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Kretzener Jettung

vezugspreis 40 pfg. monatlich vorauszahlbar, vierteljährlich 1,20 Mk., durch die Post 1/50 Mk. frei ins Haus. — Erscheint Dienstags, Donnerstags und Samstags. Zwei Extrabeilagen: „Humoristische Blätter" und die „Neue Lesehalle", liegen wöchentlich einmal gratis bei. — Redaktion: Seltersweg 83. - Für Aufbewahrung oder Rücksendung nicht verlangter Manuskripte wird nicht garantiert.

Telephon: dir. 362.

Enthält alle amtl. Bekanntmachungen

der Großherzoglichen

Bürgermeisterei

sowie vieler anderer

des Großherzoglichen Polizei-Amtes Behörden Gberhestens

Expedition: Seitersweg 85.

Truck und Verlag der (Siebener Verlagödruckcrci (Albin Klein).

Anzeigenpreis 15 Psg.

die 44 mm breite Pctitzcile oder deren Raum, auSwärtS 20 Psg.; die 90 mm breite Petitzeile im R e k l a m e t c i l 50 Psg., auswärts 60 Psg. - Tabellen mit 50" o Aufschlag. Extrabeilagen werden nach Gewicht und Größe berechnet. Rabatt kommt bei Überschreitung des ZahlungS- zicles (30 Tage», bei gerichtlicher Beitreibung oder bei Konkurs in Wegfall Platzvorschriften ohneVerbindlichkeit.

Telephon: Nr. 362.

Nr. 52

Dienstag, 5. April 1910

21. Jahrg

Amtliche ^eâauntmadjnngen

Frühjahrs-Kontrollversammlungen.

Es haben aus der Stadt Gießen auf dem Hofe der alten Kaserne am Landgraf Philipp-Platz z u erscheinen:

1. Offiziere, Sanitätsoffiziere und Beamte der Reserve und der Landwehr 1. Aufgebots (kleiner Dienstanzug), so­weit sie verhindert sind an der Offizier-Konttollver - sammlung am 16. April 6.30 abends im Kasino des In,. Reg. Nr. 116 teilzunehmen;

2. Die Mannschaften der Reserve und Landwehr 1. Auf­gebots aller Waffen einschließlich Halbinvaliden und nur Garnisondienstfähigen;

3. Die zur Disposition der Truppenteile oder Ersatzbehör­den entlassenen Mannschaften aller Waffen;

4. Die Ersatzreservisten, geübte und nicht geübte;

und zwar:

Am 7. April, vorm. 9 Uhr: Jahrgang 1905, 1906, 1907, 1908 und 1909 der Infanterie und die zur Disposi­tion der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften aller Waffen.

Am 7. April, nachm. 2 Uhr: Jahrgang 1902, 1903 und 1904 der Infanterie.

Am 8. Apri l, Vorm. 9 Uhr: Jahrgang 1905, 1906, 1907, 1908 und 1909 der Spezialwaffen und Ersatzreserve.

Am 8. A r i l, nachm. 2 Uhr: Jahrgang 1903 und 1904 der Spezialwaffen und Erfatzreserve.

Am 9. April, vorm. 9 Uhr: Jahrgang 1902 Spe- zmlwassen und Ersatzreserve, 1901 aller Waffen einschließlich Ersatzreservisten.

Am 9. April, nachm. 2 Uhr: Jahrgang 1898, 1899 und 1900 der Infanterie.

Am 11. April, Vornr. 9 Uhr: Jahrgang 1898, 1899 und 1900 der Spezialwaffen und Ersatzreserve.

Am 11. April, nachm. 2 Uhr: Jahrgang 1897 aller Waffen, einschließlich Ersatzreservisten, sowie die oben un­ter Nr. 1 Aufgeführten (Offiziere 2C.) aller Jahrgänge und Waffen der Reserve und Landwehr 1. Aufgebots.

Für die auf Bahnhof Gießen beschäftig- ten Beamten und Arbeiter auf Bahnhof Gießen:

Am 20. April, vorm. 9 Uhr: Reserve, Landwehr 1. Aufgebots und Ersatzreserve, sowie die zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Mannschaften aller Waffen, soweit sie nicht von der Teilnahme an der Konttoll-Ver - sammlung befreit sind.

Es wird folgendes erinnert:

1. Befreiungsgesuche sind bis spätestens 8 Tage vor dem Appell durch den Bezirksfeldwebel des Hauptmeldeamts einzureichen und müssen durch die Bürgermeisterei bezw. bei Beamten durch die vorgesetzte Behörde beglaubigt sein.

Berücksichtigung kann nur in den dringendsten Fällen stattfindcn.

2. Jeder Konttollpfftchttge ersieht die Jahresklasse, zu der er gehört, auf dem Deckel seines Milttärpasses.

3. Die Militärpässe mit eingeklebter roter Kriegsbeorder­ung bezw. Paßnotiz und Führungszeugnis sind mit­zubringen.

Außerdem ist der Nachweis zu erbringen, daß der Gc- suchsteller in Hessen geboren, bezw. hessischer Staatsange­höriger ist.

Gießen, Mainz, Darmstadt, den 1. April 1910.

Das Kuratorium:

Mecum

Oberbürgermeister.

Dr. Göttelmann Dr. Glässing

Oberbürgermeister. Oberbürgermeister.

Jubiläumsfeier des zehnjährigen Bestehens der Pferdemärkte zu Gicflen

am 6. April auf dem Radrennplatz auf Bichlers Hardt unter Mitwirkung der Kapelle • des Jnf.-Rgts. Kaiser Wilheim.

Nachmittags 2 Uhr: Vorführung der prämiierten Pferde. — Preisretten. — Sprungkonkurrenz. — Vorfahren von Herrschafts-, Geschäfts- und landwirtschaftlichen Wagen. Jagdretten. — Landwirtschaftliches Rennen.

Eintrittskarten zur Tribüne a 1 Mk. bei Richard Buchacker.

Abends 7 Uhr: Festessen im Saale des Hotel Großherzog.

Belanutmachung.

Wir machen darauf aufmerksam, daß es verboten ist, 1. Blumenstöcke, Blumenbretter und andere Gegenstände auf Balkönen und Fenster 2c. derart aufzustel­len, daß durch deren Herabfallen oder Umstürzen jemand beschädigt werden kann; 2. Teppiche, Belten, A b - putzlücher 2C. aus den Fenstern heraus nach der Straße auszuschütteln, so daß Personen belästigt oder verunreinigt werden können.

Die Schutzmannschaft ist angewiesen, Zuwidevhandlun- gen zur Anzeige zu bringen, worauf Bestrafung

366, 8 Reichsstrafgesetzbuch erfolgen wird.

§

gemäß

Betr.: Die Februar

Betäutmachung

Tas Spielen in außerhessischen Lotterien. Bestimmungen des nachstehenden Gesetzes vom 14.

1906 bringen wir mit dem Anfügen erneut zur Kenntnis, daß von großen Klassenlottericu nur die Königl. Preußische Klassenlotterie im Großherzogtum Hessen zuge­lassen ist.

Im übrigen ist, abgesehen von unbedeutenderen Aus­spielungen zurzeit nun der Losevortrieb von folgenden außerhessischen Lotterien im Großherzogtum erlaubt.

1. Lotterie des Vereins für Wiederherstellung der St.

Lorenzkirche in Nürnberg; * )

2. Lotterie des Jnnungsausschusses der vereinigten Jn- ungen in Metz;*)

3. Lotterie des Stuttgarter Liederlranzes. *)

Alle übrigen Lotterien, insbesondere die Hamburger Stadtlotterie, die Kgl. Sächs. Landeslotterie, die Ungari­sche Klassenlotterie und die Dänische Koloniallotterie sind im Großherzogtum Hessen nicht zugelassen, so ba^ sowohl der Vertrieb der betreffenden Lose als auch das Spielen in den letztgenannten Lotterien verboten und strafbar ist.

*) Anm. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsstempel versehene Lose gelangen. Währ­end der Zeit des Vertriebes der Lose zur ersten Klasse einer Königl. Preuß. Klassenlotterie ist Ankündigung, Aus­gabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet.

Gießen, den 31. März 1910.

Großherzogliches Polizeiantt Gießen. Reinhardt.

Gießen, den 31. März 1910.

Großh. Polizeiam 1 Gießen. Reinhart.

Bekanntmachung.

Betrifft: Feldbereinigung in der Gemark­ung Heuchelheim.

zur

Die nachstehende Bekanntmachung bringen wir hiermit öffentlichen Kenntnis.

Gießen, den 29. März 1910.

Bürgermeisterei Gießen.

Mecum.

4. Die Leute haben in bürgerlicher Kleidung zu erscheinen, Stöcke, Schirme, Pfeifen und Zigarren sind zulegcn.

5. Sämtliche Mannschaften stehen während Konlrolttages bis einschließlich Mitternacht Militärgesetz.

vorher weg- des ganzen unter dem

Demgemäß werden auch Unpünktlichkeit säumnis der Kontrollversammlung bestraft. Gießen, 19. März 1910.

B ü r g e r m e i st e r e i.

I. V.: Kelle r.

und

Ver -

Bekanntmachung.

Betrifft: Wie oben.

Auf Grund von Art. 19 des Feldbereinigungsgesetzes fordere ich die beteiligten Grundeigentümer auf, die Ein­träge der Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse in den öffentlichen Büchern, insoweit dieselben den bestehenden Verhältnissen nicht mehr entsprechen, innerhalb einer Frist von 3 Monaten bei dem zuständigen Großherzoglichen Amts­gericht berichtigen oder ergänzen zu lassen, damit die be­stehenden Rechtsverhältnisse beim Feldbereinigungsverfahren berücksichtigt werden können.

Friedberg, den 21. März 1910.

Der Großh. Feldbereinigungskommissär, gez. Schnittspahn, Gr. Kreisamtmann.

Jubiläums-Stipendien-Stiftung zu Ehren der 25jährigen Negierung des höchstseligen Groß- Herzogs Ludwig in.

Aus obiger Stiftung, welche bezweckt, daß aus den Kapttalzinscn drei junge Leute, und zwar aus jeder der drei Personen einer, eine gleichmäßige Beihiise zu den Kosten ihrer Ausbildung auf einer höheren Bildungs-An­stalt erhalten sollen, sind für das Jahr 1910 drei Stipen­dien von je 400 Mark zu vergeben.

Das Stipendium kann auf drei Jahre ausgedehnt wer- den; es können jedoch nur Angehörige solcher Gemeinden berücksichtigt werden, welche Beträge zu dieser Stiftung ge­leistet haben.

Bekanntmachung

Alle noch rückständigen Rechnungen über Arbeiten und Lieferungen, die im Rechnungsjahr 1909 für das Tiefbau­amt erfolgten, sind bei Meldung der Nichtberücksichtigung bis spätestens

1. Mai ds. Js. in doppelter Ausfertigung und Aktenformat unter Beifüg­ung der Bestellscheine an uns einzureichen.

Gießen, den 31. März 1910.

Städt. Tiefbauamt.

Braubach.

Hiernach berechtigte und befähigte junge Männer, welche zum Zwecke ihrer Ausbildung eine höhere Bildungsanstall besuchen oder besuchen wollen und sich um das Stipendium zu bewerben beabsichtigen, sind eingeladcn, ihre Gesuche durch ihre betreffende Bürgermeisterei an die Bürgermei- [terci der Hauptstadt ihrer Provinz, also aus Orten der Provinz Starkenburg an die Bürgermeisterei Darmstadt, aus Rheinhessen an die Bürgermeisterei Mainz, aus Ober- i Hessen an die Bürgermeisterei Gießen

bis l ä n g st e n s zum 1. M a i d. J. gelangen zu lassen.

An Zeugnissen sind den Gesuchen beizulegen:

1. ein behördlich beglaubigtes Vermögenszeugnis,

2. eine behördliche Bescheinigung, daß und wo Ge­suchsteller studiert,

3. das Matur iläts- bezw. Schulabgangszeugnis,

4. ein Führungs- (Leumunds-) Zeugnis.

Lieferung von Pflastersteinen.

Die Lieferung von 200 cbm. Pf l a st e r st e i n e n 2. Sorte soll

Montag, den 11. ds. Mts., vormittags 11 Uhr, öffentlich vergeben werden. Die Verdingungsunterlagen lie­gen während der Dienststunden bei uns zur Einsicht offen. Angebote auf Vordruck, der daselbst erhältlich, sind späte­stens bis zum vorgenannten Zeitpunkt verschlossen und mit entsprechender Aufschrift versehen an uns einzureichen.

Zuschsagssrist 4 Wochen.

Gießen, den 2. April 1910.

Städtisches Tiefbauamt. Braubach.

Bekanntmachung

Alle noch rückständigen Rechnungen über ausge­führte Arbeiten und Lieferungen für die Unterhaltung städt. Gebäude in der Zeit vom 1. April 1909 bis 31. März 1910 sind bis zum 1. Mai d. I. in doppelter Ausfer­tigung bei uns einzureichen.

Gießen, den 2. April 1910.

Städt. Hochbauamt.

Gerbet.

Gesetz, das Spiel in außerchessischen Lotterien betreffend. Vom 14. Februar 1906.

ERNST LUDWIG von Gottes Gnaden Groß Herzog von Hessen und bei Rhein 2C. Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hierdurch, wie folgt:

Artikel 1. Wer in außerhessischen Lotterien, die nicht mit staatlicher Genehmigung im Großherzogtum zugelassen sind, spielt, wird mit Geldstrafe bis zu 600 Mark bestraft; eine nicht beizutreibende Geldstrafe ist in Haft umzuwan­deln.

Artikel 2. Wer sich dem Verkauf oder der sonstigen Veräußerung eines Loses, eines Losabschnittes oder eines Anteils an einem Lose oder Losabschnitte der im Artikel 1 bezeichneten Lotterien unterzieht, insbesondere auch, wer ein Los, einen Losabschnitt oder einen Losanteil dieser Art zum Erwerb anbietet oder zur Veräußerung bereit I halt, wird mit Geldstrafe bis zu 1000 Mart bestraft. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher bei einem solchen Geschäft oder einer solchen Handlung als Mittelsperson mit- wirkt.

Ist die Zuwiderhandlung dutch eine Person begangen, die Losehandel gewerbsmäßig betreibt, oder bei ihm ge - werbsmäßige Hilse leistet, oder ist sie durch öffentliches Aus­legen, Ausstellen oder Aushängen oder durch Versenden

Loses, emes Losabschnitts, eines Bezugsscheins, eines Anteilscheins, eines Angebots, einer Anzeige oder eines Lot- terieplans in eine in Hessen erscheinende Zeitung erfolgt, io tritt Geldsttafe von 100 bis 1500 Mk. ein.

Jede einzelne Verkaufs- oder Vertriebshandlung, na­mentlich jedes einzelne Anbieten, Beretthalten, Auslegen Ausstellen, Aushängen, Versenden eines Loses, eines Los' abschnlttcs, eines Bezugsscheines, eines Anteilscheines, eines Angebots, einer Anzeige oder emes Lotterieplans wird als besonders selbständiges Vergehen bestraft, auch wenn die einzelnen Handlungen Zusammenhängen und auf einen ein­heitlichen Vorsatz des Täters oder Teilnehmers zurückzu - führen sind.

Artikel 3. Wer, nachdem er wegen eines der im Ar­tikel 2 bezeichneten Vergehen rechtskräftig verurteilt worden ist, abermals eine dieser Handlungen begeht, wirb in den Fallen des Artikels 2 Abs. 1 mit Geldstrafe von 100 bis zu 1500 Mark, in den Fällen des Artikels 2 Abs. 2 mit ' Geldstrafe von 200 bis 2000 Mark bestraft.

Artikel 4. Jeder fernere Rückfall nach vorausgegange- . ner rechtskräftiger Verurteilung im ersten Rückfälle zieht ! Geldstrafe von 300 bis zu 3000 Mark nach sich.

! Artikel 5. Dw Bestimmungen des Artikel 3, 4 finden "Anwendung, auch wenn die früheren Geldstrafen noch nicht oder nur teilweise gezahlt oder ganz ober teilweise erlassen sind; sie bleiben jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Zahl­ung oder dem Erlasse der letzteren Geldstrafe oder der Ver­büßung der an ihre Stelle getretenen Freiheitsstrafe bis zur Begehung der neuen Zuwiderhandlung drei Jahre ver­flossen sind.

Artikel 6. Wer Gewinnergebnisse der im Artikel 1 be­zeichneten Lotterien in einer in Hessen erscheinenden Zeit­ung veröffentlicht, ober durch öffentliches Auslegen, Aus - stellen ober Aushängen besannt gibt, wird mit Geldsttafe bis zu 50 Mark bestraft. Gehört der Täter oder Teilneh­mer zu den im Artikel 2 Abs. 2 bezeichneten Personen, so tritt Geldsttafe von 100 bis zu 600 Matt ein.

Arttkel 7. Ten außerhessischen Lotterien sind alle außerhalb Hessens öffentlich veranstalteten Ausspielungen be­weglicher oder unbeweglicher Gegenstände gleich zu achten. Ter Artikel 1 findet jedoch keine Anwendung, wenn der Preis des einzelnen Loses 3 Matt, einschließlich des Reichs- : stempels, nicht übersteigt.

Artikel 8. Die in den einleitenden Bestimmungen und : im ersten Teile des Strafgesetzbuchs für das Teutsche Reich