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Kietzener Iettttttg

Bezugspreis 40 pfg. monatlich vorauszahlbar, vierteljährlich 1,20 Mk., durch die Post 1,50 Mk. frei inS Haus. Erscheint Dienstags, Donnerstags und Samstags. Zwei Extrabeilagen: ^Humoristische Blätter" und die ^Neue Lesehalle", liegen wöchentlich einmal gratis bei. Redaktion: Seltersweg 83. Für Aufbewahrung oder Rücksendung nicht verlangter Manuskripte wird nicht garantiert.

Telephon: Nr. 362.

Enthält alle amtt. Bekanntmachungen

der Großherzoglichen Bürgermeisterei sowie vieler anderer

des Großherzoglichen Polizei-Amtes Behörden Gberheffens

Expedition: Seltersweg 83.

Truck und Verlag der Gießener VcrlagSdruckcrci (Albin Klein).

Anzeigenpreis 15 pfg.

die 44 mm breite Petitzeile oder deren Ramil, auswärts 20 Pfg.; die 90 mm breite Petitzeile im R e k l a m e t e i l 50 Pfg., auswärts 60 Pfg.Tabellen mit 50° o Aufschlag. Extrabeilagen werden nach Gelvicht und Größe berechnet. Rabatt kommt bei Ueberschreitung deS Zahlultgs- zieles (30 Tage), bei gerichtlicher Beitreibung oder bei Konkurs in Wegfall Platzvorschriften ohne Verbindlichkeit.

Telephon: Nr. 362.

Nr. 130*

Dienstag, 4. Oktober 1910

21. Jayrg.

Amtliche Bekanntmachungen

Bekanttlmackung.

Beir.: Vollzug des Stellcnvcrmittlergesetzcs vom 2. Juni 1910.

Wir bringen nachstehend zur Kenntnis der Beteiligten:

1. Auszug aus dem Stellenvermittlerge - s e tz vom 2. Juni 1910,

2. den gemäß § 5 des Reichsgesetzes und 2. der Hess. Vollzugsbekanntmachung festgesetzten Gebühren-

1.

2

3.

t a r i s für gewerbsmäßige Stellenvermittler Kreise Gießen.

Reichsgesetz und Gebührentarif sind heute in Kraft treten.

Gießen, den 1. Cstöber 1910.

Großherzog l. P o l i z e i a m 1.

Gebhardt.

Auszug aus dem Stcllcnvermittlcrgcsctz vom 2. Juni 1910.

1.

im

ge-

Für Vie den Slellenvermittlcrn zukommenden Gebühren werden von der Landeszenttalbehärde oder den von ihr be­zeichneten Behörden nach Anhören des Trägers des öf­fentlichen Arbeitsnachweises, von Vertretern der Stellenver- mittler, der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Taren festgesetzt.

Eine Gebühr darf nur erhoben werden, wenn der Ver- ttag infolge der Tätigkeit dös Vermittlers zustande kommt. Haben beide Teile diese Tätigkeit in Anspruch genommen, so ist die Gebühr von dem Arbeitgeber und dem Arbeitneh­mer je zur Hälfte zu zahlen; eine entgegenstehende Verein­barung zu Ungunsten des Arbeitnehmers ist nichtig.

Neben den Gebühren dürfen Vergütungen anderer Art nicht erhoben werden. Tie Erstattung barer Auslagen darf nur insoweit gefordert werden, als sie auf Verlangen und nach Vereinbarung mit dem Auftraggeber verwendet und als notwendig hinreichend nachgewiesen sind.

Die Stellenvermittler sind verpflichtet, dem Stellensuch- enden vor Abschluß des Vermittlungsgeschäfts die zur Anwendung kommende Taxe mitzuteilen. Die in den Geschäftsräumen an einer in die Augen Stelle anzuschlagen.

für ihn Taxe ist fallenden

4.

den Gewerbebetrieb ohne die vorgeschriebene Erlaub­nis unternimmt oder fortsetzt,

seine Tätigkeit zu Anpreisungen für eigene oder fremde Gewerbebetriebe benutzt, oder den Stellensuchenden verpflichtet oder anhält, aus seinem oder einem von ihm bezeichneten Gewerbebetrieb oder Handelsgeschäfte Waren zu entnehmen,

die amtlich festgesetzte Taxe überschreitet, oder sich au­ßer den taxmäßigen Gebühren Vergütungen anderer Art von dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber ge­währen oder versprechen läßt (1. Abs. 1 bis 3), es unternimmt, einen Arbeitnehmer zum Bruche eines eingegangenen Arbeitsvertrages zu verleiten.

War der Täter wegen der im Abs. 1 bezeichneten Zu­widerhandlungen rechtskräftig verurteilt worden und begeht

er innerhalb 5 Jahren lung, so wird er mit oder mit Haft bestraft.

Mit Geldstrafe bis

wiederum eine solche Zuwiderhand-

Geldstrase von 100 bis 600

4.

zu 150 Mk. oder mit Hast

bestraft ein Stellenvermittler, der den Vorschriften 1. Abs. 4 und 2. zuwiderhandelt.

Mark

wird unler

Die Vorschriften des Abs. 2 gelten nicht für ausgabe von Stellen- und Vakanzenlisten.

2.

die Her­

Die Stellenvermittler dürfen Dienstbücher (Gesindebü- chcr), Arbeitsbücher, Zeugnisse, Ausweispapiere und sonstige Gegenstände, die aus Anlaß der Stellenvermittlung in ihren Besitz gelangt sind, gegen den Willen des Eigentümers nicht zurückbehatten, insbesondere an solchen Gegenständen ein Zurückbchaltungs- oder Pfandrecht nicht ausüben.

3.

Mit Geldstrafe bis zu 600 Mari oder mit Haft wird 1. Hausbedienstele (Diener, Kutscher, Wirtschasterinnen, Stützen, Kindergärtnerinnen, Kochpersonal im Haushalte, bestraft ein Stellenvermittler, der

Gebührentarif

für gewerbsmäßige Stellenvermittler im Kreise Gießen, gültig ab 1. Oktober 1910.

Die Gebührentaxen betragen, wenn vermittelt werden: Dienst-, Stuben- und Hausmädchen), sowie sonstiges männ­liches oder weibliches Dienst- oder Hauspersonal

a) nach dem Wohnsitz des Slellcnvermittlers 3 Mark,

b) nach auswärts 4 Mark,

2. Männliches oder weibliches Aushilfspersonal für be­stimmte Arbeiten oder Gelegenheiten (z. B. Servier-, Putz-, Koch-, Waschfrauen, Näherinnen): 40 Pfg.

3. Gast- und Schanlwirtschaftspersonal (Kellner, Köche, Zäpfer, Büfettdamen, Köchinnen, Hausdiener, Pförtner, Kell­nerinnen), sowie alles sonstige männliche oder weibliche Personal:

a) nach dem Wohnsitz des Stellenvermittlers 2 Mark, b) nach auswärts 3 Mark.

4. Aushilfsstellen für bestimmte Arbeiten oder Gelegen­heiten der unter Nr. 3 genannten Art: 40 Pfg.

5. Gewerbliche Gehilfen: 2 Mark.

Haben beide Teile die Tätigkeit des Stellenvermittlers in Anspruch genommen, so ist die Gebühr je zur Hälfte bon dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zu zahlen; eine entgegensetzende Vereinbarung zu Ungunsten des Ar- beitnehmers ist nichtig.

Eine Gebühr darf nur erhoben werden, wenn der Ver­trag infolge der Tätigkeit des Vermittlers zustande kommt.

Arbeitsvergebung

Die zur Herstellung eines Zementbetondaches u. zweier Treppenaufgänge zur Asch- und Müllgrube im Hofe der städt. Kaserne nötigen E r d^- und Maurer- sowie Schlosserartzeiten sollen

Mittwoch, den 15. Oktober, vorm. 10 Ubr. öffentlich vergeben werden.

Tie Unterlagen liegen bei uns zur Einsicht offen. An geböte auf Vordruck, der daselbst erhältlich, sind bis zum genannten Termin an uns einzulreichen. Zuschlagsifrist 14 Tage.

Gießen, 30. September 1910.

S 1 ä d 1. Hochbauami.

Gerbcl.

zur

Bekanntmachung.

Die nachstehende Bekanntmachung bringen wir hiermit öffentlichen Kenntnis.

Gießen, den 29. September 1910.

Bürgermeisterei.

J. V.: Keller.

Bekanntmachung.

Betrifft: Landespolizeiliche Prüfung des Entwurfs der Aenderung der Anlage einer Feldbahn mit Lokomoliv- betrieb zwischen der Gail'schen Dampfziegelei und der Tonwarenfabrik zu Gießen.

Der Plan zur Aenderung der Feldbahn mit Lokomo- tivbetrieb zwischen der Gail'schen Dampfziegelei und der Tonwarenfabrik zu Gießen liegt vom 29. September bis zum 6. Oktober 1910 zur Einsicht aus der Bürgermeisterei Gießen offen, woselbst Einwendungen gegen das Projekt, welche sich auf Ansprüche wegen Verlegung und Aenderung öffentlicher Wege, An- und Zufahrten auf Grundstücken, Ein friedigungen, Wasser- und Vorflutverhältnisse 2C. sowie die Herstellung von Schutzvorrichtungen zur Sicherung gegen die aus dem Bahnbetrieb entstehenden Gefahren uno Nach - teile beziehen, bei Meidung des Ausschlusses binnen dieser Frist vorzubringen sind.

G r o ß >h. Krei 8 am 1 Gießen.

Gießen, den 24. September 1910.

J. V.: gez. Dr. Merck.

Bekanntmachung.

Die Stelle des Disneys des Armen amt es, verbunden mit der Hausverwaltung des früheren Hospitals ist alsbald anderweil zu besetzen.

Mit der Stelle ist ein Anfangsgehalt von 1125 Mark, steigend alle drei Jahre um 95 Mk. bis zum Höchstgehalt von 1600 Mk. sowie Anspruch auf Ruhegehalt und Hin-

terbliebenonversorgung verbunden. Die pilal gewährte Wohnung mit Heizung 200 Mark in Anrechnung.

Stadtkundige Bewerber wollen ihre fügung von Lebenslauf und Zeugnissen her bei uns einreichen.

Gießen, 29. September 1910.

im früheren Hos^- kommt dabei mit

Meldung unter Bei- bis zum 10. Otto-

Bürgermeisterei Gießen.

J. V.: Keller.

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A 53

Das neue Stellenvermittler-Gesetz

ist am 1. Oktober in Kraft getreten. Es ist ein Gesetz, das, wie seine Bezeichnung schon kundgibt die Rechtsverhältnisse der privaten gewerbsmäßigen Stellenvermittler einer Neu­ordnung unterzieht, den Arbeitsnachweis selbst also nur nach dieser besonderen Seite hin berührt. Zunächst wird die Zulassung neuer Stellenvermittler an verschiedene Be­dingungen geknüpft. Besteht irgendwo bereits ein öffent - lieber gemeinnütziger Arbeitsnachweis in ausreichendem Um­sange, so sind von jetzt ab dort zur Vermittlung nur ganz bestimmte und bei der Bewerbung genau anzugebende Be- mfe zugelassen, um ein Umsichgreifen der gewerbsmäßigen Vermittlung aus neue Berufsarten zu vermeiden. Von Wich­tigkeit ist sodann, daß die Erlaubnis wegen Unzuverlässig­keit in den persönlichen Verhältnißen des Bewerbers ver­sagt werden kann. Die statistischen Sirafziffern weisen aus­reichend nach, daß in vielen Fällen die Stellenvermittelung auch allerlei gescheiterten Existenzen zur bequemen und ent­sprechend wahrgenommenen Erwerbsquelle diente. Heraus­geber von sogenannten Stellenlisten oder Vakanzenposten, die bislang mit leichter Mühe und wenigen Ausgaben ret- dicn Nutzen aus den Taschen der Stellensuchenden gezogen haben, zieht das Gesetz ebenfalls in den Rahmen seiner Bestimmungen.

Weiter greift der Behelf, daß die L a n d e s z e n - tralbehörden das Recht haben, die wichtigsten Vor­schriften des Gesetzes auch auf die nichtgewerbsmäßigen Stellen- und arbeitsnachweise auszudehnen. Konnte ferner bisher der Stellenvermittler seine Gebühren selbst festsetzen, und zwar in beliebiger Höhe er war nur verMchtet, seinen Gebührensatz bei der zuständigen Behörde anzumel- den, so verfügt von nun ab die Behörde den Gebührensatz, und Zwar nach Anhören des Trägers des öffentlichen Arbeitsnachweises, von Vertretern der Stel- lctwermittler, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Es ist verboten, diese Gebühr zu überschreiten; anderweitige Vergütungen dürfen nicht einmal versprochen werden. Diese Gebühr ist nur fällig, wenn der Vertrag infolge der Tätig­

keit des Vermittlers zustande kommt. Nehmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Tätigkeit des Vermittlers in An­spruch, so hat jede Partei die Hälfte zu zahlen; jede ent- gegenstehende Vereinbarung zu Ungunsten des Arbeitneh­mers ist nichtig. Wie man sieht, setzen solche Beslimmun- gen der unbegrenzten Ausbeutung der' Stellensuchenden durch gewissenlose Vermittler endcMttg ein Ziel; denn wiederholte Verstöße gegen die Gebührenvorschriften führen zu vollständiger Entziehung der Erlaubnis zum Betriebe der Stellenvermittlung, von Geld- und Haftstrafen abge­sehen. Verboten wird die Verbindung des Stellenvermitt­lergewerbes mit anderen Gewerbebetrieben, so Gastwirt - schaft, Schankwivtschaft, Kleinhandel mit geistigen Geträn­ken, gewerbsmäßiger Vermittelung von Lotterielosen, dem Barbier- oder Friseurgewerbe, dem Geschäft eines Geld Wechslers, Pfandleihers oder Pfandvermittlers. Ebenso we­nig darf künftig der Stellenvermittler diese Tätigkeit zu Anpreisungen für andere eigene oder fremde Gewerbebe - triebe benutzen. Auf diese Weise werden verschiedene eigen­artige Schliche unterbunden, die sich im Laufe der Zett ein­genistet hatten. Jeder Vermittler für Stellen an weibliche Personen in das Ausland ist überdies verpflichtet, der Po^- lizeibehörde regelmäßig ein Verzeichnis der Namen dieser Personen und der ihnen vermittelten Stellen nach näherer Anordnung vorzulegen, eine Bestimmung, die ihre wohl - tätige Wirkung sicher nicht verfehlen wird. Zwei Be­stimmungen haben vom Tage des Inkrafttretens rückwirk­ende Kraft: neben den Festlegungen über die Gebühren er­klärt der Gesetzgeber rückwirkende Verträge für nichtig, durch die ein Arbeitnehmer oder Arbeitgeber verpflichtet worden ist, sich auch in späteren Fällen der Mitwirkung eines be- ftimmten gewerbsmäßigen Stellenvermittlers zu bedienen. Solche Generalreverse pflegen im Gastwirtschaftsgewerbe u. im Bühnenbettiebe an der Tagesordnung zu lein.

Der nationalliberale Parteitag in Kassel.

Der mit besonderer Spannung erwattete Parteitag der Nationalliberalen hat an seinen beiden Verhandlungslagen

I (Samstag und Sonntag) die entscheidende Aussprache über I die innerpolitische Lage und die von den Nationalliberalen zur Regierung und zu den Parteien einzunehmende Haltung im Anschluß an das Referat Bassermanns gebracht. Aber zu der eigentlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden Flügeln, auf die nach den vorausgegangenen Scharmützeln zu rechnen war, ist es nicht gekommen. Man einigte sich im Voraus, um auf dem Delegiertentage nach außen die Geschlossenheit der Partei zu bekunden, und mân sah von der Fassung einer Resolution ab, weil bei dieser doch die Gegensätze bestimmter hervKrgeNelm wären. Damit sind selbstverständlich diese Gegensätze nicht beseitigt und auch

nicht gemildert. Versetzung wird nationalliberalen wenn auch zum des Parteitagss

Das Fehlen einer reinigenden Auseinan­die Unklarheiten und Widersprüche in der Partei auch weiter fortbestehen lassen, und Schluß des ersten Tages der Vorsitzende die allgemeine Uebereinstimmung mit Bas­

sermann hervorhob, so ließ doch die sehr vorsichtig geführte Diskussion schon erkennen, daß recht erhebliche Verschieden­heiten innerhalb der Parteigruppen fortbestehen, und am allerstärksten trat, wie geschrieben wird, das Fehlen einer politischen Klärung in der Rede Bassermanns selbst zutage. Es war vielleicht der sachlich interessanteste Teil der Be­ratungen, daß die Verhandlungen über die badische Taktik genau die parallelen Auseinandersetzungen über die Grenz- streitigkeiten brachten, wie bei der Sozialdemokratie mit all den Nebenerscheinungen der süddeutschen Gemeinschaft gegen die norddeutsche Grundsatzfestigkeit auf dem sozialdemokra­tischen Parteitage in Magdeburg. Die Rede Bassermanns, die auf den breit ausladenden Grundmauern einer geschicht­lichen Bettachtung ausgebaut war, mußte als eine über­wiegend taktische Darlegung gelten. Ter Mittelpunkt der politischen Ausführungen gipfelte ferner in dem Satze, daß das Heidelberger Programm jetzt zur vollen Wahrheit ge­worden sei, denn die nationalliberate Partei sei jetzt für den Schutzzoll. Tie Arbeitsziele drängen also nach rechts, die von einer allgemeinen Gemütsstimmung bedingte Taktik aber drängt nach links. Bei den Wahlen wird dieser Miß- klang ganz sicher deutlich zum Ausdruck kommen.