Gießener Peilung
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T e l e p ho n: Nr. 362.
Enthält alle amtl. Bekanntmachungen
der Großherzoglichen
Bürgermeisterei
des Großherzoglichen
Polizei-Amtes
A> Behörden ©betreffens
sowie vieler anderer <
Expedition: Zeltersweg 83.
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Nr. 54. Erstes Blatt. Samstag, 9. April 1910
21. Jahrg.
Amtliche Bekanntmachungen.
Bekanntmachung
Betr.: Das Spielen in außerhessischen Lotterien.
Die Bcstinlmungen des nachstehenden Gesetzes vom 14. Februar 1906 bringen wir mit dem Anfügen erneut zur Kenntnis, daß von großen Klassenlotterien nur die Königl. Preußische Klassenlotterie im Großherzogtum Hessen zuge- lassen ist.
Im übrigen ist, abgesehen von unbedeutenderen Ausspielungen zurzeit nur der Loseverttieb von folgenden außerhessischen Lotterien im Großherzogtum erlaubt.
1. Lotterie des Vereins für Wiederherstellung der St. Lorenzkirche in Nürnberg;*)
2. Lotterie des Jnnungsausschusses der vereinigten Irrungen in Metz; *)
3. Lotterie des Stuttgarter Liederkranzes. *)
Alle übrigen Lotterien, insbesondere die Hamburger Stadtlotterie, die StgL Sächs. Landeslotterie, die Ungarische Klassenlotterie und die Dänische Koloniallotterie sind im Großherzogtum Hessen nickst zugelassen, so daß sowohl der Vertrieb der betreffenden Lose als auch das Spielen in den letztgenannten Lotterien verboten und strafbar ist.
*) Anm. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsstempcl versehene Lose gelangen. Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur ersten Klasse einer Königl. Preuß. Klassenlotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet.
Gießen, den 31. März 1910.
Großcherzogliches Polizeiamt Gießen. Reinhardt.
Gesetz, das Spiel in außerhessischen Lotterien betreffend. Vom 14. Februar 1906.
ERNST LUDWIG von Gottes Gnaden Großherzog vonHessen und bei Rhein re.
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hierdurch, wie folgt:
Artikel 1. Wer in außerhessischen Lotterien, die nicht mit staatlicher (Genehmigung im Großherzogtum zugelassen sind, spielt, wird mit Geldstrafe bis zu 600 Mark bestraft; eine nicht beizutreibende Geldstrafe ist in Haft umzuwandeln.
Artikel 2. Wer sich dem Verkauf oder der sonstigen Veräußerung eines Loses, eines Losabschnittes oder eines Anteils an einem Lose oder Losabschnitte der im Arttkel ■ 1 bezeichneten Lotterien unterzieht, insbesondere auch, wer ein Los, einen Losabschnitt oder einen Losanteil dieser Art zum Erwerb anbietet oder zur Veräußerung bereit hält, wird mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark bestraft. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher bei einem solchen Geschäft oder einer solchen Handlung als Mittelsperson mit- wirkt.
Ist die Zuwiderhandlung durch eine Person begangen, die Losehandcl gewerbsmäßig betreibt, oder bei ihm ge - werbsmäßige Hilfe leistet, oder ist sie durch öffentliches Auslegen, Ausstellen oder Aushängen oder durch Versenden eines Loses, eines Losabschnitts, eines Bezugsscheins, eines Anteilscheins, eines Angebots, einer Anzeige oder eines Lot- tericplans in eine in Hessen erscheinende Zeitung erfolgt, so tritt Geldstrafe von 100 bis 1500 Mk. ein.
Jede einzelne Verkaufs- oder Vertriebshandlung, namentlich jedes einzelne Anbieten, Bereithatten, Auslegen, Ausstellen, Aushängen, Versenden eines Loses, eines Losabschnittes, eines Bezugsscheines, eines Anteilscheines, eines Angebots, einer Anzeige oder eines Lotterieplans wird als besonders selbständiges Vergehen bestraft, auch wenn die einzelnen Handlungen Zusammenhängen und auf einen einheitlichen Vorsatz des Täters oder Teilnehmers zurückzu - führen sind.
Artikel 3. Wer, nachdem er wegen eines der im Artikel 2 bezeichneten Vergehen rechtskräftig verurteilt worden ist, abermals eine dieser Handlungen begeht, wird in den Fällen des Artikels 2 Abs. 1 mit Geldstrafe von 100 bis zu 1500 Mark, in den Fällen des Arttkels 2 Abs. 2 mit Geldstrafe von 200 bis 2000 Mark bestraft.
Artikel 4. Jeder fernere Rückfall nach vorausgegangener rechtskräftiger Verurteilung im ersten Rückfalle zieht Geldstrafe von 300 bis zu 3000 Mark nach sich.
Sitzung der Stadtverordneten Gietzeus.
Gießen, 7. April 1910.
Da sich die Tagesordnung u. a. diesmal mit dem Voranschlag für das Rechnungsjahr 1910 befaßte, zogen sich die Beratungen bis nach 8 Uhr hin: sie stellten nicht geringe Ansprüche an die einzelnen Stadtverordneten, welche nichtsdestoweniger kein Mittel unversucht ließen, das ihnen Gelegenheit gab, etwaige Mängel zu rügen. In Anbetracht der Wichtigkeit wiesen die Bänke der Stadtverordneten auch nur 2 leere Plätze auf; es fehlten entschuldigt nur die Stadtverordneten Winn und Ebel.
Punkt 1 der Tagesordnung, die sich im ganzen in 8 Punkte gliederte, waren Mitteilungen. Da, wie bereits gemeldet, die Stadt Gießen demnächst den Kaiser in ihren Bauern begrüßen wird, sah sich O.-B. Mecum veranlaßt, darauf hinzuwcisen, daß der hohe Besuch auch diesmal wieder auf eine Aufnahme rechnen kann, welche sich den früheren Empfängen wmrdig an die Seite stellen wird.
Punkt 2: Sommerfahrplan der Straßenbahn. Gegenüber dem Winterfahrplan stellt der Som -
Artikel 5. Die Bestimmungen des Artikel 3, 4 finden Anwendung, auch wenn die früheren Geldstrafen noch nicht oder nur teilweise gezahlt oder ganz oder teilweise erlassen sind; sie bleiben jedoch ausgeschlossen, wenn feit der Zahlung oder dem Erlasse der letzteren Geldstrafe oder der Verbüßung der an ihre Stelle getretenen Freiheitsstrafe bis zur Begehung der neuen Zuwiderhandlung drei Jahre ver- floffen sind.
Arttkel 6. Wer Gewinnergebnisse der im Artikel 1 bezeichneten Lotterien in einer in Hessen erscheinenden Zeitung veröffentlicht, oder durch öffentliches Auslegen, Aus - stellen oder Aushängen bekannt gibt, wird mit Geldstrafe bis zu 50 Mrkk bestraft. Gehört der Täter oder Teilnehmer zu den im Artikel 2 Abs. 2 bezeichneten Personen, so tritt Geldstrafe von 100 bis zu 600 Mark ein.
Arttkel 7. Den außerhessischen Lotterien sind alle außerhalb Hessens öffentlich veranstalteten Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Gegenstände gleich zu achten. Der Artikel 1 findet jedoch keine Anwendung, wenn der Preis des einzelnen Loses 3 Mark, einschließlich des Reichsstempels, nicht übersteigt.
Artikel 8. Die in den einleitenden Bestimmungen und im ersten Teile des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich enthaltenen Vorschriften finden auf die in dem gegenwärtigen Gesetze mit Strafe bedrohten Handlungen Anwendung, soweit nicht durch dieses Gesetz abweichende Besttmm- ungen getroffen sind.
Arttkel 9. Aus Anteilscheine von Anleihen, deren Verzinsung und Tilgung mit einer Verlosung und mit Prämien verbunden ist, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.
Artikel 10. Das vorstehende Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Staatsvertrage zwischen den Hessisch-Thüringischen Staaten und Preußen vom 17. Juni 1905 in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. Die Artikel 234, 235 des Polizeistrafgesetzes vom 30. Oktober 1855, soweit sie den Vertrieb von Losen 2C. autzerhessischer Lotterien und Ausspielungen betreffen;
2. das Gesetz, die Einführung einer staatlichen Klaffenlotterie betreffend, vom 12. August 1899.
Urkundlich unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 14. Februar 1906.
(L. S.) ERNST LUDWIG.
Ewald. Gnauth.
Bekanntmachung.
Der in der gestrigen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung festgesetzte Voranschlag der Stadt Gießen für das Rechnungsjahr 1910 (vom 1. April 1910 bis Ende März 1911), sowie die Voranschläge des Stadterweiterungsfonds, des Elektrizitätswerkes, der städt. Straßenbahn, sowie des Gas- und Wasserwerkes für dieselbe Zeit liegen nach Vorschrift des Artikels 83 der Städte Ordnung vom 9. März bis 17. April 1910 auf der Bürgermeisterei — Zimmer 15 — zur Einsicht der Beteiligten offen. Es wird dies mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß Einwendungen gegen denselben binnen gleicher Frist bei uns vorzubringen sind.
Gießen, den 8. April 1910.
Großh. Bürgermeisterei Gießen. Mecum.
Bergedung von Bauarbeiter».
Die Arbeiten und Lieferungen zur Herstellung der Hochbauten für die Pumpstation zum Wasserwerk Inheiden wie:
1. Erd- und Maurerarbeiten,
2. Steinmetzarbeiten,
3. Zimmerarbeiten,
4. Dachdeckerarbeiten (Schieferdach),
5. Spenglerarbeilen,
6. Glaserarbeiten,
7. Schreinerarbeilen,
merfahrplan der Straßenbahn eine erhebliche Verbesserung dar und verbindet mit diesem Vorzüge auch eine größere Uebersichtlichkeit. So findet die rote Linie namentlich an die am Morgen abfahrenden Arbetterzüge um 6.23 und 6.38 guten Anschluß, während auch die grüne Linie sich durch ihre Anschlüsse um 5.53, 6.08, 6.23 und 6.38 an die Morgenzüge ganz besonders unter der Wiesecker Arbeiterschaft viele Freunde erwerben dürfte. — Stadw. Gabriel: Meiner Ansicht würde sich ein 7% Minuten-Verkehr in der Zeit von 7—8 Uhr vormittags ganz gut bewähren, da er der regen Inanspruchnahme des fahrenden Publikums sicher sein dürfte. Auch die Anbringung der Hallestellenschilder läßt in mancher Hinsicht zu wünschen übrig. Verschiedene Schilder gestatten nämlich infolge ihrer großen Höhe nur schwer ein Erkennen und auch hier tut dringend Abhilfe not. — O.-B. Mecum versvrach, nach dieser Richtung hin zu wirken, konnte aber nicht den gewünschten 7% Mi- nutenvstrkehr für zweckmäßig halten, da die Sttaßenbahn doch an alle Züge Anschluß fände. — Stadtv. H a u - b a ch: Mich setzt es eigentlich in Erstaunen, daß das Haltestellenschild auf dem Lindenplatz nicht auf dem Lichtmast
' 8. Wcißbinderarbeilen,
9. Schlosserarbeilen,
10. Eisenlieferuntz,
! sollen im Wege schriftlichen Angebots in unserem Bureau, ' Bleichstraße 11, am
Mil 1 woch, den 13. April l. I., vormittags 10 Uhr, ; vergeben werden.
Die Angebotsunterlagen können während der Dienst - stunden eingesehen werden. Die Eröffnung der Angebote, die bis spätestens zum genannten Termine bei uns einzu - ! reichen sind, findet in Gegenwart der erschienenen Bieter ; statt.
Die Zuschlagsfrist beträgt 3 Wochen. Unter sämtlichen ! Anbietern bleibt freie Wahl Vorbehalten.
Gießen, den 23. März 1910.
Neubauverwaltung der Provinz Oberheffen.
Müller.
Berdmgung.
Die Lieferung des für Kabellegungen im Betriebs - jähre 1910 benötigten Lahnkieses wird hiermit erneut ausgeschrieben. Die Bedingungen sind in dem Amtszimmer der unterzeichneten Verwaltung während der DiensL- stunden einzusehen.
Angebote unter Benutzung der daselbst erhältlichen Vordrucke sind bis zum Montag, den 11. d. Mts., mit entsprechender Ausschrift versehen, an genannter Stelle einzureichen.
Gießen, den 8. April 1910.
Elektrizitätswerk und Straßenbahn der Stadt Gießen.
Stolte.
Bergevung von Cyaujsieruugsarvciten.
Die Chaussierarbeiten für die Herstellung der Feldwege hinter dem neuen Friedhof in der Lichtenau sollen Mittwoch, den 13. d. M., vorm. 10% Uhr, öffentlich vergeben werden. Die Verdingungsunterlagen liegen während der DienstfMnden bei uns zur Einsicht offen. — Angebote auf Vordruck, der daselbst erhältlich, sind spätestens bis zum vorgenannten Zeitpunkt verschlossen und mit entsprechender Aufschrift versehen an unS einzureichen.
Zufchlagssrist 4 Wochen.
Gießen, den 5. April 1910.
Städtisches £ icfbauamt.
Braubach.
Verdingung
Die Lieferung von Zenrentbandsteinen für die Neubefestigung der Lichersttaße soll
Mittwoch, den 13. d. M., vorm. 11 Uhr,
1 öffentlich vergeben werden. Die Verdingungsunterlagen liegen während der Dienststunden bei uns zur Einsicht offen. I Angebote auf Vordruck, der daselbst erhältlich, sind spätestens bis zum vorgenannten Zeitpunkt verschlossen und mit entsprechender Aufschrift versehen an uns einzureichen.
Zuschlagsfrist 4 Wochen.
Gießen, den 5. April 1910.
Städt. Tiefbauamt.
Braubach.
Bergevuttr; vorr Sryioftecarberleu.
Die Schlosserarbeiten für die Herstellung einer Einfriedigung längs der Wieseckböschung in der Alicestraße zwischen Bahnhof- und Frankfurlerftraße sollen
M i 11 w o ch, den 13. d. M., vorm. 10 Uhr, öffentlich vergeben werden. Tie Verdingungsunterlagen liegen während der Dienftstunden auf unserem Bureau zur Einsicht offen. Angebote auf Vordruck, der daselbst erhältlich, sind spätestens bis zum vorgenannten Zeitpunkt verschlossen und mit entsprechender Aufschrift versehen, an uns einzureichen.
Zufchlagssrist 4 Wochen.
Gießen, den 5. April 1910.
Städt. Tiefbauamt.
Braubach.
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Aufnahme gesunden hat, wo es ganz sicher die Augen der Fahrgäste weit eher als an seinem jetzigen Platz auf sich I lenken könnte. — Stadtv. T-r. B i e r m e r: Die schlechte
Verzinsung der grünen Linie veranlaßt mich zu dem Vorschläge, die Frühzüge nach dem Friedhof überyaupt aufzuheben, da die Wagen der grünen Linie in den Morgen - stunden so gut wie gar keine Besetzung aufweisen. In dem Wunsche der Allgemeinheit liegt ferner eine Durchführung der Wagen bis zum Schützenhaus, da das Hatten der Bahn an der Mottkestraße für die Bewohner dieser Stadtgegend eine große Belästigung bedeutet. — O.-B. Mecum: Die Stadt ist nicht in der Lage, alle Wagen bis zu dem Schü- Henhaus hinauf fahren zu lassen, da eine derartige Einrichtung auch einen neuen Wagen notwendig machen würde. — Stadtv. Grünewald schloß sich der Ansicht des Stadtv. Biermer an. — Beig. Georgi: Bezüglich der Neuan - schaffung von Wagen geht meine Ansicht dahin, daß es doch am besten ist, wenn anstatt der geplanten Anschaffung von 2 neuen Wagen nur ein einziger in Auftrag gegeben wurde. — O.-B. Mecum: Zu der Durchführung der Wagen bis zum Schützenhaus ist unbedingt allein schon ein