Nr. 266. Zweites Blatt.
Samstag, den 11. November 1905
3. Jahrgang
Gedaktton u. Haupte^ vedition: Gießen, Seltersweg 83.
Fer«ivrecha«schl«ß Nr. 362.
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keueste Machrichten
(chrehener Uagevtalt) Mnabhângige Tageszeitung (chießener Bettung)
für Oberheffen und die Kreise Marburg und Wetzlar; Lokalanzeiger für Gießen und Umgebung.
Enthält alle amtlichen Bekanntmachungen der Großh. Bürgermeisterei Gießen, des Großh. Polizeiamtes Gießen und anderer Behörden von Oberbessen.
prculsilcbes Jagdverpacbtungdgesetz.
Nach den übereinstimmenden Beschlüssen beider Häuser des Landtages ist zu Ende der verflossenen Session ein neues Jagdverpachtungsgesetz zustande gekommen, welches unterm 4. Juli die königliche Sanktion erhalten hat und publiziert worden ist.
Wenn auch das neue Gesetz nicht alle Wünsche befriedigt und manche Anträge nicht zum Gesetz geworden sind, so ist dasselbe doch zweifellos eine erhebliche Verbesserung und ein Fortschritt gegen den bisherigen Zustand. Was zunächst den Geltungsbereich des neuen Gesetzes anbelangt, so umfaßt derselbe den ganzen Umfang der preußischen Monarchie mit Ausnahme der beiden Provinzen Hannover, Hessen-Nassau, sowie der Insel Helgoland und der Hohen- zollernschen Lande. Diese Gebiete behalten ihren alten Zustand.
Die erheblichste Verbesserung gegen den bisherigen Zustand besteht hauptsächlich darin, daß eine Aufsichts- i n st a n z geschaffen und das Prinzip der Oeffent- l i ch kei t durchgeführt ist. In § 1 des Gesetzes werden die Eigentümer der Grundstücke eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes zwangsweise verpflichtet, zusammen eine Jagdgenossenschaft zu bilden, welche Rechtsfähigkeit besitzt, also Rechte und Verbindlichkeiten eingehen kann. Nach der Regierungsvorlage sollte die Vertretung der Jagdgenossenschaft durch eine einzelne Person, den Jagdvorsteher, erfolgen. Dies sollte der Vorsteher der Gemeinde sein, speziell in der Rheinprovinz der Bürgermeister. Es gelang den rheinischen Abgeordneten, auch für den Bezirk der Rheinprovinz nicht den Bürgermeister, sondern den Ge - meindevorsteher der einzelnen Spezialgemeinden als Jagdvorsteher im Sinne des Gesetzes ausdrücklich festzulegen. In den Bezirken, wo der Bürgermeister zugleich Gemeindevorsteher, verpachtet dieser nunmehr nicht als Bürgermeister, sondern als Gemeindevorsteher.
In § 2 wird bestimmt, daß, wenn mehrere Gemeinden gemeinsam ihre Bezirke oder Teile ihrer Bezirke verpachten wollen, hierüber die Jagdvorsteher unter Genehmigung des Kreis- bezw. Bezirksausschusses beschließen können.
Die §§ 3 und folgende enthalten Bestimmungen über die Nutzung der Jagd und die Form der Jagdverpachtung. In der Regel soll die Ausnutzung der Jagd durch öffent-. liche oder private Verpachtung erfolgen. Die Jagd kann je- doch auch ruhen bleiben oder auf Rechnung der Jagdgenossenschaft durch höchstens drei qualifizierte Männer ausgeübt werden. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken, wo Wildschäden vorkommen, darf die Jagd jedoch nicht ruhen, wenn auch nur ein Grundbesitzer dagegen Einspruch erhebt.
Maßgebend für die Art der Verpachtung soll lediglich das Interesse der Jagdgenossenschaft, also das Interesse der Mehrheit der Grundbesitzer, sein. Der Jagdvorsteher darf also nicht beliebig privatim nach freiem Ermessen die Jagd verpachten, er muß das Interesse der Jagdgenossenschaft wahren. In der Regel wird deshalb die Verpachtung eine öffentliche sein, und nur bei der öffentlichen Verpachtung auch, um Umtrieben und persönlichen Beziehungen vorzubeugen, wird das Recht der Grundbesitzer im weitesten Umfange gewahrt.
Der Jagdvorsteher, d. h. Gemeindevorsteher, hat zunächst die beabsichtigte Art der Verpachtung in ortsüblicher Weise bekannt zu machen: dabei ist zugleich anzugeben, an welchem Ort und wie lange die vorgeschlagci.en Pachtbedingungen eingesehen werden können. Letztere sind nämlich 2 Wochen lang öffentlich zu je^rmanns Einsicht offen zu legen. Jeder Grundbesitzer — nicht Pachtlieb. -aber — kann sodann gegen die beabsichtigte Art der Verpachtung, sowie auch gegen einzelne Bestimmungen bnr Pachtbedingungen während der Auslegung beim Kreisn "'chuß bezw. in Stadtkreisen beim Bezirksausschuß Einspruch erheben. Die Jagdverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden und darf die Verpachtung tn der Regel höchstens nur an 3 Personen gemeinschaftlich erfolgen: soll eine größere Anzahl oder eine Jagdgesellschaft Jagdpächter sein. so ist die Genehmigung des Kreis- bezw. Bezirksausschusses nachzusuchen.
Die Jagddauer soll mindestens sechs, höchstens aber zwölf Jahre betragen, doch sind auch Ausnahmen wieder mit höhe-! rer Genehmigung von 3 bis zu 18 Jahren Dauer gestattet' desgleichen ist dies der Fall, wenn Ausländer pachten wollen. Zur Uebertragung der Jagdpachtrechte ist in Zukunft nicht allein die Genehmigung des Jagdvorstehers, sondern auch
bes Kreisansichusses erforderlich. Den privatim oder hti öffentlichem Termine auf Grund Zuschlags abgeschlossenen ^agdpgchtvertrag bot sodann der Gemeindevorsteher wie- derum 2 Wochen lang öffentlich auszulegen und das Lokal und ote Zeit der Auslegung öffentlich in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Jeder Grundbesitzer — aber nicht Pacht- liebbober oder Bieter — kann während der 2 Wochen der Auslegung bei .Kreis bezw. in Stadtkreisen beim Bezirksausschuß nur wegen etwaiger Verstöße Einspruch erbeben :i jedoch ist ein Einspruch nicht gegen die Form der erfolgten. Verpachtung und gegen einzelne Paragraphen der Pacht-! bestuumungen zulässig, da hierzu die erste Frist verlaufen ist.
Sollten irgendwelche Differenzen über die Frage der Nichtigkeit zwischen dem Jagdvorsteher und dem Jagdpächter entstehen, so sind diese im Verwaltungsstreitverfahren zu erledigen. Während der Dauer des Prozesses kann der Oandrat dem Jagdpächter die Ausübung der Jagd beM bieten. Gegen eine solche Verfügung steht dem Pächter das Beschtverderecht zu.
Gewissermaßen Direktor der Jagdgenossenschaft ist der I a g d v o r st e h e r: er muß einen genauen schriftlichen Verteilungsplan entwerfen, der eine Berechnung der Ein«! Zahmen und Ausgaben enthält: diesen Plan muß er wie-! iberum 2 ' ^ng öffentlich zu jedermanns Einsicht
»legen. Di - ' "'chi eßende Vachtsummp ist unter die Jagd- penoffenj^rb Verhältnis des Flächeninhalts her beteiligten Grundstücke 'u verteilen Gegen den Vcrkoilnnqspsan ist nach 2 Wochen nach Ende der Ausstellung Einspruch beim Jagdvorsteber und später Klage beim Kreis- bezw. Bezirks- gusschuß zulässia Die Kassengeschäfts' der Jagdgenossenschaft muß der Gemeindeempfänger besorgen; bei ihm erfolgen d'e Ein- bezüglich Auszahlungen.
Kunst und Riffen schart.
NM. Natioualtheater an der Wartburg. Die Richard Wagner-Gesellschaft, deren Präsidenten Wildenbruch und Professor Kohler sind, begründete einen deutschen Bund zur Schaffung eines Nationaltheaters für Festspiele auf der Wartburg. Zur Herbeischafpuig der ersten Mittel wird die Gesellschaft in Berlin im Februar und März eine Reihe von Ausführungen neuer Bühnenwecke veranstalten.
Wahl-Aufruf.
Durch Verabschiedung des Landtages werden die Wähler im Wahlkreise Gießen-Land wiederum vor die Aufgabe gestellt, ihr politisches Wahlrecht auszuüben und ihrer Wahlpflicht zu genügen.
Am 15. November werden die Wahlmänner, am 24. November die Abgeordneten selbst gewählt werden.
Bei der Umschau nach einem geeigneten Kandidaten fiel die Wahl des Bürgertums für unseren Bezirk auf die Person des Herrn
gügdkursus!
Glanzbügel kann man binnen 4 Wochen gründlich erlernen. Auf Wunsch nachmittags.
WeUtorstraße 10, II. Gießen. Eingang durch den ftaden.
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Alteisen, Lumpen, Knochen, Kupfer, Messing, Blei, Zink, Zinn etc., Möbeln, Betten, Weißzeug, Gold- und Silbersachen, Münzen und Antiquitäten.
Louis Rothenberger
Gießen, Neuenweg 22.
Bürgermeister Leun in Grossen-finden.
Wir wissen, daß Herr Leun der Vertreter ist, wie ihn unser Wahlkreis braucht. Unbefangen steht er den verschiedenen Lernfszweigen des Erwerbslebens gegenüber. Er wird im Falle seiner Wahl die Interessen von Landwirtschaft, Industrie, Ge- iverde, Handel und Arbeiter gleichmäßig zu wahren suchen und wie bereits das letzte Mal
Anerkennungen aus aller Welt bestätigen, daß es bei Husten, Heiserkeit, Hals- und Brustleiden, Verschleimung (Katharrh), Keuchhusten, kein dergl. Mittel giebt, welches sich auch nur annähernd mit den segensreichen Eigenschaften des Rhei«ische« Traube« - Brust' Houigs vergleichen könnte. Vorrätig â Fl. 0,60, 1, V/2 und 3 Mk. bei C. G. Kleinheun, Delikatessen- u. Kolonialw. in Gieße«, Bohnhofstr. 59.
w für die direkte Wahl “W
stimmen. Für die Rechte und Freiheit aller Konfessionen und für die Achtung und Duldung jedes religiösen Bekenntnisses wird
Alle Sorten
Gemüse
unser Kandidat jederzeit eintreten.
Der Wahlausschuß für die Kandidatur Leun.
stets frisch, sowie gute
SperseknVt-ifel billigst zu haben bei
Frau Hammel
®Ufi.*, Gr. Mühlgaffe 6-9.