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Gietzenee Jettung

' Hk. iZig,

Vezugspreis 40 pfg. monatlich vorauszahlbar, vierteljährlich 1,20 Mk., durch die Post 1,50 Mk. frei inS Haus. Erscheint Dienstags, Donnerstags und Samstags. Zwei Extrabeilagen: Humoristische Blätter" und dieNeue Leschallex'^, liegen wöchentlich einmal gratis bei. Redaktion: SetterSweg 83. Mr Aufbewahrung oder Rücksendung nicht verlangter Manuskripte wird nicht garantiert.

Telephon: Nr. 362.

Enthält alle amtt. Bekanntmachungen

der Großherzoglichen

Bürgermeisterei

sowie vieler anderer

des Großherzoglichen sPolizei-Amtes M Behörden Gberheffens

Expedition: Zeltersweg 85.

Truck und Verlag der Gießener Verlagödruckerei (Albin Klein).

Anzeigenpreis 15 pfg.

die 44 mm breite Pctitzeile oder deren Raum, auswärts 20 Pfg.; die 90 mm breite Pctitzeileim Reklameteil 50 Pfg., auswärts 60 Pfg.; Tabellen mit 50» o Aufschlag. Extrabeilagen werden nach Gewicht und Größe berechnet. Rabatt kommt bei Ucberschreitung deSZahlungS- zieles (30 Tage), bei gerichtlicher Beitreibung oder bei Konkurs in Wegfall Platzvorschriften ohneVerbindlichkeit.

Telephon: Nr. 362.

Nr. 131.

Donnerstag, 6. Oktober 1910

21. Jahrg.

ratze)

"7 Uhr.

n^ unb A«,

Amtliche Bekanntmachungen.

n Heilstätten.

on ^jteduRg.

Bekanntmachung.

Die nachstehenden Bestimmungen, die am 1. Oktober I. Jahres in Kraft treten, bringen wir hierdurch zur öffent­lichen Kenntnis.

Gießen, den 30. September 1910.

Großherzogliches Polizefamr.

Gebhardt.

Die gemäß § 15 Abs. 3 der Branntweinsteucr-Besrei- ungsordnung von mir erlassenen Bestimmungen über Art und Anbringung des Verschlusses an Behältnissen des zum Kleinhandel bestimmten vollständig vergällten Branntweins werden nachstehend bekannt gegeben.

Berlin, den 18. März 1910.

Der Reichskanzler.

I. V.: Wermuth.

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Bestimmungen

über Art und Anbringung des Verschlusses an Behältnissen des zum Kleinhandel bestimmten, vollständig ver­

Gießen.

)en:

md Tapezierer.

1 Fahrbarlchc. Mädchen, zwei

gällten Branntweins.

1. Vollständig vergällter Branntwein darf im Klein­handel nur in Behältnissen von 50, 20, 10, 5 und einem Eiter Raumgehalt feilgehalten werden, die verschlossen und mit einer Angabe des Alkoholgehaltes versehen sind. (§ 109 des Branntweinsteuergesetzes.)

2. Die zum Kleinbandel mit vollständig vergällten Branntwein bestimmten Behältnisse müssen so beschaffen sein, daß nach Anlegung der vorgeschriebenen Sicherung (Ziff. 3) Branntwein nur durch eine Spuren der Gewalt hinterlass­ende Beschädigung entnommen werden kann. Diesen An - sorderungen genügen am besten Behältnisse aus Metall, Glas, Ton oder ähnlichen Stoffen. Behältnisse mit einem Raumgehalte von 20, 10, 5 oder einem Liter dürfen nur e.ne Oeffnung, solche mit einem Raumgehatte von 50 Li­ter dürfen höchstens zwei Oeffnungcn haben. Die Oeffnun- gen müssen dicht verschließbar und so eingerichtet sein, daß gegen unbefugtes Einwirken auf den Inhalt eine besondere Sicherung angelegt werden kann.

10. Die Sicherungen sind anzubringen, bevor die Be­hältnisse in den zum Feilhatten bestimmten Raum geschafft werden.

Wer ausweislich des Kennzeichens die Sicherung an­gebracht hat, haftet für die Richtigkeit des Inhalts der Be- hältnisse.

11. Sicherungen, die von Beamten aus Anlaß der Nachprüfung abgenommen werden, sind durch amtliche Ver­schlüsse zu ersetzen, wenn derjenige, bei dem nachgeprüst wird, keine Einrichtungen besitzt, um neue Sicherungen an- zulegen.

12. Die Steueraufsicht regelt der § 28 der Bräunt - weinsteuer-Besreiungsordnung.

13. Zuwiderhandlungen werden nach den Vorschriften im siebenden Abschnitt des Branntweinsteuergesetzes bestraft.

14. Werden die Fehlergrenzen (Ziffer 5) absichtlich aus­genutzt, um den Abnehmer des vollständig vergällten Brannt­weins zu täuschen, so kann die Direktivbehörde dem Schul­digen die Befugnis entziehen, Behältnisse mit vollständig vergällten Branntwein mit der vorgeschriebenen Sicherung zu versehen.

15. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Ok­tober 1910 mit der Maßgabe in Geltung, daß die zum Feilhalten vollständig vergällten Branntweins vor dem 1. Ottobcr 1909 im Gebrauche gewesenen Behältnisse bis zum 30. September 1912 auch dann weiter benutzt werden dür­fen, wenn sie der Bestimmung über den Raumgehalt (Zif­fer 1) nicht entsprechen, vorausgesetzt, daß sie durch An­bringung der in Ziffer 3 vorgesehenen Sicherungen ver­schlossen werden können (§ 150 des Branntweinsteuer-Ge­setzes, § 15 Abs. 3 der Branntweinsteuer-Befreiungsord - nung).

Maschinijten, tet, 1 Kellner, Anstreicher, ein , 3 Tagiöhner, l Lausmädchen, 1 HandlungS«

3. Als Sicherung sind zulässig Draht, Schnüre, Bän­der 2c. aus Metall, Gespinsten, Pappe oder anderen halt­baren Stoffen, deren Enden durch einen Metallverschluß zu­sammengehalten werden. an Behältnissen aus Holz auch Bleche, Scheiben oder vergleichen, die aber nicht auszuna­geln, sondern auszuprasscn sind. Beim Anbringen müssen diese Metall-Verschl?sse, Bleche u. s. w. eine Prägung des vom Hauptamt bestimmten Kennzeichens (Ziffer 4) erhalten. Die Anbringung vorher geprägter Verschlutzstücke ist nicht statthaft. Ein Lösen der Sicherung und in Sonderheit ein Abnehmen des MetallvErschlusses darf ohne Hinterlassung von Spuren der Gewalt nicht möglich sein.

Bekanntmachung.

Betr.: Vollzug des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910.

Wir bringen nachstehend zur Kenntnis der Beteiligten:

1. Auszug aus dem Stellenvermittlerge- s e tz vom 2. Juni 1910,

2. den gemäß § 5 des Reichsgesetzes und 2. der Hess. Vollzugsbekanntmachung festgesetzten Gebühren­tarif für gewerbsmäßige Stellenvermittler im Kreise Gießen.

Reichsgesetz und Gebührentaris sind heute in Kraft ge­treten.

Gießen, den 1. Oktober 1910.

Großherzogl. Polizeiamt.

Gebhardt.

eingegangenen Arbellsvertrages zu verleiten.

War der Täter wegen der im Abs. 1 bezeichneten Zu­widerhandlungen rechtskräftig verurteilt worden und begeht er innerhalb 5 Jahren wiederum eine solche Zuwidcrband^ lung, so wird er mit Geldstrafe von 100 bis 600 Mark oder mit Haft bestraft.

4.

Mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft wird bestraft ein Stellenvermittler, der den Vorschriften unter 1. Abs. 4 und 2. zuwiderhandett.

Gcbührentarif

für gewerbsmäßige Stellenvermittler im Kreise Gießen, gültig ab 1. Oktober 1910.

Die Gebührentaren betragen, wenn vermittelt werden: Dienst-, Stuben und Hausmädchen), sowie sonstiges männ­liches oder weibliches Dienst- oder Hauspersonal

a) nach dem Wohnsitz des Stellenvermittlers 3 Mark,

b) nach auswärts 4 Mark,

2. Männliches oder weibliches Aushilfspersonal für be­stimmte Arbeiten oder Gelegenheiten (z. B. Servier-, Putz-, Koch-, Waschfrauen, Näherinnen): 40 Pfg.

3. Gast- und Schanlwirtschastspersonal (Kellner, Köche, Zäpfer, Büfettdamen, Köchinnen, Hausdiener, Pförtner, Kell­nerinnen), sowie alles sonstige männliche oder weibliche Personal:

a) nach dem Wohnsitz des Stellenvermittlers 2 Mark, b) nach auswärts 3 Mark.

4. Aushilfsstellen für bestimmte Arbeiten oder Gelegen­heiten der unter Nr. 3 genannten Art: 40 Pfg.

5. Gewerbliche Gehilfen: 2 Mark.

Haben beide Teile die Tätigkeit des Stellenvermittlcrs in Anspruch genommen, so ist die Gebühr je zur Hälfte von dem Arbeitgeber und bem Arbeitnehmer zu zahlen; eine entgegenstehende Vereinbarung zu Ungunsten des Ar­beitnehmers ist nichtig.

Eine Gebühr darf nur erhoben werden, wenn der Ver­trag infolge der Tätigkeit des Vermittlers zustande kommt.

Bekanntmachung.

Zu vergeben sind aufs der ElisabethSchmidl- Stiftung 4 Gaben von je 17. Mk. an bedürftige un­bescholtene unverheiratete Dienstmädchen im Alter von über 50 Jahren, und 9 desgleichen an arme Witwen.

Meldungen bis 31. Oktober 1910 beim Armenamt, Aster­weg 9.

Gießen, den 3. Oktober 1910.

Großh. Bürgermeisterei Gießen.

Keller.

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4. Das Kennzeichen besteht in einem großen lateini­schen Buchstaben, der die Tirektivbehörde, einem kleinen la­teinischen Bnchstaben, der das Hauptamt bezeichnet, und einer Nummer in arabischen Ziffern.

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MbrotMSM

5. Jedes Behältnis muß eine nicht abwischbare, licht- und wasserbeständige Bezeichnung des Raumgehattes sowie eine Angabe derjenigen Stärke nach Gewichtsprozenten aus- Weisen, welche das Alkoholometer in dem vollständig ver­gällten Branntwein bei 15 Grad Wärme nach Celsius an- $dgt; daneben darf auch noch die Alkoholstärke in Raum- prozeMen angegeben werden. Die Bezeichnung des Raum- gchatts sowie die Angabe der Stärke kann auch auf Etiket­ten erfolgen, die mit Klebstoff auf den Behältnissen befestigt werden. Einer amtlichen Eichung der Behältnisse bedarf es nicht. Abweichungen von der Raumgehaltsangabe sind Mässig:

ibs

zu

einem 0,50 04) 0,25 0,07

Liter

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Abweichende

für Behältnisse

von

50 Liter

Angaben

,/ 20

10

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einem

hinsichtlich der Stärke

Raumgehalt,

des voll -

ständig vergällten Branntweins sind zulässig bei Behält - Nissen aus Holz bis zu 3 Hundertteilen, bei Behältnissen aus anderen Stoffen bis zu 1,6 Hundertteilen. Die wirk­liche Stärke darf niemals hinter der in § 15 Abs. 4 der Branntweinsteuev-Befreiungsordnung vorgeschriebenen Min-

dcftgrenze zurückbleiben.

- 6. Wer Behältnisse der angegebenen Art mit vollstän­dig vergälltem Branntwein für den Kleinhandel befüllt, ist verpflichtet, die Behältnisse im Anschluß an die Befüllung unter Anbringung der vorgeschriebenen Sicherungen (Ziff. 3) zu verschließen und mit einer Bezeichnung des Raumge - Halts und Angabe der Stärke des Branntweins (Ziffer 5) }u versehen.

7. Wer Behältnisse nach Ziffer 6 befüllen und verschlie­ßen will, hat dies vorher dem Hauptamt und der Orts- Polizeibehörde schriftlich anzumelden und dabei den Raum anzugeben, in dem die Behältnisse befüllt und die Sicher­ungen angebracht werden sollen.

8. Das Hauptamt trägt die Anmeldung in ein Ver­zeichnis ein, erteilt über sie eine Bescheinigung und bestimmt das Kennzeichen (Ziffer 4), das an den Verschlüssen (Zif­fer 3) anzubringen ist.

9. Das Befüllen der Behältnisse darf nicht in dem Raume vorgenommen werden, in dem der Branntwein feil- gehalten wird.

Auszug aus dem Stcltenvermittlergesctzl vom 2. Juni 1910.

1.

Für die den Stellenvermittlern zukommenden Gebühren werden von der Landeszentralbehärde oder den von ihr be­zeichneten Behörden nach Anhören des Trägers des öf­fentlichen Arbeitsnachweises, von Vertretern der Stellenver­mittler, der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Taxen festgesetzt.

Eine Gebühr darf nur erhoben werden, wenn der Ver­trag infolge der Tätigkeit dss Vermittlers zustande kommt. Haben beide Teile diese Tätigkeit in Anspruch genommen, so ist die Gebühr von dem Arbeitgeber und dem Arbeitneh­mer je zur Hälfte zu zahlen; eine entgegenstehende Verein­barung zu Ungunsten des Arbeitnehmers ist nichtig.

Neben den Gebühren dürfen Vergütungen anderer Art nicht erhoben werden. Die Erstattung barer Auslagen darf nur insoweit gefordert werden, als sie auf Verlangen und nach Vereinbarung mit dem Auftraggeber verwendet und als notwendig hinreichend nachgewiesen sind.

Die Stellenvermittler sind verpflichtet, dem Stellensuch­enden vor Abschluß des Vermittlungsgeschäfts die für ihn zur Anwendung kommende Taxe mitzuteilen. Die Taxe ist in den Geschäftsräumen an einer in die Augen fallenden Stelle anzuschlagen.

Die Vorschriften des Abs. 2 gelten nicht für die Her­ausgabe von Stellen- und Vakanzenlisten.

2.

Die Stellenvermittler dürfen Dienstbücher (Gesindebü­cher), Arbeitsbücher, Zeugnisse, Ausweispapiere und sonstige Gegenstände, die aus Anlass der Stellenvermittlung in ihren Besitz gelangt sind, gegen den Willen des Eigentümers nicht zurückbehalten, insbesondere an solchen Gegenständen ein Zurückbehattungs- oder Pfandrecht nicht ausüben.

3.

Mit Geldsttafe bis zu 600 MarL oder mit Haft wird

1. Hausbedienstete (Diener, Kutscher, Wirtschafterinnen, Stützen, Kindergärtnerinnen, Kochpersonal im Haushalte, bestraft ein Stellenvermittler, der

1. den Gewerbebetrieb ohne die vorgeschriebene Erlaub­nis unternimmt oder fortsetzt,

2. seine Tätigkeit zu Anpreisungen für eigene oder fremde Gewerbebetriebe benutzt, oder den Stellensuchenden verpflichtet oder anhält, aus seinem oder einem von ihm bezeichneten (Gewerbebetrieb oder Handelsgeschäfte Waren zu entnehmen,

3. die amtlich festgesetzte Taxe überschreitet, oder sich au­ßer den taxmäßigen Gebühren Vergütungen anderer Art von dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber ge­währen oder versprechen läßt (1. Abs. 1 bis 3),

4. es unternimmt, einen Arbeitnehmer zum Bruche eines

Bekanntmachung.

Die Besitzer von Obstbäumen der Gemarkung Gießen werden hiermit ausgefordert, zur Bekämpfung der Obstbaumschädlinge sämtliche ObstbäuBe bis Mitte November gehörig abkratzen und mit Kalkmilch (gelöschtem Kalk, der mit viel Wasser verrührt ist) bestreiten zu lassen.

Gießen, den 4. Oktober 1910.

Bürgermeisterei.

_________________I. V.: Keller._________________

Bekanntmachung.

Betrifft: Das Einhalten der Tauben währ­end der Saatzeit.

Die Besitzer von Tauben werden unter Hinweis auf Artikel 39, Ziffer 2 des Feldstrasgesetzes vom 13. Juli 1904 aufgefordert, ihre Tauben wegen der Saatzeit bis 15. Oktober 1910 einzuhalten.

Diese Bekanntmachung sindet auf die Militärbrieftauben keine Anwendung.

Gießen, den 1. Oktober 1910.

Großherzogliche Bürgermeisterei.

J. V.: Keller.

Bekanntmachnng.

Die nachstehende Bekanntmachung bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis.

Gießen, den 29. September 1910.

Bürgermeisterei.

I. V.: Keller.

Bekanntmachung.

Betrifft: Landespolizeiliche Prüfung des Entwurfs der Aenderung der Anlage einer Feldbahn mit Lokomotiv- betrieb zwischen der Gail'schen Dampfziegelei und der Tonwarenfabrik zu Gießen.

Der Plan zur Aenderung der Feldbahn mit Lokomo- tivbelrieb zwischen der Gail'schen Tampfziegelei und der Tonwarensabrik zu Gießen liegt vom 29. September bis zum 6. Oktober 1910 zur Einsicht auf der Bürgermeisterei Gießen offen, woselbst Einwendungen gegen das Projekt, welche sich auf Ansprüche wegen Verlegung- und Aenderung öffentlicher Wege, An- und Zufahrten auf Grundstücken, Ein­friedigungen, Wasser- und Vorflutverhältnisse 2C. sowie die Herstellung von Schutzvorrichtungen zur Sicherung gegen die aus dem Bahnbetrieb entstehenden Gefahren und Nach - teile beziehen, bei Meidung des Ausschlußes binnen dieser Frist vorzubringen sind.

Großih. Kreitzamt Gießen.

Gießen, den 24. September 1910.

J. V.: gez. Dr. Merck.