S,einOoetter. ^ 19lo Stellung. Reimer
Gießener Teilung
M Oes« Haufen ^^ Braus,
Bezugspreis 40 pfg. monatlich vorauözahlbar, vierteljährlich 1,20 Mk., durch die Post 1,50 Mk. frei ins Haus. — Erscheint Dienstags, Donnerstags und Samstags. — Zwei Extrabeilagen: „Humoristische Blätter" und die „Neue Lesehalle", liegen wöchentlich einmal gratis bei. — Redaktion: SelterSwcg 83. - Für Aufbewahrung oder Rücksendung nicht verlangter Manuskripte wird nicht garantiert.
Telephon: Nr. 362.
Enthält alle amll. Bekanntmachungen
der Großherzoglichen
Bürgermeisterei
des Großherzoglichen
Polizei-Amtes
sowie vieler anderer ^M^ Behörden Gberhessens Expedition: Zeltersweg 85.
Truck und Verlag der Gießener VcrlagSdruckcrci (Albin ftlcin).
Anzeigenpreis 15 pfg.
die 44 mm breite Pciitzcilc ober bereit Raum, auswärts 20 Pig.; die 9g mm breite Pctitzcilc im Rcklameteil 50 Pfg., auswärts 60 Pfg.; Tabellen mit 50" o Aufschlag. Extrabeilagen werden nach Gewicht und Größe berechnet. Rabatt kommt bei Ueberschreitung des ZahlungS- ziclcs (30 Tage», bei gerichtlicher Beitreibung oder bei Konkurs inWcgiall Plapvorschriften ohne Verbindlichkeit.
Wr. 98.
Donnerstag, 21. Juli 1910
21. Jahrg
Amtliche WeKanntmachunqen.
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Bekanntmachung
Das am 15. l. Mts. fällige Pachtgeld der Triebviertel usw. für 1910 kann .bis Ende dieses Monats noch ohne Mahnkosten zur Stadtkassc bezahlt werden.
Gießen, den 19. Juli 1910.
Stadtkassc: Mäser.
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Bekanntmachung.
E^s sind zu vergeben, die Zinsen aus der Stiftung der Daniel Moog Ww. am 2. Oktober an hiesige bc dürftige unbescholtene Witwer und Witwen. Meldungen nimmt das Armenamt, Asterwcg 9, bis 5. August entgegen.
Gießen, den 16. Juli 1910.
Großherzogliwe Bürgermeisterei.
Keller.
' Philosophenwaldc nur den Mittelweg entlang und von da zurück nach der Stadt nur durch die Eichgärten, von 6 Uhr nachmittags ab aber in umgekehrter Richtung zu bc wcrlstelligcn ist.
Das Publikum wird gebeten, sich nicht in den Zug Hin- cinzudrängen, auch nicht die Spielplätze im Philosophen - Walde zu betreten oder in die Spiele eimugreifen und ins- i besondere beim Passieren des Zuges durch die Festplatzein ; gange diese frcizulassen.
Gießen, den 15. Juli 1910.
Großherzog l. P o l i z e i a m t.
Gebhardt.
flimmer unb Küche
Pension.
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Bekanntmachung
Vom 5. August bis 22. September d. Js. wird voraussichtlich keine Sitzung der Stadwcrordnetcn-Vcrsammlung abgchaltcn. Dringliche, die Beschlußfassung der Stadt Ver ordneten Versammlung erfordernde Angelegenheiten sind daher spätestens bis zum 24. ds. Mts. bei uns vorzulcgen.
Gießen, den 16. Juli 1910.
Bürgermeisterei.
Mecum.
Bekanntmachung
Gelegentlich des hiesigen Viehmarktes am 19. l. Mts. sind drei Rinder herrenlos zurückgeblieben.
Der Eigentümer wird ersucht, sich bei unterfertigter Stelle zu melden.
Gießen, den 20. Juli 1910.
Großherzogliches P o l i z e i a m t.
Gebhardt.
nblome“. Wilhelm 'lungen zum
Bekanntmachung.
Bctr. : Die Abhaltung des Jugendscstes.
Donnerstag, den 28. Juli l. I., nachmittags von 2 Uhr ab, wird das diesjährige Jugend- fest im Philosophenwaldc abgehallcn werden.
Zwecks Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bestimmen wir hiermit, daß am genannten Tage von 1)4 Uhr nachmittags ab der Fuhrwerksverkehr nach dem ^^—""^"•—^—•‘"^—f^—^^—""!'—"^!
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Die Heamten u^d die Keichstagswahl in Friedberg.
Es geht uns darüber folgender Artikel zu:
Die Beamten, die sich an der Reichstagswahl in Friedberg agitatorisch betätigt haben und neben diesen vor allem die Lehrer, sind von der Landbevölkerung nicht bloß nicht willkommen geheißen, sondern sogar arg mitgenommen worden. Man hat ihnen ihre Teilnahme am Wahlkamps arg berbadjt. Warum? Etwa weil sie für die Nationalliber- alen oder Demokraten agitierten? Auf den ersten Blick scheint es so und doch ist dies nicht der wichtigste und letzte Grund. Der Beamte soll, so wollen es in erster Linie die demokratischen Parteien, auch inbczug auf Wahlen und Mahlbarkeit nicht hinter den anderen Ständen zurück - stehen, soll agitieren dürfen, soll also nicht „Bürger zweiter Klasse" sein. Hält diese Auffassung vor der rauhen Wirklichkeit Stand? Die ganz nüchterne Erfahrung hat allenthalben und zuletzt in Friedberg deutlich das gerade Ge- gcntcil gelehrt. Der Beamte nimmt im Leben eine Sonderstellung ein, er verkehrt intb sagen wir einmal „dient" allen Ständen. Von ihm wird vor allen Dingen Unparteilichkeit und Gerechtigkeit bei Ausübung seines Amtes verlüngl, ihm soll jeder Stand Vertrauen entgegenbringen. Nun kommen aus den Städten diese Beamten oder wenigstens ein großer Teil derselben hänsig dienstlich mit der Landbevölkerung in Verkehr, kommen auch, das ist die Wahrheit, im allgemeinen auf das beste mit ihr aus. Ta auf einmal strömen dieselben Beamten in verhältnismäßig großer Zahl auf die Dörfer und zeigen sich als Gegner der Grundan - schauungcn der Landbewohner, zeigen sich auch nicht als smhliche und kluge Politiker. Kann man's da dem Bauer verdenken, wenn er grob wird? Wenn er seine Arbeit, seinen Verdienst, seine Nahrung mit derjenigen der Beamten vergleicht, wenn er sich seine Betrachtung darüber macht, daß der Ackerbau immer mehr gemieden wird, daß geradezu Landflucht und Jagd nach Beamtenposten herrscht, (bei Männlein und Weiblein), daß man dem Kampf ums Brot unb Leben aus dem Wege geht und versorgt sein will, und dann nachher wieder aufs Land kommt, um die Bau
Arbeitsvergebuug.
Zur Entwässerung des Gebietes rechts der Lahn sollen die Arbeiten für die Verlegung eines doppelten Dückers, sowie für die Herstellung des anschließenden T o n- rohrkanales,
Samstag, den 30. Juli dieses Jahres, nachmittags 3 Uhr, vergeben werden. Die Verdingungsunterlagen liegen bei uns offen und werden gegen Erstattung der Kosten abgegeben. Angebote sind verschlossen und mit entsprechender Aufschrift versehen, bis zum vorgenannten Zeitpunkt an uns einzui- reichen.
Zuschlagsfrist 6 Wochen.
Gießen, den 16. Juli 1910.
Städtisches Tiefbauamt.
Braubach.
Warnung.
Schon wiederholt ist vor dem unlauteren Gcschästsge- bahren zahlreicher inländischer und besonders ausländischer Unternehmen von sog. Serienlos-Spielgesellschaften gewarnt worden.
Das Wesen dieser Unternehmen besteht darin, daß der Unternehmer einen Anteil an Serienlosen oder die Aussicht aus den Gewinn aus einer größeren oder kleineren Anzahl solcher Lose verkauft und daß die Zahlung des Kaufpreises in der Regel in Raten erfolgen kann.
Der Betrieb dieser Geschäfte ist strafbar. Denn handelt es sich um den Verkauf von Gewinnaussichten, so ist dies als öffentliche Veranstaltung einer Lotterie ohne obrigkeitliche Erlaubnis anzusehcn (§ 286 des R.-S.-G.-Bl), und werden Losanteile gegen Teilzahlungen verlaust, so liegt ein Vergehen gegen § 7 des Reichsgesctzcs, betreffend die Abzahlungsgeschäfte, vom 16. Mai 1894 (R.-Ges. Bl. S. 450) vor. Der gewerbsmäßige Verkauf von Los-Anteilen wird aber auch in der Regel gegen das Großherzoglich
Hessische Gesetz, betr. den Handel mit Anteilen und Ab - schnitten von Losen zu Lotterien und Ausspielungen, vom 11. April 1896 (Rcg. Bl. S. 47) verstoßen.
Es kommt ferner das Großh. Hess. Gesetz vom 14. Februar 1906 (Reg.-Bl. S. 45) in Betracht, wonach das Spielen in außcrhessischen Lotterien, die nicht mit staatl. Genehmigung im Großherzogtum Hessen zugelasscu sind, bei Geldstrafe bis zu 600 Mark im Großherzogtum Hessen vcr boten ist.
Wenn hiernach einerseits derjenige, der einer derartigen Sericnlosgescllschaft beitritt, nicht nur hierdurch sich an dem strafbaren Tun des Unternehmers beteiligt, son bern in den meisten Fällen (sofern cs sich nämlich nicht ausschließlich um im Großherzogtum Hessen zugelasscnc Lot tcriclose handelt) selbst eine mit empfindlicher Strafe bc drohte Handlung begeht, so ist andererseits hiermit für ihn in den meisten Fällen auch eine erhebliche Vcrmögcnsschä- digung verbunden, wie sich aus Nachstehendem ergibt.
Die Scricnlosgesellschaften beruhen fast alle ohne Ausnahme auf schwindelhafter Grundlage. Tic Bcittittserklär- ungcn lassen die Natur des Geschäfts und die den Teil nchmern zustehenden Rechte nicht klar erkennen. Das Publikum wird durch die Anpreisung, daß jedes Los gewinnt und Nieten nicht existieren, sowie durch die fettgedruckten Gesamtbeträge der Gewinne angelockt. Dabei ist meist nicht bekannt und kann auch aus den Ankündigungen gar nicht ersehen werden, daß die Zahl der Teilnehmer an den fraglichen Gesellschaften unbeschränkt ist, die Summen der ein zelnen Beträge den von dem Unternehmer gezahlten Kaul- preis der Lose um ein vielfaches übersteigen unb daß des halb der aus den Teilnehmer entfallende Gewinnbetrag fast ausnahmslos nur einen verschwindenden Teil der Gesamtsumme der gezahlten Beiträge ausmachen wird. Dazu besteht nicht einmal die Gewähr, daß der Unternehmer sich im Besitze der Lose befindet, an denen die Teilnehmer einen Anteil erwerben sollen. Zweifel der letzterwähnten Art sind namentlich hinsichtlich der ausländischen Unternehmer gerechtfertigt, welche das Geschäft in Teutschland betreiben oder durch Agenten betreiben lassen.
Wir sehen uns veranlaßt, aus diese Gesichtspunkte wiederholt hinzuwciscn, da trotz häufiger Warnungen in der Presse, trotz zahlreicher Bestrasungcn von Unternehmern derartiger Spielgescllschaften, trotz der traurigen Erfahrungen vieler Spieler sich immer noch Leute finden, die auf vie verlockenden Anerbieten dieser fingen Geschäftsunternehmer Hcreinsallen, namentlich kvcnn diese unter einer hochtrabenden Firma wie „Internationale Vereinsbank", „Nationale Renten- und Kreditbank", „Deulsch-Oesterreichischcs Bank - effekten- und Kommerzhaus" oder dergleichen auftreten.
Gießen, den 11. Juli 1910.
Großh. Polizeiamt Gießen.
Gebhardt.
ern aufzuklären, sahn man dem Bauer seinen Unmut ge- gien dpc agitatorischen Statuten berührn ? Und weiter. Würden dieselben Beamten statt für die Liberalen für die Landbevölkerung agitieren und agitiert haben, besteht etwa dann bei Vernünftigen ein Zweifel darüber, daß sie deshalb nicht in derselben, nur vielleicht in einer etwäs feineren Weise von den Liberalen angegriffen worden wären? Wie schmählich und schandbar ist die Beamtenschaft nicht schon all von den Sozialdemokraten wegen ihrer agitatorischen Tätigkeit bei Wahlen vertristclt worden ? Was beweist dies alles? Kurz gesagt, daß der Beamte im allgemeinen von der politischen Agitation sich fernhalten soll. Es ist chm und dem Gegner dienlicher, mag er agitieren für diese ober I jene Partei. Ein Lehrer, der z. B. antisemitisch ober ein solcher, der demokratisch agitiert, muß das Vertrauen vieler Kreise verlieren, wie dies naheliegende Beispiele beweisen. Einzelnen geistig hervorragenden Beamten, die das „Zeug" zum sachlichen und ernsten Politiker haben, wird die Beteiligung an den Wahlen kein Mensch, ob Freund ober Feind, verübeln, aber die Beamtenschaft als solche tut gut, sich auf diesem Gebiet Zurückhaltung auszuerlegen und cs steht zu hoffen, daß diese Frage bei der demnächftigen Kammcrvcrhandlung über den Fall des Oberlehrers Tr. Strecker einmal offen und ehrlich, aber auch furchtlos besprochen wird.
Ein Beamter.
Die heslische Wahlkreisemteilung im neuen hessischen Wahlgesetz.
Die neue Einteilung der ländlichen Wahlkreise in Hessen bildet bekanntlich den dritten der zur Wahlrechtsvorlage gehörigen Gesetzentwürfe und zugleich die letzte schwierige Ausgabe, welche die zweite Kammer behufs Einführung des direkten Landtagswahlrechts zu bewältigen hatte. In welcher Weise diese Lösung erfolgt ist, hat der Leser aus den jüngsten Kammerverhandlungen ersehen. Im AnsWluß da- , ran wird es nun von einigem Interesse sein, über das We- ! sen und die einzelnen Besttmmungen der ganzen Wahllreis- eintcilung noch etwas Näheres zu erfahren.
In dem Gesetzentwurf, betreffend die Landstände, der neben dem Entwurf über die Verfassungsänderung in den beiden Artikeln 67 und 75 im vorigen Herbst von der Zweiten Kammer verabschiedet worden ist, war die Bestimmung getroffen, daß die Zahl der Mandate von 50 auf 58 erhöht und darnach sowohl die fünf größeren Städte, wie die Landkreise der drei Provinzen um je einen Abgeordneten vermehrt werden. Es haben also in Zukunst Darmstadt und Mainz je drei, Offenbach, Worms und Gießen je zwei Abgeordnete zu wählen, während die drei privilegierten kleinen Städte Alsfeld, Bingen und Friedberg ihren bisherigen besonderen Vertreter beibehalten. Man mag über die Berechtigung der Privilegien dieser Städte denken, wie man will — an der Tatsache, daß durch ihre Beibehaltung, gegen die sich in der Kammer auch von der linken Seite kein wesentlicher Widerspruch erhoben hat, das Prinzip des allgemeinen gleichen Wahlrechts eine nicht unerhebliche Einschränkung erfährt, wird man nicht vorbeikommen. Es bleibt im neuen Wahlgesetz die Tatsache bestehen, daß den 4613 Einwohnern von Alsseld, den 8835 Einwohnern von Friedberg und den 9953 Einwohnern von Bingen dieselben Rechte zugestanden werden, wie den durchschnittlich mehr als 26 000 Einwohnern der größeren Städte und den rund 20 000 Einwohnern der ländlichen Wahlkreise.
Ueber die Wahlkreiseinteilung in den genannten acht Städten wird im Arttkel 19 des Gesetzes über die Land - stände bestimmt, daß diejenigen Städte, welche mehr als einen Abgeordneten zu wählen haben, für die Wahl in so viel Kreise eingeteilt werden, als Abgeordnete zu wählen sind; in jedem Wahlkreis wird ein Abgeordneter gewählt. Tie Wahlkreise müssen je ein zusammenhängendes Ganzes bilden und eine annähernd gleich große Zahl von Einwohnern enthalten. Tie Abgrenzung dieser Wahlkreise erfolgt im Wege der Verordnung, nachdem die städttsche Vertretung ’ hierüber gehört ist. — Es mag bei dieser Gelegenheit da- I ran erinnert werden, daß die Mehrheit des Gesetzgebungs- ! ausschusses bei der Beratung des Gesetzentwurfs im Plenum beantragt hatte, diese Bestimmungen des Attikel 19 zu streichen und dafür folgenden Passus zu setzen: „Die Wahlen der Abgeordneten der Städte Tarmstadt, Mainz, i Offenbach, Worms und Gießen erfolgen nach den Grund-