Laufe des Ka­lendervierteljahres eingegangenes Dienstverhältnis zunächst bis zum Ende des Kalendervierteljahres und dann in der oben bezeichneten Weise von Vierteljahr zu Vierteljahr weilerläuft.

Gießen, den 20. März 1910.

Großherzogliches P o l i z e i a m 1.

Reinhart.

Bergebung von Schreinerarbeit

für

Die Lieferung eines Apparatenschrankes das Realgymnasium und die Oberrealschule soll Montag, den 4. April ds. Js., vormittags 10 Uhr, öffeittlich vergeben werden.

Zeichnung, Arbeilsbeschreibung und Bedingungen liegen bei uns zur Einsichl offen. Angebote auf Vordruck, der daselbst erhältlich, sind bis zum genannten Termin an uns einzureichen. Zufchlagsfrist 14 Tage.

Gießen, 24. März 1910.

Städt. Hochbauami.

Gerbet.

Jubiläumsfeier des zehnjährigen Bestehens der Pserdemärkte zu Gießen

am 6. April auf dem Radrennplatz auf Bichlers Hardt unter Mitwirkung der Kapelle des Jnf.-Regts. Kaiser Wilhelm.

Nachmittags 2 Uhr: Vorführung der prämiierten Pferde. Preisreiten. Sprungkonkurrenz. Vorfahren von Herr'chafts-, Geschäfts- und landwirft'chaftlichen Wagen. Jagdreilen. Landwirtschafttiches Rennen.

Eintrittskarten zur Tribüne a 1 Mk. bei Richard Buchacker.

Abends 7 Uhr: Festessen im Saale des Hotel Großherzog.

Wir suchen für einen 17jährigen jungen Mann Stell­ung als H a u s b u r s ch e oder ähnlicher Art.

Armenamt.

50 Pfg., auswärts 60 Pfg.; Tabellen mit 50° o Aufschlag. Extrabeilagen werden nach Gewicht und Größe berechnet. Rabatt kommt bei Ueberschreituug des Zahlungs­zieles (30 Tage), bei gerichtlicher Beitreibung oder bei Konkurs in Wegfall Platzvorschriften ohne Verbindlichkeit.

T e l e p H o n: Nr. 362.

21. Jahrg

Polizeiverordnung

Ü-ber die Einfuhr und Durchfuhr von frischem Fleisch in der vom 1. April 1910 a n gültigen Fassung.

Auf Antrag und nach Anhörung der Stadtvcrordncten- Versammlung und mit Genehmigung Gr. Ministeriums des Innern vom 15. März 1910 wird aus Grund des Artikels 1 des Gesetzes, bje Ausführung des Reichsgesetzes über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau betreffend vom 4. April 1903 und des Artikels 56 der Städteordnung bestimmt:

§ 1.

Alles nicht im öffentlichen für die Stadt Gießen er­richteten Schlachthof ausgeschlachtete frische Fleisch bars in den Stadtbezirk nur dann eingeführt und daselbst verwen­det werden, wenn durch eine amtliche Nachuntersuchung sest- gestellt wird, daß die Schlachttiere, von denen dieses Fleisch herrührt, der nach dem Reichsgesetz vom 3. Juni 1900 vor­geschriebenen amtliches Untexsttcyung unterlegen haben und hierbei nicht beanstandet worden sind, sowie daß dieses Fleisch inzwischen nicht verdorben ist, noch auch sonst eine gesundheitsschädliche Veränderung seiner Beschaffenhett er­litten .hat. Untersuchungsvfliichtig ist alles Fleisch, das nach § 1 des Reichsflieischbeschaugesetzes der Beschau unterliegt.

§ 2.

Das zur Einsuhr ober Durchfuhr bestimmte Fleisch muß mit einem amtlichen Stempel versehen sein, aus dem hervorgeht, daß die Schlachttiere, von denen das Fleisch herrührt, der nach dem Reichsgesetz vom 3. Juni 1900 vor­geschriebenen amtlichen Untersuchung unterlegen haben und hierbei nicht beanstandet worden sind.

Das zur Einfuhr bestimmte Fleisch muß auf dem kür­zesten Weg nach dem städtischen Schlachthof verbracht wer­den, woselbst es mit dem Tag der Gebührenbescheinigung (§ 7) in ein Verzeichnis eingetragen wird.

Die Untersuchung findet täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage statt:

in den Monaten April bis September von 9 Uhr mor­gens bis 5 Uhr nachmittags;

in den Monaten Oktober bis März von 8 Uhr mor^ gens bis 5 Uhr nachmittags,

Wird das Fleisch nicht beanstandet, so wird es mit einem entsprechenden Stempel versehen und dem Verkehr freigegeben. Wird es beanstandet, so ist eine polizeiliche Entscheidung über das weitere Verfahren erforderlich.

§ 4.

Wird eingeführtes frisches Fleisch beanstandet, so sind neben einer etwa verwirtten Strafe die Beschaugebühren in jedem Fall zu Gunsten der Schlachthoftasse verfallen.

§ 5.

Das nur zur Durchfuhr bestimmte Fleisch muß bei der Ausfuhr noch mit dem in § 2 genannten amtlichen Zei­chen versehen sein, das jederzeit nachaeprüst werden kann. Ist das Zeichen verletzt oder ein Zeichen nicht vorhanden, so wird das Fleisch beschlatznahmi und in den Schlachthof zur Untersuchung verbracht. Dort wird damit nach § 3 auf Kosten des Einbringers versaihren.

§ 6.

Die Einfuhr von gehacktem Fleisch ist verboten.

§ 7.

Der Einbringer hat vor der Untersuchung eine Be­schaugebühr an die Schlachthofkasse zu entrichten. Diese be­trägt für ein Kilogramm Fleisch ober Eingeweide, soweit letzteres nicht im ganzen eingesührt wird, 4 Pfg.; für das gesamte Eingeweide eines Stückes Großvieh werden 40 Pfg., eines Stückes Kleinvieh 30 Pfg. erhoben. Bruch­teile eines Kilogramms werden voll berechnet. Bei Schlacht- tieren, die mit der Haut eingeführt werden, kommt bei der Berechnung das Gewicht der Haut in Abzug. Auch ist für alle im natürlichen Zusammenhang eingebrachten Teile eines Schlachttieres als Beschautzebühr kein höherer Betrag als die jeweilige für den Schlachthof zu Meßen festgesetzte Schlachtgebühr zu entrichten.

Die Beschaugebühr wird an der Schlachthofkasse erho­ben.

§ 8.

Die Bestimmungen dieser Polizeiverordnung finden keine Anwendung auf von Privaten eingesührtes frisches Fleisch, sofem es zum Verbrauch im eigenen Haushalt bestimmt ist.

§ 9.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Po- lizeiverordnuna werden, soweit nicht nach anderen Bestimm­ungen, insbesondere dem Reichsfleischbeschaugesetz eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft.

§ 10.

Diese Polizeiverordnung tritt am 1. April 1910 an die Stelle der Polizeiverordnung vom 8. August 1905.

Gießen, am 24. März 1910.

Glr o ß h. Bürgermeisterei Gießen. _______________________I. V.: Keller.________________________

Bekanntmachung.

Wir bringen hiermit zur allgemeinen Kenntnis, daß die Viehmärtte vom Dienstatz, den 5. April 1910 an um 6 Uhr vormittags zu beginnen haben und machen noch da­rauf aufmerksam, daß das Marttvieh nicht vor der ange­führten Zeit in den Zufuhrsttaßen aufgestellt werden darf.

Gießen, den 22. März 1910.

Großherzogliches P o l i z e i a m t. Reinhart.