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«»«ti-beilnge» : Oberhefstsche F^mitto«zeU«»- (tSglich) Vterke^'^< Zeitschrift für 8a»d Äirtfchâst, Oba- »<d ffotètKL^», iuâie di- OUfee«et Seifr»bl«se« /tvöchentlich). DaS Äl«m crfchât « eße* Mâöge« mumitM*'

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3«ferrcs«LSpt-er »i ^w nn^eUN-e Pe-it-eUe fc «â ^ ganz Oberheff«, die Kreise Dch^r und SÄ« “ Wu 1b Pfg.; Reki»«e« die Vâzsile 3H resv. 40 Big.

Postzeitungsliste No. 3WI.

Mevaktion und ^r'oedition : Gießen Neu«n»«, 8 8.

Neueste Iachrichlen

(Wuch«»« GsgeStalt)

NnKöhâugige IugeszâUK

M OSertzesteu und die Kreise Msrbnrg und Wetzlar; LokKlKmeiAer für Metzen Mck UMgchm^ CstlHt ele «Mich« Bekasatmachunge« free Großh. Bürgermeisterei Gießen und anderer Behörden tot Obecheß«

Bekanntmachung.

Mit Bezugnahme auf die Bestimmungen in § 25 dec Wehrordnung werden alle im Jahce 1884 geborenen' Militärpflichtigen, sowie diejenigen, welches diese Alter bereits überschritten, aber sich zur Musterung noch nicht gestellt haben, oder bei dec Musterung in 1903 zurück- gestellt worden sind, und entweder in Gießen ihren ge­setzlichen Wohnort haben, oder als Studenten, Gymna­siasten und Zöglinge anderer Lehranstalten, oder als Haus- und Wirtschaftsbeamte, Handlungsgehilfen, Lehr­linge, Handwerksgesellen, Dienstboten, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft sich dahier aufhalten, hier­mit aufgefordert, sich behufs Eintragung ihrer Namen in die Rekrutierung sstammrolle in dec Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar d. Js. bei dec Bürgermeisterei dahier im Zimmer Nr. 13 zu melden, und dabei, wenn sie dahier nichtgeboren sind, ihren Geburtsschein, welcher von dem betreffen­den Standesamt zu erwirken ist, und, wenn sie bereits bei einer früheren Musterung konkurriert haben, ihren Losungsschein vorzulegen.

Zugleich wird darauf aufmerksam gemacht, daß diejenigen, welche die Anmeldungen unterlassen, sich zu gewärtigen haben, daß sie mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu 3 Tagen belegt, von der Teilnahme an der Losung ausgeschlossen, und ihrer etwaigen Ansprüche auf Zurückstellung 2e. für verlustig erklärt werden. Bezüglich dec zur Zeit dec Meldefrist abwesenden Militärpflichtigen sind deren Eltern, Vor­münder, Lehr-, Brot- oder Fabrikheccen zu dieser An- Meldung verpflichtet. Ferner wird bemerkt, daß Ge­suche um Zurückstellung von Militärpflichtigen auf Grund des § 32, pos. 2 Lit. a, b, c, d, e, t und g der Wehcocdnung rechtzeitig bei der Bürgermeisterei dahier voczubcingen sind; Verspätete Gesuche können keine Berücksichtigung finden.

Gießen, am 2. Januar 1904.

Großheczogl Bürgermeisterei Gießen.

J. V.: Curschmann.

um Zurückstellung Militärpflichtiger erhoben werden, dieselben nach dem Reglement vom 12. Mai 1868 (Regierungsblatt Nr. 28) genau zu protokollieren und die Protokolle mit den vorgeschciebenen Beilagen gleich­zeitig mit den Stammrollen pro 1904 hierher einzu- senden sind.

Hinsichtlich dec fcüher (1902 und 1903) erhobenen und als begründet befundenen Reklamationen genügt es im Falle einer Erneuerung derselben für 1904, daß, wenn die Verhältnisse sich nicht geändert haben, Sie auf Seite 4 des Protokolls an den dazu vorgedruckten Stellen wörtlich bescheinigen: „Pro 1904 wurde die Reklamation von dem Antragsteller erneuert und wird bescheinigt, daß die Verhältnisse desselben sich inzwischen nicht geändert haben." Ist dagegen in den Verhält­nissen eine Aenderung eingetreten, so ist genau und motiviert anzugeben, worin sie besteht.

Zu diesem Zwecke wollen Sie die betreffenden Reklamationen mittelst Berichts einfachern und mir mit möglichster Beschleunigung wieder vorlegen.

Zu sämtlichen Reklamationen, auch diejenigen aus 1902 und 1903, welche erneuert werden, ist ein genauer Auszug nach unten abgedrucktem Formular zu fertigen und den Reklamationsakten beizulegen.

Dr. Heinrichs.

Gemeinde: . . . . Militärpflichtiger:

geb. am . . . ten Vermögen desselben: Gewerbe, Verdienst: Zeugnisse:

Kreis Gießen.

18 . .

Bekanntmachung.

Betr.: Zurückstellung der mit Berechtigung zum ein­jährig-freiwilligen Dienst versehenen Militär­pflichtigen.

Die im Jahre 1864 geborenen, im kommenden Jahre militärpflichtig werdenden und mit Berechtigung zum einjähcig-fceiwill'gen Dienst versehenen Militär­pflichtigen, welche im Kreise Gießen ihren dauernden Aufenthalt haben, haben sich, sofern sie nicht bereits zum aktiven Dienst eingetreten sind, alsbald bei Ver­meidung der gesetzlichen Strafen, längstens aber bis zum 1. Februar k. Js., bei mir schriftlich oder mündlich zu melden und unter Vorlegung ihres Berechtigungs­scheines ihre Zurückstellung von der Aushebung zu be­antragen, einerlei ob sie bereits am 1. April kommen­den Jahres zum Dienst eintreten wollen oder nicht. Ohne den Zurückstellungsvecmerk auf dem Berechtig­ungsschein findet die Aufnahme bei einem Truppenteil nicht statt.

Diejenigen Militärpflichtigen, welche mit Berechtig­ung zum einjähcig-fceiwillgen Dienst versehen und im Kreise Gießen geboren sind, haben sich auch an ihrem Geburtsorte, wenn sie daselbst wohnen, zur Stammrolle anzumelden. Soweit die Berechtigung auf Grund des Schulzeugnisses bei der Großh. Prüfungskommission Darmstadt noch nicht nachgesucht sein sollte, hat dies sofort zu geschehen. Die Interessenten werden noch ausdrücklich auf die dem Schulzeugnis aufgedruckten Bestimmungen aufmerksam gemacht.

Gießen, den 28. Dezember 1903.

Der Zivil-Vorsitzende der Großh. Ersatz-Kommission Gießen.

Dr. Heinrichs.

Gießen, den 28. Dezember 1903. Betr.: Das Militäc-Ersatzgeschäft in 1904; hier Ge­suche um Zurückstellung.

Der Civilvorsitzende der Großh. Ersatz-Kommission Gießen an die Grotzh. Bürgermeistereien des Kreises.

Unter Bezugnahme auf § 32 der Wehrordnung mache ich Sie darauf aufmerksam, daß, wenn Gesuche

Eltern: Vater . Matter

Geschwister:

Name und ob ledig oder seit wann verheiratet (

1......

2......

3......

Jahre alt. — Gewerbe: . Jahre alt.

Alter sJahre)

Wohnort

Stand und Gewerbe.

Vermögen, Verdienst re.

Vermögen der Eltern:

Hofraite im Werte v)N . .

Grundbesitz :

Gesinde: . .

Viehstand: .

. . Mark.

. . Morgen Ackerland i. W von . . . Morgen Wiesen i. W von . Knecht. . . . Ma^d.

. Pferde. . . . Rindvieh.

Schulden der Eltern:

Hypothek: . . . Mk. — Sonst: . . . Mk. Erwerbsverhältnisse der Eltern:

. Mk.

. Mk.

ist zu ermitteln, welche Militärpflichtige etwa außer den in den Geburtslfftm ausgeführten oder sonst angemeldeten Per­sonen, in dec Gemeinde vorhanden und gestellungspflichtig sind. Zutreffenden Falles wollen Sie dieselben zur An­meldung anhalten.

Sollten Militärpflichtige sich zur Stammrolle anmelden, welche Brüder haben, die bereits bei einem Truppenteil dienen, oder wenn es vorkowmt, daß Brüder zu gleicher Zeit bei der Musterung zu erscheinen haben, so ist in der Rubrik „Bemerkungen" dieserhalb das Entsprechende anzu­geben, z. B. „Bcuder dient seit 12. Oktober 1903 bei dem Infanterie-Regiment Nr. 116" oder „Bruder siehe Nr. 5 dec Stammrolle von 1903."

Bei den ausgewanderten Militärpflichtigen ist genau anzugeben, ob dieselben mit oder ohne Entlassungsurkunde, mit Reisepaß oder als Kind und in welchem Jahre ausge­wandert sind.

Ueber diejenigen Militärpflichtigen, welche sich in an­deren Bezirken aufhalten, sind von Ihnen bei den betreffen­den Ortsbehörden Recherchen nach deren Aulenthaltsorten anzustellen und das Resultat in der Stammrolle zu vermerken.

Militärpflichtige, welche in Ihren Gemeinden geboren sind, sich jedoch in anderen Kreisen dauernd aufhalten, sind bei ihrer Anmeldung zur Scammrolle abzuweisen und zu belehren, daß sie sich in dem Bezirk ihres Aufenthaltsortes anzumelden haben. Als dauernder Aufenthaltsort ist anzusehen: a) Für militärpflichtige Dienstboten, Haus- und Wirtschafts­beamte, Handlungsdiener, Handwerksgesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und andere in einem ähnlichen Verhält­nis stehende Militärpflichtige dec Oct, an welchem sie in der Lehre, im Dienst oder in Arbeit stehen;

b) für militärpflichtige Studierende, Schüler und Zöglinge sonstiger Lehranstalten der Ort, an welchem sich die Lehranstalt befiadet, der die Genannten angehören, sofern dieselben auch an diesem Orte wohnen.

In die Stammrolle sind im Sinne der Anmerkung 1 zu Muster 6 des § 46 der W.-O. alle Bestrafungen, mögen sie vor oder nach dem Eintritte dec Betroffenen in das militärpflichtige Alter erfolgt sein, einzutragen, soweit sie zur Kenntnis der Bürgermeisterei gelangen, z. B. Laut Erkennt­nis des Schöffengerichts Gießen vom 1. September 1900 wegen Körperverletzung 3 Monate Gefängnis, verbüßt vom 1. Oktober bis Ende Dezember 1900.

Etwaige Zmeifel sind durch die nötigen tatsächlichen (Erörterungen aufzuklären und ist daS Ergebnis in der Stammrolle zu vermerken.

Dr. Heinrichs.

Gießen, den 28. Dezember 1903. Betr.: DaS Militär-Ersatz-Geschäft in 1904.

Der Civilvorsitzmde der Großh. Ersatz-Kommission Gießen an die Geotzh. Bürgermeistereien des Kreises.

Sie werden hiermit ersucht, mit der Aufstellung der Rekrutierungs-Stammrollen pro 1904 sofort zu beginnen und dafür besorgt zu sein, daß dieselben bestimmt bis zum 5 Februar 1904 dahier eintreffe i. Die Bestimmungen dec Wehrordnung in der Fassung vom 22. Juli 1901 (Regierungs­blatt Nc. 68 von 1901) insbesondere die des § 46 derselben sind hierbei genau zu beachten.

In Ihren Gemeinden wollen Sie gefälligst alsbald zur öffentlichen Kenntnis bringen, daß alle im Jahre 1884 ge­borenen Militärpflichtigen, sowie derjenigen, welche dieses Alter bereits überschritten, aber sich zur Musterung noch nicht gestellt haben, oder bei der Musterung in 1903 zurück - gestellt worden sind, und entweder im hiesigen Kreis ihr Domizil haben oder sich als Studierende, Schüler von Lehr­anstalten, Haus- und Wirtschaftsbeamte, Dienstboten, Hand­lungsdiener, Lehrlinge usw. in demselben aufhalten, sich be­hufs Eintrags in die Stammrolle während der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar k. Js. bei der Bürgermeisterei ihres Wohn- resp. Aufenthaltsortes unter Vorlegung ihres Geburtsscheines zu melden haben.

Dabei wolle auf die Strafen aufmerksam gemacht wer­den, welche nach § 25, 11 der W.-O. denjenigen treffen, der die vorgeschriebene Meldung zur Stammrolle unterläßt.

Bezüglich derjenigen Militärpflichtigen, welche zurzeit vorübergehend abwesend sind, haben deren Eltern, Vor­münder, Lehr- oder Fabrikherrn die Anmeldung zu vollziehen. Weiter weise ich ergebenst darauf hin, daß es Jhce Pflicht

Uniformänderungen und kein 6ndel

Von einem Offizier a. D. wird uns geschrieben: Wie ver­lautet, soll der Kaiser am Neujahrstage, ohne aus den Fall Forbach zu sprechen Zu kommen, dem Qsfizierkorps Einfach­heit der mitten, wie er dies früher bereits getan hat, an- Mpfohlen haben. Auch der preußische Kriegsminister hat bekanntlich im Reichstage die Erwartung ausgesprochen, daß das Heer den altpreußischen Traditionen der schlichten und strengen Einfachheit treu bleiben werde. Als ein innerer Widerspruch gegen diese Tendenzen werden im Bürgertum wie in militärischen Kreisen die fortwährenden Unifonn- änderungen empfunden, die mehr und mehr rein äußer­liche Gesichtspunkte berücksichtigen und eine prunkvolle Aus­stattung der zweckmäßigen (Gestaltung der Uniform vor­ziehen. Tie Längsfalte in dem Offiziersmantel beispiels­weise gibt diesem ein etwas geziertes Aussehen, obschon sie dem Mannschastsmantel nachgebildet ist. Hier aber erfüllt sie auch einen bestimmten Zweck. Bei dem vielerlei Ballast, den der Soldat unter dem Mantel trägt, bedarf er eines gewissen Spielraums. Noch empfindlicher wird in Offi­zierskreisen die Auflegung der Feldachselstücke auf den Mantel empfunden, weil dadurch nicht allein die einmaligen Ausgaben, sondern auch die dauernden gesteigert werden, denn die zarte Beschaffenheit dieser Uniformteile nötigt zu einem häufigeren Ersatz.

Im allgemeinen befolgen die Uniformänderungen die leicht erkennbare Tendenz — einer Nachbildung der russischen Ausstattung. Begonnen wurde diese mit der Einführung der Rohrstiesel zum Dienstanzug. Dann folgte die neue rJeldbinde und schließlich die Sichtbarkeit der Feldachselstücke auf dem Mantel. Bei der Marine sind die weißen Offi­ziersmützen zur Sommerzeit und der Offiziersdolch die Er­gebnisse dieses Geschmackes. Auf diese Weise wird ja aller­dings ein regerer Wechselverkehr in dem Geschmack der deut­schen und russischen Armee herbeigeführt, denn ursprünglich hat die russische Armeeleitung die Uniform, die Dienst­bezeichnung und auch die Taktik dem preußischen Heere ent- • lehnt, um dann mit ihren kleinen Unterscheidungsmerkmalen dem deutschen Heere wieder als Vorbild zu dienen. Die durck die vielfachen Uniformänderungen berbeigeiührten

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