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Nr 228.

Donnerstag, den 28. September 1905.

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JMsertto«SPreiS r Die einspaltige Petitzeile für ganz Ober­hessen, die Kreise Wetzlar und Marburg 10 Pfg. sonst 16 Pfg.

Reklamen die Petitzeile 30 resp. 40 Pfg.

Redaktion u. Haupterpedition: Gießen, SelterSweg 83.

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(Oießerree Hsgevsattr Maöyängige Tageszeitung (Gießener Veitnng)

für Oberheffen und die Kreise Marburg und Wetzlar; Lokalanzeiger für Gießen und Umgebung.

Enthält alle amtlichen Bekanntmachungen der Großh. Bürgermeisterei Gießen, des Großh. Polizeiamtes Gießen und anderer Behörden von Oberheffen.

Betriff: Schweiuerotlausseuche in Groß-Felda.

Bekanntmachung.

Nachdem in einem Gehöfte zu Groß-Felda unter den Schweinen die Rotlattsseuch« amtlich sestgeftellt worden ist, haben wir über diefer Gehöfte die Sperre verhängt.

Asfeld, den 25. September 1905.

Großh Kreisamt Alsfeld.

Dr. Melior.

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Trinkgeld.

DaZ Landgericht in Halberstadt-hat auf Antrag eines Notelhausknechts einen Arzt zur Zahlung von 20 Pfennig Trinkgeld verurteilt. Von dem Landgericht in Berlin ist früher eine ähnliche Klage als ungerechtfertigt abgewiesen lmorden. Man hat aus der Verschiedenartigkeit des Urteils vuf eine Verschiedenartigkeit der richterlichen Auffjapung imb daraus auf eine gewisse Rechtsunsicherheit geschlossen, die unter allen Umständen zu bedauern wäre .

Wir halten die Folgerung für voreilig und wahrschein­lich für irrig. Die Vermutung spricht dafür, daß die Rechts- loge in dem ersten Fall eine andere gewesen, als in dem »weiten, und daß hier wie da der Richter zu einem richtigen Urteil gekommen ist. Es ist uns aus eigener Erinnerung bekannt, daß manche Hotelrechnung den Vermerk enthielt: ^Bedienung einbegriffen, mit Ausnahme des Hausknechts." Der Vermerk mag seine Begründung darin haben, daß die Hotelgäste den Hausknecht in sehr verschiedenem Maße ui Anspruch nahmen. Der eine verlangte von ihm blotz die tägliche Kleiderreinigung, der andere außerdem die Gepack- bersorgung, der dritte, ein Geschäftsreisender, ließ sich bei Keinen Kundenbesuchen vielleicht Musterkoffer nachtragen. W begreift sich, daß die Abstufung in den Anforderungen auch eine Abstufung in der Entlohnung nach sich zieht, und daß deshalb der Hotelbesitzer den Entgelt für die Bemühun­gen des Hmisknechts nicht gleichmäßig für alle Besucher ^ines Hotels festsetzen konnte, vielmehr vorzog, jedem seiner Mste die Bestimmung über die Höhe des zu leistenden ^Trinkgelds" zu überlassen, das in diesem Fall eigentlich gar kein Trinkgeld, sondern die Bezahlung individueller Leistungen ist. Hat in dem Halberstädter Rechtsstreit ein Vermerk der gedachten Art auf der Rechnung gestanden, sc war der Hotelhausknecht völlig in seinem Recht, eine an­gemessene Entlohnung, 20 Pfennig, zu verlangen, und dar Recht mußte ihm vom Gericht zuerkannt werden. Wenn ir Lem Berliner Fall der Rechnungsvermerk ohne Einschrän> kung lauteteBedienung einbegriffen," oder wenn Berliner Ortsgebrauch auch ohne ausdrücklichen Vermerk die besonder, Bezahlung der Bedienung ausschließt, so hat das Berliner Landgericht wiederum das Richtige getroffen, als es dir Mage des Hausknechts abwies. Es handelt sich dann eben wicht um eine verschiedene Rechtsauffassung, sondern uni -eine verschiedene Rechtslage, die abweichende Urteile be­dingt, und von einer Rechtsunsicherheit kann nicht die Redr ,fein. Der Halberstädter Richter hätte in dem Berliner Fall Ivie der Berliner Richter und der Berliner Richter in den Halberstädter Fall wie der Halberstädter Richter erkannt. .

Aehnliche Streitigkeiten hat es im Zusammenhang mr dem Gasthausgewerbe früher weit häufiger gegeben als heute. Die Weiteren unter uns entsinnen sich ganz gewlf noch der Zeit, da in der Gasthausrechnung der Posten füi ^.Beleuchtung" eine ebenso regelmäßige wie für den Reisen liben ärgerliche Rolle spielte. DieBeleuchtung", die aus !-einer Kerze, im besten Fall aus zwei Kerzen bestand, würd, irrt der Rechnung mit 12 Mark angesetzt, und bei längerem ^Aufenthalt kehrte der Posten wieder, sobald eine Erneue rung der Kerzen notwendig geworden war. Ein Reisender Ler hieran Anstoß nahm, und sich für überfordert hielt, weil I ber wirkliche Wert der Kerze nur den zehnten Teil des in .Rechnung gestellten Betrags ausmachte, hielt sich baburd einigermaßen schadlos, daß er die angebrannten Kerzen ein jfsteckte. Der Wirt sagte ihm, daß er hierzu nicht berechtig! iNei. Das bestritt wiederum der Gast, und man kam in «Iler Freundschaft überein, die Frage zum gericht­lichen Austrag zu bringen. Das geschah mit den Pfür beide Teile verblüffenden Erfolg, daß bei Reisende wegen Diebstahls, begangen an den Kerzen verurteilt wurde! Der weitere Verlauf der Angelegenhen ist uns nicht mehr gegenwärtig. Sicher wurde die höher, Instanz angerufen was vor der Neichsjustizreform von N' Oktober 1879 auch in Strafsachen angängig war uni Hoffentlich bei der baldigen neuen Reform wieder angängic fsein wird und dort zur Anerkennung gebracht, daß nad damaligem Brauch dem Gast ein Anrecht auf die von ihn bezahlte Beleuchtungskerze zustand. Wurde die Erleuch- tung des Zimmers als solche bezahlt, so mußte sie für jeder Wend wieder in Rechnung gestellt werden und nicht erf: Bei der Erneuerung der Kerze. Daß der einzelne Wirt vor dem Berechnungsverhältnis eine andere und in der Sachl nicht begründete Auffassung hatte konnte das Recht bei Gastes nicht schmälern. Auch der Umstand hatte es nichi Bun können, daß etwa eine größere Anzahl von Wirten den Irrtum teilte. So lange nicht erkennbar, unzweideutig er-

Giekene

Tennbhr gemacht war, daß für abendliche. Beleuchtung, str mochte wirklich benutzt oder auch bloß ermöglicht fein, ein bestimmter Betrag für den Abend oder für die Woche oder für irgend einen umgrenzten Zeitraum zu entrichten sei, so lange durfte der Gast den ihm in Rochnung gestellten Beleuchtungskörper als in seinem Besitz übergegangen be­trachten. Er durfte darüber verfügen, wie über den Rest eines Beefsteaks, das ihm in seinem Zimmer aufgetragen worden und das er nicht aufgezehrt hatte.

Heutzutage kann dergleichen kaum mehr Vorkommen. Die Gastwirte machen in der Regel keineNebenrechnungen", weder für Beleuchtung noch für Bedienung. In dem Preis des Zimmers, der Hotelwohnung, ist alles einbegriffen. Vielfach sogar die Heizung. Wirte und Gäste fahren dabei gleich gut. Der eine weiß, was er zu verlangen hat, und der andere soll im vorhinein wissen, was er zu zahlen hat. Die Summe einer Rechnung ändert sich dadurch nicht, daß eine einheitlicho Leistung in viele Posten auseinander ge­fasert wird, und immer wird sich der übervorteilt glauben, der neben dem PostenHeu und Hafer" auch noch einen PostenFutter für die Pferde" findet. Einfache, klare Rechnung, die einen sicheren Reife-Kostenvoranschlag ermög- licht, erhöht die Reiselust, vermehrt den Reiseverkehr, und davon haben die Gastwirte den Gewinn. Wenn sie sich noch entschließen wollten, die Trinkgelder ganz und gar abzu­schaffen wofür die Voraussetzung ist, daß sie ihre Gehilfen und Bediensteten alle auskömmlich entlohnen so würden sie sich selbst den größten Gefallen und Dienst erweisen. In keinem Geschäft der Welt bekommt der Verkaufende oder dessen Angestellter ein Trinkgeld es ist nicht abzusehen, weshalb es gerade Lei dem Gastwirtsgeschäft unentbehrlich sein soll.

Der englisch-japanische Zweiburd.

Am 12. August d. J. wurde der neue Büudnisvertr ] zwischen Großbritannien und Japan unterzeichnet. Eims 2 Tage früher hatten die Friedensunterhandlungen in Port - mouth zwischen den russischen und japanischen Beauftragte i begonnen. Man erklärte die weise Mäßigung Japans bei i endlichen Friedensschluß allgemein mit der Rücksicht aus das eben mit England abgeschlossene Schutz- und Trutz- bündnis. Diese Ansicht schien schon nach den bisherigen Verlautbarungen nicht unrichtig zu sein. Sie wird viel­leicht durch die jetzt erfolgte Veröffentlichung des Bertrags- Wortlautes in London und Tokio noch bestätigt.

In der Einleitung zu dem Bündnis-Abkommen wird ge­sagt, die Ziele des Abkommens seien die Befestigung und Aufrechterhaltung des allgemeinen Friedens in Ostasien und Indien und die Erhaltung der gemeinsamen Interessen aller Mächte in China durch die (Sicherung der Unabhängigkeit und Integrität Chinas und des Prinzips der Gleichberechti­gung des Handels aller Nationen, ferner die Aufrecht­erhaltung der territorialen Rechte Großbritanniens und Japans in Ostasien und Indien und die Verteidigung ihrer besonderen Interessen in diesen Gebieten.

' In acht Artikeln folgen dann die Spezialbestimmungen. Es heißt da: Die beiden Regierungen werden, wenn immer ihre bezeichneten Rechte und Interessen gefährdet sind, mit­einander in vollem Umfange und offen in Verkehr treten und gemeinsam die Maßnahmen erwägen, die zur Wahrung derselben zu ergreifen sind. Wenn infolge eines nicht her­ausgeforderten Angriffs oder eines aggresn- venVorgehens, das wo immer seitens irgend welcher Macht oder Mächte erfolgen mag, einer der beiden vertrag­schließenden Teile in der Verteidigung seiner Rechte und Interessen in einen Krieg verwickelt wird, so wird der an­dere Teil dem Verbündeten sofort zu Hilfe kommen und mit ihm den Krieg gemeinsam führen, sowie in wechselseitigem Einvernehmen Frieden schließen. Da Japan die vorherrschenden politischen, militärischen und wirtschaftlichen Rechte in Korea besitzt, so erkennt Groß­britannien Japans Recht an, solche Maßregeln zur Leitung, zur Kontrolle und zum Schutze Koreas zu ergreifen, als es geeignet und notwendig erachten mag, um diese Interessen zu schützen und zu fördern. Japan erkennt das Recht Groß­britanniens an, in der Nähe der indischen Grenze solche Maßregeln zu ergreifen, welche nötig sein mögen, die indischen Besitzungen zu schützen. Beide Teile kommen überein, daß keiner, ohne die andere Macht zu befragen, in besondere Abmachungen eintreten wird, welche den in der Einleitung des Abkommens bezeichneten Zielen nachteilig sein könnten. Im Falle eines russisch-japanischen Krieges übernimmt Großbritannien es, strenge.Neutralität zu be­wahre und Japan, im Falle es von einer anderen Macht angegriffen wird, zu Hilfe zu kommen. Die Bedingungen, unter denen der erwähnte Beistand geleistet Iver ben soll, j werden durch die Militär- und Marinebehörden der vertrag- ' schließenden Teile voreinbart, die miteinander von Zeit 311 . Zeit in vollem Umfange und offen in Beratung treten. T^s , Uebereinkommen gilt vorläufig für eine Frist von 10 Jahren.

Es ist unbestreitbar, daß Japan durch das Mkommen 1 ziemlich freie Hand in Ostasien erhält. Bei einem erneuten

__14. Jahrgang

AbonnementSpreiS: abgehslt monatlich 50 Pfg., in'S HauS gebracht 60 Pfg., durch die Poft bezogen vierteljährl.Mk.1.50.

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Tas Blatt erscheint an alle« Werttagen nachmittags.

Krieg mit Rußland wird Dielet mit feine Hilfe' von außen rechnen können, da England in diesem Falle drohend im Hintergrund erscheint. Und aus eigener Kraft kann Riiß- land vorläufig schwerlich daran benfen, die Japaner zu über, winden. Das hat der letzte slricg gezeigt. Andererseits wird der indische Besitz Englands diesem zienrlich gewähr- leistet, da der grimmige moskowitische Bedränger fast kaltgestellt wird. In England kann man sicherlich zufrieden fein mit diesem diplomatische Schachziig: durch ihn werden Britannien und Japan zu alleinigen Herren des asiatischen Kontinents. Die Willfährigkeit Japans zu einem billigen Friedensschluß wird erst jetzt verständlich

politische Rundschau,

Deutsches Reich,

* In nächster oder übernächster Woche wird der Bundesrat seine Plenarverhandlungen wieder aufnehmen. Es wird zunächst die Entscheidung über die dem Reichstag in der nächsten Tagung zu unterbreitenden Vorlagen und deren Reihenfolge getroffen werden.

* Die Beschuldigungen gegen das Kolonialamt werden jetzt von derKölnischen Volkszeitung" zurückgenommen. Das Blatt schreibt:Wir nehmen keinen Anstand, auszu­sprechen, daß uns der Beweis für die Behauptung, die Ver­treter der Kolonialabteilung hätten unrichtige Angaben ge­macht, nicht erbracht zu sein scheint." Beigefüg' ist die Be­merkung, es wäre besser gewesen, die Angriffe in der Presse zu unterlassen, wenn nicht sofort ihre Berechtigung nach­gewiesen werden konnte. Der Redakteur habe die Angaben im Vertrauen auf den Gewährsmann übernommen. Hinter dem Gewährsmann verbirgt sich ein bekannter Neichstags- abgeordneter.

* Nach einer halbamtlichen Pariser Verössentlichung ist Ucbereinkvmmen in der Marvkkofragc als

das endgültige

betrachten. Dr. Rosen und RevoiL hofften

bevorstehend zu L-----, . .

gestern mit dem Wortlaut der auszutauschenden Noteii und der Erklärungen fertig zu werden.

* Die Konferenzen, die wegen der Hibernia-Augelcgen- heit und dem Eintritt des preußischen Fiskus in das Kuhlensyndikat abgehalten wurden, sind einer Erklärung des Handelsministers Möller zufolge beendet worden. Be stimmte Vereinbarungen sind nicht getroffen worden, da c-? sich nur um unverbindliche Besprechungen handelt. Das Endergebnis soll erst in einigen Wochen festgestellt werden.

frankreich.

** Ende Oktober wird Präsident Loubet Tanger besuchen und zwar an Bord eines französischen Kriegsschiffes. Da die Marokkokonferenz gesichert ist, entbehrt der Besuch jedes aggressiven Charakters. Loubet läuft Tanger bei ferner Rückreise aus Spanien und Portugal an,

England.

** In einer besonderen Note verständigte der Minister des Aeußern Rußland von dem englisch-japanischen Vertrag. In der Note wird die friedliche Tendenz des Abkornmens besonders betont.

Niederlanden

** Eine Wahlrechts-Reform wird von der holländischen Regierung vorbereitet. Nach einer Erklärung des Minister­präsidenten de Meesters soll der Entwurf im Laufe der vier­jährigen Legislaturperiode den Generalstaaten vorgelegt werden.

Die Shanghai gegen die worden.

^Nen.

Abreise der chinesischen Reformkommission aus nach Europa ist infolge des Bombenattentats Kommission auf unbestimmte Zeit verschoben

Ocsterrdcb-angam.

" Gegen das vom Kaiser Franz Josef den Ksalltions- führern unterbreitete Programm für die Ordnung bei Dinge in Ungarn macht die koalierten Parteien offen Front, Sie haben ein Manifest erlassen, in dem sie erklären, daß einige Punkte des Programms mit der Verfassung nicht übereinstimmen. Namentlich wird von der Erklärung des Königs, daß bezüglich der Kommandosprache Konzessionen ausgeschlossen seien und bleiben, gesagt, daß diese Selbst­bestimmung das Recht der Nation tatsächlich aufheben oder doch ohne gesetzliche Grundlage verstümmeln würde,

Russland,

* Die russischen Vertreter im Auslande haben die An­weisung erhalten, eine Einladung zur zweiten F^edenS- kvnferenz im Haag den Regierungen zu übernntteln, denen sie beglaubigt sind. Ausserdem erhielten sie den Auf- trag, für den Fall, daß die fremden Regierungen die russi- kcben Vorschläge annähmen, zu erklären, daß dreie sichauf eine Konferenz richten werden, deren Arbeiten nach >lner Auffassung einen streng praktischer ^«Sr^r;*1^ müßten; sie müßte hauptsächlich oder sogar ausschließlich die