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No. 7. Dienstags, den 23. Januarii 1781.

AVERTISSEMENTS.

Mit Obrigkeitlicher Erlaubniß , soll nachfolgende Parthie Rheinweine, meist Laubenhei­mer und Bodenheimer Gewächses, auf der grossen Gallengüssen in Lit. 6. No. 14. bevorste­henden Sonnabend den 2/ten Januarii Rachmictags 3. Uhr an den Meistbietenden öffentlich verkauft und vorher von 2. bis 3. die Proben an den Fässern gegeben Werden, als;

r. Stück vom Jahr 1774,

i. 1768.

2. 1775,

2. 1762,

2. " 1755,

2. Zuläste jede â 3. Ohm 1753, Noch i. Zulasi von 3. Ohm.

Wie auch leere Stück und andere Fässer.

Hierauf wird Montags den ayten Januarii die Vergantung der sehr schönen Mobilien und Effecten angefangen und daiNlt in den gewöhnlichen Stunden bis zum Endefortgefahr ten werden. Es befindet sich unter solchen sehr beträchtliches Silberwerck nach der neuesten Facon, Pretiofa an Ringen, goldenen Tabattieren rc. re. Porcellaine, wobey 2. vollständige Tafel-Servicen, als ein Dresdner und ein Straßburger fein gemahltes , Mahlereyen und Cabinets-Stücke, Bettungen, mit Bettladen und Vorhängen, Tapeten, Stühle und Sessel, unter welchen ein Dutzend gantz moderne Stühle, sammt Canapee, mit seidenen Figuren und Blumen genäht; Schräncke und Commodm, wobey eines aus Metz mit roth marmorfieine- neu Platte, verschiedene Physikalische Sachen, ingleichem i. englisches Telescop, 1. Microscop, und verschiedene Dollondische Perspcctiva, diverse Sättel, Zäume und Reitzeug; sodann Jagdzeug, an Flinten, Büchsen, bey welchen eine Gchißladc und eine deutsche Büchse; fer­ner eine Sammlung deb besten Auricula, wie auch eine Parchie Anemonen, Ranunculn und Iris Zwiebeln, nebst vielen andern Sachen mehr.

Dem Publico wird hiermit angezeiget, daß Montags den $ten nächstkommenden Mertz und folgende Tage (ausser Sonnabends) Nachmittags 2. Uhr, in dahiesigem Pfand-Haus alle diejenige Pfänder, so bis ultimo May Jun. Zull. und Aug. 1780. verfallen gewesen, öffent­lich versteigert und an den Meistbietenden gegen baare Bezahlung überlassen werden sollen. Es werden also diejenige-, welche dergleichen verfallene Pfand-Scheine haben, nochmahls erinnert, selbige vor'der Verganthung einlösen oder prolongiren zu lassen, immassen während derselben keine weitere Prolongation angenommen wird.

Publicatum Franckfurt den 22len Zan. 1781.

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