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Die Anmeldungen der Mädchen, die von Beginn des kommenden Schuljahres ab unsere Schule besuchen sollen, werden Mittwoch, 12. und Donnerstag, 13. Januar von 10—1 Uhr im Schulhause, Nordanlage 13, entgeqenge- nommen. Vorzulegen sind: Geburtsurkunde und Impfschein, bezw. Bescheinigung der 2. Impfung, und bei Kindern, die aus einer anderen Schule kommen, ein Abgangszeugnis. Mädchen, die erst schulpflichtig werden, find bei der Anmeldung vorzustellen.
Anmeldungen nach der festgesetzten Zeit können nur berücksichtigt werden, insofern die betr. Klaffen nicht schon vollzählig sind.
Gießen, den 22. Dezember 1909.
Großh. Direktion:
Dr. Störiko.
Bekanntmachung-
Die Lieferung der Särge für stadtarme Erwachsene «uv Kiuver ist für das Rechnungsjahr 1910 zu vergeben.
Angebote sind unter genauer Beschreibung dec Ausführung bis spätestens 20. Jauuar 1910 beim Städtischen Armenamt, Asterweg 9 einzureichen, wo auch nähere Auskunft erteilt wird.
Gießen, den 29. Dezember 1909.
Die ArmKudeputation der Stadt Gießen.
Keller.
Bekanntmachung.
Zur Bekleidung armer Konfirmanden zu Ostern 1910 ist die Lieferung von
1. fertigen Knabenanzügen aus schwarzem Stoff
2. schwarzem Cachemir oder anderem schwarzen Stoff zu Mädchenkleidern
3. farbigem Flanell zu Untecröcken zu vergeben.
Angebote find unter Verschluß von Mustern, — auch zu dem Futter für die Knabenanzüge — vis spätestens IS. Januar 1910 verschlossen, mit entsprechender Aufschrift versehen, die die anbietende Firma nicht erkennen läßt, an das Städtische Armenamt, AfterwegSein- zureichen.
Gießen, den 29. Dezember 1909.
Die Armendeputation der Stadt Gießen.
Keller.
Sicherung -er Bauforderungen.
Nachstehend bringen wir die bereits in Kraft getretenen Vorschriften des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen vom 1. Juni 1909 zur Kenntnis der Beteiligten.
Gießen, 28. Dezember 1909.
Bürgermeisterei.
J. V.: Keller.
§ 1. Der Empfänger von Baugeld ist verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen, die an der Herstellung des Baues aus Grund eines Werk-, Dienst- oder Lieferungsvertrags beteiligt sind, zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung des Baugeldes ist bis zu dem Betrage statthaft, in welchem der Empfänger aus anderen Atit- teln Gläubiger der bezeichneten Art bereits befriedigt hrt.
Ist der Empfänger selbst an der Herstellung beteiligt, so darf er das Baugeld in Höhe der Hälfte des angemesse
nen Wertes der von ihm in den Bau verwendet worden ist, der von ihm geleisteten Arbeit und der von ihm gemachten Auslagen für sich behalten.
Baugeld sind Geldbeträge, die zum Zwecke der Bestreitung der Kosten eines Baues in der Weise gewährt werden, bap zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstücke dient oder die Uebertragung des Eigentums an dem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues erfolgen soll. Als Geldbeträge, die zum Zwecke der Bestreitung der Kosten eines Baues gewährt werden, gelten insbesondere:
1. solche, deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung des Zweckes der Verwendung nach Maßgabe des Fortschreilens des Baues erfolgen soll;
2. solche, die gegen eine als Baugeldhypothek bezeichnete Hypothek (§ 33) gewährt werden.
§ 2. Zur Führung eines Baubuches ist verpflichtet, wer die Herstellung eines Neubaues unternimmt und entweder Baugewerbetrechender ist oder sich für den Neubau Baugeld gewähren läßt. Ueber jeden Neubau ist gesondert Buch zu führen.
Neubau im Sinne dieses Gesetzes ist die Errichtung eines Gebäudes auf einer Baustelle, die zur Zeit der Erteilung der Bauerlaubnis unbebaut oder nur mit Bauwerken untergeordneter Art oder mit solchen Bauwerken besetzt ist, welche zum Zwecke der Errichtung des Gebäudes abgebrochen werden sollen.
Aus dem Baubuche müssen sich ergeben:
1. die Personen, mit denen ein Werk-, Dienst- oder Lieferungsvertrag abgeschlossen ist, die Art der diesen Personen übertragenen Arbeiten und die vereinbarte Vergütung;
2. die auf jede Forderung geleisteten Zahlungen uhb die Zeit dieser Zahlungen;
3. die Höhe der zur Bestreitung der Baukosten zuge - sicherten Mittel und die Person des Geldgebers sowie Zweckbestimmung und Höhe derjenigen Beträge, die gegen Sicherstellung durch das zu bebauende Grundstück (§ 1 Abs. 3), jedoch nicht zur Bestreitung der Bautosten gewährt werden;
4. die einzelnen in Anrechnung auf die unter Ziffer 3 genannten Mittel an den Buchführungspstichtigen oder für seine Rechnung geleisteten Zahlungen und die Zeit dieser Zahlungen;
5. Abtretungen, Pfändungen oder sonstige Verfügungen über diese Mittel;
6. die Beträge, die der Buchführungspfhichtige für eigene Leistungen in den Bau aus diesen Mitteln entnommen hat.
Das Buch ist bis zum Ablaufe von fünf Jahren, von der Beendigung des letzteingetragenen Baues an gerechnet, aufzubewahren.
§ 3. Die Vorschriften des § 2 finden auch aus Umbauten Anwendung, wenn für den Umbau Baugeld gewährt wird.
§ 4. Bei Neubauten ist der Bauleiter verpflichtet, an leicht sichtbarer Stelle einen Anschlag anzubringen, welcher den Stand, den Familiennamen und wenigstens einen ausgeschriebenen Vornamen, sowie den Wohnort des Eigen - tümers, und, falls dieser die Herstellung des Gebäudes oder eines einzelnen Teiles des Gebäudes einem Unter - nehmer übertragen hat, des Unternehmers in deutlich lesbarer und unverwischbarer Schrift enthalten muß. Wird der Bau von der Firma als Eigentümer oder Unternehmer ausgeführt, so ist diese und deren Niederlaffungsort anzugeben
§ 5. Baugeldempfänger, welche ihre Zahlungen eingestellt haben oder über deren Vermögen das Konkursver - fahren eröffnet worden ist und deren im § 1 Abs. 1 bezeichnete Gläubiger oder der Konkurs eröffnung benachteiligt sind, werden mit Gefängnis nicht unter einem Monate bestraft, wenn sie vorsätzlich zum Nachteile der bezeichneten Gläubiger tyen Vorschriften des § 1 zuwidergehandelt haben. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Strafe bis auf einen Tag Gefängnis ermäßigt oder auf Geldstrafe biA zu dreitausend Mark erkannt werden.
§ 6. Zur Führung eines Baubuches verpflichtete Personen, welche ihre Zahlungen eingestellt haben oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist und deren nm § 2 Abs. 3 Ziffer 1 bezeichnete Gläubiger zur Zeit der Zahlungseinstellung oder der Konkurseröffnung benachteiligt sind, werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark be - straft, wenn sie das vorgeschriebene Baubuch zu führen unterlassen. oder es verheimlicht, vernichtet oder so unordentlich geführt hccben, daß es keine genügende Uebersicht, insbesondere über die Verwendung der zur Bestreitung der Baukosten zugesichevten Mittel, gewährt.
§ 7. Mit Geldstrafe bis zu eurhundertfünfzig Mark und im Unvermögens falle mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft, wer den Vorschriften des § 4 zuwiderhanvelt.
§ 8. Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auf Bauten, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen sind, keine Anwendung.
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