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Gießener Jeitnng

Bezugspreis 40 pfg. monatlich vorauszahlbar, vierrolfährlich 1,20 Mk., durch die Post 1,50 Mk. frei ins Haus. — Erscheint Dienstags, Donnerstags und Samstags. — Zwei Extrabeilagen: „Humoristische Blätter" und die „Neue Lesehalle", liegen wöchentlich einmal gratis bei. — Redaktion: Seltersweg 83. — Mr Aufbewahrung oder Rücksendung nicht verlangter Manuskripte wird nicht garantiert.

Telephon: 9tr. 362.

Enthält alle amtt. Bekanntmachungen

der Gwßherzoglichen

Bürgermeisterei

sowie vieler anderer

des Großherzoglichen

^Polizei-Amtes

Behörden Gberheffens

Expedition: Seltersweg 85.

Truck und Verlag der (Siebener Verlagsdruckerei (Albin Klein).

Anzeigenpreis 15 pfg.

die 44 mm breite Petitzcilc ober deren Raum, auswärts 20 Pfg.; die 90 mm breite Petitzeile im Reklameteil 50 Pfg., auswärts 60 Pfg.; Tabellen mit 50° o Aufschlag. Extrabeilagen werden nach Gewicht und Gröhe berechnet. Rabatt kommt bet Neberschreitung desZahlungs- zicles (30 Tages, bei gerichtlicher Beitreibung ober bei Konkurs in Wegfall Platzvorschriften ohneVerbindlichkeit.

Telephon: Nr. 362.

Nr. 118

Dienstag, b. September 1910

21. Iahrg

Amtliche Aekanntmachnugen.

Lieferung von Glasbausteinen.

Die Lieferung von 70 Quadratmetern Glasbausteinen j für die Schlachthoferweiterung soll

Samstag, den 17. September d. I., vormittags 10 U h r, : öffentlich vergeben werden.

Zeichnungen, Arbeitsbeschreibung und Bedingungen lie- i gen bei uns zur Einsicht offen. Angebote auf Vordruck, der $ daselbst erhältlich, sind bis zum genannten Termin an uns 2. I einzureichen. — Zuschlagsfrist L Wochen.

Gießen, den 3. September 1910.

K Städt. Hochbauami.

o 1 Gerbet.

Vergebung von We stbiaderarbe't.

Die Herstellung des äußeren Verputzes am Wagen - schuHpen und Erweiterungsbau des Elektrizitätswerkes soll Samstag, den 10. September ds. Js., vormittags 10 U hr, öffentlich vergeben werden.

Arbeitsbeschreibung und Bedingungen liegen bei uns zur Einsicht offen. Angebote aus Vordruck, der daselbst erhält­lich, sind brs zum genannten Termin an uns einzureichen.

Gießen, den 5. September 1910.

Städtisches Hochbauamt.

Gerbet.

Bekanntmachung.

Wer für den kommenden Winter Fichtendeckrei- s e r aus den städtischen Waldungen zu beziehen wünscht, wolle dies alsbald auf der Bürgermeisterei — Zimmer 15 ; — anzeigen.

Der Preis beträgt 20 Pfg. für die Welle und ist bei der Anmeldung zu entrichten. Die Lieferung erfolgt frei vor das Haus. Weniger als 5 Wellen werden nicht abge­geben.

Zur Hekamfung des Horgmiwcsens.

Die Hess. Handwerkskammer zu Darm- ' städt hat an die gewerblichen Korporationen ihres Kam­merbezirks ein sehr zeitgemäßes Rundschreiben betr. Be - kämpfung des Borgunwesens gerichtet. Aus dem Inhalte des Schreibens heben wir die wesentlichsten Punkte hervor.

Das in Deutschland übliche ungebührlich lange Kredit- forbern und Kreditgeben wird in den Kreisen der Ge - werbelreibcndcn und Handwerker bereits seit längerer Zeit als ein drückender Mißstand aufjdas lebhafteste empfunden j und beklagt. Trotzdem wird der Kampf gegen diese Un- fiilc von den Handwerkern selbst immer noch gemieden oder - dock) ohne besonderen Eiser und Nachdruck geführt. Infolge ; dieser Lauheit hat sich bedauerlicherweise im kaufenden Puv- likmu, auch in zahlungskräftigen Kreisen, die falsche An- । schauung eingebürgert, als könne man gerade beim Hand - | Werler den Kredit am längsten in Anspruch nehmen. Die , Folge hiervon sind Außenstände, die nur langsam u. schwer ’ einzuziehen sind. Wenn aber die Außenstände schlecht ein­gehen, wird es in den meisten Fällen dem Handwerker un­möglich gemacht, seine Lieferanten pünktlich zu bezahlen; die Folge davon ist, daß dem Handwerker die Lieferanten . nicht mehr die günstigen EinkauWbedingungen einräumen, mid daß dadurch manchem kleinen, sonst aber tüchtigen

■ Handwerker die Existenz vernichtet, ober doch erheblich er­schwert würd. Den Handwerkern kann daher garnicht ener- ; gisch genug zugerufen werden: Schreibt rechtzeitig Rechnun- âcn und brecht mit dem alten, verrotteten Gebrauch, dem Kunden erst am Jahresschluß oder halbjährlich Rechnung zu libersenden! Am cmpsehlenswertesten ist es jedenfalls, so­fort nach Fertigstellung der Arbeit die Rechnung zuzusenden imb für Barzahlung innergalb 4 Wochen einen angemessenen Rabatt oder Skonto zu gewähren, um auf diese Weise auf bie Kunden einen Anreiz auszuüben, die Rechnung bald zu regulieren.

Die durch da^ Borgunwesen bedingten Mißstände wir­ken zweifellos auf die Konkurrenzfähigkeit des Handwer­kerstandes im allgemeinen und sie gefährden vielfach die Existenz des einzelnen Gewerbetreibenden im besonderen, sie haben vor allen Dingen wegen des langsamen Umsatzes , )es Geschäftskapitals eine Verteuerung der handwerkerli- «hen Gewerbeerzeugnisse unausbleiblich im Gefolge. Es ist , selbstverständlich, daß jemand, der sein Betriebskapital nur chnnal im Jahre umsetzt, viel teurer produziert als der- j jenige, der sein Betriebskapital vier- und fünfmal umzu - f fetzen vermag. Die große wirtschaftliche Ueberlegenheit des

mit dem Handwerk in Konkurrenz tretenden Handels und der Industrie beruht in der Hauptsache doch auch daraus, daß diese immer mehr zur Barzahlung übergehen und da­durch in der Lage sind, bei gleichen Leistungen durch ihren mehrfachen Kapitalumsatz billiger zu produzieren, als der Handwerker, der wegen der Borgwirtschaft sein Kapital wo^ möglich nur einmal im Jahre umsetzt. Ein großer Teil der Handwerker hat diese Schäden, die durch das Borgun- Wesen entstehen, erkannt, fürchtet sich aber, von der bisheri­geil Gewohnheit abzugehen, weil er glaubt, die Kundschaft dadurch zu verlieren. Diese Befürchtung ist jedoch unbe­gründet oder übertrieben, zumal bei einem gemeinsamen Vorgehen aller Handwerker. Die Handwerkskammer wendet stb deshalb an den Handwerker- und Gewerbestand sowie an jedermann, dem an der Besserung dieser Zustände ge­

Die Meldelisten werden am 5. Oktober geschloffen. Später eingehende Meldungen können nicht berücksichtigt werden.

Gießen, den 2. September 1910.

Bürgermeisterei.

J. V.: Keller.

Bekanntmachung.

Das Polizeireglement vom 24. Februar 1882, wonach die Garten- und Feldbesitzer an den ihren Grundbesitz an öffentlichen Fuhr- oder Fußwegen einfriedigenden Hecken im Laufe des Monats September die neuen Sprößlinge wiederholt zu beschneiden oder zurückzubinden haben, wird mit dem Anfügen wiederholt zur öffentlichen Kenntnis ge­bracht, daß Zuwiderhandlungen auf Grund des Artikel 43 des Feldstrafgesetzes mit Geldstrafe von 1—10 Mark bestraft werden.

Gießen, den 2. September 1910.

Bürgermeisterei Gießen.

J. V.: Keller.

Bekanntmachung.

Wegen Vornahme von Sielbanarbeiten wird die Krof- dorferstraße zwischen Rodheimerftraße und Gleibergerweg von heute an bis aus weiteres für jeglichen Fuhr- und Radfahrverkehr gesperrt.

Gießen, den 31. August 1910.

Großh. Polizeiami Gießen.

Gebhardt.

Bekanntmachung

Dje unterm 28. Juli 1910 angeordnete Sperre der Katharinengasse wird hiermit ausgehoben.

Gießen, den 31. August 1910.

G r o ß H. Polizeiamt Gießen.

Gebhardt.

legen ist, und fordert zu gemeinsamem energischen Wirken zwecks Abkürzung und sachgemäßer Regelung der Kredit - fristen sowie zur Regelung der Barzahlung die Innungen und Handwerks- und gewerblichen Vereine hiermit auf. Die Möglichkeit der Durchführung eines prompten Zahlungs - Verkehrs zeigt das Beispiel Englands und Frankreichs, wo jetzt bereits in kleingewerblichen Kreisen fast allgemein Bar­zahlung oder verhältnismäßig kurze Kreditfristen üblich sind. Es wird daher auch hier in Deutschland an der Möglich­keit der Beschränkung dieser Mißstände bei ernstem Willen der Interessenten nicht gezweifelt werden können. Hierzu ist aber dringend geboten, daß von allen Handwerksorganisa­tionen, seien es nun Innungen, gewerbliche Vereine oder sonst gewerbliche Organisationen, ungesäumt energische und zusammenhängende Maßnahmen zur Bekämpfung des Borg­unwesens ergriffen und durchgeführt werden.

Als Waffen in diesem Kampse gegen das Borgunwe­sen sind folgende Mittel empfohlen:

Die Rechnungsstellung der Handwerker hat tunlichst so­fort unter genauer Angabe der Zahlungsbedingungen, oder sofern dies nicht angängig erscheint, am Ende eines jeden Monats, spätestens aber am Ende dreier Monate zu ge­schehen.

c)

Zu dem Zwecke empfiehlt sich:

a) Für die einzelnen Gewerbezweige einheitliche Zahl­ungsbedingungen auf einheitlichen Rechnungsformu­laren einzuführen. Bei Ablieferung oder Fertigstell­ung jeder größeren Bestellung bezw. Arbeit ist dem Auftraggeber sogleich mit der Ware eine Begleit - rechnung zuzustellen.

b) Diese Begleitrechnungen sind mit einem gedruckten Vermerk zu versehen, daß Reklamationen nur bin­nen 14 Tagen (4 Wochen) nach Zustellung der Rech­nung geltend gemacht werden können.

Im Falle sofortiger oder innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung der Rechnung erfolgter Zahlung ist ein Skonto von 2 Prozent (4 Prozent) zu gewäh­ren, um auf diese Weise einen Anreiz zur Barzahl­ung zu bieten.

d)

e)

f)

Für alle nicht innerhalb 3 Monaten nach Zustellung der ersten Bierteljahrsrechnung berichtigten Beträge sind aus Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 4 Prozent in Rechnung zu stellen, die dem Betrage der Rechnung zuzufügen sind.

Auf den Rechnungsformularen sind die obigen Zahl­ungsbedingungen ausdrücklich zum Ausdruck zu brin­gen.

Da, wo in Gegenrechnuna gearbeitet wird, ist mög­lichst am Schluffe jeden Vierteljahres Abrechnung zu halten.

Durch regelmäßige öffentliche Bekanntgabe solcher Vor­schläge, durch Aufforderungen an das Publikum, die aus­geschriebenen Rechnungen auch zu bezahlen, durch Ueber - tragung der Forderungen an Kreditinstitute (Kreditgenoffen­schaften) zur Einziehung, durch Errichtung und Beittitt zu Kreditanstalten und zu Kreditschutzvereinen, ist die Wirksam­keit der ergriffenen Maßregeln zu sichern.

Die Innungen und gewerblichen Vereine sollen ihre Aufgabe darin sehen, ihre Mitglieder zur pünktlichen Aus- stellmrg der Rechnungen zu erziehen. Soweit die Rechnun­gen nicht bei Lieferung oder Leistung der Arbeiten über­geben werden, sind d-ieselben mindestens monatlich (viertel­jährlich) der Kundschaft zuzustellen. Es können die Jnn-

Bekanntmachung.

Wir sehen uns veranlaßt, das Publikum darauf hin- ! zuweisen, daß bei Unfällen stets die nächste durch enisprech- endes Schild gekennzeichnete Verbandsstelle der Freiwilli­gen Sanitätskolonne vom Roten Kreuz um Hilfeleistung anzurufen ist.

Sollte ein Transport von Kranken nach den Kliniken durch die Sanitätskolonne gewünscht werden, so ist eben­falls möglichst frühzeitig die nächst gelegene Vcrbandsstelle zu benachrichtigen.

Gießen, den 31. August 1910.

Großherzogliches Polizeiamt.

Gebhardt.

Herbst-Pferdemarkt zu Gießen.

Am Mittwoch, den 28. September 1910, vormit­tags, findet aus den städtischen Marttanlagen an der Rod­heimerstraße Pferdemarkl statt. Stallungen sind in der Nähe des Marktes ausreichend vorhanden; nähere Aus­kunft erteilt Herr Hoflohnkutscher Huhn- Gießen.

Für die Prämiierung des besten Pferdematerials stehen über 2000 Mk. zur Verfügung, darunter 250 Mark aus Mitteln des hessischen Landespferdezuchtvereins. Der Prä­miierungsplan ist von Herrn Weinhändler A u g. S ch w a n zu Gießen erhältlich.

Die Preisverteilung erfolgt nach Beendigung der Prä­miierung.

Von 10 Uhr ab Konzert und Restauration aus dem Marktplatz.

Am 29. September, nachmittags 2 Uhr, findet in der Turnhalle der Stadtknabenschule eine

Verlosung

statt von Pferden, Wagen, landwirtschaftlichen Maschinen u. Gerätschaften, Fahrrädern, Nähmaschinen, Haushattungs - und Gebrauchsgegenständen.

Der Generalvertrieb der Lose a 1 Mark ist dem Herrn l Richard Buchacker - Gießen übertragen.

Die städt. Pferdemarklkommission.

1 Gg. Dichter.

ungen und gewerblichen Vereine einen großen Einfluß auf ihre Mitglieder ausüben, wenn sie Beschlüsse auf diesem Ge­biete fassen und diese durch gemeinsames Vorgehen zur ; Durchführung zu bringen suchen.

Zu denStadtverordnetenwahlen in Gießen.

Bei den bevorstehenden Stadtverordnetenwahlen, die gegen Ende Oktober stattfinden werden, sind insgesamt 10 Plätze im Gießener Stadtparlament neu zu besetzen. Von den jetzigen Stadtverordneten scheiden zu diesem Zeitpunkt aus der Stadtverordneten^Versammlung aus: Juwelier Brück, Fabrikant Eichenauer, Kommerzienrat Em­me l i' u s, Spengsermeister K. A. F a b e r, Justizrat G r ü n e w n l d, Rentner H e l f r k ch, Weinhändler Fr. , Helm, Architekt Huh n, Reallehrer Jann und Schrei­nermeister O r b i g.

In unserer heutigen, politisch äußerst regen Zeit er­übrigt es sich wohl, eigens auf die Verpflichtung eines jeden Bürgers hinzuweisen, an der Wa hl t e i l z u n e h m e n. Es ist deshalb unbedingt erforder - lich, zur rechten Zeit alle zur Wählbarkeit notwendigen Be- , dingungen zu erfüllen. Alle in der Gemeinde wohnenden Ortsbürger und alle männlichen Einwohner, die die deut­sche Reichsangehörigkeit besitzen und seit zwei Jahren ihren Unterstützungswohnsitz erworben haben, also mindestens 4 Jahre hier wohnen, sind ohne weiteres stimmfähig, voraus- . gesetzt, daß sie zur Zeit der Wahl 25 Jahre alt und seit 1. April des dem Rechnungsjahr, in dem die Wahl statt - findet, vorhergehenden Jahres Gemeindesteuer zahlen. Die Einwohner, die weder Ortsbürger sind, noch den Unter - I stützungswohnsitz hier haben, müssen, um bei den bevor - stehenden Wahlen stimmfähig zu sein, das Ortsbürgerrecht erwerben. Wer die hessische Staatsangehörigkett, sei es durch Abstammung, sei es durch Ausnahme, schon besitzt, hat nur ein Gesuch an die hiesige Bürgermeisterei zu rich­ten und seine Ausnahme als Ortsbürger zu beantragen. Die Bürgermeisterei stellt dann fest, ob der Gesuchsteller groß­jährig ist und keine Gründe vorliegen, die zu der Annahme berechttgen, daß er sich und seine Familie nicht ernähren kann. Die Ausnahme erfolgt alsdann unentgeltlich in nicht­öffentlicher Sitzung der Stadtverordneten. Formulare zur Anmeldung sind auf der Bürgermeisterei erhältlich. Wer je­doch noch nicht die hessische Staatsangehörigkeit besitzt, muß vorher diese durch ein Gesuch an die Bürgermeifterei um Aufnahme in den hessischen Staatsverband für sich und seine ; Familie zu erlangen suchen. Außer dem Antrag, zu dem Formulare ebenfalls auf der Bürgermeisterei zu erhalten . sind, sind Geburtsurkunde oder Familienstammbuch des An­tragstellers, Geburtsurkunden der Kinder, Heiratsurkunde, Staatsnngehörigkeits^usweis und eine AusènthaWbeschel- nigung beizubringen. Nachdem die Bürgermeisterei die nö­tigen Feststellungen gemacht hat, ob der Gesuchsteller nicht polizeilichen AuifenthnHspejchränkungen unterliegt und ob er in den letzten 12 Monaten wegen wiederholten Bettelns oder wegen wiederholter Landstreicherei bestraft worden ist, gibt die Bürgermeisterei das Gesuch an das Kreisamt wei­ter, durch das die Aufnahme erfolgt.

Die zu erfüllenden Formalitäten sind demnach so ein­fach und leicht zu erfüllen, daß Wohl keiner zu versäumen braucht, den zur Stimmfähigkeit notwendigen Bedingungen nachzukommen! Aber höchste Zeit ist es dazu!