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Gießener Peilung

Sezugspreis 40 Pfg. monatlich vorauszahlbar, vierteljährlich 1,20 Mk., durch die Post 1M Mk. frei ins Haus. Erscheint DicnStags, Donnerstags und Samstags. Zwei Extrabeilagen: Humoristische Blätter" und dieNeue Lesehalle", ließen wöchentlich einmal gratis bei. Redaktion: Seltersweg 83. - Für Aufbewahrung oder Rücksendung nicht verlangter Manuskripte wird nicht garantiert.

T e l e p ho n: Nr. 362.

Enthält alle amtl. Bekanntmachungen

der Großherzoglichen

Bürgermeisterei

des Großherzoglichen

Polizei-Amtes

A> Behörden ©betreffens

sowie vieler anderer <

Expedition: Zeltersweg 83.

Truck und Verlag der Wietzener Verlagödruckcrci (Albin Klein).

Anzeigenpreis 15 pfg.

die 44 mm breite Petttzeile oder deren Raum, auswärts 20 Pfg.; die 90 mm breite Penible im Ne kl ameteil 50 Pfg., auswärts 60 Pfg.; Tabellen mit 50° o Aufschlag. Extrabeilagen werden nach Gewicht und Größe berechnet. Rabatt kommt bei Überschreitung deSZahlungö- zieleS (30 Tage), bei gerichtlicher Beitreibung oder bei Konkurs in Wegfall Platzvorschrifteu ohneBerbindlichkeit.

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Nr. 54. Erstes Blatt. Samstag, 9. April 1910

21. Jahrg.

Amtliche Bekanntmachungen.

Bekanntmachung

Betr.: Das Spielen in außerhessischen Lotterien.

Die Bcstinlmungen des nachstehenden Gesetzes vom 14. Februar 1906 bringen wir mit dem Anfügen erneut zur Kenntnis, daß von großen Klassenlotterien nur die Königl. Preußische Klassenlotterie im Großherzogtum Hessen zuge- lassen ist.

Im übrigen ist, abgesehen von unbedeutenderen Aus­spielungen zurzeit nur der Loseverttieb von folgenden außerhessischen Lotterien im Großherzogtum erlaubt.

1. Lotterie des Vereins für Wiederherstellung der St. Lorenzkirche in Nürnberg;*)

2. Lotterie des Jnnungsausschusses der vereinigten Irr­ungen in Metz; *)

3. Lotterie des Stuttgarter Liederkranzes. *)

Alle übrigen Lotterien, insbesondere die Hamburger Stadtlotterie, die StgL Sächs. Landeslotterie, die Ungari­sche Klassenlotterie und die Dänische Koloniallotterie sind im Großherzogtum Hessen nickst zugelassen, so daß sowohl der Vertrieb der betreffenden Lose als auch das Spielen in den letztgenannten Lotterien verboten und strafbar ist.

*) Anm. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsstempcl versehene Lose gelangen. Währ­end der Zeit des Vertriebes der Lose zur ersten Klasse einer Königl. Preuß. Klassenlotterie ist Ankündigung, Aus­gabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet.

Gießen, den 31. März 1910.

Großcherzogliches Polizeiamt Gießen. Reinhardt.

Gesetz, das Spiel in außerhessischen Lotterien betreffend. Vom 14. Februar 1906.

ERNST LUDWIG von Gottes Gnaden Großherzog vonHessen und bei Rhein re.

Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hierdurch, wie folgt:

Artikel 1. Wer in außerhessischen Lotterien, die nicht mit staatlicher (Genehmigung im Großherzogtum zugelassen sind, spielt, wird mit Geldstrafe bis zu 600 Mark bestraft; eine nicht beizutreibende Geldstrafe ist in Haft umzuwan­deln.

Artikel 2. Wer sich dem Verkauf oder der sonstigen Veräußerung eines Loses, eines Losabschnittes oder eines Anteils an einem Lose oder Losabschnitte der im Arttkel 1 bezeichneten Lotterien unterzieht, insbesondere auch, wer ein Los, einen Losabschnitt oder einen Losanteil dieser Art zum Erwerb anbietet oder zur Veräußerung bereit hält, wird mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark bestraft. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher bei einem solchen Geschäft oder einer solchen Handlung als Mittelsperson mit- wirkt.

Ist die Zuwiderhandlung durch eine Person begangen, die Losehandcl gewerbsmäßig betreibt, oder bei ihm ge - werbsmäßige Hilfe leistet, oder ist sie durch öffentliches Aus­legen, Ausstellen oder Aushängen oder durch Versenden eines Loses, eines Losabschnitts, eines Bezugsscheins, eines Anteilscheins, eines Angebots, einer Anzeige oder eines Lot- tericplans in eine in Hessen erscheinende Zeitung erfolgt, so tritt Geldstrafe von 100 bis 1500 Mk. ein.

Jede einzelne Verkaufs- oder Vertriebshandlung, na­mentlich jedes einzelne Anbieten, Bereithatten, Auslegen, Ausstellen, Aushängen, Versenden eines Loses, eines Los­abschnittes, eines Bezugsscheines, eines Anteilscheines, eines Angebots, einer Anzeige oder eines Lotterieplans wird als besonders selbständiges Vergehen bestraft, auch wenn die einzelnen Handlungen Zusammenhängen und auf einen ein­heitlichen Vorsatz des Täters oder Teilnehmers zurückzu - führen sind.

Artikel 3. Wer, nachdem er wegen eines der im Ar­tikel 2 bezeichneten Vergehen rechtskräftig verurteilt worden ist, abermals eine dieser Handlungen begeht, wird in den Fällen des Artikels 2 Abs. 1 mit Geldstrafe von 100 bis zu 1500 Mark, in den Fällen des Arttkels 2 Abs. 2 mit Geldstrafe von 200 bis 2000 Mark bestraft.

Artikel 4. Jeder fernere Rückfall nach vorausgegange­ner rechtskräftiger Verurteilung im ersten Rückfalle zieht Geldstrafe von 300 bis zu 3000 Mark nach sich.

Sitzung der Stadtverordneten Gietzeus.

Gießen, 7. April 1910.

Da sich die Tagesordnung u. a. diesmal mit dem Vor­anschlag für das Rechnungsjahr 1910 befaßte, zogen sich die Beratungen bis nach 8 Uhr hin: sie stellten nicht ge­ringe Ansprüche an die einzelnen Stadtverordneten, welche nichtsdestoweniger kein Mittel unversucht ließen, das ihnen Gelegenheit gab, etwaige Mängel zu rügen. In Anbetracht der Wichtigkeit wiesen die Bänke der Stadtverordneten auch nur 2 leere Plätze auf; es fehlten entschuldigt nur die Stadt­verordneten Winn und Ebel.

Punkt 1 der Tagesordnung, die sich im ganzen in 8 Punkte gliederte, waren Mitteilungen. Da, wie be­reits gemeldet, die Stadt Gießen demnächst den Kaiser in ihren Bauern begrüßen wird, sah sich O.-B. Mecum veranlaßt, darauf hinzuwcisen, daß der hohe Besuch auch diesmal wieder auf eine Aufnahme rechnen kann, welche sich den früheren Empfängen wmrdig an die Seite stellen wird.

Punkt 2: Sommerfahrplan der Straßen­bahn. Gegenüber dem Winterfahrplan stellt der Som -

Artikel 5. Die Bestimmungen des Artikel 3, 4 finden Anwendung, auch wenn die früheren Geldstrafen noch nicht oder nur teilweise gezahlt oder ganz oder teilweise erlassen sind; sie bleiben jedoch ausgeschlossen, wenn feit der Zahl­ung oder dem Erlasse der letzteren Geldstrafe oder der Ver­büßung der an ihre Stelle getretenen Freiheitsstrafe bis zur Begehung der neuen Zuwiderhandlung drei Jahre ver- floffen sind.

Arttkel 6. Wer Gewinnergebnisse der im Artikel 1 be­zeichneten Lotterien in einer in Hessen erscheinenden Zeit­ung veröffentlicht, oder durch öffentliches Auslegen, Aus - stellen oder Aushängen bekannt gibt, wird mit Geldstrafe bis zu 50 Mrkk bestraft. Gehört der Täter oder Teilneh­mer zu den im Artikel 2 Abs. 2 bezeichneten Personen, so tritt Geldstrafe von 100 bis zu 600 Mark ein.

Arttkel 7. Den außerhessischen Lotterien sind alle außerhalb Hessens öffentlich veranstalteten Ausspielungen be­weglicher oder unbeweglicher Gegenstände gleich zu achten. Der Artikel 1 findet jedoch keine Anwendung, wenn der Preis des einzelnen Loses 3 Mark, einschließlich des Reichs­stempels, nicht übersteigt.

Artikel 8. Die in den einleitenden Bestimmungen und im ersten Teile des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich enthaltenen Vorschriften finden auf die in dem gegenwär­tigen Gesetze mit Strafe bedrohten Handlungen Anwend­ung, soweit nicht durch dieses Gesetz abweichende Besttmm- ungen getroffen sind.

Arttkel 9. Aus Anteilscheine von Anleihen, deren Ver­zinsung und Tilgung mit einer Verlosung und mit Prämien verbunden ist, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.

Artikel 10. Das vorstehende Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Staatsvertrage zwischen den Hessisch-Thüringischen Staaten und Preußen vom 17. Juni 1905 in Kraft.

Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. Die Artikel 234, 235 des Polizeistrafgesetzes vom 30. Oktober 1855, soweit sie den Vertrieb von Lo­sen 2C. autzerhessischer Lotterien und Ausspielungen betreffen;

2. das Gesetz, die Einführung einer staatlichen Klaffen­lotterie betreffend, vom 12. August 1899.

Urkundlich unserer eigenhändigen Unterschrift und bei­gedrückten Großherzoglichen Siegels.

Darmstadt, den 14. Februar 1906.

(L. S.) ERNST LUDWIG.

Ewald. Gnauth.

Bekanntmachung.

Der in der gestrigen Sitzung der Stadtverordnetenver­sammlung festgesetzte Voranschlag der Stadt Gie­ßen für das Rechnungsjahr 1910 (vom 1. April 1910 bis Ende März 1911), sowie die Voranschläge des Stadterweiterungsfonds, des Elektrizi­tätswerkes, der städt. Straßenbahn, sowie des Gas- und Wasserwerkes für dieselbe Zeit liegen nach Vorschrift des Artikels 83 der Städte Ordnung vom 9. März bis 17. April 1910 auf der Bürgermeisterei Zimmer 15 zur Einsicht der Beteiligten offen. Es wird dies mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnis ge­bracht, daß Einwendungen gegen denselben binnen gleicher Frist bei uns vorzubringen sind.

Gießen, den 8. April 1910.

Großh. Bürgermeisterei Gießen. Mecum.

Bergedung von Bauarbeiter».

Die Arbeiten und Lieferungen zur Herstellung der Hochbauten für die Pumpstation zum Wasser­werk Inheiden wie:

1. Erd- und Maurerarbeiten,

2. Steinmetzarbeiten,

3. Zimmerarbeiten,

4. Dachdeckerarbeiten (Schieferdach),

5. Spenglerarbeilen,

6. Glaserarbeiten,

7. Schreinerarbeilen,

merfahrplan der Straßenbahn eine erhebliche Verbesserung dar und verbindet mit diesem Vorzüge auch eine größere Uebersichtlichkeit. So findet die rote Linie namentlich an die am Morgen abfahrenden Arbetterzüge um 6.23 und 6.38 guten Anschluß, während auch die grüne Linie sich durch ihre Anschlüsse um 5.53, 6.08, 6.23 und 6.38 an die Mor­genzüge ganz besonders unter der Wiesecker Arbeiterschaft viele Freunde erwerben dürfte. Stadw. Gabriel: Meiner Ansicht würde sich ein 7% Minuten-Verkehr in der Zeit von 78 Uhr vormittags ganz gut bewähren, da er der regen Inanspruchnahme des fahrenden Publikums sicher sein dürfte. Auch die Anbringung der Hallestellenschilder läßt in mancher Hinsicht zu wünschen übrig. Verschiedene Schilder gestatten nämlich infolge ihrer großen Höhe nur schwer ein Erkennen und auch hier tut dringend Abhilfe not. O.-B. Mecum versvrach, nach dieser Richtung hin zu wirken, konnte aber nicht den gewünschten 7% Mi- nutenvstrkehr für zweckmäßig halten, da die Sttaßenbahn doch an alle Züge Anschluß fände. Stadtv. H a u - b a ch: Mich setzt es eigentlich in Erstaunen, daß das Hal­testellenschild auf dem Lindenplatz nicht auf dem Lichtmast

' 8. Wcißbinderarbeilen,

9. Schlosserarbeilen,

10. Eisenlieferuntz,

! sollen im Wege schriftlichen Angebots in unserem Bureau, ' Bleichstraße 11, am

Mil 1 woch, den 13. April l. I., vormittags 10 Uhr, ; vergeben werden.

Die Angebotsunterlagen können während der Dienst - stunden eingesehen werden. Die Eröffnung der Angebote, die bis spätestens zum genannten Termine bei uns einzu - ! reichen sind, findet in Gegenwart der erschienenen Bieter ; statt.

Die Zuschlagsfrist beträgt 3 Wochen. Unter sämtlichen ! Anbietern bleibt freie Wahl Vorbehalten.

Gießen, den 23. März 1910.

Neubauverwaltung der Provinz Oberheffen.

Müller.

Berdmgung.

Die Lieferung des für Kabellegungen im Betriebs - jähre 1910 benötigten Lahnkieses wird hiermit er­neut ausgeschrieben. Die Bedingungen sind in dem Amts­zimmer der unterzeichneten Verwaltung während der DiensL- stunden einzusehen.

Angebote unter Benutzung der daselbst erhältlichen Vor­drucke sind bis zum Montag, den 11. d. Mts., mit ent­sprechender Ausschrift versehen, an genannter Stelle einzu­reichen.

Gießen, den 8. April 1910.

Elektrizitätswerk und Straßenbahn der Stadt Gießen.

Stolte.

Bergevung von Cyaujsieruugsarvciten.

Die Chaussierarbeiten für die Herstellung der Feldwege hinter dem neuen Friedhof in der Lichtenau sollen Mittwoch, den 13. d. M., vorm. 10% Uhr, öffentlich vergeben werden. Die Verdingungsunterlagen lie­gen während der DienstfMnden bei uns zur Einsicht offen. Angebote auf Vordruck, der daselbst erhältlich, sind spä­testens bis zum vorgenannten Zeitpunkt verschlossen und mit entsprechender Aufschrift versehen an unS einzureichen.

Zufchlagssrist 4 Wochen.

Gießen, den 5. April 1910.

Städtisches £ icfbauamt.

Braubach.

Verdingung

Die Lieferung von Zenrentbandsteinen für die Neube­festigung der Lichersttaße soll

Mittwoch, den 13. d. M., vorm. 11 Uhr,

1 öffentlich vergeben werden. Die Verdingungsunterlagen lie­gen während der Dienststunden bei uns zur Einsicht offen. I Angebote auf Vordruck, der daselbst erhältlich, sind späte­stens bis zum vorgenannten Zeitpunkt verschlossen und mit entsprechender Aufschrift versehen an uns einzureichen.

Zuschlagsfrist 4 Wochen.

Gießen, den 5. April 1910.

Städt. Tiefbauamt.

Braubach.

Bergevuttr; vorr Sryioftecarberleu.

Die Schlosserarbeiten für die Herstellung einer Einfrie­digung längs der Wieseckböschung in der Alicestraße zwi­schen Bahnhof- und Frankfurlerftraße sollen

M i 11 w o ch, den 13. d. M., vorm. 10 Uhr, öffentlich vergeben werden. Tie Verdingungsunterlagen lie­gen während der Dienftstunden auf unserem Bureau zur Einsicht offen. Angebote auf Vordruck, der daselbst erhält­lich, sind spätestens bis zum vorgenannten Zeitpunkt ver­schlossen und mit entsprechender Aufschrift versehen, an uns einzureichen.

Zufchlagssrist 4 Wochen.

Gießen, den 5. April 1910.

Städt. Tiefbauamt.

Braubach.

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Aufnahme gesunden hat, wo es ganz sicher die Augen der Fahrgäste weit eher als an seinem jetzigen Platz auf sich I lenken könnte. Stadtv. T-r. B i e r m e r: Die schlechte

Verzinsung der grünen Linie veranlaßt mich zu dem Vor­schläge, die Frühzüge nach dem Friedhof überyaupt aufzu­heben, da die Wagen der grünen Linie in den Morgen - stunden so gut wie gar keine Besetzung aufweisen. In dem Wunsche der Allgemeinheit liegt ferner eine Durchführung der Wagen bis zum Schützenhaus, da das Hatten der Bahn an der Mottkestraße für die Bewohner dieser Stadtgegend eine große Belästigung bedeutet. O.-B. Mecum: Die Stadt ist nicht in der Lage, alle Wagen bis zu dem Schü- Henhaus hinauf fahren zu lassen, da eine derartige Einricht­ung auch einen neuen Wagen notwendig machen würde. Stadtv. Grünewald schloß sich der Ansicht des Stadtv. Biermer an. Beig. Georgi: Bezüglich der Neuan - schaffung von Wagen geht meine Ansicht dahin, daß es doch am besten ist, wenn anstatt der geplanten Anschaffung von 2 neuen Wagen nur ein einziger in Auftrag gegeben wurde. O.-B. Mecum: Zu der Durchführung der Wagen bis zum Schützenhaus ist unbedingt allein schon ein