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Gießener Jettnng

Vezugspreis 40 pfg. monatlich vorauszahlbar, vierteljährlich 1,20 Mt., durch die Post 1,50 Mk. frei ins Haus. — Erscheint Dienstags, Donnerstags und Samstags. — Zwei Extrabeilagen: „Humoristische Blätter" und die „Neue Lesehalle", liegen wöchentlich einmal gratis bei. — Redaktion: Seltersweg 83. - Für Aufbewahrung oder Rücksendung nicht verlangter Manuskripte wird nicht garantiert.

Enthält alle amtl. Bekanntmachungen

der Großherzoglichen

Bürgermeisterei

sowie vieler anderer

des Großherzoglichen

Polizei-Amtes

Behörden Gberheffens

Expedition: Seltersweg 85

Telephon: Nr. 362.

Truck und Verlag der Gießener Berlagsdructerci (Albin Klein).

Anzeigenpreis 15 pfg

die 44 mm breite Peritzeile oder deren Raum, auSwärtS 20 Pfg.; die 90 mm breite Petitzeile im Re k l a m e te i l 50 Pfg., auswärts 60 Pfg.; Tabellen mit 50^ o Aufschlag. Extrabeilagen werden nach Gewicht und Größe berechnet. Rabatt kommt bei Ueberschreitung deS ZahlungS- zieles (30 Tage), bei gerichtlicher Beitreibung oder bei Konkurs in Wegfall Playvorschriften ohneBerbindlichkeit.

Telephon: Nr. 362.

Nr. 136

Dienstag, 18. Oktober 1910

21. Jayrg.

Amtliche Bekanntmachungen.

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Bekanntmachung.

Wiederholt hat das Reichsgericht die Verpflichtung der Eigentümer von Grundstücken festgesteltt, die Toreinfahrten, Höfe, Hausflure, Gänge und Treppen, sofern und solange dieselben jedermann zugänglich sind, während der Dunkel­heit so ausreichend zu beleuchten, daß die daselbst verkehr­enden Personen der Gefahr der Beschädigung nicht ausge­setzt sind.

Die gleiche Verpflichtung liegt namentlich auch den Jn- habcrn von Fabriken, gewerblichen Anstalten und Arbeits­stätten, von Vergnügungs-, Versammlungs- und Schank - ft ölten (letzteren insbesondere auch hinsichtlich der Bedürf­nisanstalten) ob.

Pflichtwidrige Unterlassung der Beleuchtung würde, falls hierdurch jemand zu Schaden klommen sollte, die Entschä- digungspflicht, sowie die strafrechtliche Verantwortlichkeit be­gründen.

Gießen, den 12. Oktober 1910.

Großherzog l. P o l i z e i a m 1.

Gebhardt.

Bekanntmachung.

Belr.: Ausführung des Gesetzes, die polizeiliche Beaufsich- tigung von Mietwohnungen und Schlafstellen be­treffend, vom 1. Juli 1893.

Die durch die nachgenannten Bestimmungen des Ge­setzes vom 1. Juli 1893 vorgeschriebene Anmeldung von Mietwohnungen, Schlafräumen und Sd la fstel l en oder von Aenderungen inder Person des Mieters oder Vermieters wird in vielen Fälle unterlassen.

Anzeigeformulare sind aus unserem Meldebureau er­hältlich.

Gleichzeitig machen wir daraus aufmerksam, daß Be- strasung erfolgt, falks bei den demnächst stattfindenden Re­visionen der Mietwohnungen 2C. die Unterlassung von An­meldungen festgesteltt wird.

Gießen, den 10. Oktober 1910.

Grobherzogliches P o l i z e i a m r.

Gebhardt.

Die Flrischnot.

Die Obermeister der Württembergischen Fleischer-Inn­ungen haben beschlossen, die Reichs- und Landesregierung zu bitten, 1. daß unverzüglich die Zölle aus Schlachtvieh und Futtermittel herabgesetzt, die Quarantäne-Vor­schriften möglichst erleichtert und das Vieheinsuhrverbot wie­der aufgehoben werde, 2. daß die Landwirt schast zu vermehrter Viehzucht und Viehhaltung ver­anlaßt und insbesondere bei Verpachtung von Staatsdo­mänen ein entsprechender Viehbestand verlangt werde, 3. daß die Bahnfrachtsätze für Schlacht- und Zucht­vieh herabgesetzt werden, und 4. daß auf mäßige Schlachtgebühren in den Gemeindeschlachthäusern und aus Uebernahme der Beschaugebühren auf Staats- und Gemein- be[affcn hingewirkt werde.

Ein von rund 70 Obermeistern besuchter Obermeister- tag der sächsischen Fleischer-Jnnungsobermeister fand in Dresden statt. Es kam die Vieh- und Fleischteuerung zur Sprache. Der Vorsitzende, Obermeister Nietzschmann-Leip­zig führte u. a. aus: „Die Audienz unseres Verbandsvor­standes beim preußischen Landwirtschaftsminister hat nichts geholfen, und die Aeußerung des Ministers aus unsere Vor­stellungen müssen wir gerade als eine Verhöhnung ansehen. Wir tonnen nur unsere Verwunderung darüber ausdrücken, daß an amtlicher Stelle über einen von der ganzen Bevöl­kerung anerkannten Uebelstand nicht richtiger geurteilt wird. Wir protestieren mit aller Energie gegen die Haltung der Reichsregierung und erwarten, daß sie endlich einmal an­dere Wege einschlagt."

Devolution in Portugal.

Die Wogen der revolutionären Bewegung in Portu­gal beginnen sich allgemach zu glätten, und hier) und da sind in dem Chaos bereits Ansätze zu einer neuen Ordnung der Dinge, welche die bisherige Unordnung ablösen soll, zu erkennen. Eine endgültige Klärung des neuen Kursus wird erst dann erfolgen können, wenn der Zusammentritt der Na-

Artikel 4.

Anzeigepflicht der Vermieter.

Derjenige, für dessen Rechnung eine Wohnung erstmals vermietet wird, oder dessen Vertreter ist verpflichtet, hier­von vor dem Einzuge des Mieter der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen, wenn entweder

1. die Mietwohnung (einschließlich der Küche und aus­schließlich solcher Räume, die in Aftermiete gegeben oder von anderen Personen regelmäßig mitbenutzt werden) aus drei oder weniger Räumen besteht, oder

2. Kellergeschosse oder nicht unterkellerte Räume, deren Fußboden nicht mindestens 0,25 Meter über Erde gelegen ist, oder

3. unmittelbar unter Dach (ohne Zwischendecke) befind­liche Räume zum Wohnen vermietet werden sollen.

Die Anzeige muß Auskunft geben über:

â) den Eigentümer, sowie die Lage des Hauses nach Straße und Nummer,

b) die Lage der Wohnung (ob im Haupt- oder Neben­gebäude und in welchem Stockwerk),

c) die Anzahl und Bestimmung der Räume,

d) den Beruf des Mieters, sein Verhältnis zu den in seiner Hausgemeinschaft befindlichen Personen, so­wie Namen und Alter derselben.

Die Vermieter sogenannter möblierter Wohnungen sind von dieser Anzeigepflicht befreit, wenn und solange der Miet­preis für das Zimmer den Betrag von monatlich acht Mark überschreitet.

Artikel 5.

Der Ortspolizeibehörde ist ferner binnen einer Woche Anzeige zu machen, wenn in der Person des Vermieters oder Mieters einer Wohnung der im Arttkel 4 bezeichneten Art eine Aenderung eintritt, oder wenn durch Verminder­ung der Zahl der Mieträume oder durch Aftervermielung die Wohnung nachträglich anzeigepflichtig wird.

Die Anzeigepflicht trifft bei Aenderungen in der Per­son des Vermieters den neuen Vermieter.

Bei Aenderungen in der Person des Mieters sind zu­gleich die im vorigen Artikel unter d vorgeschriebenen An­gaben zu machen.

Artikel 6.

Wer dritten, nicht zu seiner Familie gehörigen Perso­nen Schlafstellen, mit oder ohne Berechtigung zum Aufent-

tionalversammlung erfolgt ist. Darüber kann freilich schon jetzt faum mehr ein Zweifel bestehen, wenn auch König Ma­nuel sich zu einem ausdrücklichen Verzicht auf die Krone nicht bereit gefunden hat, daß die Rolle der Dynastie Sach- sen-Koburg-Gotha-Braganza in Portugal ausgespielt ist. , König Manuel werden sein persönlicher Besitz, seine Klei­der undt sonstigen Effekten zugestellt werden. Die Kunst - schätze in den königlichen Palästen aber sollen verkauft und der Erlös zur Tilgung der Schulden der königlichen Fa­milie verwendet werden. Der Grundbesitz der letzteren wird auf etwa zehn Millionen Mark geschätzt, ein Teil der Ein­nahmen aus diesem Besitz soll dem König bleiben. — Die königliche Familie wurde für alle Zeiten, Joao Franco, der Diktator unter dem ermordeten König Carlos, auf Le­benszeit aus Portugal verbannt. Franco, der inzwischen nach Madrid übergesiedelt ist, hat bereits seine Naturalisa­tion in Spanien nachgesucht.

König Manuel und Königin Amelia sind am Sonntag nach England abgereist, Königin Pia nach Italien. Um 2% Uhr verließ Königin Pia das Palais. Im Gefolge der Kö­nigin befand sich Marauis Unghao^ Um 4 Uhr nachmit­tags begab sich König Manuel mit seiner Mutter und dem Jnfanlen zur Anlegestelle der englischen Königsjacht „Vik­toria and Albert", die direkt nach Portsmouth in See ging.

Streik der ftanMschen Eisenbahner.

Sosweit die vorliegenden Nachrichten erkennen lassen, hat der Ausstand in den letzten Tagen weiter nachgelassen. Die Bewegung ist somit als gescheitert zu betrachten. Ter Aufruf des nationalen Ausschusses der Eisenbahner zum all­gemeinen Ausstand, der am Freitag seine eigentliche Wirk­ung hätte zeigen müssen, hat außerhalb der beiden Aus- ftandszentren, der Weftbahn und der Nordbahn, bei den übrigen Bahngesellschaften nur eine sporadische Wirkung erzielt. Hier und da hat in der Provinz der Aufruf in Verhandlungen und Beschlüssen Widerhall gefunden, aber ganz zweifelsohne ist ihm nicht diejenige tatsächliche Folge geleistet worden, welche die Lage noch) lritifcher gestaltet hätte. Im Gegenteil bringt dieser Mißerfolg des Aufrufs | die Ausständigen der Westbahn und Nordbahn in die Lage,

hatt über Tag, vermietet, hat hiervon vor Beginn der Miel­benutzung der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen.

Die Anzeige muß Auskunft geben über

a) Lage des Hauses nach Straße und Nummer, sowie über den Vermieter,

b) Lage, Länge, Breite und Höhe der zu Schlafstellen bestimmten Räume,

c) die Anzahl der in jedem einzelnen Raume vorhan­denen Schlafstellen.

Von jedem Wechsel in der Person des Vermieters der Schlafstellen hat der neue Vermieter der Polizeibehörde binnen einer Woche Anzeige zu machen.

Artikel 11.

Mit Geldstrafe bis zu 30 Mark wird bestraft, wer die nach Artikel 4—6 vorgeschriebenen Anzeigen zu machen un­terläßt oder in diesen Anzeigen wissentlich unrichtige An­gaben macht.

Bekanntmachung.

Belr.: Volkszählung am 1. Dezember 1910.

Am 1. Dezember 1910 ist im Deutschen Reiche eine Volkszählung vorzunehmen. Die erforderlichen Erhebungen sollen wieder durch Zählungskommissionen unter Heranzieh­ung von Zählern erfolgen. Wir ersuchen diejenigen Per - sonen, die das Amt eines Zählers, sei es unentgeltlich, sei es gegen Bezahlung, übernehmen wollen, sich bis späte - stens 1. November l. Js. in der Zeit von vormittags 8 bis 1 Uhr nachmittags auf unserem Meldebureau,, Weiden­gasse Nr. 5, Zimmer 6, zu melden.

Gießen, den 15. Oktober 1910.

G r o ß h. Polizeiamt. Gebhardt.

Bekanntmachung.

Der nördliche Feldweg zwischen Hohleichweg und Lei­nenpfad wird wegen Kanalifationsarbeiten vom 19. d. M. ab bis auf weiteres gesperrt.

Gießen, den 17. Oktober 1910.

Großherzogliche Bürgermeisterei.

Mecum.

ihren Ausstand allein auszufechten. Tas aber werden sie ohne die Hilfe der anderen kaum vermögen. Die ganze Be­wegung gleicht einem Heer, in dem es zwar mächtig gärt, dem es aber sowohl in seinen Führern an dem nötigen Vertrauen und der nötigen Kampfeslust fehlt, und diesem Mangel werden auch die Politiker der sozialistischen Par­teien schwerlich abhelsen, die sich jetzt mit einem großen Ausruf an ihr Volk wenden, um es zu einer öffentlichen Versammlung einzuberufen, die der Ausstandsbewegung die ihr noch fehlende innere moralische Durchschlagskraft ein­geben soll. Der Ausstandsaüsschuß selbst hat an den Mi­nisterpräsidenten ein Schreiben gerichtet, worin er seiner Be­reitwilligkeit zu Verhandlungen Ausdruck gibt. Der Mini- sterpräsidenh hat dem Schreiben gegenüber seinen alten Standpunkt behauptet, wonach er nur zu Vermittlungen mit den Gesellschaften bereit ist. Wie die Dinge liegen, spricht alles dafür, daß die sozialdemokratischen Regisseure der Be­wegung eine glänzende Niederlage erlitten haben.

Die Eisenbahndirettoren erklärten beim Empfange beim Minister der öffentlichen Arbeiten Millerand, daß den Be­amten und Arbeitern aller Eisenbahnnetze, soweit sie in Paris ansässig sind, spätestens am 1. Januar 1911 ein Min­destgehalt von 5 Francs für jeden Tag, an dem sie Dienst getan haben, bewilligt werde. Tas Eisenbahnpersonal ist von dieser Aufbesserung benachrichttgt worden.

Zum Zarenbesuch in Friedberg.

Der Zar, der Großherzog, Prinzessin Heinrich v. Preu -ßen, Prinz Waldemar, die vier jugendlichen Großfürstin­nen des russischen Kaiserhauses besuchten am Freitag den Tennisplatz in Bad-Nauheim. Prinz Heinrich von Preu­ßen hatte den Herrschaften das Geleite gegeben, beteiligte sich aber nicht am Spiel, sondern fuhr zum Golfplatz. In dem Tennis-Cafel wurde der Tee von den Fürstlichkeiten eingenommen.

Der Zar traf am Samstag, nachmittags 3 Uhr, in Be­gleitung der vier Großfürstinnen-Töchier, des Großherzogs, des Prinzen und Prinzessin Heinrich von Preußen u. deren Sühnen, den Prinzen Waldemar und Sigismund, zum 2.