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Kaufmännischer Verein und Orts - geverbeverein giessen.

Mittwoch, den 18. Oktober 1905, abends 87a Uhr pünktlich im Hotel Saalbau i. öffentlich. Uortrag Herr Realerer Will: Venedig (mit zahlreichen Lichtbildern).

Eintrittskarten für Nichtmitglieder sind zu 50 Pfg. abends an der Kasse zu haben.

BekauutwachNNg.

Um der zur Zeit herrschenden ^leischverteuerung entgegenzuwirken, hat die Stadtverordnetenversammlung beschlossen, in Verbindung mit einer Seefischgroßhandlung eine billige Seefischversorg^ng dahier einzuführen.

In Gemäßheit dieses Beschlusses wird nunmehr die Stadtverwaltung am nächsten

Freitag, den 20. d. Mt., vormittags 8Uhr beginnend

einen

Städtischen Seefischmarkt

in den städtischen Marktlauben eröffnen.

Dieser Markt wird, sofern sich durch entsprechenden Umsatz die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit desselben bestätigen sollte, bis auf weiteres jeden Freitag ftaUfinden.

Die hierbei zum Verkauf kommende Ware ist nur bester frischester Qualität (von Bezug der minder­wertigen Ware soll abgesehen werden) und wird von der Stadt zu den Selbstkostenpreisen und ohne jeglich n Gewinn abgegeben

Die zum Verkauf kommenden Fischarten werden nebst den Verkaufspreisen kurz vor dem Markt bekannt gegeben.

Gießen, den 14. Oktober 1905.

Großh. Bürgermeisterei Gießen.

Mecum.

Betr.: Gewerbliche Beschäftigung von Kindern.

Bekanntmachung.

In letzter Zeit sind wiederholt Uebertretungen nach­stehend abgedruckter Polizei-Verordnungen wahrgenommen worden. Insbesondere wurden öfters schulpflichtige Kinder betroffen, welche in unzulässiger Weise von den Eltern zum Austragen von Backwaren 2c. verwendet wurden. Als Entschuldigungsgrund wurde in solchen Fällen seitens der Eltern geltend gemacht, nach den Bestimmungen des Kinderschutzgesetzes sei doch nur die Beschäftigung fremder Kinder geregelt. Wir machen deshalb ausdrücklich auf die nachstehenden Verordnungen aufmerksam.

Gießen, den 13. Oktober 1905.

Großh. Polizeiamt Gießen.

Herberg.

Versteigerung.

Mittwoch, de« 18. ds. Mts., «achmittogS 2 Uhr werden im Bieker'schen Saale. Möbel aller Arten, eine Partie woll. Jacken und Kinder Hemden, Schirme, Stöcke. Bierkrüge, Zi­garren, Kenseroen, Zigaretten, 1 lLadeneinrichtnng, 1 Kussenschrank, 2 Stämme geschnittenes Eichenholz, 50 □Uhr. Glas, 1 Fahrrad u. a. m. öffentlich meistbietend gegen Barzahlung versteigert.

Geißler, Gerichtsvollzieher, Gießen.

Versteigerung.

Donnerstag, den 19. d. Mts. vormittags 11 Uhr versteigere ich auf Oswalds- Garten dahier im Aust ag deS Viehhdls. Jul. Kahn in Hungen eine Knh gegen Barzahlung.

Born, Gerichtsvollzieher, ________________ Gießen. __________ Versteigerung.

Mittwoch, b. 18 Oktbr. L I. nachmittags 3 Uhr, sollen im städtischen Pfandlokale Selt rsneg 11, dahier die wegen rückständiger Ortskrankenkassebei- trä e pro Monat Juni 1905 ge­pfändeten Gegenstände, Möbel versch. At, i Pferd und 1 Kassen­schrank versteigert werden.

Gemmecker, Psandmeister Gießen.

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Arbeitsvergebnng.

Nachverzeichnete Arbeiten und Lieferungen für der inneren Ausbau des MarkuSpfarrrhauseS an der Kirch straße sollen vergeben werden und zwar:

1. Entwäfferungsarbeiien und Wasserleitung.

2. Gasleitung.

3. Elektr. Licht und Klingelanlage.

4. Weißbinderarbeiten im (Inneren

5. Schreinerarbeiten.

6. Glaserarbeiten.

7. Schlosserarbeiten.

8. Tapezierarbeiten.

9. Oefen- und Herdlieferung.

und Aeußeren),

Ferner sollen vergeben werden:

die Esrtwässerung des Gemeindehauses an dc^ Kirchstratze.

Voranschläge und Bedingungen können auf dem Büreaa des Herrn Architekten Stein während dec Büceaustunden! eingesehen werden. Angebote mit entsprechender Auf-j schrift versehen sind dem Unterzeichneten bis zum Samstag den 28. d. Mts. einzureichen.

Gießen, den 13. Oktober 1905.

Der Evangelische Gesamtkirchenvorstand. I

Dr. Naumann.

Gurn-Derein

Ken

---------- gegr. 1846. ----------

Montag, den 23. Oktober, abends 8Va Uhr, findet im oberen Saale des C a f 6 Eb e l die It. Satzungen abzuhaltende

General-Versammlung

mit folgender Tages-Ordnung statt:

1. Bericht. 2. Entlastung des Rechners für 1903/4.

3 Rechnungsablage für 1904/5. 4. Vorstandswahl

5. Beitragserhöhung. 6. 60jährigeS Stiftung^ f e st. 7. Auslosung von Anteilscheinen. 8. BerschiedemS

Der Vorstand.

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a* Polizeiverorduung vom 15. Dezember 1892 betr. die Verwendung von Kindern zum Feilbieten und Verkauf von Backwaren, Blumen und sonstigen Gegenständen und daS Verbot des Besuchs von Wirtshäusern und Tanzlokalen von feiten schulpflichtiger Kinder.

8 1.

ES ist untersagt, daß Kinder, welch' aus der Volksschule noch nicht entlassen sind, Backwaren, Blumen, mit Ausnahme selbstgepflücktec Feld- und Waldblumen, Kurzwaren zum Zwecke des Verkaufs, oder zur Erlangung von Geschenken auf Straße", öffentlichen Plätzen, in Wirtshäusern oder Privatwohnungen umhertragen. Auch ist solchen jugendlichen Perso >en der Besuch von Wirtshäusern und öffentlichen Tanzlokalen ohne Begleitung ihrer Eltern oder derjenigen, welche deren Stelle vertreten, wie Pflegeeltern, Vormünder, erwachsenen Verwandten und Bekannten, welchen die Eltern ihre Kinder anvec- traut haben, untersagt.

8 2.

Mit Geldstrafe bis zu 30 Mk., welche im Falle der Uneinbring­lichkeit in Haft umgewandelt wird, werden bestraft:

1. Besitzer und Verwalter von Wirtschaften, welche Kindern, von denen sie wiffen oder annehmen müssen, daß dieselben noch schul­pflichtig sind, den Aufenthalt in ihren Wirtslokalitäten ohne Be- gleitung Erwachsener oder das Herumtragen und den Verkauf der in 8 1 genannten Gegenstände gestatten und die schulpflichtigen Kinder nicht alsbald aus ihren WirtSlokalitäten entfernen.

2. Eltern, Vormünder, Pfleger oder sonstige mit der Beauf­sichtigung von Kindern betraute Personen, welche Kinder zur Begeh­ung der in § 1 bezeichneten strafbaren Handlung anleiten, ausschicken, oder eS unterlassen, btefelben von deren Begehung abzuhalten.

3. Gewerbetreibende, welche den vorstehenden Bestimmungen zu­wider Kinder mit dem Vertreiben ihrer Waren beauftragen.

b) POliLeiverordunug vom 22. Juni 1900 betreffend: die gewerbliche Nebenbeschäftigung schulpflichtiger Kinder.

§1.

Schulpflichtige Kinder dürfen in der Zeit von 8 Uhr abends biS 8 Uhr vormittags außerhalb der elterlichen Wohn- oder Werk- stätte nicht mit gewerblichen Arbeiten beschäftigt oder zum Austragen von Backwaren, Milch, Zeitungen oder anderen Gegenständen ver­wendet werden.

8 2.

Zuwiderhandlungen gegen die Dorsch ist des § 1 werden an den Eltern, Pflegeeltern und Vormündern, sowie an den Arbeitgebern mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mk. oder im Falle der Uneinbringlich­keit mit entsprechender Haftstrafe geahndet.

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