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Gießener Ieitnng

Bezugspreis 40 Pfg. monatlich vorauszahlbar, vierteljährlich 1/20 Mk., durch die Post

1,50 Mk. frei inS Haus. — Erscheint Dienstags, Donnerstags usb Samstags. — Zwei Extrabeilagen: „Humoristische Blätter" und die „Neue Lesehalle", liegen wöchentlich einmal gratis bei. — Redaktion: SelterSivcg 83. - Für Aufbewahrung oder Rücksendung nicht verlangter Manuskripte wird nicht garantiert.

Telephon: 91 r. 362.

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Nr. 107.

Bekanntmachung.

Das Schulgeld der Realschule der Höheren und Erwei­terten Mädchenschule und der Gpmnasialvorschule für das 2. Vierteljahr 1910 kann innerhalb der nächsten 10 Tagen noch ohne Mahntosten bezahlt werden.

Gießen, den 8. August 1910. »

Stadtkasse Gießen.

Mäser.

und Vorratshl ânhandlung

an d. Ezp. d. s

Bekanntmachung.

Die Stadtvcrordnetcn-Versammlung hat durch Beschluß vom 14. Juli 1910 für die Sandgasse zwischen Neustadt und Kirchstraße einen Bausluchtlinienplan ausgestellt. Ter selbe liegt bis zum 25. d. Mts. bei unserem Tiefbauami zur Einsicht offen. Einwendungen dagegen sind binnen der gleichen Frist bei Meidung des Ausschlusses bei uns vorzubringen.

Gießen, den 8. August 1910.

Bürgermeisterei Gießen.

Misstraue) »d 5-7 Uhr. enkranlen und; anten.

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in MM

Bekanntmachung.

Die Stadwer'vvdnetenvcrsamml^ng hat durch Bvschluß vom 21. Juli d. Js. für das Gebiet nordöstlich der Ost- anlage zwischen dem Weg nach dem Philofophenwald und Wicscnstraße einen Bebauungsplan ausgestellt und soll dazu der folgende Nachtrag zum Ortsbaustatut für die Stadt Gie­ßen erlassen werden.

Bebauungsplan und Nachtrag zur Ortsbausatzung lie­gen bis zum 25. d. Mts. bei unserem Tiefbauami zur Ein­sicht offen.

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von Anstâ

Volt.

Einwendungen dagegen sind binnen der gleichen Frist Mcidung des Ausschlusses bei uns vorzubringen.

Gießen, den 8. August 1910.

Bürgermeisterei Gießen.

Ortsbausatzung.

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20, die

Auf Grund der Bestimmungen in Artikel 2, 10, -13, 29, 37, 44 und 59 des Gesetzes vom 30. April 1881, allgemeine Bauordnung betr. und in § 3—5, 7, 9, 66 und 78 der Verordnung vom 1. Februar 1882 die Aus­führung der allgemeinen Bauordnung betr., wird auf Be­schluß der Stadwerordneten-Versammlung, nach Anhörung des Oberbürgermeisters und Begutachtung durch den Kreis­ausschuß mit GenclMigung Großherzogl'ichen Ministeriums des Innern bom . . . . zu Nr. M. d. I.....zu dem Be­bauungsplan für das Gebiet nordöstlich der Ostanlage zwi­schen Weg nach dem Philosophenwald und Wiesenstraße fol­gender Nachtrag zu dem Ortsbaustatut für die Stadt Gie­ßen erlassen, der sofort in Kraft tritt.

§ 1.

Gewerbebetriebe, die durch schädliche Tünste, starken Rauch oder ungewöhnliches Geräusch Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Umgebung herbeiführen, sind verboten. — Art. 29 allgemeine Bauordnung und § 5 der Ausführungsverordnung zur allgemeinen Bauordnung.

§ 2.

Für das an den Straßen AB, BC und AT belegene Gebiet wird offene Bauweise vorgeschrieben und bestimmt:

a) Jeder Bauplatz muß eine Größe von mindestens 600 Quadratmetern haben. — Art. 13 allgemeine Bau ordnung.

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Büro

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Die Strafprontz-Grdnung.

Wie die ständige Kommission zur Beratung einer neuen Rcichsvcrsicherungsordnung, so ist jetzt die ebenfalls stän­dige Kommission, die mit der Durchsicht unserer Strafge- richlsr^rfassung und unseres Strafverfahrens betraut ist, für zwei Monate in die Ferien gegangen. Anders als die erste Kommission hat die Strafprozeßkommission bereits den größten und wichtigsten Teil ihrer Aufgabe erledigt, wenig­stens was das Verfahren betrifft. Die Strafgerichts- Verfassung, als die unangenehmste Arbeit, hat man für den Schluß zurückgestellt. Es ist nicht ausgeschlossen, daß fid) erst bei dieser Gelegenheit die größten Schwierig­keiten ergeben werden, da sie eine Stellungnahme zu den heilten Fragen der Laicnbeteiligung an der Rechtsprechung, der Schwurgerichtsverfassung und der Berufung gegen die Urteile der Strafkammern erheischt. Bisher sind nur zwei ; Fragen von derselben grundsätzlichen Wichtigkeit zu ent- , scheiden gewesen, einmal, ob, in welchem Umfange, und mit welchen Garantien das heute herrschende „Legalitäts- Prinzip", das die unbedingte «Strafverfolgung aller straf­baren Handlungen zur Pflicht macht, durch das „Opporlu- nitälspNnzip", das ein freies Ermessen gestattet, ersetzt wer­den kann, und zweitens: ob die Voruntersuchung, wie sie eöNe wesentliche Einrichtung unseres heutigen Strafverfah­rens bildet, beizubehalten und nicht vielmehr ein reines Anklagevcrsahrcn mit den beiden Parteien des Anklägers I Und Angeklagten, das sich vor dem sich passiv verhaltenden Richter ausbaut, bei uns einzuführen ist.

Die Regierungsvorlage ist schon lange bekannt. Son­derliche Begeisteruna hat sic nirgendwo hervorgerufen. Nach ihrer ganzen Grundlage konnte sie das auch nicht, denn sie hât sich der Meinung angeschlossen, daß unser Strafverfah­ren im allgemeinen ein gutes und Zweckmäßiges Gesetz sei und es daher nur ihre Aufgabe sein könne, im einzelnen zu bessern, zu streichen und zu ergänzen. In der wichtig sten Frage, ob die Voruntersuchung beizubehalten sei, hat sie jede grundlegende Aenderung von der Hand gewiesen imd sich mit einer Erweiterung der Rechte des Angeklag-

Enthält alle amtt. Bekanntmachungen

der Großherzoglichen

Bürgermeisterei

sowie vieler anderer

des Großherzoglichen

Polizei-Amtes

Behörden ©betreffend

Expedition: Sehersweg 85.

Truck und Verlag der Giessener VcrlagSdruckcrci (Albin Klein).

Donnerstag, 11. August 1910

Amtliche Aekanntmachungen

b) Tic Gebäude dürfen mit dem Tachgesims nicht mehr als 10 Meter über dem Bürgersteig sich erheben; oberhalb dieser Höhe dürfen die Tücher eine Neigung von 45 Grad gegen die Wagrechte nicht übersteigen. — Art. 59 A. B.-O. und § 78 Ausführungsverordnung zur allgemeinen Bau ordnung.

c) Tie Grundstücke dürfen nur zur Hälfte ihrer Ge samtfläche bebaut werden. Außer den Vorderhäusern sind nur zu diesen gehörige, nicht gewerbsmäßig zu benutzende Stallungen, Remisen und Kutscherwohnungen gestattet. Die Errichtung anderer Neben- oder Hintergebäude ist verboten. — Art. 37, 59 allgemeine Bauordnung und § 78 Aus­führungsverordnung zur allgemeinen Baulordnung.

d) Die Gebäude müssen von den Nachbargrenzen und von anderen Gebäuden auf demselben Grundstück mindestens 6 Meter entfernt sein. Jedoch sind an der Straße BC Doppelhäuser mit gemeinschaftlicher Brandmauer oder Schei­

demauer und 78 nung.

§ 3.

Tie Nordostseite der Straße AB ist von der Bebauung ausgeschlossen. — Art. 13 der allgemeinen Bauordnung.

§ 4.

Abweichend von den Vorschriften in § § 7 und 8 des Ortsbaustaluts wird bestimmt, daß an den bei A nach WoTbivcftcn und bei B nach Süd osten abzweigenden Stra­ßen nur die Eckgrundstücke bebaut werden dürfen. Die Be­bauung dieser Eckgrundstücke ist nur auf eine Tiefe von 20 Meter, von den Baufluchtlinien der Straßen AD und BC aus gemessen, gestattet. Die (Sdgnmbftüde dürfen einen Ausgang nach den abzweigenden Straßen vorerst nicht er halten. — Art. 20 der allgemeinen Bauordnung.

§ 5.

Abweichend von der Bestimmung in § 18 des Orts- baustatuts vom 6. Juli 1888 kann mit besonderer Geneh­migung der Stadtverordneten-Versammlung die Ausführung der Umfassungswände oberhalb des Erdgeschosses in Holz- fachwert gestattet werden, wenn die Gefache mindestens 12 Zentimeter stark mit Ziegel- oder Schwemmsteinen ausge mauert werden. Die Schwemmsteinmauerung muß verputzt oder anderweitig verkleidet werden. — Art 44 allgemeine Bauordnung und § 66 der Ausführungsverordnung zur allgemeinen Bauordnung.

G i e ß e n, den

1910

Bürgermeisterei Gießen

Bekanntmachung.

Die Friedhöfe sind Vom 16. August bis 15. Ok­tober von morgens 6 bis abends 8 Uhr geöffnet.

Gießen, den 10. August 1910.

Bürgermeisterei.

Mecum.

Bekanntmachung.

Die Stadtverordneten-Versammlung hat durch Beschluß vom 14. Juli d. Js. für die Große Mühlgasse einen Bau fluchtlinienplan ausgestellt.

Der Bausluchtlinienplan liegt bis zum 25. d. Mts. bei unserem Tiestbauamt zur Einsicht offen.

Einwendungen dagegen sind binnen der gleichen Frist bei Meidung des Ausschlusses bei uns vorzubringen.

Gießen, den 8. August 1910.

Bürgermeisterei Gießen.

ten und seines Verteidigers begnügt. So blieb also, wie in einem Artikel der „Köln. Ztg." ausgeführt wird, für die Freunde einer Erneuerung an Haupt und Gliedern nur noch die Hoffnung aus die Kommission. Aber deren Beratun­gen und Beschlüsse dürften für jene noch in höherem Maße eine Enttäuschung gebildet haben. Tenn die Kommission hat sich ihre- Ausgabe nicht in einer Neugestaltung, son­dern nur in einer geschäftsmäßigen Durchberatung der Re­gierungsvorlage von § 1 bis § 500 gesteckt; letztere bil­det die Richtlinie, von der nicht erheblich abgewichen wird. Ebenso ist über die Kardinalftage, ob die Voruntersuchung beizubehalten sei, keine Besprechung bekannt geworden. Man hat sic, als mân an den betreffenden Paragraphen kam, gemäß dem Vorschlag der Borlage beibehällen. Die Re - gierung aber darf sich diese Arbeitsmethode der Kommission nen füglich als Erfolg anrechnen.

Von den Verbesserungen die der Regierung wie der Kommission bis jetzt u. a. zu danken sind, sei zu­nächst die Ausnahme eines Zeugnisverweigerungsrechls für Abgeordnete und Redakteure in gewissen, leichteren Straf- fälleu erwähnt. Der Gewährung eines solchen Rechts an Abgeordnete widersprachen die Regierung und die Rechte. Gleichwohl wurde es eingeführt mit Garantien dafür, daß nur Vergehungen politischen Charakters den Schutz dieser Bestimmung genießen. Ohne näher auf die Einzelheiten der Kommissionsbeschtüsse eiügehen zu wollen, sei an dieser Stelle nur noch vermerkt, daß weiter beschlossen wurde, Be­schlagnahmen und Durchsuchungen in den Diensträumen einer gesetzgebenden Versammlung nur mit Genehmigung des Vor­sitzenden der Versammlung zuzulassen. Daß die Kommission an der Voruntersuchung und der Vorbereitung der Haupt Verhandlung überhaupt die Vorlage so ziemlich unverändert übernommen hat, ist schon gesagt worden. Auch, daß sie

die Stellung des Angeklagten und seines Verteidigers in einigen Punkten gestärkt hat. Dafür hat sie aber den sehr

bemerlenswerten Ansatz der Vorlage, das englische Kreuz­verhör bei uns auf seine praktische Brauchbarkeit zu prüfen, wieder beseitigt. An der verbesserten Gestaltung der Be­stimmungen über die Untersuchungshaft gebührt' das Ver-

Anzeigenpreis 15 pfg.

die 44 mm breite Petitzeilc oder deren Raum, auswärts

20 Pfg.; die 90 mm breite Petitzeile im 9, c kl am ereil 50 Pfg., auswärts 60 Pfg.; Tabellen um 00"»Aufschlag. Extrabeilagen werden nach Geivichl und Größe berechnet. Rabatt kommt bei Ueberschreitung deSZahlungS» zieleS (30 Taget, bei gerichtlicher Beitreibung oder bei Konkurs in Wegfall Platzvorschriften ohneBerbindlichkeit.

21. Jahrg.

in

Bekanntmachung.

In der Zeit vom 30. Juli bis 6 August 1910 wurde

hiesiger Stadt

gesunden: 1 Karren und 1 Tantenschirm;

verloren: 1 Zehnmarkstück, 1 grünledernes Porte monnaie mit 20 Mark Inhalt, 1 fchwarzlcderne Tasche, Inhalt: Portemonnaie mit zirka 8 Mk., 1 Brille, 1 Paar Handschuhe und 1 Taschentuch Inhalt, 1 Portemonnaie mit 7 Ml. Inhalt und 1 goldene Brosche mit 3 Opalperlen

Tic Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände

belieben ichre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen.

Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11- 12 Uhr vormittags und 4—5 Uhr nachmittags bei unterzeichneter Behörde Zimmer Nr. 1 erfolgen.

Gießen, den 6. August 1910.

Großherzogliches P o l i z e i a m t.

Gebhardt.

Bekanntmachung.

Wegen Vornahme von Pflasterarbcitcn wird der Große Steinweg und der Eichweg von heute an bis auf weiteres für jeglichen Fuhrwerks und Radsahrvertchr gesperrt.

Gieße n, den 8. August 1910.

Großh. Polizeiami Gießen.

Gebhardt.

Bekanntmachung.

Wegen Vornahme von Pslastcrcrarbcitcn wird die Sen kenbergstraße von heute an bis aus weiteres für jeglichen Fuhrwerks- und Radfahrverkehr gesperrt.

Gießen, den 8. August 1910.

Großherzogl. P o l i z e i a m t.

Gebhardt.

Bekanntmachung

Die Lieferung von 2 0 K n a b e n a n z ü g e n (Grö ßen 7—12) für die E b e l st i f 1 u n g ist zu vergeben. An geböte mit Angabe der Preise für die einzelnen Größen sind unter Beischluß von Muster bis spätestens 20. d. Mts. beim Armenamt, Asterweg 9, einzureichen, wo auch Stoffproben eingesehen werden können.

Gießen, den 11. August 1910.

Die Armendepulation der Stadt Gießen.

Mecum.

Arbeitsvergebung.

Die L i e s e r u n g und Herstellung der Blitz­ableiter-Anlage für die Schlachthoferwei­terung soll

Montag, den 15. A u g u st d. I., vormittags 11 Uhr, öffentlich vergeben werden.

Arbeitsbeschreibungen und Bedingungen liegen bei uns zur Einsicht offen.

Angebote aus Vordruck, der daselbst erhältlich, sind bis zum genannten Termine an uns einzureichen.

Zuschlagsfrist 5 Wochen.

Gießen, den 8. August 1910.

S 1 ä d t. Hochbauamt

Gerbet.

dienst ganz der Regierung, nicht der Kommission. Ein Ver­dienst der Kommission dagegen besteht darin, die Wieder­aufnahme eines rechtskräftig geschlossenen Verfahrens auch dann aus eine falsche Zeugenaussage stützen zu dürfen, wenn diese Aussage nicht beeidigt war. Tas Verfahren gegen Jugendliche endlich ist von der Kommission in der Form angenommen worden, wie es längst von allen Seiten als dringend bezeichnet worden war. Für jugendliche soll das Opportunitätsprinzip im weitesten Umfange eingeführt wer­den. Tie Zweckmäßigkeit dieser Befreiung der Staatsan­waltschaft von den Fesseln des Verfolgungszwanges wird wohl kaum noch von jemand bestritten. Daß die Kommission die Entscheidung, auch soweit sie an sich in den Händen der Amtsanwallschaft liegen würde, dem Ersten Staatsanwalt zugewiesen hat, ist ebenfalls beachtenswert. Ein der Er­wähnung wertes Verdienst der Kommission liegt schließlich in der Annahme einer Resolution, in das zukünftige Straf­gesetzbuch die bedingte Verurteilung aufzunehmen.

Deutscher Hausvesttzertag

Braunschweig, 8. August.

In Gegenwart von Vertretern der Braunschweigischen Regierung, der Stadt Braunschweig, der Handwerks- und der Handelskammer trat heute vormittag die 32. Hauptver­sammlung des „Zemralverbandes der städtischen Haus- und Grundbesitzer Vergne" Deutschlands zusammen. TNr erste Punkt der Tagesordnung betras die Reichswertzu- Wachssteuer. Berichterstatter war Rechtsanwalt Kohl­mann lTresden), der daraus hinwies, daß die Reichswert­zuwachssteuer bereits aus der Tagung in Dresden theore- lisch behandelt worden sei. Praktische Erfahrungen gab es damals noch nicht, nur wissenschaftliche, namentlich von Professor Wagner wurde ihre Einführungsmöglichkeit er­örtert. Es hat sich nun gezeigt, daß sich zwar theoretisch verdienter und unverdienter Wertzuwachs auseinander hal-

ten läßt, aber nicht in der Praxis. Tie eigentlichen Spe­kulanten werden immer wieder durch die Maschen des Ge­setznetzes schlüpfen. Ter zweite Referent Rechtsanwalt Ber