Da der öftres ergLugknen Ob?igk«itlich«v Verordvovsso ohneeachttt, dir gährlsch ad. gewürdigt« snD ausser teuft gesäte »nutzer , dennoch höchst strafbarer Weise im Handel und Wandet coursiren feßen. Diesem Unwesen aber auf das ernstlichst« gesteuert wer. dm muß. To wird das Pudlècum vor deren Aovahm und Btrautgebüng hierdurch nicht allein aües Ernstes nochmqt verwarn«, sondern auch demjenigen, welcher dergleichen darwi» der handelnde glaubhaft anzugeSen weiß, daSDritthril der dadurch eingehenden Strafe von jedem Fall hiermit tvgisaget. Zugleich aber auch jed«rmänniglich anbefohkn, die etwa best, herrve alte Kreutzer ohnverzüglich und gegen Erstattung des innern Werths auf Löbliches Re» chmev. Amt abjuliefern.
Wie man dann, das dieses alles befolgt werd« »sich aus die genaueste Kundschaft zu l«, gen vhnermangeln, und suchen wird, durch ohnvermuthele Bisiftruog der Losung derer Br« ätr, Bierbrauer, Metzger und anderer, und EntdeSung dererjentgen, welche ausGeètzund Wftdrrfttzüchkeit ihren Vorrath abzuliefern unterlassen, vid muthwilli«« Uebertretter auèfün» dig zu machen, und andern zum SchreSm und Bexspiel ohne Ansehen der Person und Stsu, des auf das nachdrücklichste zu bestrafen»
Conclufom in Senatu, _________________________ den Febr. 1775._________
Es wird hierdurch jedermckuniglich «rinnert und alles Ernstes verwarnet, in Gemäßheit berer wiederhol! öffentlich bekannt gemachten Verordnungen: I. Kein ge. oder ungemüntztrs Sold oder DièSer ohne obrigkeitliche Pässe zu versenden. IL Aller Einschftif.nnd Derausgedung gântzttch nercuftnrr sowohl allhier ausser Tours gesetzten Müntz . Gorten, insbesondere, der vtcht LvN-Ehurmaxntz, Thurtrier, Shurpfaitz, Heffevvarmftadt und hiesiger Reichsstadt aut. geprägten NM dem Wappen und der Jahrzahl verfthrnen Kreutzers, und der, unter hiesiger Stadt.Müntz-Stempel nicht geschlagenen Hestern. So wie Hl. das, von «inem Hochedieu Rach durch ein unter dem 6tin Wertz des i77oStn Jahres publicirtrt und denen Juden noch sonderlich !n ihrer Schule zur Rachachtuag besonders bekannt gemachtes Edikt des e-mpsiad-tcher Tttate wiederholt derbottenen Auf- und Einwechfeleos dieser und auch andr» rer guten Gold- und Silber. Sorten, und dann IV. Alter Bteigeruag oder höherer Deraut^ gab derer Gelder, als solche in dem Müntz, Edict vom zten Febr. 1766. angesetzt worden, sich ßäutziich zu eti.haftrn, und Lbethaupi gegen die, das Müntzwesen brltèffrnde Kaxsirl. alltr. Höchste Vtrordnungen, such Eines Hochedien Raths diesfalls èrgangemn Cdikta , sich so gr< wiß und ohnftv'.bar nichu zu Schulden kommen z« lassen als ansonsten gegen den oder dis Ueber:rekt:tt mit ohnLusslerbircher schwerer Straft gebührend vorgeganZen wird. Hier, nächst rsird in Gefolg der astbereit^tmtrrm rt«n Sept. 176t. in offenem DruZ ergangenen und den ryt«n April ,768: erseurrten htesigeu Raihsserorbvuvg, hierdurch allen und jeden Silber. Händlern u«d andern, so Sriber. Waaren zu feüem Kauf haben - auch sk-hero in Die lest dritten und damit zu handeln püeeen ? wie such infsuhtrhelt allen und jedrn Iriden «ochwa. len erngirch bekannt gimachi, keine andere Btiberwaare«, sie feven gleich klein oder groß, als welche der hftsizen Prob gemäß und den Gehalt von 1;. Loth feines Siibers haben, andere zu bringen und zu verkauffen, oder au! den Darwederhanblungsfall - den Verlust der zu gerinz Marbkifttro Silver. Waaren und nach Besindung schwerer Antmabsersion zu gewärtigen.
Miiaram Franckfurt den 3, Mertz, 1780.
Kechem^- M
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