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Orisstatut

für daS Sewerbegericht Gießen.

„Grwerbegericht Gießen".

(Schluß.)

§ 11.

Die Wahl stabet nach den Grundsätzen der Ver­hältniswahl statt.

In der in § 6 genannten Bekanntmachung fordert die Bürgermeisterei zur Einreichung von getrennten Wahlvorschlagslisten für Arbeitgeber und Arbeiter auf.

Jede Lorschlagsliste muß 12 Namen enthalten, von mindestens 20 Wahlberechtigten deS betreffenden Teiles unterzeichnet und spätestens Zwei Wochen vor dem Wahltermin bei der Bürgermeisterei eingereicht sein.

Dieselbe hat die rechtzeitig ein^ereichten Vorschlags­listen nach erfolgter Prüfung spätestens 8 Tage vor der Wahl in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen.

§ 12.

Jeder Stimmzettel, dec mit einer Vorschlagsliste übeceinstimmt oder auf dem höchstens ein Drittel der in der Vorschlagsliste enthaltenen Namen gestrichen oder durch andere ersetzt sind, wird für diese Liste gezählt. Alle übrigen gültigen Stimmzettel werden gemeinsam als eine besondere Liste (ErgänZungsliste) betrachtet und besonders gezählt.

Dann wird ermittelt, wieviel gültige Stimmzettel im ganzen abgegeben und wieviel auf jede dec Vor­schlagslisten und die Ecgänzungsliste gefallen sind. Von den auf jeder Liste enthaltenen Personen gilt die Zahl als gewählt, welche sich zu dec Gesamtzahl dec zu wählenden Beisitzer ebenso verhält, wie die Zahl der auf die Liste entfallenden Stimmzettel zu der Gesamt­zahl der abgegebenen gültigen Stimmzettel. Ergeben sich bei der Verteilung Bruchteile, so werden die noch übrigen Sitze den Listen zugeteilt, deren Verhältniszahl die größten Reste aufweist- bei gleich großen Resten entscheidet nötigenfalls das Los.

§ 13-

Personen, welcbe auf mehreren Vorschlagslisten voc- geschlagen sind, werden von der Bürgermeisterei schrift­lich befragt, welcher Liste sie zugeteilt werden wollen. Erfolgt bis zum Ablauf der Abstimmungszeit keine Antwort, so sind sie der Liste zuzurechnen, auf der sie an frühester Stelle stehen, oder falls sic auf mehreren Listen in gleichec Stelle stehen, derjenigen, welche zu­erst einzereicht ist.

Innerhalb dec einzelnen Vorschlagslisten werden die Gewählten wie folgt bestimmt: Den Per­sonen, welche auf mehreren Listen enthalten sind, werden die Stimmen zugezählt, welche auf den für die anderen Listen einschließlich der Ecgänzungsliste abgegebenen Stimmzetteln für sie abgegeben stab. Umgekehrt werden den auf einer Liste Vorgeschlagenen, falls sie auf ein­zelnen für diese Liste abgegebenen Stimmzetteln ge­strichen sind, entsprechend viele Stimmen abgezogen. Gewählt sind die Personen, welche unter Berücksichtigung dieser Zu- und Abrechnungen die höchsten Stimmzahlen erhalten haben, bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge auf der eingereichten Vorschlagsliste.

In der Ergänzungsliste entscheidet über die Reihenfolge der Gewählten die Zahl der Stimmen, welche nach Maßgabe des Abs. 2 zu berechnen ist, und bei Stimmengleichheit dar Los.

§ 14

Jeder Gewählte ist durch die Bürgermeisterei von seiner Berufung zum Mitgliede des Gewerbegerichts unter Hinweis auf die gesetzlichen Ablehnungsgründe mit der Aufforderung schriftlich in Kenntnis zu setzen, etwaige Ablehnungsgründe bei dec Bürgermeisterei binne» dec Ausschlußfrist von einer Woche schriftlich zeltend zu machen. Erfolgt binnen dieser Frist keine unbedingt ablehnende schriftliche Erklärung, so gilt die Wahl für angenommen.

8 15.

Lehnt ein Gewählter die Wahl mit Erfolg ab oder wird seine Wahl für ungültig erklärt, so gilt an seiner Stelle der auf gleicher Liste stehende als gewählt, welcher nach den aus dieser Liste Gewählten die meisten Stimmen erhalten hat.

8 16-

Das Ergebnis dec Wahl ist von dec Bürger­meisterei alsbald in ortsüblicher Weise unter Hinweis auf das in § 17 des Reichsgesetzes gewährte Beschwerde­recht bekannt zu machen. Sind Beschwerden gegen die Giltigkeit dec Wahlen innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erhoben oder die erhobenen Beschwerden endgültig erledigt, so werden Namen und Wohnort dec Mit­glieder deS Gewerbegerichts auf ortsübliche Weise be- sannt gemacht.

8 17

So oft die Zahl der Beisitzer weniger als insge­samt 12 beträgt, kann die Bürgermeisterei eine Er­gänzungölvahl für den Rest der Wahlzeit anordnen. Dieselbe findet unter entsprechender Anwendung der 88 6—16 statt.

§ 18.

Das Gewerbegccicht verhandelt und entscheidet, so­weit nicht in dem Reichsgesetz ein Anderes bestimmt ist, in der Besetzung von 3 Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. Die Bestimmung der Beisitzer und des Monats, während dessen sie zuzuziehen sind, erfolgt für jedes Jahr im voraus durch das Los, welches vom Vorsitzenden in öffentlicher Sitzung gezogen wird. Ist ein Beisitzer verhindert, so ist an seiner Stelle der für den vorausgegangenen Monat bestimmte Beisitzer zu- zuziehen.

8 19.

Die Beisitzer werden zu den einzelnen Sitzungen, möglichst unter Bezeichnung der zur Verhandlung ge­

langenden Streitfälle und unter dem Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens (§ 23 des Gesetzes) geladen. Die Zustellung der Ladung soll spätestens am Tage vor dem Termin erfolgen.

Die Beisitzec sind verpflichtet, im Falle dec Ver­hinderung ihre Entschuldigungsgründe rechtzeitig dem Vorsitzenden anzuzeigen.

8 20.

Bei dem Gewerbegericht ist eine Gerichtsschreiberei eingerichtet.

Der GecichtSschceibec und sein Stellvertreter werden durch die Stadtverordnetenversammlung aus dec Zahl der Gemeindebeamten bestimmt und durch den ^Vor­sitzenden deS Gewerbegerichts beeidigt.

Die erforderlichen Schreibkräfte und Geschäftsräume überweist die Bürgermeisterei dem Gewerbegericht.

Die Kosten der Einrichtung und Erhaltung des Gewerbegerichts sind, soweit sie nicht in dessen Einnahmen ihre Deckung finden, von dec Stadt Gießen zu tragen.

Die Zustellungen erfolgen in dem Verfahren vor dem Gewerbegccicht durch einen verpflichteten Diener der Bürgermeisterei oder durch die Post.

§ 21.

Für die Thätigkeit des Gewerbegerichts als E i n i g - ungsamt gelten die Vorschriften im 3. Abschnitt des Reichsgesetzes mit der Maßgabe, daß hier die Beisitzec vom Vorsitzenden unter tunlichster Berücksichtigung der von beiden Teilen ober von einem derselben geäußerten Wünsche bestimmt werden.

§ 22.

Die Sitzungen des Einigungsamtes sind nur dann öffentlich, wenn die Vertreter beider Streitteile dies nicht beanstanden.

8 23.

Die Abgabe von Gutachten und Stellung von Anträgen in Gemäßheit des 4. Abschnittes des Reichsgesetzes erfolgt durch die Gesamtheit des Ge­werbegerichts. Die Gesamtheit des Gewerbegerichts kann zur Abgabe von Gutachten sowie zur Vorbereitung von Anträgen, desgleichen der Vorsitzende zur Vor­bereitung von Gutachten Ausschüsse aus der Mitte des Gewerbegerichts bilden, deren Beisitzec, soweit möglich, aus den Gewerben zu entnehmen sind, auf welche das Gutachten ober dec Antrag sich bezieht.

§ 24.

Die Beisitzer erhalten für jede Sitzung, dec sie bei­gewohnt haben, eine Entschädigung von 2 Mark für Zeitversäumnis. Wenn eine Sitzung über 4 Stunden dauert, beträgt die Entschädigung 4 Mark.

Zeugen und Sachverständige, geladene Auskunfts- Personen und Gutachter erhalten eine Vergütung nach Maßgabe dec Reichsgebührenordnung für Zeugen und Sachverständige.

§ 27.

Dieses Ortsstatut tritt am 1. Januar 1903 in Kraft. Gleichzeitig tritt das OctSstatut vom 12. Juni 1893 außer Wirkung. Die Gültigkeit der auf Gcund deS letzteren vollzogenen Wahlen bleibt un­berührt.

Gießen, den 11. Februar 1903.

Der Oberbürgermeister:

Mecum.

Hau- und NuhhosiVkrstsigeruug

dec Stadt Gießen

Aus den Waldungen der Stadt Gieße», 3—5 Kilometer von der Bahnstation entfernt und an (haussierte Abfuhrwege angrenzend, sollen

DsttÄerstag den S. März. Vormittags IOV2 Uhr beginnend, im Saale deS Lenz'schen Felsenkellers zu Gießen, in der Nähe deS Bahnhofes, versteigert werden:

53 Eichen-Stämme, Schnittholz, mit 51,15 Fstm.

64 „ „ Bauholz, „ 40,91

384 „ „ Schwellenholz „ 223,89 „

524 „ „ Grubenholz, „ 174,52 „

228 Fichten-Stämme 82,22 „

155 Kiefern-Stämme 98,49 „ ^ D

Gegen Bürgschaft wird Zahlungsfrist bis 1. Oktober 1903 gewährt.

Gedruckte Verzeichnisse über die Dimensionen der zur Versteigerung kommenden Hölzer sind von der unterzeichneten Stelle gegen Erstattung der Druckkosten erhältlich.

Wegen vorheriger Besichtigung des HolzeS wende man sich an die Forstwarte G e i s e l - Gießen, Arft-Hochwarte bei Gießen, C. Brück-Rödgen bei Gießen und L otz - Wieseck

Gießen, am 18 ^»Februar 1908.

Der Oberbürgermeister.

Mecu m.

Bekanntmachung.

Das 6. Ziel Gemeindesteuer für 1902/3 ist in diesem Monat fällig und kann bis zum 1. März ohne Kosten bezahlt werden.

Zahlftunden täglich Vormittags.

Gießen, den 18. Februar 1903.

Stadtkasse Gießen. Doep fer.

Orisgewerdeverein.

Hiermit werden unsere Mitglieder zu dec am Donnerstag den 19. Februar nachmittags 4 Uhr stattfindenden Besichtigung der hochintertfsauteu Siecheuhausaulage freundlichst eingeladen.

Der Vorstand,

Giessener Lesehalle-Verein.

Donnerstag, den 19 Februar, abends 81/* Uhr.

Ordentliche jÄitglleder-Versammlung im Lase Ebel.

rase-'Or-«u«g: 1 GesLäftSbencht über das abgelaufene 8er ein-jahr. 2. Neuwahl deS Vorstandes. 3. Ver­schiedenes.

Um zablreicheS Erscheinen bittet Der Vorstand.

Steins Saalbau.

«jjjffi ®$.« N

Montag, den 23 Februar, abends 8 Uhr: WWW Minter |W.

Direktion: Martin Stein, Hamburg.

Mitwirkende:

Ernst Freiherr von Wolzogen.

Gtisa Laura von Wokzogen.

Anny Groß. Lizzie Londermavu. Gmll delLey.

Gregor v. Akimoff. Erich Band

Ausführliches Programm an der Abendkasse. Konzertflügel von der Firma Wilh. Rudolph, hier.

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