Gießener Peilung
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der Großherzoglichen
Bürgermeisterei^
sowie vieler anderer ^
des Großherzoglichen Polizei-Amtes Behörden Gberheffens
Expedition: Zeltersweg 85.
Druck und Verlag der Gießener VerlagSdrnckerci (Albin Klein).
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Telephon: Nr. 362.
Nr. 51
Erstes Blatt
Samstag, 2. April 1910
21. Jahrg
Amtliche Bekanntmachung Nachtrag
en.
werden, zu vergüten. Ter Bürgermeister bestimmt auch die an die einzelnen Tiere zu verabreichenden Futtcrmcngcn.
zum Reglement über die Erhebung und Kontrollierung des städtischen Oktrois zu Gießen vom 21. Juli 1843.
Aus Beschluß der Stadtverordneten-Versammlung vom 17. Februar und 24. März 1910, nach Anhören des Kreisansschusses und mit Genehmigung des Großh. Ministeri- mns des Innern vom 18. März 1910 zu M. d. I. 4440 wird folgender Nachtrag zum Reglement über die Erhebung und Kontrollierung des städtischen Oktrois zu Gießen vom 21. Juli 1843 erlassen.
Oltroi-Tarif der Stadt Gietze«.
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A. Getränke:
Traubenwein und Most in Fässern..... Traubenwein und Most in Flaschen oder Krügen nicht über
1 Liter haltend........
Obstwein und Most in Fässern...... Obstwein in Flaschen oder Krügen nicht über ein 1 L. hallend Branntwein innerhalb der Gemarkung hergestellt
Als Grundlage für die Erhebung der Abgabe dient die steueranttlich festgesetzte Alkoholmenge. Die Brennerei- Besitzer sind verpflichtet, die von Gr. Bürgermeisterei vorgeschricbenen Bücher zu führen und deren Einsicht und Prüfung dem Oktror-Jnspektor jederzeit zu gestatten. Befreit von der Abgabe ist derjenige Branntwein, der unter steueramtlicher Aufsicht unbrauchbar gemacht worden ist. Tic Denaturierung ist vom Brennerei-Besitzer schriftlich nachzuweisen.
Branntwein in die Gemarkung cingeführt
a. versüßter Branntwein, Likör.....
b. Spiritus, Arrak, Rum und sonstige weingeisthallige Getränke werden nach dem von dem Einbringer schriftlich nachzuweisenden Alkoholgehalt versteuert u. zwar . Bier, eingeführt oder in der Gemarkung hergesteltt, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1% vom Hundert der Menge.........
Bier, eingeführt mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1% vom Hundert der Menge......
B. Brennstoffe:
Steinkohlen und Koks........ Braunkohlen und Braunldhlenbriketts.....
1 hl
1 Flasche
>d 1Krug
1 hl
1 Flasche
1 hl a
1 hl
1 hl a
1 hl a
1 hl
100 kg
100 kg
3,00
J 0,06
1,00
1,02
6,00
3,00
6,00
0,65
0,30
0,08
0,04
Zu 1, 2, 3 u. 4
Alkoholfreie Trauben- u. Obstwein wird zu denselben
Oktrasätz n wie
( der alkoholhaltige zur Abgabe heran-
J gezogen.
Zu 5 und 6
Befreit von der Abgabe ist außer dem denaturierten auch solcher Branntwein, der gemäß den für die Reichsbrannt- wetnsteuer bestehenden Befreiungsbestimmungen ohne Denaturierung an
Verwendungc berechtigte steuerfrei abgelassen wird.
40 1
40 1
20 1
40 1
40 1
250 kg
500 kg
1 hl
1 hl
1 hl unter 38°/ bon38-41' „ 42-49c „ 5G°/oc Citör 1 h
1 hl
1 hl
100 kg 100 kg
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0,70
o-l,30 9/e-l,60 7°-1,85 in-2,15
1 1,50 0,65
0,30
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§ 2.
Die Abgabe für die am 1. April 1910 vorhandenen Vorräte von Schlachtvieh, Wildbret, Fleisch, Flcischwaren, Früchten und deren Erzeugnissen und thon Brennholz wird nicht zurückvergütet.
§ 3.
Die am 1. April 1910 vorhandenen Biervorräte werden nachversteuert. Die Nachsteuer beträgt für eingesührles Bier 47 Pfennig für ein Hektoliter und für in der Gemarkung Gießen hergestelltes Bier 55 Pfennig für ein Hektoliter.
Bier, das im Besitz von Privaten sich befindet und im eigenen Haushalt verbraucht wird, ist von der Nachsteuer befreit.
Bekanntmachung.
Die nachfolgende Ortssatzung bringen wir hierdurch unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnis, daß die S ch l a ch 1 h o f k a s s e sich vorläufig im Oktroi- Haus am Neustädlertor befindet.
Bürgermeisterei Gießen.
Mecum.
Ortssatzung für den städtischen Schlachthos inGießen.
Auf Beschluß der Stadtvierordneten-Versammlung vom 17. Februar und 24. März 1910, nach Anhören des Kreis- ausschuffes und mit Genehmigung des Großh. Ministeriums des Innern vom 23. März 1910 zu Nr. M. d. I. 2. 1407 wird aus Grund der Bestimmungen in Artikel 9 der Städteordnung für den städtischen Schlachthof in Gießen folgende Ortssatzung erlassen.
1. Schlachtgebühren.
§ 1.
Wer ein Stück Vieh der nachbenannten Arten im städtischen Schlâchlhof schlachtet oder schlachten läßt, hat für die Benutzung der hierfür bestimmten Räume und Einrichtun- gen zu zahlen: _ _ . _ . für ein Slück Großvieh.....8,50 Mk. für ein Kalb (Rindvieh im Aller bis zu 6 Wochen) 1,10 Mk. für ein Stück Einhufer.....6,— Mk. für ein Schwein......3,25 Mk. für ein Ferkel (Schweine im Aller bis zu 13
Wochen)........0,25 Mk.
§ 1.
Mit dem 1. April 1910 wird der mit Bekanntmachung vom 20. Juli 1908 veröffentlichte Oktroi-Taris der Stadt Gießen hinsichtlich der Ord. -Nr. 1 bis 23 und 32 bis 38 aufgeboben. An Stelle der übrigen Ord. -Nr. tritt folgender
§ 4.
Wer am 1. April 1910 Bier besitzt, welches nicht von der Nachsteuer befreit ist, insbesondere also Brauer, Wirte und Händler, hat an diesem Tage bis spätestens 12 Uhr mittags dem Oktroi-Inspektor eine Ausstellung dieser Biervorräte einzureichen.
Der Oktroi-Inspektor prüft die Richtigkeit dieser Aufstellung und stellt danach die Nachsteuer fest.
Gießen, den 24. März 1910.
Bürgermeisterei. Mecum.
für ein Schaf.......1,10 Mk für eine Ziege.......0,50 Mk.
für ein Lamm (Schaf oder Ziege noch von der Muller genährt)......0,25 Mk.
§ 2.
Für Noischlachtungen an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen wird ein Zuschlag von 2Mk. für jede angefangene Stunde, für Schlachtungen außerhalb der Schlacht- zeit ein Zuschlag von 1 Mark für jede angesangene Stunde erhoben.
In beiden Fällen ist das Schlachten nur mit beson- ■ derer Erlaubnis des Schlachlhofdireklors oder seines Ver- | tretens erlaubt. >
2. S t a l l g e;H ü h r e n.
§ 3.
Für das Einstellen der Tiere in die Ställe des Schlachthofes ist zu zahlen, wenn das Tier über Nacht im Stalle bleibt, für jeden angefangenen Kalendertag:
a) für ein Stück Großvieh oder ein Pferd . 20 Pfg.
b) für ein Schwein oder ein Stück Kleinvieh . 10 Pfg-
c) wenn das Vieh zwischen 8 Uhr abends und der Oeffnung des Stailes am Morgen oder an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag eingestellt wird, für jeden Tra^port eine weitere Gebühr von.....50 Pfg.
3. Futtergeld.
§ 4.
Das Futter, welches den Tieren im Schlachthof verabreicht wird, ist nach den vom Bürgermeister sestzusetzen- den Einheitspreisen, welche durch Aushang bekannt gemacht
4. Wiegegebühren.
§ 5.
1. Für das Wiegen des lebenden Viehes ist zu entrichten:
a) für ein Stück Großvioh 20 Pfg. für ein Stück Kleinvieh oder ein Schwein 10 Pfg.
2. Für das Wiegen des ausgeschlachteten Fleisches, für , welches die Verordnung, das amtliche Verwiegen der i Schlachttiere betreffend, vom 5. Dezember 1908 maßgebend ist für Fett, Häute und dergleichen wird erhoben:
a) für ein Stück Großvieh , . 40 Pfg.
b) für ein Viertel von einem Stück Großvieh 10 Pfg.
c) für ein Schwein.....10 Psg.
d) für ein Kalb, Schaf oder Ziege . . 5 Pfg. e) für Fett, Häute und andere Teile eines geschlachteten Tieres .... 5 Pfg.
3. Tas Wiegen darf nur aus den öffentlichen Wagen im Schlachthos» geschehen (§ 1 Abs. 2 der Verordnung, das amtliche Verwiegen der Schlachttiere betreffend, vom 5. Dezember 1908).
4. Für eine Ohrmarke zur Kennzeichnung der Schweine werden erhoben 15 Pfg.
5. Freibankgebühren.
§ 6.
Für Zerteilen des Fleisches, den Verkauf desselben und die Einnahme der Geldbeträge werden erhoben:
für ein Stück Großvieh .... 8,— Mk. für ein Stück Kleinvieh .... 4,— Mk.
6. Allgemeine Bestimmungen.
§ 7.
Gebühren, die in dieser Ortssatzung nicht vorgesehen sind, dürfen nicht erhoben werden, mit Ausnahme der Gebühren für Fleischbeschau und Trichinenschau.
§ 8.
Tie Gebühren sind im voraus fällig; sie sind zu bezahlen, bevor die Handlung verrichtet oder die Sache gegeben wird, für welche die Gebühren erhoben werden.
§ 9.
Die Zahlung erfolgt an der Kasse des Schlachthofes gegen Empfangsbescheinigung derselben.
§ 10.
In den Schlachthof eingebrachte Tiere und Teile von solchen können für die dafür nach dieser Ortssatzung zu entrichtenden Gebühren in Anspruch genommen werden. Die Tiere und ihre Teile dürsen nicht eher aus dem Schlacht- hof entfernt werden, als bis die Gebühren entrichtet sind.
§ 11.
Wenn die Zahlung der Gebühr verweigert wird, ist die Schlachthofverwaltung berechtigt, soviel Fleisch oder andere Teile der Tiere zurückzubehatten und zu verkaufen, wie nötig ist, um die Gebühr aus dem Erlöse zu decken. Der etwaige Mehrerlös wird dem Gebührenpflichtigen herausgegeben und ist von ihm gegen seine Empfangsbescheinigung an der Schlachthoskasse in Empfang zu nehmen.
§ 12.
Diese Ortssatzung tritt am 1. April 1910 in Kraft.
Mit demselben Tage werden ausgehoben:
die Bekanntmachung, die Wiegegebühren betreffend, vom 19. Oktober 1890 und vom 26. August 1898;
die Bekanntmachung, betreffend die Gebühren für den Verkauf des nicht ladenreinen, aber noch genießbaren Fleisches aus der Freibank im städtischen Schlachthaus, vom 31. März 1894;
die Bekanntmachung, betreffend die Schlachtgebühren, Fleischbeschau- und Trichinenschaugebühren im städtischen Schlachthos, vom 31. März 1909, soweit sie die Schlachtgebühren betrifft.
Gießen, den 29. März 1910.
Bürgermeisterei Gießen.
Mecum.
Jubiläums-Ltipendieu-Stiftung zu Ehren der 25jährigen Negierung des höchstseligen Groß
herzogs Ludwig III.
Aus obiger Stiftung, welche bezweckt, daß aus den Kapitalzinsen drei junge Leute, und zwar aus jeder der drei Personen einer, eine gleichmäßige Beihilfe zu den Kosten ihrer Ausbildung auf einer höheren Bildungs-Anstalt erhalten sollen, sind für das Jahr 1910 drei Stipendien von je 400 Mark zu vergeben.
Das Stipendium kann auf drei Jahre ausgedehnt werden; es können jedoch nur Angehörige solcher Gemeinden berücksichtigt werden, welche Beträge zu dieser Stiftung geleistet haben.
Hiernach berechtigte und befähigte junge Männer, welche zum Zwecke ihrer Ausbildung eine höhere Bildungsanstatt besuchen oder besuchen wollen und sich um das Stipendium zu bewerben beabsichtigen, sind eingeladen, ihre Gesuche durch ihre betreffende Bürgermeisterei an die Bürgermeisterei der Hauptstadt ihrer Provinz, also aus Orten der Provinz Starkenburg an die Bürgermeisterei Darmstadt, aus Rheinhessen an die Bürgermeisterei Mainz, aus Oberhessen an die Bürgermeisterei Gießen
bis längstens zum 1. Mai d. I. gelangen zu lassen.