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Mainz verfaßten Denkschrift, welche die hessischen Metz­ger-Innungen zu dem dec 2. Kammer als ^dringlich" zugegangenen Gesetzentwurf betc.Die Ausführung des Reichsgesetzes über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau" an die Mitglieder dec 1. und 2. Kammec dec Stände gerichtet haben. Fragl. Eingabe beleuchtet in aufge­klärter Weise die Wirkungen, welche sich aus dem Gesetze notwendigermaßen ergeben müßten, wenn es in der vorliegenden Gestalt verabschiedet werden sollte. Zu Artikel 1 wud angeführt, daß auch von dem Stand­punkte deS Metzgers aus die Forderung einer Nachbc- schau für das in Gemeinden mit Schlachthöfen ein ge­brachte Fleisch zu begrüßen sei, daß aber die für dieseNachbeschau" zu erhebende Gebühr gerechterweise decSchlachthofkasse" zugeführt werden müsse.

Bedenklich sei es, wenn das durchDritte" auf vor­herige Bestellung eingefühcte Fleisch von dec nochmaligen Untersuchung befreit würde, da diese Maßregel geeignet erscheine, die Wohlthat einer geregelten, zuverlässigen Fleischversorgung, namentlich dec Städte, in der be­denklichsten Weise zu gefährden und dem Unterschlcif Thür und Thor zu öffnen.

Die Denkschrift behandelt sodann die Härte, welche in den Bestimmungen des Artikel 4 liegt, wonach der Eigentümer eines auf die Freibank verwiesenen Tieres bei dessen Verkauf und bei der Festsetzung des Preises für das auszuhauende Fleisch vollständig ausgeschaltet wird und sagt mit Recht, daß diese Bestimmung einen ungesetzlichen Eingriff in das Eigentumsrecht bedeutet.

Die Ermächtigung (nach Artikel 5) Fleisch von dec Freibank einer Gemeinde nach dec einer anderen Ge- meinde zu verbringen, müsse von der Zustimmung dec letzteren abhängig gemalt werden, wie Schlachthof- vuektoc Kühnau Köln eS ebenfalls fordere, und wie eS in dem Entwurf dec Berliner Freibankordnung bereits festgelegt fei. . . .

Dec Schwerpunkt des Ganzen liegt in Artikel 7, wonach nicht nur die eigentlichen Beschaukostcn, sondern auch dieFreibankkosten" von den Metzgern in einer allgemeinen Gebühr getragen werden sollen. Die Denk- ichcift verweist kurz auf die ungeheuere Belastung, wel­che die Lösung der Währschaftsfrage schon dem Metzger- gewerbe auferlegt habe, und fragt mit Recht, ob sich die Regierung der ungerechten Härte bewußt sei, welche darin liegt, daß man einer Berufsgruppe auch die Kosten noch aufbürbe, welche nach dem Wähcschaftscecht von dem Besitzer dec beanstandeten Tiere zu tragen sind. Billig sei doch eigentlich, daß die Kosten dec zum allgemeinen Schutze dec Konsumenten dienenden Maß. regeln eben von dec Allgemeinheit, von dem Staate, ge­tragen werden.

Die bedenklichste Seite scheine man überhaupt gar nicht beachtet zu haben,

daß die Befreiung der Freibankbenutzung von jedem Pfennig Unkosten, wie sie einzig und allein hier bei uns beabsichtigt sei, die Zufuhr einer Unmenge zwei­felhaften Viehs nach Hessen zeitigen werde, welche den Metzgern tätliche Konkurrenz bereiten, den Land- toirten aber zweifellos gleichen Schaden bringen werde, während dec Vorteil dec Maßregel in der Hauptsache nur außerhessischen Händlern zu gute kommen werde".

Die Denkschrift beweist auf das klarste, daß dec vorliegende Gesetzentwurf in seiner endgültigen Wirkung schwere Gefahren in sich birgt, der erstrebte Vorteil hin. gegen illusorisch werden müßte. Möge sie deshalb bei den Herren Abgeordneten gebührende Beachtung finden, schon um den Eindruck zu vermeiden, daß ein weit- tragendes und sanitär so wichtiges Gesetz in letzter Minute hättedurchgepeitscht" werden sollen.

Erlenbacher Gemarkung mit einem Jagdgewehr ausgerüstet betroffen ohne im Besitze eines JagdwaffenpasseS zu sein. Vom hiesigen Hauptsteueramt ging ihm dieserhalb ein Straf­bescheid in Höhe von 50 Mk. zu. Er beantragte gericht­liche Entscheidung und das Schöffengericht Bildet erkannte auf Freisprechung. Der von der Staatsanwaltschaft ver­folgten Berufung giebt das Gericht heute statt und erkennt auf die vom Hauptsteueramt anqesrtzte Strafe von 50 Mk.

ihl Larsen sich en Sohn der Kopf, daß kurz

scher Hilf!. Herr Proskssor r angeborenen en Diagnostiker am Verband' geladen. Diese cttatiüer Seite Lchverstälidigen : auch Ferm* bewerfen.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Heichelhcimsche Stiftung.

AuS obiger Stiftung sind am 19. Juni d. Js. die halbjährigen Zinsen mit 525 Mk. an eine in Gießen wohnhafte, würdige und bedürftige israelitische Familie oder Person zu vergeben. Anmeldungen werden bis 15. April auf dem Acmenamt, Neuen Bäue 43 entgegen» genommen.

Gießen, den 11. März 1903.

Der Oberbürgermeister.

Mecum.

Ausfchreiben.

Die Lieferung des ClosetpapierS, sowie die Lieferung der Closetpapierrollhalter für 40Closets dc^ Provinzial-Siechen-Anstalt soll vergeben werden. Preis­angebote sind unter Beifügung. Von Papierpcoben bis zum 23. [. MtS. bei unterzeichneter Stelle einzureichen.

Verwaltung der Provinzial Siechen Au statt

ahrcl-Bllilälldt He Bon In6g^ herRadsahl» MTmiiU Bund, Lw deutscher M ahcer-Acibaud unter Lett« ahrerândev, Essen (Ruhr) »edammlum gefaßt: »Du Necschinelzuns t dein»»» Ittels Mcuug dN' ft uowendT c und Steift Ne Verträge uen Höchst^ lieb stâ ° tct tunhiil»1 Sommer 8 uud-°°-s"

Achtung!

Mache darauf aufmerksam, daß ich morgen Donners­tag nochma s am Bahnhof Gießen bin mit allen, gestern in dieser Zeitung angegebenen Waren.

Christian Klein

aus Altenkirchen.

S W*

Hus dem 6ericbt$faal.

Straskammersiyuug.

Gießen, den 17. März 1903

Schreibgehilfe Hrch. I. in Gießen nimmt die von ihm eingelegte Berufung gegen ein Urteil deS hiesigen Schöffen­gerichts, welcher ihn wegen Körperverletzung in eine Ge­fängnisstrafe von 6 Wochen nahm, vor Eintritt in die Hauptverhandlung zurück. Die Wittwe des Kaufmann» MoseS M. von Heldenbergen wurde vom Schöffengericht Friedberg wegen fahrlässiger falscher Ai gaben bei ihrer Steuererklärung zu 80 Mk. Geldstrafe verurteilt. Die Staat-anwaltschaft verfolgte gegen diese- Erkenntnis Be­rufung, da sie annahm, daß vorsätzliches Handeln vorlag. Die Sache erscheint dem Gericht nicht aufgeklärt genua, weshalb der Staatsanwaltschaft anheimgegeben wird, durch Vernehmung von Zeugen b zw. Sachverständigen, an Handen der Geschäftsbücher der Angeklagten, da» Erforderliche nach­zuholen und vertagt die Sache Der 16 jährige Knecht Iakob F. dahier erhielt vom hiesigen Amtsgericht einen Strafbefehl wegen Tierquälerei lautend auf 20 Mk. Geld­strafe. Auf erfolgten Einspruch wurde die Strafe vom hie­sigen Schöffengericht aus 15 Mk. herabgesetzt. Gegen diese- U teil legte Angeklagter Berufung ein, in der Absicht Frei- sprcchung zu erzielen. Es wird durch Zeugen feftgeftröt, daß er trotz Warnung von Seiten eine- Gendarmen, ein Pferd mit einer großen Wunde an der Brust, gefahren hat. Da dieser auf Geheiß seine- Dienstherrn g-schehen ist, glaubt da- Gericht die Sache milder auffassen zu sollen und erkennt auf einen gerichtlichen Verweis. Kaufmann Stani-lau- B. von Hamburg wurde von einem Gendarmen in der Ober-

Geschäftliches.

** Fraskeuhaustn (Kyffh.) Da-Kyffhäuser-Tech, nitum, unsere höhere technische Lehranstalt, wurde im eisten Semester seiner Neuorganisation von 100 Studierenden be­sucht. Diese verhältnismäßig hohe Besuch-ziffer in der Zeit der wirtschaftlichen Depression ist teils auf die Vorzüglichkeit der Studienordnung und ihre sachgemäße Durchführung, teil« aus die Anerkennung zurückzuführen, die der Leiter der In­stitut- während seiner früheren Lehrtätigkeit an verschiedenen technischen Lehranstalten gesunden hat. Al- Beweis hierfür möge die Thatsache gelten, daß von einr technischen Lehr­anstalt am Rheine 50 Studierende in diesem Semester an da-Kyffhäuser-Technikum" übergetreten sind, um hier ihre Studien zu vollenden. Lobenswerte Erwähnung verdient die Einrichtung de- elektrotechnischen Laboratorium» an un­serem Institute, da» von Seite deS SladtratS unter Auf­wendung großer Kosten zu einer Musteranlage in seiner Art auSgkstattet worden ist Die Anstalt umfaßt eine höhere Fachschule für Maschinenbau und Elektrotechnik, Werkmeister­schule und eine Baugewerkschule mit den Abteilungen für Hoch- und Tiefbau. Nach öfemeftrigem Studium kann nach abgelegtem Examen dar DiplomzeugniS für Maschinen- be­ziehungsweise Elektro - Ingenieure, nach viersemestrigem Studium da» Abgang»zeugniS für Betriebs * Techniker und Konstrukteure erworben werden. Ein b. soliderer Lehrplan ist für Werkmeister ausgestellt und umfaßt ein 2semestrigeS Studium. An der Baugewerkschule, deren Lehrplan in seiner erweiterten Form dem zukünftigen Bau- gewerk-meister Gelegenheit bietet, sich daS ganze wissenschaft­liche und praktische Rüstzeug anzueignen, dessen derselbe be­darf, kann nach 4 semestrigen Studium (Sommer und Winter) die Prüfung al» BaugewerkSmeister abg-legt w rden. Sämtliche Schlußprüfungen finden unter Vorsitz deS vom Fürstl Ministerium entsandten StaatS-PrüfungS-Com nissäs-, Herrn Geheimen Sau« und RegierungSrat Brecht statt.

Marttbericht

Heu und Stroh. Notierung vom Heu- und Strohmarkt zu Frankfurt a. M., 17. März.« (Für b0 Kilo loco Frankfurt.) Heu Mk 3.00 M5. Noggenstroh Mk. 2.00 -2 20.

Druck und Verlag der Gießener Verlagsdrucker- i, für die Redaktion verantwortlich: Albin Klein, Gießen.

Bekanntmachung.

Die am 10. November 1902 angeordnete Sperre der Wetzsteingasse wird hiermit aufgehoben.

Gießen, am 17. Mirz 1903.

Großh. Polizeiamt Gießen.

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