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Tel ep ho n: Nr. 362.
Enthält alle amtl. Bekanntmachungen
der Großherzoglichen
Bürgermeisterei
sowie vieler anderer
des Großherzoglichen
Polizei-Amtes
Behörden Gberhessens
Expedition: Seltersweg 83.
Truck und Verlag der Gießener Verlagsdruckerei (Albin Klein).
Nr. 132
Samstag, 8. Oktober 1910
Amtliche Bekanntmachungen
die 44 mm breite Petitzcile oder deren Naum, auswärts 20 Pfg.; die 90 mm breite Petitzeile iin Reklametcil 50 Pfg., auswärts 60 Pfg. - Tabellen mit 50°,o Aufschlag. Extrabeilagen werden nach Gewicht und Grösse berechnet. Rabatt kommt bei Ucberschreüung desZahlungs- zicles (30 Tage), bei gerichtlicher Beitreibung oder bei Konkurs in Wegfall Playvorschriften ohne Verbindlichkeit.
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Bekanntmachung
Die nachstehenden Bestimmungen, die am 1. Oktober l. Jahres in Kraft treten, bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntnis.
Gießen, den 30. September 1910.
Grobherzogliches Polizeiamr. Gebhardt.
Die gemäß § 15 Abs. 3 der Branntweinsteuer-Befrei- uugâordnung von mir erlassenen Bestimmungen über Art und Anbringung des Verschlusses an Behältnissen des zum Kleinhandel bestimmten vollständig vergällten Branntweins werden nachstehend bekannt gegeben.
Berlin, den 18. März 1910.
Der Reichskanzler.
I. V.: Wermuth.
Bestimmungen
über Art und Anbringung des Verschlusses an Behältnissen des zum Kleinhandel bestimmten, vollständig vergällten Branntweins.
1. Vollständig vergällter Branntwein darf im Kleinhandel nur in Behältnissen von 50, 20, 10, 5 und einem Liter Raumgehalt seilgehalten werden, die verschlossen und mit einer Angabe des Alkoholgehaltes versehen sind. (§ 109 des Branntweinsteuergesetzes.)
2. Die zum Kleinhandel mit vollständig vergällten Branntwein bestimmten Behältnisse müssen so beschaffen sein, daß nach Anlegung der vorgeschriebenen Sicherung (Ziff. 3) Branntwein nur durch eine Spuren der Gewalt hinterlassende Beschädigung entnommen werden kann. Diesen An - forderungen genügen am besten Behältnisse aus Metall, Glas, Ton oder ähnlichen Stoffen. Behältnisse mit einem Raumgehalte von 20, 10, 5 oder einem Liter dürfen nur eme Oeffnung, solche mit einem Raumgehatte von 50 Liter dürfen höchstens zwei Ocffnungen haben. Die Oeffnun- gen müssen dicht verschließbar und so eingerichtet sein, daß gegen unbefugtes Einwirken auf den Inhalt eine besondere Sicherung angelegt werden kann.
3. Als Sicherung sind zulässig Draht, Schnüre, Bänder 2C. aus Metall, Gespinsten, Pappe oder anderen haltbaren Stoffen, deren Enden durch einen Metallverschluß zu- scünmcngehalten werden, an Behältnissen aus Holz auch Bleche, Scheiben oder dergleichen, die aber nicht aufzunageln, sondern auszuprassen sind. Beim Anbringen müssen diese Metall-Verschlusse, Bleche u. s. w. eine Prägung des vom Hauptamt bestimmten Kennzeichens (Ziffer 4) erhalten. Die Anbringung vorher geprägter Verschlußstücke ist nicht statthaft. Ein Lösen der Sicherung und in Sonderheit ein Abnehmen des Metallverschlusses darf ohne Hinterlassung von Spuren der Gewalt nicht möglich sein.
4. Das Kennzeichen besteht in einem großen lateinischen Buchstaben, der die Direktivbehörde, einem kleinen lateinischen Büchstaben, der das Hauptamt bezeichnet, und einer Nummer in arabischen Ziffern.
5. Jedes Behältnis muß eine nicht abwischbare, licht- und wasserbeständige Bezeichnung des Raumgehattes sowie
eine Angabe derjenigen Stärke nach Gewichtsprozenten aufweisen, welche das Alkoholometer in dem vollständig vergällten Branntwein bei 15 Grad Wärme nach Celsius an zeigt; daneben darf auch noch die Alkoholstärke in Raum- prozenten angegeben werden. Die Bezeichnung des. Raum- gehalts sowie die Angabe der Stärke kann auch auf Etiketten erfolgen, die mit Klebstoff auf den Behältnissen befestigt werden. Einer amtlichen Eichung der Behältnisse bedarf Raumgehaltsangabe sind
es nicht. Abweichungen von der zulässig:
bis
zu
einem 0/50 0,40 0,25 0,07
Liter
für Behältnisse
von
i 50 Liter Raumgehalt, 20 „
10 „
5 „ „
einem „
genutzt, um den Abnehmer des vollständig vergällten Brannt weins zu täuschen, so kann die Dircltivbchördc Dem Schuldigen die Befugnis entziehen, Behältnisse mit vollständig vergällten Branntwein mit der vorgcschriebcncn Sicherung zu versehen.
15. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Ok tober 1910 mit der Maßgabe in Geltung, daß die zum Feilhalten vollständig vergällten Branntweins vor dem 1. Oktober 1909 im Gebrauche gewesenen Behältnisse bis zum 30. September 1912 auch dann weiter benutzt merben dürfen, wenn sie der Bestimmung über den Raumgehatt (Zis fer 1) nicht entsprechen, vorausgesetzt, daß sie durch Anbringung der in Ziffer 3 vorgesehenen Sicherungen ver schlossen werden können (§ 150 des Branntweinsteuer-Ge setzes, § 15 Abs. 3 der Branntwcinsteuer-Befrciungsord - nung).
Abweichende Angaben hinsichtlich der Stärke des voll - ständig vergällten Branntweins sind zulässig bei Behält - nisten aus Holz bis zu 3 Hundertteilen, bei Behältnissen aus anderen Stoffen bis zu 1,6 Hundertteilen. Die wirkliche Stärke darf niemals hinter der in § 15 Abs. 4 der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung vorgeschriebenen Min-
Abweichende
Angaben
destgrenze zurückbleiben.
6. Wer Behältnisse der angegebenen Art mit vollständig vergälltem Branntwein für den Kleinhandel befüllt, ist verpflichtet, die Behältnisse im Anschluß an die Befüllung unter Anbringung der vorgeschriebenen Sicherungen (Ziff. 3) zu verschließen und mit einer Bezeichnung des Raumge - Halts und Angabe der Stärke des Branntweins (Ziffer 5) zu versehen.
7. Wer Behältnisse nach Ziffer 6 befüllen und verschließen will, hat dies vorher dem Hauptamt und der Ortspolizeibehörde schriftlich anzumelden und dabei den Raunr anzugeben, in dem die Behältnisse befüllt und die Sicherungen angebracht werden sollen.
8. Das Hauptamt trägt die Anmeldung in ern Verzeichnis ein, erteilt über sie eine Bescheinigung und bestimmt das Kennzeichen (Ziffer 4), das an den Verschlüssen (Ziffer 3) anzubringen ist.
9. Das Befüllen der Behältnisse darf nicht in dem Raume vorgenommen werden, in dem der Branntwein feil- gehalton wird.
10. Die Sicherungen sind anzubringen, bevor dre Behältnisse in den zum Feilhalten bestimmten Raum geschafft werden.
Wer ausweislich des Kennzerchens dre Sicherung angebracht hat, haftet für die Richtigkeit des Inhalts der Behältnisse.
11. Sicherungen, die von Beamten aus Anlaß der Nachprüfung abgenommen werden, sind durch amtliche Verschlüsse zu ersetzen, wenn derjenige, bei dem nachgeprüft wird, keine Einrichtungen besitzt, um neue Sicherungen an- zul egen. ^ Steueraufsicht regelt der § 28 der Mannt - weinsteuer-Befreiungsordnung. m _ ..
13 Zuwiderhandlungen werden nach den Vorschriften im siebenden Abschnitt des Branntweinsteuergesetzes besttaft.
14. Werden die Fehlergrenzen (Ziffer 5) absichtlich a^
Bekanntmachung.
Das bereits am 1. Oktober d. J. fällige Heugrasgeld von den städtischen Wiesen 2C vom Rechnungsjahre 1910 kann innerhalb 8 Tagen noch ohne Mahnkosten bezahlt werden.
Gießen, den 7. Oktober 1910.
S 1 adtkasse Gießen.
Mäser.
Bekanntmachung.
Die unterm 21. September 1910 ungeordnete Sperre der Sandgasse von der Neustadt bis an das Gail'sche Spritzenhaus wird hiermit ausgehoben.
Gießen, den 3. Oktober 1910.
Großherzo
} o g L P o l i z e i a m t. Gebhardt.
Bekanntmachung.
Die unterm 8. August 1910 angeordnete Sperre des Großen Steinweges und des Eichwegs wird hiermit aus gehoben.
GI i e ß e n, den 3. Oktober 1910.
Großherzogliches Polizeiami.
Gebhardt.
Bekanntmachung.
Die unterm 30. September 1910 angeordnete Sperre der Krofdorserstraße wird hiermit aufgehoben.
Gießen, den 6. Oktober 1910.
G r o ß H. P o l i z e i a m t.
Gebhardt.
Bekanntmachung.
Die unterm 20. Juli l. Js. ungeordnete Sperre der Hammstraße wird hiermit âulgehoben.
Gießen, den 6. Oktober 1910.
Großherzogliches Polizeiami. Gebhardt.
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Revolution in Portugal.
Die immer noch spärlichen Nachrichten aus Portugal lassen bis jetzt noch nicht erkennen, ob der Ausstand in Lissabon eine allgemeine Volkserhebung ist oder ob nur die Truppen und die Marine, die in und um die Hauptstadt versammelt sind, sich in Verbindung mit den Volksmassen meuternd gegen die Regierung und das Königshaus er - hoben haben. Aber wenn auch der Au,stand eine überwiegend örtliche Grundlage haben sollte, so ist bei dem geistigen und sittlichen Tiefstand des Voltes zu erwarten, daß das Schicksal der Regierung und des Landes tatsächlich auch in der Hauptstadt entschieden wird. Im besten Falle könnten vielleicht die Truppen aus den, verschiedenen Landes - gegenden noch einen Sturm auf Lissabon wagen. Aber die Aufständischen haben zu sorgfältig gearbeitet. Sie haben durch Zerschneiden der Telegraphendrähte zede MttMung nach dem Innern des Landes unmöglich gemacht und dadurch zum mindesten Zeit gewonnen, um in der Nahe des königlichen Schlosses einstweilen eine Entscheidung herbet- mführen. Nach den vorliegenden Meldungen War bic Be- Völkerung durch den glänzenden Empfang des Vertreters der brasilianischen Republik, des Marschalls Hennes da Fonseca, bereits für republikanische Kundgebungen genug end vorbereitet. Die Verschwörer fanden daher überall willige Helfer, und da ein Teil der Truppen sofort zu ihnen überging und die treu gebliebenen später folgten, fo gelang es den Republikanern, sich zum Herrn der Stadt zu machen. Der Teil der Truppen, der seinem Fabneneid treu blieb, hat den Meuterern tapfer Widerstand geleistet und erst die Waffen gestreckt, als 8000 republikanisch gesinnte Bauern in die Stadt eindrangen. Tie einzelnen Phasen
des Aufruhrs schildern solgende Nachrichten:
Lissabon, 5. Ott. Das 16. Infanterie-Regiment und die Artillerie revoltierten Dienstag früh und verließen die Kasernen. Es kam zu einem Zusammenstoß mit der Munizipalgarde. Am Nachmittag war die Lage noch unentschieden. Für die Republik hatten sich mehrere Regi- menter, zwei Kriegsschiffe und die Marinekaserne erklärt; dagegen hielten königstrcue Truppen das Zentrum der Hauptstadt besetzt; auch wird der Abmarsch der Provinz- tmppen auf die Hauptstadt, die für die Regierung fechten wollen, gemeldet. Das Schloß Necessidades wurde bom-
bardiert. „ o
Lissabon, 5. Okt. Während der Nacht von Dienstag aus Mittwoch dauerte das Gewehr- und Geschützfeuer unausgesetzt sort und verstärkte sich mit Tagesanbruch noch
mehr. Alle Zugänge zur inneren Stadt sind gesperrt. Die Aufständischen, welche in der Nähe von Avenida de Liber- dade gelagert hatten und denen man die Zugänge zum innern der Stadt durch die Avenida abschnitt, nahmen einen anderen Weg. Die aufständischen Schiffe beschießen andauernd bestimmte staatliche Gebäude, besonders das Marinearsenal. Die Zahl der Toten aus der Nacht ist groß. Allenthalben werden Rufe: „Es lebe die Republik!" laut. Nachrichten aus der Provinz kommen nicht in die Stadt. Um 11 Uhr versuchten die Aufständischen, welche oben in der Avenida de Liberdade lagerten, in die innere Stadt einzudringen, wurden aber von känigstreuen Truppen zurückgewiesen. Abends herrschte in der Stadt Ruhe. Man hört aber andauernd Geschütz- und Gewehrschüsse. Die elektrische Beleuchtung ist unterbrochen. — Der verabschiedete Admiral Carlos Reis befehligt die Aufständischen. Die Kreuzer „Adamastor" und „Sao Rafael", sowie die Matrosenkaserne Alcantara haben noch immer eine rote Fahne gehißt. Wagen vom Roten Kreuz und von der Feuerwehr sammeln allenthalben Verwundete und Tote. Die Kriegsschiffe der Aufständischen, die auf die Stadt, besonders auf die Ministerien, die die Prüca commercie umgeben, und auf das Königsschloß Necessidades feuerten, richteten großen Schaden an den Gebäuden an; auch der Turm der Kirche von Necessidades ist zerstört. Mit Ausnahme der Dörfer Barreiro und Betubal auf dem anderen Ufer des Tajo, Lissabon gegenüber, wurden Unruhen aus anderen Orten Portugals nicht gemeldet.
Lissabon, 5. Okt. Heute vormittag 8 Uhr haben die der Regierung bis dahin treu gebliebenen Truppen, die sich auf dem Ton Pedroplatze befanden, mit den Revolutionären gemeinsame Sache gemacht und sind nach der Kaserne zurückgekehrt. Die Menge brqch in Beifallskundgebungen aus und ries: „Es lebe die Republik!"
*
Die Proklamierung der Uepnklik.
Sobald die Aufftändischen sich in Lissabon behaupten zu können glaubten, riefen sie Äie Republik aus und bildeten eine provisorische Regierung, welche wie folgt zusammengesetzt ist: _ _
Th Braga, Präsidentschaft; Alfonso Co^ta, ^zuittz;
B Machado, Aeußeres; Brazilio Telles, Finanzen; Antonio Luiz Gomez, öffentliche Arbeiten; Oberst Barreto, Krieg; Antonio Jose Almeida, Inneres; Amarae Aze- vade Gomes, Marine; Zivilgouverneur von Lissabon: Enzebio Leao. Die neue aus dem Stadlhause gehißte Flagge wurde von der Feld-artillerie salutiert.
MMI— ^—^— —————— —MÉ^
Lissabon, 6. Okt. Die provisorische Regierung setzt ihre durch die Lage bedingten Maßnahmen fort. Sie hat bereits für sämtliche Provinzen die Zivilgouverneure ernannt. Der brasilianische Präsident Hermes da Fonseca machte heute in Begleitung des neuen Ministerpräsidenten Braga eine Automobilfahrt durch die Straßen von Lissabon. Die provisorische Regierung bat den fremden Ge? sandten die ProÄamatton der Republik notifiziert.
Lissabon, 7. Ott. Die Republikaner sind überzeugt, daß die Republik in ganz Portugal triumphieren wird. Der Minister des Aeußeren ist in Lissabon eingetroffen und sprach sich für die Aufrechterhaltung des Bündnisses mit England aus. Der bisherige Ministerpräsident Teixeira de Souza wurde durch einen Granatsplitter verwundet. Eine Anzahl von Offizieren wurden von den Republikanern in Haft gehalten, unter Anderen Ayres und Ornellas, Minister unter Franco. Die neue Regierung erhält immer mehr Anhänger, insbesondere erklärte sich der Kommandant der Besesttgungswerte in Lissabon für sie. Der Kriegsminister besichtigte die militärischen Posten. Ausländische Post ist seit drei Tagen nicht eingetroffen. Die erste Arbeit der neuen Regierung war die Herstellung der allgemeinen Ordnung, später sollen die Kammer- w a h l zur Genehmigung der neuen Verfassung und die Provinzial-Wasserwerk geht seiner Vollendung im Rohbau Führer der altrepublikanischen Partei, der jetzige Minister des Auswärtigen, Machado, in Aussicht genommen.
Lissabon, 7. Ott. Die Partei der dissenlierenden Progressisten löste sich aus und ihr Führer Alpoim erklärte sich für die Republik. Die Munizipalgardisten werden, obwohl sie sich für die Republik erklärten, entwaffnet. Als die Minister von der tatsächlichen Macht Besitz ergriffen hatten, stellten sich fast alle früheren Beamten wieder ein. Die Polizei wurde im Augenblick des Revolutionsausbruches aufgelöst und die Polizeiwache geplündert. Es geht das Gerücht, daß Admiral Reis, einer der Förderer der Revolution, Selbstmord verübt habe.
Lissabon, 7. Okt. Der Herzog von Oporto schiffte sich in Câscaes ein. Weinend sagte er, er verlasse mit tiefem Schmerze das Volk. Er schob die Schuld an dem Verfall der Monarchie auf den verhängnisvollen Einfluß seiner Schwägerin, der Königinmutter, und erklärte, daß es ihm nicht möglich gewesen sei, seinem Neffen liberale Ratschläge zu geben. In E r i c e i r a gingen der König und die Königinmutter an Bord. Der König verabschiedete sich mit Handschlag von der Fischereibevöllerung, doch augenscheinlich froh, mit dem Verlust der Krone davonzukommen. Die